{"status":"available","doknr":"OLD297860","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2002:0516.13K7912.98.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2002-05-16","aktenzeichen":"13 K 7912/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Hausgrundstücks F.---------straße 14, das \nnicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen ist. Die Entwässerung erfolgt \nüber eine Kleinkläranlage, aus der in regelmäßigen Abständen der Schlamm \nabgefahren werden muss.\n\n3\n\nDie Schlammabfuhr besorgen die Stadtwerke F1. AG (T. ) im Auftrage der \nStadt gegen ein von der Stadt zu zahlendes Entgelt. Die T. lässt den Schlamm \nwiederum gegen Entgelt von einem beauftragten Unternehmer zu den Kläranlagen \ndes Ruhrverbandes oder der Emschergenossenschaft abfahren.\n\n4\n\nGemäß § 7 der Entwässerungsabgabensatzung (EAS) erhebt die Stadt F1. für \ndie Entleerung von Grundstückskläreinrichtungen und Sammelgruben einschließlich \nder Beseitigung ihres Inhaltes Gebühren. Die Gebühr wird nach der Menge des \nabgesaugten Abwassers (einschließlich evtl. erforderlichen Spülwassers) \nberechnet.\n\n5\n\nDer Gebührensatz war für das Jahr 1998 durch die Änderungssatzung vom \n8. Dezember 1997 (Amtsbl. vom 12. Dezember 1997) zunächst auf 49,70 DM pro \ncbm festgesetzt.\n\n6\n\nBei der Kalkulation dieses Satzes waren die für 1998 erwarteten Kosten \nangesetzt worden, zu denen Unternehmerkosten sowie Personal- und \nVerwaltungskosten der T. sowie der Stadt zu rechnen waren. Dazu gehörten auch \ndie Beiträge des Ruhrverbandes und der Emschergenossenschaft, die im Verhältnis \nder Einwohnerzahlen für Grundstücke mit Anschluss an die Kanalisation und für über \nGrundstückskläreinrichtungen und Sammelgruben entwässerte Grundstücke bei dem \nerrechneten Gebührensatz berücksichtigt wurden. Die geschätzten Gesamtkosten \nvon 1.267.429 DM wurden durch die voraussichtlich abzufahrenden Schlammengen \nvon 25.500 cbm dividiert.\n\n7\n\nBei der erwarteten Abfuhrmenge wurde die Abfuhr des Abwassers von dem \nstädtischen Übergangsheim für Asylbewerber und ausländische Flüchtlinge M.------\nstraße 111 - 113 berücksichtigt, das über abflusslose Gruben entwässert wurde. Dort \nwurden monatlich ca. 1.400 cbm Abwasser abgefahren. Es war zu erwarten, dass \ndas Wohnheim im Laufe des Jahres 1998 an die Kanalisation angeschlossen werden \nwürde. Der genaue Zeitpunkt war jedoch nicht bekannt.\n\n8\n\nAm 28. Mai 1998 wurde das Heim an die Kanalisation angeschlossen.\n\n9\n\nGemäß Änderungssatzung vom 25. Juni 1998 (Amtsbl. vom 26. Juni 1998) \nwurde mit Wirkung ab 1. Juli 1998 eine Satzungsregelung in Kraft gesetzt, in der der \nGebührensatz auf 80,85 DM pro cbm heraufgesetzt wurde. In der zugrunde \nliegenden Gebührenkalkulation war die erwartete Abfuhrmenge für das restliche \nHalbjahr von 12.750 qbm auf 4.300 qbm (33,7 %) gesenkt worden. Die \nUnternehmerkosten wurden von 191.305 DM auf 66.134 DM gesenkt. Entsprechend \nden sinkenden Abfuhrmengen wurden des weiteren die Personal-, Sach- und \nVerwaltungskosten der T. sowie der Verwaltungskostenanteile der Stadt \nherabgesetzt. Hinsichtlich der Verbandsbeiträge wurde nur der Beitrag für den \nRuhrverband, in dessen Gebiet das Übergangsheim liegt, entsprechend der um 212 \nverringerten Einwohnerzahl vermindert. Insgesamt ergab sich auf das Halbjahr \numgerechnet nur eine Kostensenkung von 633.715 DM auf 347.665 DM, was bei der \nDivision durch die verminderten Abfuhrmengen den Satz von 80,85 DM ergab.\n\n10\n\nTatsächlich bestand nach der Betriebsabrechnung für das zweite Halbjahr 1998 \nnoch ein Fehlbetrag von 60.327 DM (vgl. Bl. 42 d. A. 13 K 634/99).\n\n11\n\nDie Klärgrube der Klägerin wurde am 17. August 1998 entleert. Dabei wurden 3 \ncbm abgefahren.\n\n12\n\nMit Bescheid vom 23. September 1998 zog der Beklagte die Klägerin daraufhin \nzu einer Schlammabfuhrgebühr in Höhe von 242,55 DM heran.\n\n13\n\nDen hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Bescheid vom \n16. Dezember 1998 zurück.\n\n14\n\nAm 21. Dezember 1998 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie sieht \ndie Satzungsänderung mit dem erhöhten Gebührensatz als unzulässig an und \nbezweifelt die Berechtigung der Kostenansätze u. a. des Ruhrverbandsbeitrages. Die \nBedenken gegen die Höhe der abgefahrenen Schlammenge hat die Klägerin fallen \ngelassen.\n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\nden Heranziehungsbescheid vom 23. September 1998 \nund den Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 1998 \naufzuheben.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der Akten \nzu den Parallelverfahren 13 K 293/99 und 13 K 634/99 sowie der zu allen Verfahren \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe\n\n21\n\nDie Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet.\n\n22\n\nDer angefochtenen Heranziehungsbescheid in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren \nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n23\n\nRechtsgrundlage ist § 7 Abs. 2 EAS in der Fassung der Änderungssatzung vom \n25. Juni 1998, die mit Wirkung ab 1. Juli 1998 im Kraft getreten ist und auf § 6 des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) beruht. \nDanach sind für die Schlammabfuhr 80, 85 DM pro cbm zu zahlen. \n\n24\n\nAm 17. August 1998 wurden vom Grundstück der Klägerin 3 cbm Schlamm \nabgefahren, was von der Klägerin auch nicht weiter bestritten wird. Damit ist die \ngeforderte Gebühr von 242,55 DM gerechtfertigt.\n\n25\n\nDie genannte Satzungsregelung ist wirksam. Sie widerspricht nicht \nhöherrangigem Recht. Insbesondere enthält sie keine verbotene Rückwirkung. Sie \nerfasst erst die Schlammabfuhr ab 1. Juli 1998. Die vorangegangene Satzung vom 8. \nDezember 1997 hatte zwar für das gesamte Jahr 1998 einen Gebührensatz von nur \n49,70 DM pro cbm vorgesehen. Anders als die nach Frischwasserverbrauch und \nbefestigter Fläche berechneten Entwässerungsgebühren entsteht die \nSchlammabfuhrgebühr jedoch nicht bereits antizipiert mit dem Jahresbeginn, \nsondern erst mit der tatsächlichen Inanspruchnahme der Abfuhrleistung. Für die \nSchlammabfuhren nach dem 1. Juli 1998 ist daher nie eine Gebühr nach dem alten \nSatz entstanden. Ein Vertrauen in dem Bestand dieses Gebührensatzes für das \nganze Jahr 1998 ist nicht gerechtfertigt.\n\n26\n\nVgl. zur Rückwirkungsproblematik: \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Urteil vom 31. August 1990 - 9 A 739/88 - \nNordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl 1991, \n163) = Gemeindehaushalt (GemHH) 1991, 183 = Zeitschrift \nfür Kommunalfinanzen (ZKF) 1991, 183\n\n27\n\nRechtliche Bedenken bestehen allenfalls gegen die Satzung vom 8. Dezember \n1997, weil für die Leerung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben einheitliche \nGebühren erhoben werden. Wegen der unterschiedlichen Kosten durch die \nBeseitigung von Fäkalschlamm aus Hauskläranlagen und des Abwassers aus \nabflusslosen Gruben ist die Erhebung von Sondergebühren geboten,\n\n28\n\nVgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 9. Mai 1995 - 9 K \n1947/93 - wie von Schulte/Wiesemann in Driehaus, \nKommunalabgabenrecht, Stand März 2002 in Rn. 356d zu \n§ 6 zitiert\n\n29\n\nwenn die Abfuhrmengen aus abflusslosen Gruben erheblich sind. Die \nBeseitigung von Klärschlamm erfordert wegen des höheren Verschmutzungsgrades \nhöhere Klärkosten als die Beseitigung des Abwassers aus abflusslosen Gruben. \nAllein die Beseitigung des Abwassers aus den Gruben des Übergangsheimes fiel mit \nca. 1.400 cbm monatlich auch erheblich ins Gewicht.\n\n30\n\nEs mag letztlich dahingestellt bleiben, ob die vorangehende Satzung damit \nrechtmäßig war. Bedenken gegen die Satzung vom 25. Juni 1998, auf die sich die \nHeranziehung stützt, bestehen jedenfalls nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass nach \nAnschluss des Übergangsheimes an die Kanalisation noch erhebliche Mengen \nAbwasser aus abflusslosen Gruben abgefahren werden.\n\n31\n\nAuch gegen die Kalkulation des Satzes von 80,85 DM bestehen keine \ndurchgreifenden Bedenken.\n\n32\n\nEs ist nachvollziehbar, dass sich die Kosten der Schlammabfuhr und \nSchlammbeseitigung nach Fortfall der Abwassermengen aus dem Übergangsheim \nnicht in gleichem Maße reduzierten wie die Abfuhrmengen. Dies gilt vor allem \nhinsichtlich des Anteils der Verbandsbeiträge für Ruhrverband und \nEmschergenossenschaft, die der Beklagte im Verhältnis der an die Kanalisation \nangeschlossenen und der durch die Schlammabfuhr erfassten Einwohner verteilt und \nnach Anschluss des Wohnheimes an die Kanalisation reduziert hat. Dabei wurden \nzutreffend nur die Kosten für die Schmutzwasserbeseitigung berücksichtigt (85 % der \nGesamtkosten). Die Einwohnerzahlen sind ein taugliches Unterscheidungskriterium, \nda sich auch die Erhebung der Verbandsbeiträge als administrative Fremdkosten im \nWesentlichen an den Einwohnerzahlen orientiert.\n\n33\n\nEs sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Verbandsbeiträge, \ndie der Beklagte im Interesse der Gebührenpflichtigen nach seinen Angaben \nregelmäßig in Widerspruchsverfahren überprüfen lässt, überhöht sind.\n\n34\n\nVgl. zur Überprüfung der Verbandsbeiträge \nSchulte/Wiesemann in Driehaus, a. a. O. Rn. 139 zu § \n6\n\n35\n\nDie nach dem Kanalanschluss des Übergangsheimes anfallenden \nEntwässerungsgebühren und evtl. ein Kanalanschlussbeitrag sind bei der \nBerechnung der Entwässerungsgebühren und nicht bei den \nSchlammabfuhrgebühren zu berücksichtigen.\n\n36\n\nIm Übrigen wären Fehler bei der Reduzierung der Kosten im Verhältnis zwischen \nursprünglich angenommenen Abfuhrmengen und nach Anschluss des Wohnheimes \nreduzierten Mengen nur dann erheblich, wenn sie über die nach der Rechtsprechung \nzugebilligte Toleranzgrenze von 3 % hinausgingen, was im vorliegenden Fall \nausgeschlossen ist.\n\n37\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A \n1248/92 - Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ \n1995, 1233) = NWVBl 1994, 428 = GemHH 1994, 233 = \nKommunale Steuer-Zeitschrift (KStZ 1994, 213) = ZKF \n1994, 227\n\n38\n\nZudem hat sich der Gebührensatz im Ergebnis auch nicht als überhöht erwiesen. \nBei der Betriebsabrechnung für das zweite Halbjahr 1998 hat sich nach den \nDarlegungen des Beklagten sogar noch ein Fehlbetrag von 60.327 DM ergeben.\n\n39\n\nVgl. zur Ergebnisrechtsprechung OVG NRW das zuvor \nzitierte Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n41\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt \nsich aus § 167 VwGO iVm den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297860","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-05-16/13-k-7912-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297860","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297860","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-05-16/13-k-7912-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297860","retrieved":"2026-07-09 03:21:15.560910+00:00"}}