{"status":"available","doknr":"OLD297395","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2002:0620.17L1352.02.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2002-06-20","aktenzeichen":"17 L 1352/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. \nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n1.\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehend dargelegten Gründen, die \ninsoweit entsprechend gelten, keine ernstlichen Erfolgsaussichten bietet (vgl. § 166 \nder Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung - \nZPO -).\n\n2\n\n2.\nDer Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, den Antragstellern ab \nAntragstellung bis zum Ende des Monats der gerichtlichen \nEntscheidung das zur Sicherung des Lebensunterhalts \nUnerlässliche sowie dem Antragsteller zu 2. darüber hinaus \ndie notwendigen Medikamente zur Behandlung seiner \nAugenkrankheit zu gewähren,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung \neines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, \nwenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, \num wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. \nDanach kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn ein \nAnordnungsgrund, d. h. die besondere Eilbedürftigkeit der Inanspruchnahme \ngerichtlichen Rechtsschutzes, und das Bestehen des geltend gemachten \nAnspruches (sog. Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht worden sind (§ 123 Abs. \n3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Daran fehlt es hier.\n\n6\n\nEs steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit, dass die Antragsteller zu dem in \n§ 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes - AsylbLG - genannten Personenkreis \nzählen, dem Sozialleistungen nur nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährt werden. \nNach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG beziehen sich die nach diesem Gesetz zu \ngewährenden Grundleistungen auf den notwendigen Bedarf an Ernährung, \nUnterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und \nVerbrauchsgütern des Haushalts. Darüber hinaus sind die zur Behandlung akuter \nErkrankungen und Schmerzzustände erforderlichen ärztlichen und zahnärztlichen \nBehandlungen einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln zu \ngewähren (§ 4 AsylbLG). § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG bestimmt, dass Einkommen und \nVermögen, über das verfügt werden kann, von dem Leistungsberechtigten und \nseinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt von \nLeistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen sind. Dies gilt gleichermaßen für die \nGrundleistungen nach § 3 Abs. 1 AsylbLG wie für die Krankenhilfe nach § 4 AsylbLG \nsowie unabhängig davon, ob der Betreffende die vollen Grundleistungen nach § 3 \nAbs. 1 AsylbLG oder lediglich die nach Maßgabe des § 1a AsylbLG eingeschränkten \nLeistungen begehrt. Aus den genannten Vorschriften folgt, dass - wie auch im \nSozialhilferecht - derjenige keinen Anspruch auf Leistungen hat, der in Lage ist, den \nBedarf an notwendigem Lebensunterhalt entweder aus eigenem (bzw. ihm \nzurechenbaren) Einkommen oder aus eigenem (bzw. ihm zurechenbaren) Vermögen \nzu decken. Da das Nichtvorhandensein vorrangig einzusetzender eigener Mittel \nTatbestandsmerkmal für den Anspruch auch auf Leistungen nach dem AsylbLG ist, \nmuss der hilfesuchende Asylbewerber beweisen, dass er nicht über Einkommen oder \nVermögen verfügt, das zur Deckung des Bedarfs gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG \neingesetzt werden kann. Die Nichtaufklärbarkeit dieser Anspruchsvoraussetzung \ngeht zu Lasten desjenigen, der das Bestehen eines Anspruchs behauptet, also des \njeweiligen hilfesuchenden Ausländers. Dementsprechend hat in einem auf den \nErlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahren der um eine Leistung \nnach dem AsylbLG nachsuchende Ausländer substantiiert darzulegen und glaubhaft \nzu machen, dass er nicht über Einkommen und Vermögen verfügt, das zur \nBedarfsdeckung gemäß § 7 AsylbLG eingesetzt werden kann.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 1996 \n- 8 B 771/96 - und Beschluss vom 17. Juni 1997 \n- 8 B 203/97 - sowie zur vergleichbaren Rechtslage \nnach dem BSHG: Beschluss vom 12. September \n2000 - 16 B 725/00 -.\n\n8\n\nAuch unter Berücksichtigung des Vorbringens im gerichtlichen Verfahren \neinschließlich der eidesstattlichen Versicherungen der Antragsteller zu 1. und 2. sind \ndie persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller derart unklar, \ndass nicht mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu fordernden \nüberwiegenden Wahrscheinlichkeit von einer Hilfebedürftigkeit der Antragsteller \nausgegangen werden kann.\n\n9\n\nDie Zweifel an der Einkommens- und Vermögenslosigkeit der Antragsteller \nberuhen darauf, dass im Rahmen einer auf strafprozessualer Grundlage \ndurchgeführten Durchsuchung der Wohnung der Antragsteller am 17. April 2002 \nzahlreiche Unterlagen aufgefunden wurden, die erhebliche wirtschaftliche Aktivitäten \nbelegen und mit der behaupteten Einkommens- und Vermögenslosigkeit unvereinbar \nsind. So kaufte der Antragsteller zu 2., der sich seit 1989 im Bundesgebiet aufhält \nund seither Sozialleistungen bezieht, am 1. Oktober 1994 eine im Libanon gelegene \nEigentumswohnung zu einem Kaufpreis von 34.000,- US $ und am 1. März 1997 \neine weitere Eigentumswohnung (mit Laden) für 46.000,- US $. Ferner fanden sich \ndiverse Überweisungsbelege, die in der Vergangenheit ausgeführte finanzielle \nTransaktionen von Deutschland in den Libanon in erheblichem Umfang, nämlich in \nEinzelbeträgen zwischen 2.300,- DM und 5.000,- DM, belegen. Zudem verfügte der \nAntragsteller zu 2. ausweislich der sichergestellten Unterlagen zumindest im Jahr \n1992 über Konten bei der L. -M. Bank und bei der U. , die \njeweils erhebliche Guthaben (5.540.000,- LL bzw. 3.613.466,- LL) aufwiesen.\n\n10\n\nAbgesehen davon, dass die Eigentumswohnungen grundsätzlich - wenn auch \nmöglicherweise nicht in kurzer Zeit - verwertbares Vermögen darstellen, lassen die \nschon aus diesen wenigen Beweismitteln ersichtlichen wirtschaftlichen Verhältnisse \nnur den Schluss zu, dass die Antragsteller in der Vergangenheit zur Bestreitung ihres \nLebensunterhalts nicht allein auf die im Bundesgebiet über Jahre hinweg in Anspruch \ngenommenen Sozialleistungen angewiesen waren. Denn aus Sozialhilfe- bzw. \nAsylbewerberleistungen lassen sich derartige Summen keinesfalls ansparen. Dies \nrechtfertigt zugleich die Einschätzung, dass die Antragsteller allem Anschein nach \nüber anderweitige Geldquellen verfügten.\n\n11\n\nDas Vorbringen der Antragsteller vermag die solchermaßen entstandenen \nZweifel nicht zu entkräften. Die Antragsteller stellen den Sachverhalt wie folgt dar: \nDer Schwiegersohn und Ehemann der im Jahr 1995 in den Libanon zurückgekehrten \nTochter T. habe - entsprechend den dort gepflegten Traditionen - seinen künftigen \nSchwiegereltern vor der Eheschließung beweisen müssen, dass er den \nLebensunterhalt seiner künftigen Ehefrau werde sicherstellen können. Zu diesem \nZweck habe er den Antragstellern durch einen - den Antragstellern namentlich nicht \nbekannten - Freund Briefe und Geld überbringen lassen. Von diesem Geld, das er \nzunächst auf Auslandskonten angelegt habe, habe der Antragsteller zu 2. die beiden \nEigentumswohnungen gekauft und diese sodann aus Anlass der Eheschließung auf \ndie Namen der Tochter und des Schwiegersohnes übertragen.\n\n12\n\nDiese Darstellung nimmt die Kammer den Antragstellern nicht ab. Berücksichtigt \nman, dass die Hochzeit nach eigenen Angaben der Antragsteller erst am 23. August \n1999 stattgefunden hat, würde dies bedeuten, dass der jetzige Ehemann der Tochter \nschon mehr als sieben Jahre vor der Eheschließung - die Kontoauszüge belegen \nerhebliche Auslandsguthaben schon für den 10. März 1992 - beträchtliche finanzielle \nSicherheiten erbracht hat, die für den Erwerb von zwei Eigentumswohnungen \nausreichten, wobei nach Aktenlage zumindest eine der beiden Wohnungen \nzwischenzeitlich abbezahlt sein müsste. Dies dürfte schon für sich genommen - auch \noder sogar gerade unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse im Libanon - \nunglaubhaft sein, es sei denn man unterstellt, dass die durch die in Aussicht \ngenommene Hochzeit zu verbindenden Familien bestens situierten libanesischen \nKreisen angehören, was die Antragsteller in Bezug auf ihre Familie indessen in \nAbrede stellen. Einen derart hohen finanziellen Aufwand zu erbringen, um den \nkünftigen Unterhalt der Tochter eines - angeblich - völlig mittellosen (ehemaligen) \nAsylbewerbers zu gewährleisten, muss auch in Anbetracht landesspezifischer \nTraditionen als fernliegend erscheinen. Widerspricht die von den Antragstellern \nvorgebrachte Sachverhaltsdarstellung mithin jeglicher Vernunft, vermögen auch die \nvorgelegten eidesstattlichen Versicherungen den behaupteten Sachverhalt nicht \nglaubhaft zu machen. \n\n13\n\nHinzu kommt, dass es den Angaben auch an der nötigen Substantiierung fehlt; \ndies gilt insbesondere hinsichtlich der Frage, durch wen und auf welchem Weg die in \nden beiden Kaufverträgen vereinbarten Ratenzahlungen erbracht wurden, zu denen \ndie Antragsteller bislang keinerlei Angaben gemacht haben. Entsprechendes gilt für \ndie Identität des unbekannten Geldboten, die die Antragsteller unschwer bei ihrem \nSchwiegersohn erfragen könnten. Zudem ist anzumerken, dass die Antragsteller \nkeine erkennbaren Anstrengungen unternommen haben, ihre Behauptungen in \nanderer Weise als durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft zu machen. So \nhätte es sich insbesondere angeboten, die behauptete Übertragung der Wohnungen \nauf Tochter und Schwiegersohn durch entsprechende - nötigenfalls auf ihre Echtheit \nüberprüfbare - Urkunden zu belegen.\n\n14\n\nDie durch den festgestellten Sachverhalt verursachten und nach Einschätzung \nder Kammer keinesfalls ausgeräumten Zweifel an den Einkommens- und \nVermögensverhältnissen der Antragsteller wirken auf den hier \nentscheidungserheblichen Zeitraum fort. \n\n15\n\nDies folgt zunächst daraus, dass nach dem Inhalt des im Jahr 1997 \ngeschlossenen Kaufvertrages ein Teilbetrag des Kaufpreises von 36.500,- US $ \nbeginnend ab dem 1. März 1997 in monatlichen Raten von 500,- US $ (also bis \neinschließlich November 2003) abzuzahlen ist; diese Verpflichtung trifft in \nErmangelung entgegen stehender Anhaltspunkte den Antragsteller zu 2. als den aus \ndem Kaufvertrag zur Zahlung Verpflichteten. Da die betreffende Wohnung sich nach \neigenen Angaben der Antragsteller derzeit weiterhin im Besitz der Tochter und des \nSchwiegersohnes befindet, ist anzunehmen, dass die Zahlungsverpflichtung bis in \ndie Gegenwart hinein erfüllt wird. \n\n16\n\nUnabhängig davon stehen die aufgezeigten, sich über viele Jahre erstreckenden \nfinanziellen Transaktionen in derart auffälligem Missverhältnis zu dem \nLebenszuschnitt der Empfänger von Sozialhilfe bzw. Leistungen für Asylbewerber, \ndass sie ausreichen, um auch weiterhin die Versagung der begehrten Leistungen zu \nrechtfertigen. Solange es den Antragstellern nicht gelingt, durch substantiierte, \nnachprüfbare und überzeugende Angaben glaubhaft zu machen, wie sie während \ndes Bezugs von Sozialleistungen in den Besitz dieses beträchtlichen Vermögens \ngelangt sind und wo dieses verblieben ist, kann nicht zu Gunsten der Antragsteller \nangenommen werden, dass diese Geldquelle derzeit nicht mehr zur Verfügung \nstehe. \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297395","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-06-20/17-l-1352-02","cited_norms":[{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297395","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297395","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-06-20/17-l-1352-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297395","retrieved":"2026-07-09 03:20:32.312472+00:00"}}