{"status":"available","doknr":"OLD297315","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2002:0625.3L1049.02.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2002-06-25","aktenzeichen":"3 L 1049/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Gerichtskosten \nwerden nicht erhoben.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDas Prozesskostenhilfegesuch ist abzulehnen, weil das Rechtsschutzbegehren \nder Antragsteller, wie nachfolgend dargelegt wird, keine Aussicht auf Erfolg hat \n(§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, § 114 der \nZivilprozessordnung).\n\n3\n\nDer im eingeleiteten, auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahren \nnunmehr gestellte Antrag, \n\n4\n\nfestzustellen, dass der Bescheid des Antragsgegners \nvom 26. Februar 2002 rechtswidrig war,\n\n5\n\nist unzulässig.\n\n6\n\nDie Antragsänderung ist im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \nunzulässig, da Entscheidungen nach § 123 Abs. 1 VwGO nur der vorläufigen \nGestaltung der Beziehungen zwischen den Beteiligten zur Abwendung einer \naktuellen Notlage dienen. Mit dieser Zielsetzung ist der auf eine verbindliche \nendgültige Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 26. Februar 2002 \ngerichtete Antrag, der allenfalls in einem neu einzuleitenden Klageverfahren zulässig \nwäre, nicht aber im Wege der Antragsänderung im Eilverfahren geltend gemacht \nwerden kann, unvereinbar. Hinsichtlich einer möglichen Klage weist die Kammer \ndarauf hin, dass nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nfür eine Feststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog das \nFeststellungsinteresse aus einer beabsichtigten Amtshaftungsklage nicht hergeleitet \nwerden kann, wenn sich das ursprüngliche Begehren vor Klageerhebung erledigt \nhat.\n\n7\n\nDem Begehren ist auch nicht mit dem ursprünglichem Antrag zu entsprechen, \ndem Antragsgegner aufzugeben, den Antragstellern Sozialhilfeleistungen ab dem \nMonat Mai 2002 zu bewilligen. Insoweit hat der Antragsgegner bereits mitgeteilt, \ndass die Antragsteller auch im Monat Mai die gesetzlichen Leistungen erhalten \nhaben, für eine einstweilige Regelung ist mangels erkennbarer Notlage der \nAntragsteller gegenwärtig ein Anlass nicht erkennbar.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159, 188 Satz 2 VwGO.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297315","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-06-25/3-l-1049-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297315","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297315","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-06-25/3-l-1049-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297315","retrieved":"2026-07-09 03:20:25.053690+00:00"}}