{"status":"available","doknr":"OLD297749","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2002:0524.3L1101.02.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2002-05-24","aktenzeichen":"3 L 1101/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag, Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S. aus E. \nbeizuordnen, wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht \nerhoben.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDas Prozesskostenhilfegesuch ist abzulehnen, weil das Rechtsschutzbegehren \nwie nachfolgend ausgeführt wird, keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO -).\n\n3\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten,\n\n4\n\ndem Antragsteller ab dem 01. April 2002 Hilfe zum \nLebensunterhalt zuzüglich Leistungen für die Krankenhilfe zu \nbewilligen,\n\n5\n\nhat keinen Erfolg.\n\n6\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung \neines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, \nwenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche \nNachteile abzuwenden und drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen \nGründen nötig erscheint (Anordnungsgrund). Daraus ist zu entnehmen, dass die \neinstweilige Anordnung in erster Linie dazu bestimmt ist, der Sicherung von Rechten \nzu dienen. Zu ihrer Befriedung ist sie dagegen nicht geeignet. Die Durchsetzung von \nRechten zum Zwecke ihrer Befriedigung hat im Hauptverfahren (Klageverfahren) zu \nerfolgen.\nDurch diese besondere Regelung des Prozessrechts soll verhindert werden, dass \ndas für die Klärung von Streitfragen zwischen Bürgern und Behörden vorgesehene \nKlageverfahren, in dem der Sachverhalt erschöpfend und ohne Zeitdruck aufgeklärt \nwerden kann, seinem eigentlichen Zweck entkleidet und die Streitfragen in \nAbweichung von der gesetzlichen Regelung in das Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes vorverlagert werden. Die gerichtliche Entscheidung in einem \nHauptsacheverfahren (Klageverfahren) soll nämlich regelmäßig nicht durch eine \nEilentscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem zwangsläufig \nnur eine summarische Prüfung des Sach- und Streitstandes erfolgen kann, \nvorweggenommen werden. Nur wenn es um die Vermeidung schlechthin \nunzumutbarer Folgen für die betreffenden Antragsteller geht, kann eine \nSachentscheidung - etwa durch Erlass einer einstweiligen Anordnung - in Erwägung \ngezogen werden.\n\n7\n\nStändige Rechtsprechung: Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), z. B. Beschlüsse \nvom 11. Juni 1980 - 8 B 706/80 - und vom 22. März 1991 - 8 \nB 325/91 -\n\n8\n\nSoweit der Antragsteller die Gewährung von Sozialhilfeleistungen für den vor \nAntragstellung bei Gericht am 08. Mai 2002 liegenden Zeitraum begehrt, hat der \nAntrag schon deshalb keinen Erfolg, weil er insoweit nicht auf die Beseitigung einer \ngegenwärtigen Notlage gerichtet wäre. Um das sozialhilferechtliche \nBedarfsdeckungsprinzip nicht zu umgehen und dem Charakter der einstweiligen \nAnordnung Rechnung zu tragen, kommt die begehrte Gewährung für einen \nzurückliegenden Zeitraum nicht in Betracht.\n\n9\n\nSoweit mit dem zeitlich nicht eingegrenzten Antrag Hilfe zum Lebensunterhalt \nüber das Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung hinaus begehrt wird, sind \nderzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass es gegenwärtig, und \nzwar im Wege der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache, einer Verpflichtung des \nAntragsgegners zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt an den Antragsteller \ndurch eine einstweilige Anordnung bedarf.\n\n10\n\nSozialhilfe ist keine rentengleiche Dauerleistung. Sie dient lediglich zur \nBehebung einer gegenwärtigen Notlage und wird daher von der Sozialhilfebehörde \njeweils nur für einen bestimmten Zeitraum - in der Regel für einen Monat - bewilligt, \nweil sich die Anspruchsvoraussetzungen z. B. hinsichtlich der Einkommens- und \nVermögensverhältnisse des Hilfesuchenden ändern können. Dies muss von der \nSozialhilfebehörde, soweit es darauf ankommt, bei der Entscheidung über die \nGewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt berücksichtigt werden. Zudem \nist die Sozialhilfebehörde verpflichtet, den jeweiligen Sozialhilfefall von Amts wegen \nin der Zukunft unter Kontrolle zu halten. Deshalb kann grundsätzlich davon \nausgegangen werden, dass der Träger der Sozialhilfe den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung, die sich nicht über den Monat der gerichtlichen Entscheidung hinaus in \ndie Zukunft erstreckt, zum Anlass nimmt, den Sozialhilfefall für die weitere Zeit unter \nZugrundelegung dieser gerichtlichen Entscheidung zu regeln.\n\n11\n\nVgl. OVG NW, Beschlüsse vom 10. Mai 1982 - 8 B \n564/82 - und vom 23. Mai 1982 - 8 B 7491/82 -.\n\n12\n\nDafür, dass der Antragsgegner sich vorliegend anders verhalten wird, ergeben \nsich keine Anhaltspunkte.\n\n13\n\nSoweit der Zeitraum ab Antragseingang bei Gericht am 08. Mai 2002 bis zum \nEnde des Monats der gerichtlichen Entscheidung streitbefangen ist, fehlt es teilweise \nan der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes.\n\n14\n\nEin Anordnungsgrund bezüglich der Gewährung voller regelsatzmäßiger \nLeistungen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt ist schon deshalb zu \nverneinen, weil das zum Lebensunterhalt Unerläßliche bei Erwachsenen - so die \nAuffassung des OVG NW -\n\n15\n\n- vgl. z. B. Beschlüsse vom 30. April 1984 - 8 B 556/84 -,. \n21. Januar 1985 - 8 B 121/85 - und 21. Juni 1985 - 8 B \n1194/85 -\n\n16\n\nnach summarischer Prüfung sogar bei Kürzung des Regelsatzes um 20 % \ngewährleistet ist und daher schlechthin unzumutbare Folgen durch das Warten auf \neine Hauptsachenentscheidung nicht zu erwarten sind.\n\n17\n\nIm Übrigen hat der Antragsteller ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft \ngemacht.\n\n18\n\nHilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem zu \ngewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus \neigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, \nbeschaffen kann, denn das Nichtvorhandensein eigener Mittel ist (negatives) \nTatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Bewilligung von Sozialhilfeleistungen. Die \nNichtaufklärbarkeit dieses anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals geht zu \nLasten desjenigen, der das Bestehen des Anspruchs behauptet. Dies ist der \nHilfsbedürftige. \n\n19\n\nVorliegend scheitert der Antrag auf Gewährung von Sozialhilfeleistungen daran, \ndass es dem Antragsteller nicht gelungen ist, mit der für den Erlass einer \neinstweiligen Anordnung notwendigen hinreichenden Wahrscheinlichkeit - gemessen \nan den gesetzlichen Erfordernissen der § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit \n§§ 920 Abs. 2, 294 ZPO - glaubhaft zu machen, dass er Hilfebedürftig ist, da seine \nEinkommens- und Vermögensverhältnisse unklar sind.\nDas folgt schon daraus, dass der Antragsteller keinerlei Angaben dazu gemacht hat, \naus welchen Mitteln er seinen Lebensunterhalt und die Mietzahlungen seit \nEinstellung der Sozialhilfeleistungen durch den Antragsgegner finanziert hat. Der \nAntragsteller bezieht seit 1983 Hilfe zum Lebensunterhalt und Krankenhilfe. Trotz \ndes dem Antragsteller übersandten Vermerks der Fachverwaltung des \nAntragsgegners vom 16. Mai 2002 hat der Antragsteller zudem nicht dargelegt, \nwelche Mittel ihm derzeit zur Verfügung stehen. Die Angabe in der überreichten \nErklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die ohnehin \nunvollständig ausgefüllt ist, ist unglaubhaft, da nichts für die Annahme spricht, der \nAntragsteller habe schlicht keinerlei Vermögen.\nUnabhängig davon sind die Angaben des Antragstellers vom Antragsgegner zu \nseinem zugestandenen gewerblichen Aktivitäten vom Antragsgegner völlig zu Recht \nals unzureichend für eine ernsthafte Kontrolle der Vermögenssituation des \nAntragstellers beurteilt worden. Es genügt offenkundig nicht den \nMitwirkungspflichten, zwar die Mitwirkung an Geschäften einzuräumen, die zu \nEinnahmen in Höhe von 561.134,05 DM - so die Mitteilung des Finanzamts E. -\nX. vom 25. Februar 2002 (Bl. 581 der Beiakte Heft 1) geführt haben sollen, \neinzugestehen, sich dann aber mit der Angabe zu beschränken, es lägen keinerlei \nUnterlagen mehr vor, die Gelder seien an einem Dritten, dessen konkrete Anschrift \nnicht genannt wird, weitergeleitet worden und im Übrigen seien die Einnahmen nicht \nin dieser Höhe ausgefallen. Mit derart pauschalen und letztlich nicht überprüfbaren \nAngaben muss sich der Antragsgegner nicht zufrieden geben. Er kann erwarten, \ndass ins Einzelne gehende konkrete Angaben zu den beteiligten Personen, den \ndurchgeführten Aufträgen, den Auftraggebern, den Zahlungswegen und die \nVerteilung der Einnahmen gemacht werden. Erst recht muss es dem Antragsteller \nmöglich sein, zu Art und Organisation der durchgeführten Tätigkeiten, zur Kontrolle \nder Durchführung der Aufträge und zu den hierfür durch die das Gewerbe \nAusübenden Personen zur Verfügung gestellten Mittel Auskunft zu geben. Bei der \nHöhe der in Rede stehenden Summen genügt es auch nicht, schlicht zu behaupten, \ndie Einnahmen hätten die vom Finanzamt angegebenen Größenordnung nicht \nerreicht. Zur Prüfung allein der Schlüssigkeit des Vortrages des Antragstellers ist \nunabdingbar, dass er seinerseits erklärt, für welche Tätigkeiten welche Einnahmen in \nEmpfang genommen wurden.\n\nDa sich die Entscheidung des Antragsgegners, eine Notlage sei nicht mit der \nerforderlichen Gewissheit nachgewiesen, als zutreffend erweist, ist der Antrag mit der \nKostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO abzulehnen. \n\n20\n\nR","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297749","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-05-24/3-l-1101-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297749","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297749","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-05-24/3-l-1101-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297749","retrieved":"2026-07-09 03:21:05.166930+00:00"}}