{"status":"available","doknr":"OLD297597","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2002:0605.17L1187.02.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2002-06-05","aktenzeichen":"17 L 1187/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n1.\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die\nbeabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehend dargelegten Gründen, die\ninsoweit entsprechend gelten, keine ernstlichen Erfolgsaussichten bietet (vgl. § 166\nder Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung -\nZPO -).\n\n2\n\n2.\nDer Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen\nAnordnung zu verpflichten, dem Antragsteller ab\nAntragstellung bis zum Ende des Monats der gerichtlichen\nEntscheidung das zur Sicherung des Lebensunterhalts\nUnerlässliche zu gewähren,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung\neines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig,\nwenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint,\num wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern.\nDanach kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn ein\nAnordnungsgrund, d. h. die besondere Eilbedürftigkeit der Inanspruchnahme\ngerichtlichen Rechtsschutzes, und das Bestehen des geltend gemachten\nAnspruches (sog. Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht worden sind (§ 123 Abs.\n3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Daran fehlt es hier.\n\n6\n\nEs steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit, dass der Antragsteller zu dem in\n§ 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes - AsylbLG - genannten Personenkreis zählt,\ndem Sozialleistungen nur nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährt werden. Nach § 3\nAbs. 1 Satz 1 AsylbLG beziehen sich die nach diesem Gesetz zu gewährenden\nGrundleistungen auf den notwendigen Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung,\nKleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern\ndes Haushalts. Darüber hinaus sind die zur Behandlung akuter Erkrankungen und\nSchmerzzustände erforderlichen ärztlichen und zahnärztlichen Behandlungen\neinschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln zu gewähren (§ 4\nAsylbLG). § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG bestimmt, dass Einkommen und Vermögen,\nüber das verfügt werden kann, von dem Leistungsberechtigten und seinen\nFamilienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach\ndiesem Gesetz aufzubrauchen sind. Dies gilt unabhängig davon, ob der Betreffende\ndie vollen Grundleistungen nach § 3 Abs. 1 AsylbLG oder lediglich die nach\nMaßgabe des § 1a AsylbLG eingeschränkten Leistungen begehrt. Aus den\ngenannten Vorschriften folgt, dass - wie auch im Sozialhilferecht - derjenige keinen\nAnspruch auf Leistungen hat, der in Lage ist, den Bedarf an notwendigem\nLebensunterhalt entweder aus eigenem (bzw. ihm zurechenbaren) Einkommen oder\naus eigenem (bzw. ihm zurechenbaren) Vermögen zu decken. Da das\nNichtvorhandensein vorrangig einzusetzender eigener Mittel Tatbestandsmerkmal für\nden Anspruch auch auf Leistungen nach dem AsylbLG ist, muss der hilfesuchende\nAsylbewerber beweisen, dass er nicht über Einkommen oder Vermögen verfügt, das\nzur Deckung des Bedarfs gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG eingesetzt werden kann.\nDie Nichtaufklärbarkeit dieser Anspruchsvoraussetzung geht zu Lasten desjenigen,\nder das Bestehen eines Anspruchs behauptet, also des jeweiligen hilfesuchenden\nAusländers. Dementsprechend hat in einem auf den Erlass einer einstweiligen\nAnordnung gerichteten Verfahren der um eine Leistung nach dem AsylbLG\nnachsuchende Ausländer substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er\nnicht über Einkommen und Vermögen verfügt, das zur Bedarfsdeckung gemäß § 7\nAsylbLG eingesetzt werden kann.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 1996\n- 8 B 771/96 - und Beschluss vom 17. Juni 1997\n- 8 B 203/97 - sowie zur vergleichbaren Rechtslage\nnach dem BSHG: Beschluss vom 12. September\n2000 - 16 B 725/00 -.\n\n8\n\nAuch unter Berücksichtigung des Vorbringens im gerichtlichen Verfahren\neinschließlich der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers sind dessen\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse weiterhin derart unklar, dass nicht mit\nder für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu fordernden überwiegenden\nWahrscheinlichkeit von einer Hilfebedürftigkeit ausgegangen werden kann.\n\n9\n\nDer Antragsteller nimmt zur Begründung seines Antrages auf die\nSachverhaltsdarstellung im Parallelverfahren des T. J. - 17 L 1189/02 -\nBezug. Dieser Antrag hat indessen ebenfalls keinen Erfolg; die Kammer hat hierzu\ndurch Beschluss vom gleichen Tag Folgendes ausgeführt:\n\n10\n\n„Die Zweifel an der Einkommens- und\nVermögenslosigkeit der Antragsteller beruhen darauf, dass\nder Antragsteller zu 1. (T.) allem Anschein\nnach in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum\nhinweg einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen\nist. Diese Einschätzung beruht auf den aktenkundigen\nErmittlungen von Mitarbeitern des Sozialamtes des\nAntragsgegners, die durch das wechselnde und auch im\nÜbrigen unglaubhafte Vorbringen der Antragsteller nicht\neinmal ansatzweise widerlegt werden. \n\n11\n\nSo konnten Mitarbeiter des Antragsgegners den\nAntragsteller zu 1. am 19. Februar 2002 dabei beobachten,\nals er gegen 6.40 Uhr das Betriebsgelände der Fa. E.\nin N. betrat. Bei einer erneuten Überprüfung am\nfolgenden Tag, dem 20. Februar 2002, trafen drei\nMitarbeiter des Sozialamtes den Antragsteller zu 1. und vier\nweitere Personen - die Antragsteller der Verfahren 17 L\n1187/02 (W. B. ), 17 L 1188/02 (S. J. ), 17\nL 1190/02 (D. T1. ) und 17 L 1191/02 (J1. U. ) -\nin den Räumlichkeiten der Fa. E. an. Alle fünf\nPersonen waren nach dem Inhalt des hierüber gefertigten\nVermerks, an dessen Richtigkeit zu zweifeln die Kammer\nkeinen Anlass sieht, mit weißen Schürzen und\nPlastikhauben bekleidet, also einer im Bereich der\nLebensmittelzubereitung typischen Arbeitskleidung. Der\nFirmeninhaber T2. E. oder eine andere\nverantwortliche Person war nicht zugegen, während die\ngenannten Personen - bis auf D. T3. , der den\nMitarbeitern des Antragsgegners, nachdem diese geschellt\nhatten, im Eingangsbereich entgegen kam - sich in einer\nArbeitshalle aufhielten und dort offenkundig mit der\nZubereitung von Lebensmitteln befasst waren. In dem\nVermerk heißt es hierzu:\n'Der J1. U. war mit der Zerkleinerung von\nKräutern und Gemüse beschäftigt. Der W. A.\nrührte in einer riesigen Edelstahlwanne eine Creme /\nFrischkäse an, während S. I. (der Arm war\nvermutlich mit Speiseöl beschmiert) und T. I., der\nKüchengeräte in der Hand hielt, das Gespräch mit den\nU. führten. Sie gaben an, dass sie den ersten Tag hier\nseien und hier nicht arbeiten würden.'\n\n12\n\nDiese Behauptung des Antragstellers zu 1., an jenem\nTag erstmals bei der Fa. E. zu sein, wird bereits durch\ndie Beobachtungen vom Vortag widerlegt. Hierzu fügt sich,\ndass der Antragsteller zu 1. und sein Bruder S. einem\nMitarbeiter des Sozialamtes bereits im Dezember 2001\naufgefallen waren, weil sie mehrfach morgens gegen 6.40\nUhr am Bahnhof angetroffen wurden und dort den Zug\nRichtung N. bzw. S1. bestiegen. Der\nAntragsteller zu 1. fiel zudem dadurch auf, dass er -\nnachdem er mit der nicht näher erläuterten Bitte gescheitert\nwar, erst zu einem späteren Zeitraum zur gemeinnützigen\nArbeit herangezogen zu werden - seinen dortigen Dienst\nam 25. Januar 2002 um 7.00 Uhr zum Schein antrat, um\nsich dann sofort wieder zu entfernen. Kurze Zeit später\nkonnte er wiederum am Bahnhof angetroffen werden. Eine\neinigermaßen nachvollziehbare Erklärung für diese\nhäufigen Zugfahrten hat der Antragsteller zu 1. nicht zu\ngeben vermocht. Die mit dem anwaltlich verfassten\nWiderspruchsschreiben vom 4. April 2002 aufgestellte\nBehauptung, er habe einen Bruder besucht bzw. diesen\nabgeholt, ist angesichts der frühen, für\nVerwandtschaftsbesuche doch eher ungewöhnlichen\nUhrzeit schon für sich genommen wenig überzeugend,\nzumal weder der Name noch die Anschrift des Bruders\nbenannt wurden. Die sich daraus ergebenden Zweifel an\nder Richtigkeit dieser für die beobachteten Zugfahrten\nabgegebenen Erklärung finden eindrucksvoll ihre\nBestätigung durch die Angaben, die der Bruder S. des\nAntragstellers zu 1. noch am gleichen Tag, dem 4. April\n2002, gegenüber dem Sozialamt des Antragsgegners\nabgegeben hat (vgl. Beiakte Heft 1 zu 17 L 1188/01, Blatt\n174). Ausweislich des diesbezüglichen Vermerk erklärte\njener, er habe keinen Bruder in S1. . Es handele\nsich nicht um einen Bruder, sondern um einen anderen\nVerwandten namens E1. . Ob dies der Vor- oder der\nFamilienname der Person sei, wisse er nicht. Auch das\nVerwandtschaftsverhältnis und die Adresse seien ihm nicht\nbekannt. Auf Nachfrage, wie er denn eine Person\nbesuchen könne, deren vollständigen Namen er ebenso\nwenig kenne wie deren Adresse, erklärte S. J. , es\nhandele sich um einen Freund, der in Essen wohne. Um\ndiesen besuchen zu können, habe er einen Freund in\nS1. namens „N1. „, dessen vollständiger Name\nund Adresse ihm ebenfalls unbekannt seien, angerufen, um\nmit diesem zusammen nach F. zu fahren. Es liegt auf der\nHand, dass - auch - diese Darstellung völlig unglaubhaft ist.\nWenn der Antragsteller zu 1. nunmehr die ursprüngliche\nVersion von dem Besuch eines Bruders im gerichtlichen\nVerfahren - ohne nähere Erläuterung und Substantiierung -\nwieder aufgreift, vermag das Gericht dem keinen Glauben\nzu schenken.\n\n13\n\nNach alldem ist entgegen den ursprünglichen Angaben\ndes Antragstellers zu 1. davon auszugehen, dass dieser\nsich über einen längeren Zeitraum hinweg, nämlich bereits\nseit Dezember 2001, regelmäßig früh morgens von\nS1. nach N. zu den Betriebsräumen der Fa.\nE. begeben hat. Dies räumt er - ebenso wie die\nanderen am 20. Februar 2002 in der Betriebshalle\nangetroffenen Personen - mit der niederschriftlichen\nErklärung vom 4. April 2002 nunmehr auch ein.\n\n14\n\nDarüber hinaus spricht indessen alles dafür, dass der\nAntragsteller zu 1. dort auch einer Tätigkeit nachgegangen\nist, für die üblicherweise eine Entgelt gezahlt wird. Dies ist\nzumindest für den 20. Februar 2002 durch die\nBeobachtungen der Mitarbeiter des Sozialamtes belegt. Die\nanders lautenden Erklärungsversuche, wonach die\ngenannten Personen - aufgrund einer eigenmächtigen, mit\ndem Betriebsinhaber nicht abgestimmten Entscheidung\neines P. E. - lediglich vor dem Verfall stehende\nLebensmittel hätten abholen dürfen, ist unglaubhaft. Dies\nergibt sich daraus, dass die Personen am 20. Februar 2002\nbei der Zubereitung von Lebensmitteln angetroffen wurden,\nwie sich unzweifelhaft aus den detailliert festgehaltenen\nBeobachtungen der Bediensteten des Sozialamts ergibt.\nUm lediglich bereits verkaufsfertig vorbereitete, aber nicht\nrechtzeitig verkaufte Lebensmittel abzuholen, hätte es der\nbeobachteten Tätigkeiten nicht bedurft. Ebenso wenig\nvermochte der Antragsteller zu 1. eine plausible Erklärung\ndafür zu geben, dass die Personen sich in Abwesenheit\neines Firmenangehörigen in den Betriebsräumen aufhielten\nund dabei Arbeitskleidung trugen. Zudem drängt es sich\nauf, dass unverkaufte und am nächsten Geschäftstag nicht\nmehr verkäufliche Lebensmittel nicht im Laufe des\nVormittags, sondern nach Geschäftsschluss aussortiert\nwürden, damit die Verkaufswagen am nächsten Tag mit\nfrischer, d.h. verkäuflicher Ware die Märkte anfahren\nkönnen. \n\n15\n\nIst das Antragsvorbringen demnach aus Sicht der\nKammer unauflösbar widersprüchlich und unglaubhaft, so\nbesteht kein Anlass, den Antragstellern Gelegenheit zu\ngeben, weitere eidesstattliche Versicherungen von\nMitarbeitern der Fa. E. beizubringen.\n\n16\n\nDie durch den festgestellten Sachverhalt verursachten\nZweifel an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen\nder Antragsteller wirken auf den hier\nentscheidungserheblichen Zeitraum fort, auch wenn\nangesichts der Reaktion des Firmeninhabers T2. E.\n, der sich der ihm drohenden rechtlichen Sanktionen\nbewusst ist, kaum von einer Fortsetzung der\nErwerbstätigkeit ausgegangen werden kann. Zur\nVermeidung von Missverständnissen sei an dieser Stelle\nauch betont, dass die Antragsteller aus Rechtsgründen\nnicht darauf verwiesen werden können, ihren\nLebensunterhalt durch Fortsetzung einer in der\nVergangenheit ausgeübten, illegalen Erwerbstätigkeit\nsicherzustellen. Dies entlastet die Antragsteller indessen\nnicht von der Obliegenheit, die ihnen zu Recht entgegen\ngehaltenen Zweifel an ihrer Einkommens- und\nVermögenslosigkeit zunächst durch wahrheitsgemäße und\ndetaillierte Angaben zu der Höhe der durch die\nErwerbstätigkeit erzielten Einnahmen und deren\nVerwendung auszuräumen und etwa vorhandenes\nVermögen zu verwerten, bevor an eine Wiederaufnahme\nder Leistungen zu denken ist. Dabei liegt auch nicht ohne\nweiteres auf der Hand, dass etwaige, in der Vergangenheit\ngebildete Rücklagen in den seit der Einstellung der\nLeistungen vergangenen drei Monaten aufgebraucht\nwären. In diesem Zusammenhang müssen sich die\nAntragsteller auch entgegen halten lassen, dass sie trotz\nunverzüglicher Einschaltung eines Rechtsanwalts über\nzweieinhalb Monate haben verstreichen lassen, bevor sie\num gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht haben.\" \n\n17\n\nDie vorstehend dargelegte Würdigung der Sach- und Rechtslage führt auch im\nvorliegenden Fall zu der Einschätzung, dass dem geltend gemachten Anspruch\nZweifel an der Einkommens- und Vermögenslosigkeit des Antragstellers entgegen zu\nhalten sind, die dieser nicht ausgeräumt hat. So kann nach den Feststellungen der\nMitarbeiter des Sozialamtes kein ernstlicher Zweifel bestehen, dass seine\nAnwesenheit in der Betriebshalle der Fa. E. am 20. Februar 2002 der Ausübung\neiner Erwerbstätigkeit - und nicht lediglich der Entgegennahme unentgeltlicher\nZuwendungen - diente. Wenn er selbst eingeräumt hat, bereits seit Dezember 2001\nregelmäßig dort gewesen zu sein, legt dies zugleich nahe, dass er dieser\nErwerbstätigkeit über mehrere Wochen hinweg nachgegangen ist.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297597","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-06-05/17-l-1187-02","cited_norms":[{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297597","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297597","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-06-05/17-l-1187-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297597","retrieved":"2026-07-09 03:20:51.591303+00:00"}}