{"status":"available","doknr":"OLD297221","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2002:0628.17L1538.02.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2002-06-28","aktenzeichen":"17 L 1538/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 25. \nJuni 2002 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 24. Juni 2002 wird \nangeordnet. \n \nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.\nDer Streitwert beträgt 4.050,- Euro.\n\n1\n\n G r ü n d e: \n\n2\n\nDer aus dem Tenor ersichtliche, sinngemäß gestellte Antrag ist zulässig und \nbegründet.\n\n3\n\nDer Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - eröffnet, da die Beteiligten über die \nVollziehbarkeit einer auf § 34 a des Polizeigesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen - PolG NRW - in der Fassung vom 18. Dezember 2001 (GVBl. 2001, 870), \nmithin auf eine öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlage gestützten Maßnahme streiten. \nEine gesetzliche Sonderzuweisung existiert nicht. Insbesondere scheidet für die hier \nin Rede stehende Maßnahme eine Einordnung als Justizverwaltungsakt im Sinne \nvon § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz - EGGVG - aus, \nda die Wohnungsverweisung nicht repressiven Zwecken, sondern der polizeilichen \nGefahrenabwehr dient. Soweit § 34a Abs. 5 PolG NRW auf einen „Antrag auf \nzivilgerichtlichen Schutz mit dem Ziel einer einstweiligen Anordnung\" Bezug nimmt, \nzielt dies ersichtlich auf die zivilrechtlichen und zivilprozessualen Regelungen (vgl. \netwa das ebenfalls zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene Gewaltschutzgesetz - \nGewSchG - und die dieses begleitenden Gesetzesänderungen), die in Fällen \nhäuslicher Gewalt zwischen in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen \nzivilgerichtliche Entscheidungen über die künftige Nutzung bzw. Überlassung der \nWohnung ermöglichen. § 34a PolG NRW soll hingegen eine vorübergehende \npolizeiliche Gefahrenabwehr bis zur Erlangung dieses zivilgerichtlichen \nRechtsschutzes ermöglichen. Auch wenn das zur Folge hat, dass sich im Streitfall \ninnerhalb weniger Tage zwei Gerichte verschiedener Gerichtsbarkeiten mit dem \ngleichen Lebenssachverhalt zu befassen haben, verbleibt es mangels einer \ngesetzlichen Sonderzuweisung für die das präventiv-polizeiliche Einschreiten \nbetreffenden Streitigkeiten bei der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.\n\n4\n\nDer Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft; \nfür diesen besteht auch ein Rechtsschutzinteresse. Denn die von den \nPolizeivollzugsbeamten des Antragsgegners am 24. Juni 2002 ausgesprochene und \nam gleichen Tage schriftlich bestätigte Wohnungsverweisung nebst Rückkehrverbot \nist als unaufschiebbare Anordnung eines Polizeivollzugsbeamten gemäß § 80 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 2 VwGO trotz des von dem Antragsteller erhobenen Widerspruchs \nvollziehbar, ohne dass es hierzu einer gesonderten behördlichen Anordnung \nbedürfte. Schon aus der für den Regelfall vorgesehenen gesetzlichen Befristung der \nWohnungsverweisung auf einen Zeitraum von 10 Tagen ab Anordnung der \nMaßnahme folgt, dass es sich um eine im Rechtssinne unaufschiebbare Anordnung \nhandelt. Das entspricht auch dem Ziel der Maßnahme, mit der flankierend zum \nGewaltschutzgesetz sofort greifender Schutz des von der Gewalt Betroffenen \ngewährt werden soll.\n\n5\n\nEs besteht auch gegenwärtig noch ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers, \nda die angefochtene Maßnahme des Antragsgegners sich noch nicht erledigt hat. \nZwar liegt dem Amtsgericht M. nunmehr der entsprechende Antrag auf \nWohnungszuweisung vor; eine Entscheidung hierüber - die gemäß § 34a Abs. 5 Satz \n2 PolG NRW die Wirkung der im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden \nPolizeiverfügung beenden würde - ist jedoch noch nicht ergangen und auch für den \nheutigen Tag nicht zu erwarten.\n\n6\n\nDer danach als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruchs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag ist auch begründet.\n\n7\n\nDie vorzunehmende Interessensabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers \naus. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in dem \nVerfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt nur in Betracht, wenn eine \nInteressenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen an dem \neinstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen \nVollziehung vorrangig erscheint. Dabei wird ein gegenüber den persönlichen \nBelangen des Betroffenen überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung \nregelmäßig dann angenommen, wenn der zu beurteilende Verwaltungsakt \noffensichtlich rechtmäßig ist, während ein überwiegendes Interesse des Betroffenen \nam Nichtvollzug in der Regel zu bejahen ist, wenn sich der Verwaltungsakt als \noffensichtlich rechtswidrig erweist. Ist die Verfügung weder offensichtlich rechtmäßig \nnoch offensichtlich rechtswidrig, so ist eine Abwägung der sonstigen betroffenen \nöffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen.\n\n8\n\nLetzteres ist hier geboten, da die Kammer auf der Grundlage der vorliegenden \nErkenntnisse und der in der Kürze der für die Gewährung effektiven Rechtsschutzes \n(vgl. Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG -) zur Verfügung stehenden Zeit eine \nabschließende rechtliche Bewertung der betreffenden Anordnung nicht vorzunehmen \nvermag. Allerdings spricht nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand nach \nÜberzeugung der Kammer ganz Überwiegendes dafür, dass die angefochtene \nMaßnahme im Ergebnis einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand halten wird.\n\n9\n\nRechtsgrundlage für die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot ist § 34a \nAbs. 1 Satz 1 PolG NRW. Danach kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von \nihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen \nPerson aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren \nunmittelbarer Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich \nuntersagen.\n\n10\n\nDiese am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Regelung begegnet nach \nEinschätzung der Kammer,\nvgl. Beschluss vom 29. Januar 2002 - 17 L 117/02 -,\n\n11\n\nund des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) \n,\nvgl. Beschluss vom 15. Februar 2002 - 5 B 278/02 -,\n\n12\n\nkeinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. \nDies gilt jedenfalls dann, wenn man mit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG),\nvgl. Beschluss vom 22. Februar 2002 - 1 BvR 300/02 -, \nFamRZ 2002, 735,\n\n13\n\ndavon ausgeht, dass § 34a PolG NRW dem Ziel dient, der Behörde eine erste \nkurzfristige Krisenintervention zu ermöglichen, akute Auseinandersetzungen mit \nGefahren für Leib, Leben oder Freiheit einer Person zu entschärfen, den Beteiligten \nWege aus der Krise zu eröffnen und ihnen die Möglichkeit zu verschaffen, in \ngrößerer Ruhe und ohne das Risíko ohne Gewalttätigkeit Entscheidungen über ihre \nkünftige Lebensführung zu treffen.\n\n14\n\nEs sprechen jedoch in Würdigung des Inhalts der Verwaltungsvorgänge, \ninsbesondere der im Aktenvermerk vom 21. Juni 2002 festgehaltenen Äußerungen \nder Beigeladenen vom gleichen Tage, und der Zeugenaussage der Beigeladenen \nvom 26. Juni 2002, keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür, dass die Anwesenheit des \nAntragstellers in der bisherigen Ehewohnung eine gegenwärtige Gefahr für Leib, \nLeben oder Freiheit der Beigeladenen darstellt. Vielmehr muss sich nach dem \npolizeilich dokumentierten und von der Beigeladenen selbst beschriebenen \nGeschehensablauf der Eindruck aufdrängen, dass eine im vorgenannten Sinne akute \nAuseinandersetzung mit der Folge gegenwärtiger Gefahr für die Beigeladene nicht \nvorlag. Vielmehr deutet Erhebliches darauf, dass die Beigeladene in Kenntnis der \nneuen polizeilichen Befugnisse einen Vorfall herbeiführen wollte, der dazu dienen \nsollte, für ein anschließendes familienrechtliches Verfahren gleichsam vollendete \nTatsachen zu schaffen. \n\n15\n\nFür diese Einschätzung spricht zunächst, dass die Beigeladene am Abend des \n21. Juni 2002 in Begleitung einer Freundin die Polizeiwache in M. -C. \naufsuchte, um dort mitzuteilen, dass sie seit zwei Jahren Eheprobleme habe und \nschon im April 2001 mit einer Waffe bedroht, am Hals gewürgt und zu Boden \ngeschleudert worden sei, wobei sie sich Hämatome an der Hüfte und am Hals \nzugezogen habe. Im Dezember 2001 habe ihr Ehemann sie gegen einen Schrank \ngeschleudert; im April/Mai 2002 habe er schließlich angedroht, sie zu vernichten, \nwenn die beiden gemeinsamen Kinder nach der Trennung nicht bei ihm blieben. \nTrotz dieser zu abendlicher Stunde - ohne akuten Anlass - der Polizei vorgetragenen, \nsehr massiven Drohungen betonte die Beigeladene auf wiederholte (!) Nachfrage \ndes aufnehmenden Polizeivollzugsbeamten, dass sie keine Sorge habe, in die \ngemeinsame Wohnung zurück zu kehren. Die sie begleitende Freundin ergänzte \nsogar, dass sie ihrerseits keine Bedenken habe, ihre 9-jährige Tochter in jener Nacht \nbei der Familie übernachten zu lassen. Dieses Verhalten lässt nur die Deutung zu, \ndass die Beigeladene - die den Antragsteller nach immerhin 13-jähriger Ehe recht gut \nkennen und auch einschätzen können dürfte - sich keiner von diesem drohenden \nGefahr ausgesetzt sah. Weshalb sie dann aber die Polizeiwache aufgesucht hat, \nlässt sich indessen kaum nachvollziehen, es sei denn, dieser Besuch bei der Polizei \ndiente dazu, das weitere Geschehen vom 24. Juni 2002 vorzubereiten.\n\n16\n\nDie bereits hieraus ersichtlichen Unstimmigkeiten im Verhalten der Beigeladenen \nsetzen sich in Bezug auf das Geschehen am Abend des 24. Juni 2002 fort. Im \nRahmen ihrer ausführlichen polizeilichen Vernehmung vom 26. Juni 2002, bei der die \nBeigeladene übrigens den am 21. Juni 2002 behaupteten körperlichen Übergriff vom \nApril 2001, wobei sie am Hals gewürgt und zu Boden geschleudert sein wollte, \nausgelassen hat, räumte sie zunächst ein, dass die Eheleute sich zwar grundsätzlich \nbeide trennen wollen, aber über die künftige Nutzung der Wohnung und das \nSorgerecht für die Kinder streiten. Zudem gab sie an, von ihrem Rechtsanwalt und \nder Eheberatung über die polizeilichen Befugnisse nach § 34a PolG NRW informiert \nworden zu sein. Den für die Hinzuziehung der Polizei ausschlaggebenden \nZusammenstoß mit dem Antragsteller stellte sie wie folgt dar: Nach einem - \nersichtlich schikanösen, aber gewaltlosen - Geplänkel um die Frage, ob die \nBeigeladene das vom Antragsteller zubereitete Abendessen allein in der Küche oder \nzusammen mit dem Antragsteller und den Kindern im Esszimmer einnehmen sollte, \nbegegneten beide sich in der Diele, wobei der Antragsteller der Beigeladenen den \nZutritt verweigern wollte. Dabei soll der Antragsteller mit den Worten: „Hier gehst Du \nnicht rein\", während er in der linken Hand einen Teller hielt, mit dem rechten \nEllenbogen nach ihr gestoßen und sogleich - was er auch im vorliegenden Verfahren \nvorträgt - angegeben haben, er sei ausgerutscht. \n\n17\n\nOb der Antragsteller tatsächlich ausgerutscht ist oder ob er absichtlich mit dem \nEllenbogen in Richtung der Beigeladenen ausgeholt hat, vermag die Kammer bei der \nin Verfahren der vorliegenden Art nur möglichen summarischen Prüfung nicht \nabschließend aufzuklären. Selbst wenn der Antragsteller den Stoß - dann wohl als \neine gegen die Beigeladene gerichtete, überzogene Abwehrreaktion - absichtlich \nausgeführt haben sollte, spricht schon der Umstand, dass er dabei nicht einmal den \nTeller aus der Hand gab, ebenso wie die unstreitige Tatsache, dass es zu keinem \nweiteren körperlichen Kontakt gekommen ist, dafür, dass diese Attacke eine \nernsthafte Verletzung und Gefährdung der Beigeladenen nicht zur Folge haben \nkonnte. Auch das nunmehr vorgelegte ärztliche Attest, wonach die Beigeladene ein \nmandarinengroßes Hämatom - also einen „blauen Fleck\" - hat, vermag keinen \nAufschluss über den Hergang des Vorfalls zu geben.\n\n18\n\nEntscheidend erscheint hingegen aus Sicht der Kammer, dass die Beigeladene \nsich nach diesem derzeit nicht näher aufklärbaren Vorfall offenkundig selbst keiner \n(weiteren) Gefahr ausgesetzt sah. So ging sie zunächst ins Esszimmer und setzte \nsich dort an den Tisch. Erst nach der mündlichen Aufforderung des Antragstellers, \nsich nicht lächerlich zu machen und nun zur Polizei zu gehen, will sie die Wohnung \nzunächst verlassen haben, um dann - nach einem Gespräch mit einer Nachbarin - in \ndie Wohnung zurückzukehren, von wo aus sie mit ihrer Schwester - allem Anschein \nnach telefonisch - Gespräche führte. Dieses Verhalten lässt nur den Schluss zu, dass \nsie in dieser Situation - trotz der angeblich erlittenen Körperverletzung und trotz der \nbereits im Raum stehenden Drohung, den Antragsteller mit Hilfe der Polizei aus der \nWohnung weisen zu lassen - weiterhin keine Gewalt von Seiten des Antragstellers \nbefürchtete. Das Gespräch mit ihrer Schwester hätte sie - nachdem die Nachbarin ihr \ngeraten hatte, die Polizei zu rufen - sicherlich auch von deren Wohnung aus führen \nkönnen. Wenn sie dann nach dem Gespräch mit der Schwester die Wohnung verließ, \num die Polizeiwache aufzusuchen, stellt sich zudem die Frage, weshalb sie die \nPolizei nicht telefonisch benachrichtigte. Dass sie aber - letztlich ohne Not - die \nWohnung verließ, in der sich neben dem Antragsteller auch die beiden Töchter \nbefanden, belegt zugleich, dass sie auch nicht die Befürchtung hegte, der \nAntragsteller könnte den Töchtern etwas antun.\n\n19\n\nDiese Ungereimtheiten im Verhalten der Beigeladenen lassen sich - entgegen \nder Einschätzung des Antragsgegners - auch nicht damit erklären, dass die \nBeigeladene sich zunächst gescheut haben könnte, staatliche Hilfe in Anspruch zu \nnehmen. Denn genau so verhielt es sich im Falle der Beigeladenen gerade nicht, \nimmerhin war sie eigenen Angaben zufolge über die polizeilichen Befugnisse längst \ninformiert. Zudem hatte sie bereits drei Tage zuvor die örtliche Polizeiwache \naufgesucht. Unkenntnis und Verwirrung können das Verhalten der Beigeladenen \nmithin nicht erklären.\n\n20\n\nDie Aussage der Beigeladenen erhält auch nicht deshalb besonderes Gewicht, \nweil sie diese nach ausdrücklicher Belehrung auf ihre Wahrheitspflicht zu Protokoll \ngegeben hat. Denn insoweit kann das Gericht nicht unberücksichtigt lassen, dass die \nBeigeladene ihre in erheblichem Maße abweichende, jedenfalls aber arg verkürzte \nDarstellung im familiengerichtlichen Verfahren, wonach sie vom Antragsteller \n„geschlagen\" worden sei und daraufhin die Polizei herbeigerufen habe, \naugenscheinlich sogar eidesstattlich versichert hat. \n\n21\n\nFehlt es nach alledem bereits nach Würdigung der Angaben der Beigeladenen \nan einer die angefochtene Verfügung rechtfertigenden Gefahrenlage, so muss die im \nÜbrigen anzustellende Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers ausfallen, \nweil überwiegende, gegenläufige und im vorliegenden Verfahren schuztwürdige \nInteressen des Antragsgegners, die hier mit den Interessen der Beigeladenen \ndeckungsgleich sind, nicht erkennbar sind.\n\n22\n\nInfolge der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die \nGrundverfügung muss der Antrag auch insoweit Erfolg haben, als er gegen die \nZwangsgeldandrohung gerichtet ist. \n\n23\n\nDie Kammer verkennt nicht, dass der vorliegende Beschluss, durch den dem \nAntragsteller die Rückkehr in die Wohnung ermöglicht wird, zu einer Eskalation der \nSituation beitragen könnte. Dies kann aber unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 4 \nGG allein kein ausreichender Grund sein, das nach Überzeugung der Kammer \nbegründete Rechtsschutzgesuch des Antragstellers abzulehnen. Es obliegt nunmehr \nin erster Linie dem Antragsteller und der Beigeladenen, sich der Verantwortung für \nihre gemeinsamen Kinder zu stellen und sich dementsprechend zu verhalten.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil die Beigeladene keinen \nAntrag gestellt und sich damit keinem eigenen Prozessrisiko ausgesetzt hat (vgl. § \n162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Dabei wird im Anschluss an die Rechtsprechung \ndes OVG NRW (a.a.O.) hinsichtlich der Wohnungsverweisung und des \nRückkehrverbotes wegen des die Hauptsache vorwegnehmenden Charakters des \nvorliegenden Verfahrens der auch im Hauptsacheverfahren anzusetzende Streitwert \nvon 4.000,- Euro zu Grunde gelegt. Die Zwangsgeldandrohung wird mit einem Viertel \ndes angedrohten Betrages angesetzt.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297221","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-06-28/17-l-1538-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297221","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297221","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-06-28/17-l-1538-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297221","retrieved":"2026-07-09 03:20:17.217195+00:00"}}