{"status":"available","doknr":"OLD297023","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2002:0711.2K1147.99.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2002-07-11","aktenzeichen":"2 K 1147/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom \n6. November 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom \n9. Februar 1999 verpflichtet, der Klägerin eine einmalige Beihilfe durch \nÜbernahme der Umzugskosten für den Umzug von der I.---------straße 28 in \ndie K.-----straße 19 in F. in Höhe von 1.115,63 EUR (= ursprünglich \n2.181,96 DM) nebst 4 % Zinsen ab dem 1. Juli 1999 zu gewähren. \n \nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, \nträgt der Beklagte.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in \ngleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin stand im Jahre 1998 im laufenden ergänzenden \nSozialhilfebezug beim Beklagten. Sie ist alleinerziehende Mutter von \nZwillingen, die im Januar 0000 geboren wurden. Seit 1995 bewohnte die \nKlägerin mit ihren Kindern eine Wohnung in der I1.---------straße 28 in 45127 \nF. . Ab Dezember 1997 plante die Klägerin die Durchführung eines \nUmzuges. Unter dem 11. Dezember 1997 gab ein Mitarbeiter des \nJugendamtes des Beklagten (Herr H. ) eine den Umzug befürwortende \nStellungnahme ab. Auf den Inhalt der Stellungnahme wird Bezug genommen \n(vgl. Bl. 1247 f. der Beiakte Heft 1). Zugleich wurde eine ärztliche \nBescheinigung der Frau Dr. med. A. (Ärztin für Kinder und \nJugendpsychiatrie) vom 25. November 1997 vorgelegt, ausweislich derer sich \ndie Tochter K1. wegen einer Angstsymptomatik in \nkinderpsychotherapeutischer Behandlung befand. Auch aus fachärztlicher \nSicht wurde ein Wohnungswechsel der Familie befürwortet (vgl. Bl. 1249 der \nBeiakte Heft 1). Mit Schreiben vom 19. Januar 1998 wandte sich der \nProzessbevollmächtigte der Klägerin an den Beklagten und wies auf die \nWohnsituation der Klägerin hin. Er führte u.a. aus, dass das Wohngebiet in \neinem Viertel mit sozialen Brennpunkten liege und in keinster Weise für \nheranwachsende Kinder und Jugendliche geeignet sei. Das Haus liege am \nStraßenstrich der Stadt F. . Außerdem seien Drogenabhängige und Dealer \nin unmittelbarer Umgebung anzutreffen. Die Enkelin K1. sei seit einiger \nZeit wegen eines Angstsyndroms in therapeutischer Behandlung. Er bat um \nrechtsverbindliche Auskunft, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die \nKosten im Falle eines Umzuges übernommen würden.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 16. Februar 1998 teilte der Beklagte dem \nProzessbevollmächtigten der Klägerin mit, dass die von der Klägerin \nbewohnte Wohnung für einen Drei-Personen-Haushalt sozialhilferechtlich \nangemessen sei. Eine Kostenübernahme für einen Umzug werde in der Regel \nerteilt, wenn ein Umzug zwingend notwendig sei. Die sei im Fall der Klägerin \nnicht gegeben, da die Unterkunft als solche menschenwürdig sei. Bei Einzug \nim Jahre 1995 habe die Klägerin die Problematik des Wohnumfeldes \nerkennen können und müssen. Schwierigkeiten mit dem Wohnumfeld, \nmangelnde Spielmöglichkeiten von Kindern, Probleme mit Nachbarn etc. \nseien sozialhilferechtlich keine Umzugsgründe, die einen Wohnungswechsel \nrechtfertigen könnten. Mit Schreiben vom 23. Februar 1998 wandte sich der \nProzessbevollmächtigte erneut an den Beklagten und wies unter anderem \ndarauf hin, dass es der Klägerin nur dank intensiver Bemühungen im Juni \n1995 gelungen sei, nicht in einem Obdachlosenheim untergebracht zu \nwerden, sondern die damals angemietete Wohnung zu erhalten. Die \nmittlerweile neunjährigen Enkelinnen seien bereits dreimal in eindeutiger Art \nund Weise beim Begehen der Maxstraße verbal sexuell belästigt worden. Mit \nSchreiben vom 30. März 1998 teilte der Beklagte dem \nProzessbevollmächtigten mit, dass auch nach nochmaliger Prüfung unter \nBerücksichtigung der weiteren Begründungselemente in der Angelegenheit \nkeine andere Entscheidung möglich sei. Die von der Klägerin vorgetragenen \nGesichtspunkte zur Wohnsituation seien sozialhilferechtlich bei der \nNotwendigkeitsprüfung kein Entscheidungskriterium. Unter dem 9. April 1998 \nwurde eine weitere Stellungnahme des Mitarbeiters des Jugendamtes \neingeholt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (vgl. Bl. 1309 und 1310 der \nBeiakte Heft 1). Mit Schreiben vom 6. Mai 1998 wandte sich der \nProzessbevollmächtigte der Klägerin nochmals an den Beklagten und bat um \neine Entscheidung zur Übernahme von Umzugskosten. Er sehe eine \nsozialhilferechtliche Notwendigkeit für den baldigen Umzug. Soweit seine \nfinanziellen Möglichkeiten es zuließen, sei er durchaus bereit, einen Teil der \nentstehenden Kosten mit eigenen Mitteln zu bestreiten. Im Rahmen des von \ndem Beklagten eingeleiteten Widerspruchsverfahrens holte dieser eine \ntelefonische und eine schriftliche Stellungnahme der Polizei in F. ein, auf \nderen Inhalt Bezug genommen wird (vgl. Bl. 1327 und 1329 der Beiakte Heft \n1).\n\n4\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 11. August 1998 wies der Beklagte den \nWiderspruch der Klägerin gegen sein Schreiben vom 16. Februar 1998 wegen \nAnerkennung der Notwendigkeit eines Wohnungswechsels zurück. Er führte \nim Wesentlichen aus, dass der Klägerin ein Verbleiben in der derzeitigen \nWohnung unter sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten zumutbar sei. Dieser \nBescheid wurde bestandskräftig. \n\n5\n\nAm 7. September 1998 sprach die Klägerin mit ihrem \nProzessbevollmächtigten beim Beklagten vor und teilte mit, dass sie ab dem \n1. Dezember 1998 eine 80 qm große Wohnung in der K2.-----straße 19 in \nF. anmieten könne. Die Miete betrage 970,00 DM inclusive \nNebenkostenvorauszahlung. Der Klägerin wurde daraufhin erklärt, dass bei \neinem Umzug in diese Wohnung lediglich die angemessene Miete in Höhe \nvon 880,00 DM für drei Personen seitens des Beklagten übernommen werden \nkönne. Da kein Umzugsgrund vorliege und die Miete unangemessen sei, \nwürden Umzugskosten, Renovierungskosten und Kaution nicht vom \nSozialamt übernommen. Ausweislich des aufgenommenen Vermerks habe \nsich der Vater der Klägerin bereit erklärt, diese Folgekosten zu übernehmen. \n\n6\n\nMit Schreiben vom 27. Oktober 1998 wandte sich die Klägerin erneut an \nden Beklagten und führte aus: Wie sie bereits mündlich am 7. September \n1998 mitgeteilt habe, beziehe sie mit Wirkung vom 1. Dezember 1998 die \nWohnung in der K2.-----straße 19 in F. . Als Anlage übersende sie eine \nKopie des Mietvertrages sowie den Umzugsvertrag mit der Bitte um \nKostenübernahme. Da sie keine Freunde, Bekannte oder Verwandte habe, \ndie ihr bei dem Umzug behilflich sein könnten, sei sie auf ein \nUmzugsunternehmen angewiesen. Sie habe das Umzugsunternehmen Möbel \nT. aufgrund des günstigeren Angebotes (siehe auch Angebot F1. ) \nbeauftragt. Die Gründe für den Umzug seien dem Beklagten hinreichend \nbekannt. Sie bitte nunmehr um wohlwollende Prüfung der Angemessenheit \nder neuen Wohnung sowie um Übernahme der Umzugskosten oder \nzumindest eines Zuschusses. Dem Antrag war ein Zeitungsbericht aus der \nWochenpost von September 1999 beigefügt, auf dessen Inhalt Bezug \ngenommen wird (Bl. 1436 der Beiakte Heft 1).\n\n7\n\nMit Bescheid vom 6. November 1998 lehnte der Beklagte den Antrag auf \nÜbernahme der Umzugskosten ab. Zur Begründung führte er aus: Bereits mit \nWiderspruchsbescheid vom 11. August 1998 sei der Klägerin mitgeteilt \nworden, dass eine sozialhilferechtliche Notwendigkeit für einen Umzug nicht \nanerkannt werde. Aus diesem Grunde würden auch sämtliche mit dem \nWohnungswechsel verbundene Kosten nicht durch das Sozialamt \nübernommen.\n\n8\n\nGegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 19. November 1998 \nWiderspruch ein. Mit Schreiben vom 23. Dezember 1998 teilte die Klägerin \nmit, dass sie die Firma Möbel T. GmbH beauftragt habe, weil diese das \ngünstigste Angebot erstellt habe. Der Umzug sei am 20. November 1998 \ndurch die Firma ausgeführt worden. Der Rechnungsbetrag belaufe sich auf \n2.181,96 DM. Der Geschäftsführer der Firma Möbel T. habe sich \nentgegenkommenderweise bereit erklärt, bis zur Klärung des Widerspruchs \nbeim Sozialamt den Rechnungsbetrag zu stunden. Zwischenzeitlich sei \nbereits telefonisch von der Spedition um eine zügige Abwicklung gebeten \nworden. Die Klägerin bitte daher, dass ihrer Argumentation gefolgt werde und \nbei Bewilligung der Kostenübernahme der Rechnungsbetrag direkt an die \nMöbel T. GmbH überwiesen werde. Wegen des Umzugsauftrages wird \nBezug genommen auf Bl. 1512 der Beiakte Heft 1. \n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 1999 wies der Beklagte den \nWiderspruch der Klägerin zurück. Er führte ergänzend aus: Dem Antrag der \nKlägerin auf Übernahme der tatsächlich von ihr für die neue Unterkunft zu \nentrichtenden Unterkunftskosten in Höhe von 970,00 DM sei nicht \nentsprochen worden. Ein diesbezüglich geführtes Widerspruchsverfahren sei \nerfolglos verlaufen. Auch ein Anspruch auf Übernahme der geltend \ngemachten Umzugskosten stehe der Klägerin nicht zu. Ihr sei bekannt \ngewesen, dass der Sozialhilfeträger den Auszug aus der Wohnung I1.---------\nstraße 28 nicht als zwingend erforderlich angesehen habe. Außerdem sei der \nBezug der Wohnung in der K2.-----straße 19 nicht notwendig gewesen. \nUnabhängig davon stehe einer Hilfeleistung auch die Regelung des § 5 des \nBundessozialhilfegesetzes - BSHG - entgegen. Am 27. Oktober 1998 habe \ndie Klägerin die Übernahme der Umzugskosten beantragt. Sie habe jedoch \nbereits am 22. Oktober 1998 den Auftrag an die Firma Möbel T. erteilt. Ein \nHilfesuchender sei grundsätzlich gehalten, eine Entscheidung über den \ngeltend gemachten Bedarf abzuwarten. Decke er vor einer solchen \nEntscheidung seinen Bedarf selbst oder mit Hilfe Dritter, könne er vom \nSozialhilfeträger einen Ausgleich bzw. die Übernahme der entstandenen \nSchulden nicht beanspruchen.\n\n10\n\nMit ihrer am 3. März 1999 rechtzeitig erhobenen Klage verfolgt die \nKlägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt ergänzend vor: Gegen den \nWiderspruchsbescheid vom 11. August 1998 sei keine Klage erhoben, weil \nzum damaligen Zeitpunkt Gegenstand der Entscheidung lediglich eine \nVoranfrage und nicht ein konkreter Kostenübernahmeantrag gewesen sei. Der \nProzessbevollmächtigte habe die Kosten für die Renovierung, Courtage und \nSicherheitsleistung in Höhe von zwei Monatsmieten für die neue Wohnung \nübernommen und sich dadurch verschuldet. Der Beklagte habe lediglich noch \ndie Umzugskosten übernehmen sollen, da der Prozessbevollmächtigte am \nRande seiner finanziellen Belastbarkeit angelangt sei. Bei der nunmehr von \nder Klägerin bewohnten Wohnung handele es sich um eine unmittelbar an der \nA 40 gelegene Altbauwohnung. Der Klägerin habe nicht zugemutet werden \nkönnen, weiter abzuwarten, da eine positive Entscheidung des Beklagten \nnicht zu erwarten gewesen sei. Die Klägerin habe sich in einer \nZwangssituation befunden und unter enormem psychischen Druck kurzfristig \ntrotz der bisher abgelehnten Hilfeleistung durch das Sozialamt entscheiden \nmüssen, weiterhin an dem bisherigen Wohnort zu bleiben oder aber einen \nUmzug durchzuführen. Die Rechnung der Firma Möbel T. sei durch den \nProzessbevollmächtigten der Klägerin aus Mitteln eines Dispokredits \nbeglichen worden. In dieser Höhe habe der Prozessbevollmächtigte der \nKlägerin ein Darlehen gewährt. Die Rechnung sei von der Klägerin in bar am \n15. Januar 1999 beim Umzugsunternehmen beglichen worden, (vgl. insoweit \nBl. 37 f. der Gerichtsakte).\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 6. November 1998 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 1999 zu \nverpflichten, der Klägerin eine einmalige Beihilfe \ndurch Übernahme der Umzugskosten für den Umzug \nvon der I1.---------straße 28 in die K2.-----straße 19 in \nF. in Höhe von 1.115,62 EUR (=2.181,96 DM) \nnebst 4 % Zinsen ab dem 1. Juli 1999 zu \ngewähren.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte nebst der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Klage hat Erfolg.\n\n18\n\nDer Zulässigkeit der Klage steht die Bestandskraft des \nWiderspruchsbescheides vom 11. August 1998 nicht entgegen. Denn unter \ndem 7. September 1998 bzw. mit Schreiben vom 27. Oktober 1998 hat die \nKlägerin einen Antrag auf Übernahme von Umzugskosten für den konkret von \nihr geplanten Umzug beantragt. In dem sich daran anschließenden \nVerwaltungsverfahren ist der Beklagte erneut in eine Sachprüfung eingetreten \nund jedenfalls mit dem Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 1999 zu dem \nErgebnis gelangt, dass aus sozialhilferechtlicher Sicht der Umzug nicht als \nnotwendig anzusehen sei. Er hat sich damit nicht lediglich auf die \nBestandskraft des Widerspruchsbescheides vom 11. August 1998 bezogen. \nDarüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die Übernahme von \nUmzugskosten grundsätzlich nur für einen konkret geplanten Umzug \nbeantragt werden kann, was unter anderem voraussetzt, dass die neue \nWohnung bekannt ist. \n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 1990 \n- 24 B 2981/89 -.\n\n20\n\nDer angefochtene Bescheid des Beklagten vom 6. November 1998 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 1999 ist rechtswidrig \nund verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Klägerin steht der geltend \ngemachte Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten in Höhe von \n1.115,63 EUR (= ursprünglich 2.181,96 DM) zu. \n\n21\n\nDer Anspruch ergibt sich aus §§ 11, 12 BSHG. Danach ist Hilfe zum \nLebensunterhalt dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt \nnicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus \nseinem Einkommen und Vermögen beschaffen kann. Der notwendige \nLebensunterhalt umfasst u. a. die Unterkunft (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG). Zum \nBedarf an Unterkunft gehören auch die Kosten für einen - unter \nsozialhilferechtlichen Gesichtspunkten notwendigen - Umzug.\n\n22\n\nVgl. für Renovierungskosten: \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 30. \nApril 1992 - 5 C 26/88 -, Fürsorgerechtliche \nEntscheidungen der Verwaltungs- und \nSozialgerichte (FEVS) 43, 95; für Maklergebühren \nund Kautionskosten: Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss \nvom 8. Juni 1993 - 24 B 892/93 -.\n\n23\n\nEine Notwendigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn sich sowohl der \nAuszug aus der bisherigen Wohnung als auch der Einzug in die konkret \nangemietete neue Wohnung als notwendig darstellen. Denn der Träger der \nSozialhilfe ist nicht gezwungen, den Einzug in eine Wohnung zu finanzieren, \ndie für den Hilfeempfänger ungeeignet ist. \n\n24\n\nDer Auszug der Klägerin aus der Wohnung in der I1.---------straße 28 \nstellte sich unter sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten als notwendig dar. \nUnter Berücksichtigung der allgemeinen soziahilferechtlichen Grundsätze, wie \nsie in § 3 Abs. 1 und 2 BSHG ihren Niederschlag gefunden haben, richten \nsich Art, Form und Maß der Sozialhilfe nach der Besonderheit des \nEinzelfalles; Wünschen des Hilfesuchenden soll entsprochen werden, soweit \nsie angemessen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat\n\n25\n\nvgl. Urteil vom 15. Juni 1970 - V C 11.70 -, \nFEVS 17, 363,\n\n26\n\nden in § 3 Abs. 2 BSHG gebrauchten Begriff dahin verstanden, dass die \nWünsche als angemessen anzusehen sind, soweit und solange sie der \nDeckung des Bedarfs dienen und nicht zu einem unangemessenen Ergebnis \nführen. Hiernach steht es nicht im Belieben eines Hilfeempfängers, ohne \nvernünftigen Grund eine preisgünstige Wohnung aufzugeben und eine teurere \nzu beziehen. Vielmehr muss insbesondere in den Fällen eines Umzuges die \nEntscheidung des Hilfeempfängers „angemessen\" sein. Er muss für seine \nWahl einen plausiblen, nachvollziehbaren und verständlichen Grund angeben \nkönnen, von dem sich auch ein Nichthilfeempfänger leiten lassen könnte.\n\n27\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht Lüneburg, \nBeschluss vom 10. Februar 1987 - 4 B 283/86 -, \nFEVS 36, 291; Bundessozialhilfegesetz, Lehr- und \nPraxiskommentar (LPK-BSHG), 5. Auflage, 1998 § \n12 Anm. 36.\n\n28\n\nUnter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles stellte \nsich die Entscheidung der Klägerin, aus der I1.---------straße 28 auszuziehen, \nals angemessen in diesem Sinne dar. Dies ergibt sich aus Folgendem: Aus \nder Stellungnahme des Jugendamtes vom 11. Dezember 1997 ergibt sich mit \nnäherer Begründung, dass ein Umzug der Klägerin befürwortet werde. Dabei \nspielte offenbar maßgeblich eine Rolle, dass die Klägerin alleinerziehende \nMutter zweier achtjähriger Mädchen war und das Wohnumfeld der I1.---------\nstraße auch nach Einschätzung des Mitarbeiters des Jugendamtes als für die \nweitere Entwicklung der Kinder als möglicherweise schädlich eingestuft \nwurde. Dabei spielten insbesondere die Gesichtspunkte eine Rolle, dass sich \ndie Wohnung in unmittelbarer Nähe des damaligen Straßenstriches der Stadt \nF. befand und in dem Wohnviertel auch tagsüber männliche Personen mit \ndem PKW auf der Suche nach Prostituierten herumkreisten. Weiterhin \nhandelte es sich bei dem in der Nähe der Wohnung gelegenen X. um \nden Treffpunkt von Drogenabhängigen, deren Spritzen, Kondome und \nsonstige Abfälle den Kindern jederzeit zugänglich waren. Auch seien die \nKinder von fremden Männern auf der Straße angesprochen und von \nDrogenabhängigen auf dem Schulweg angepöbelt worden. Aufgrund dieser \nBegegnungen hätten die Kinder Ängste entwickelt, die bei dem Kind K1. \nbereits hätten psychotherapeutisch behandelt werden müssen. Weiter ergibt \neine von der Klägerin vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom 25. November \n1997 der Frau Dr. A. , dass aus deren Sicht ein Wohnungswechsel \nbefürwortet wurde. Vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist in seinem \nSchreiben vom 23. Februar 1998 weiter ausgeführt worden, dass die Kinder \nder Klägerin bereits mehrfach sexuell belästigt worden seien und dies für ihre \nweitere Entwicklung schädlich sei. Auch der Stellungnahme der Polizei vom \n17. Juni 1998 lässt sich entnehmen, dass der X1. von „Pennern\" und \nDorgensüchtigen aufgesucht und als Schlafstätte genutzt werde. Außerdem \nsei bekannt, dass die Gegend zwischen dem Hauptbahnhof und der I1.---------\nstraße als Straßenstrich genutzt werde. Bei Berücksichtigung all dieser \nGesichtspunkte ist der von der Klägerin gefasste Entschluss, einen Umzug \nvorzunehmen, plausibel, nachvollziehbar und verständlich. Auch ein \nNichthilfeempfänger hätte bei einer derartigen Vielzahl von für einen Umzug \nsprechenden Gesichtspunkten nachvollziehbar den Entschluss fassen \nkönnen, einen Umzug durchzuführen. \n\n29\n\nDem Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten steht vorliegend nicht \nentgegen, dass der Einzug in die konkret angemietete neue Wohnung sich als \nnicht notwendig darstellt. Zwar ist zu berücksichtigen, dass der Träger der \nSozialhilfe nicht gezwungen ist, den Einzug in eine Wohnung zu finanzieren, \ndie für den Hilfeempfänger ungeeignet ist. Ungeeignet ist eine \nneuangemietete Wohnung unter anderem dann, wenn sie unangemessen \nhohe Aufwendungen erfordert.\n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 1993, \na. a. O.\n\n31\n\nDer Beklagte hat nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 der \nRegelsatzverordnung in der Fassung durch Art. 11 des Gesetzes zur Reform \ndes Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088) die angemessenen \nUnterkunftskosten für die neue Wohnung zu übernehmen. Davon geht der \nBeklagte im Fall der Klägerin auch aus. Mit bestandskräftigem \nWiderspruchsbescheid vom 12. Januar 1999 hat er ausgeführt, dass im Fall \nder Klägerin die angemessenen Unterkunftskosten 880,00 DM betragen. Für \ndie Kammer ist entscheidend, dass jedenfalls dann, wenn der Differenzbetrag \nzwischen der von der Behörde nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 \nRegelsatzverordnung zu übernehmenden angemessenen Miete und den \ntatsächlichen Kosten der Unterkunft so niedrig ist, dass der \nSozialhilfeempfänger durch Einsparungen in der Lage ist, die neue Wohnung \ndauerhaft zu erhalten, von noch - einem Umzug nicht entgegenstehenden - \nangemessenen Aufwendungen für die neue Wohnung auszugehen ist. Diese \nVoraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Denn die Klägerin verfügte \nregelmäßig über einen Mehrbedarf für Alleinerziehende, der im November \n1998 einen Betrag von 216,00 DM monatlich ausmachte. Es erscheint der \nKammer sachgerecht, dass die Klägerin diesen Betrag teilweise zur \nFinanzierung der neuen Wohnung einsetzte. Gerade angesichts des \nUmstandes, dass die Klägerin die Wohnsituation in der alten Wohnung wegen \ndes Wohnumfeldes für die Kinder als ungeeignet einschätzte, erscheint es \nnachvollziehbar und plausibel, dass sie einen Teil des \nMehrbedarfszuschlages dazu verwandt hat, um die Wohnsituation der \nBedarfsgemeinschaft insgesamt zu erleichtern. Zum Zeitpunkt des Umzuges \nkonnte die Klägerin auch davon ausgehen, dass der Mehrbedarfszuschlag \nnoch für einen längeren Zeitraum gewährt werden würde, da die beiden \nZwillinge zum damaligen Zeitpunkt erst neun Jahre alt waren.\n\n32\n\nZweifel an der Angemessenheit der Umzugskosten bestehen nicht. In \nHinblick darauf, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Termin zur \nmündlichen Verhandlung das von der Klägerin eingeholte Alternativangebot \nder Firma F1. vorgelegt hat, das einen deutlich höheren \nKostenvoranschlag beinhaltete, bestehen keine Anhaltspunkte für die \nUnangemessenheit der von der Firma T. in Rechnung gestellten \nUmzugskosten. Auch der Umzugsvertrag im Übrigen enthält keine \nAnhaltspunkte dafür, dass die in Rechnung gestellten Umzugskosten \nunangemessen sein könnten. Entsprechendes ist vom Beklagten auch nicht \ngeltend gemacht worden.\n\n33\n\nDem Begehren der Klägerin steht schließlich der Grundsatz „ keine Hilfe \nfür die Vergangenheit\" nicht entgegen. Sie muss sich weder eine „Säumigkeit\" \nwegen der unterlassenen Wahrnehmung von gebotenen Rechtsbehelfen noch \neine anspruchsausschließende Bedarfsdeckung oder einen Wegfall ihres \nBedarfs durch Zeitablauf entgegenhalten lassen. Nach dem Grundsatz „keine \nHilfe für die Vergangenheit\" hängt die Gewährung der Sozialhilfe davon ab, \ndass in dem grundsätzlich für die gerichtliche Überprüfung einer \nsozialhilferechtlichen Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) \nBehördenentscheidung noch ein Bedarf besteht. Nach ihrer Eigenart als Hilfe \nin gegenwärtiger Not setzt die gerichtliche Verpflichtung zu einer \nSozialhilfegewährung grundsätzlich weiter voraus, dass der Bedarf auch noch \nzur Zeit der (letzten) tatrichterlichen Entscheidung (fort)besteht. Ausnahmen \nvon diesem Erfordernis eines tatsächlich noch bestehenden Bedarfs hat das \nBundesverwaltungsgericht, insbesondere bei einer zwischenzeitlichen \nBedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter, in zwei \nFallgestaltungen zugelassen: In Eilfällen um der Effektivität der gesetzlichen \nGewährung des Sozialhilfeanspruchs willen und bei Einlegung von \nRechtsbehelfen um der Effektivität des Rechtsschutzes auf Sozialhilfe willen. \n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 - 5 C \n9.94 -, FEVS 46, 221, 228, Urteil vom 5. Mai 1994 \n- 5 C 43.91 -, OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2001 \n- 12 A 3386/98 -.\n\n35\n\nDieser Rechtsprechung liegt die Überlegung zugrunde, dass es gegen die \ngesetzliche Gewährung des Rechtsanspruchs auf Sozialhilfe verstoßen \nwürde, wenn der Hilfebedürftige seinen Anspruch wegen anderweitiger \nBedarfsdeckung allein deshalb verlieren würde, weil er die ihm zustehende \nHilfe nicht rechtzeitig vom Sozialhilfeträger erhalten hat. Auf diese \nAusnahmen kann sich nicht berufen, wer dem Sozialhilfeträger zwar die \nKenntnis von seiner Hilfebedürftigkeit vermittelt bzw. ein Antrag auf eine \nHilfeleistung gestellt hat, seinerseits aber bei der weiteren Verfolgung des \nmöglicherweise bestehenden Sozialhilfeanspruches „säumig\" geblieben ist \nund insbesondere die in der jeweiligen Verfahrenssituation gebotenen \nRechtsbehelfe nicht wahrgenommen hat. Selbst bei rechtzeitiger Einlegung \nder gebotenen Rechtsbehelfe tritt der Grundsatz „keine Hilfe für die \nVergangenheit\" nicht ausnahmslos zurück. So wirkt eine bedarfsdeckende \nHilfe Dritter anspruchsvernichtend, wenn die Hilfe durch Dritte endgültig, d. h. \nals „verlorener Zuschuss\" (z. B. durch Schenkung) geleistet wird. Weiterhin \nerlischt der Anspruch regelmäßig durch Zeitablauf, wenn der Zweck der \nSozialhilfe im Fall der Bewilligung der Hilfe nicht mehr erreicht werden kann, \netwa weil der Bedarf in dem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum \nungedeckt geblieben ist.\n\n36\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2001, a. a. \nO., \nm. w. N.\n\n37\n\nUnter Berücksichtigung dieser Maßgaben, steht die Durchführung des \nUmzuges selbst am 20. November 1998 sowie die Begleichung der Rechnung \nder Firma T. am 15. Januar 1999 dem Anspruch der Klägerin nicht \nentgegen. Dabei sind folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: Bereits \nseit Dezember 1997 hat sich die Klägerin im Dialog mit dem Beklagten darum \nbemüht, eine Klärung der Streitfrage zwischen den Beteiligten herbeizuführen, \nob der Umzug aus der alten Wohnung als sozialhilferechtlich angemessen \neinzustufen ist. Nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 11. August \n1998 hat die Klägerin am 7. September 1998 vorgesprochen und mitgeteilt, \ndass für sie die Möglichkeit bestehe, ab dem 1. Dezember 1998 die Wohnung \nin der K2.-----straße 19 anzumieten. In Hinblick darauf, dass der Beklagte im \nRahmen dieses Gesprächs erneut darauf hingewiesen hat, dass wegen \nFehlens eines Umzugsgrundes Umzugskosten nicht übernommen werden \nkönnten, kann der Klägerin nicht entgegengehalten werden, dass sie bereits \nam 22. Oktober 1998 die Firma Möbel T. beauftragt hat und erst am 30. \nOktober 1998 beim Beklagten die Übernahme der Umzugskosten beantragt \nhat. Nach der neuerlichen Ablehnung des diesbezüglichen Antrages durch \nden Beklagten am 6. November 1998 hat die Klägerin rechtzeitig am 19. \nNovember 1998 Widerspruch eingelegt. In Hinblick auf die bereits seit \nDezember 1997 verstrichene Vorlaufzeit und die Vorsprache am 7. November \n1998, in deren Rahmen auf die konkrete Wohnung in der K2.-----straße \nhingewiesen worden ist, war die Klägerin nicht gehalten, von dem am 20. \nNovember 1998 durchgeführten Umzug abzusehen. Schließlich war die \nKlägerin auch gehalten, sich um die Begleichung der Rechnung der Firma \nMöbel T. zu bemühen. In Hinblick darauf, dass bereits mit Bescheid vom 6. \nNovember 1998 die Übernahme der Umzugskosten abgelehnt worden war \nund der am 19. November 1998 erhobene Widerspruch am 12. Januar 1999 \nnoch nicht beschieden war, bestand aus Sicht der Klägerin Anlass, den von \nihr vorgelegten Darlehensvertrag mit ihrem Vater abzuschließen und am 15. \nJanuar 1999 die Begleichung der Rechnung der Firma Möbel T. \nvorzunehmen. \n\n38\n\nDer Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 44 Abs. 1 und 2 \nSozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - SGB I. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts\n\n39\n\nvgl. Urteil vom 8. Juli 1982 - 5 C 96.81 - \nBVerwGE, 66, S. 91 (vgl. auch Mrozynski, SGB I, 2. \nAuflage, 1995, § 44 Anmerkung 8),\n\n40\n\nsind auch Sozialhilfeleistungen zu verzinsen. Im Sozialhilferecht richtet \nsich der Beginn der Verzinsungspflicht nach der 1. Alternative des § 44 Abs. 2 \nSGB I, wenn der Hilfesuchende tatsächlich einen Antrag auf die Gewährung \nvon Sozialhilfe gestellt hat. Jedenfalls mit Vorlage des Angebots der Firma \nT. durch die Klägerin am 28. Dezember 1998 war der von der Klägerin \ngestellte Antrag auf Übernahme der Umzugskosten vollständig. Jedenfalls \nnach Ablauf von sechs Kalendermonaten von diesem Zeitpunkt an stand ihr \ndamit ein Anspruch auf Zinsen in Höhe von 4 % und damit ab dem geltend \ngemachten Zeitpunkt, dem 1. Juli 1999, zu.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, die \nsonstigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. \n11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297023","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-07-11/2-k-1147-99","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297023","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297023","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-07-11/2-k-1147-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297023","retrieved":"2026-07-09 03:19:59.800026+00:00"}}