{"status":"available","doknr":"OLD297858","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2002:0516.13K3171.98.01","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2002-05-16","aktenzeichen":"13 K 3171/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit es in der Hauptsache erledigt ist.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n \nTatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Geschäftshaus bebauten Grundstücks \nGemarkung F. , Flur 52, Flurstücke 43, 223 - 227 (M. Straße 30/L.---markt 15, 17, \n21).\n\n3\n\nDas Gelände grenzt an die Straße L.---markt . Diese ist Teil der bereits in den Jahren 1960 \n- 1965 erstmals angelegten Fußgängerzone M. Straße mit Anbindungen. Die \nFußgängerzone hatte damals einen Plattenbelag erhalten, der in einem Mörtelbett auf einer \nBetontragschicht und einer Frostschutzschicht verlegt worden war.\n\n4\n\nIm Mai 1992 begann der Beklagte mit Arbeiten zu einem Neuausbau der Fußgängerzone. \nZu diesem Zeitpunkt war der Plattenbelag an einigen Stellen vor allem infolge des \nAnlieferverkehrs schadhaft geworden und durch Schwarzmaterial ersetzt worden. Nach \nAngaben des Beklagten hatten sich auch durch Wasserschäden Hohlräume gebildet. Der \nBeklagte ließ den Plattenbelag mit Mörtelbett und Betontragschicht entfernen und durch einen \nneuen Plattenbelag in Sandbettung auf neu eingebrachtem Unterbau ersetzen. Die \nPlattenflächen wurden durch Streifen anthrazitfarbener Pflastersteine gegliedert, die einen \nMittelstreifen und aus dunklen Platten geformte Ornamente einrahmten.\n\n5\n\nIn den Ausbau als Fußgängerzone wurde die Straße T. I. einbezogen, die bisher als \nFahrstraße gedient hatte und eine im Laufe der Zeit schadhaft gewordenen Fahrbahn und \nplattierte Gehwege aufwies. Sie war bereits 1989 durch Teilleinziehung nur dem \nFußgängerverkehr gewidmet worden und erhielt nun als Fußgängerzone einen von \nanthrazitfarbenen Pflasterstreifen eingefassten Mittelstreifen und plattierte Seitenstreifen.\n\n6\n\nIm Bereich der Straße T. I. und L1.--------allee wurde auch die Beleuchtung \nausgewechselt.\n\n7\n\nDie Arbeiten wurden am 2. September 1993 fertig gestellt.\n\n8\n\nDer Anteil der Beitragspflichtigen wurde in einer Einzelsatzung, die auch den \nausgebauten Bereich in einem Plan kennzeichnete, auf 60 % festgesetzt. Dies geschah \nzunächst durch die Satzung vom 11. Juni 1992, die sich noch auf die bereits außer Kraft \ngetretene Straßenbaubeitragssatzung vom 3. Mai 1979 stützte.\n\n9\n\nBei Fertigstellung galt die Satzung vom 8. Mai 1992 über die Erhebung von Beiträgen \nnach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen im Gebiet der Stadt F. (Amtsblatt \nder Stadt F. Nr. 20 vom 15. Mai 1992, S. 185), die am 16. Mai 1992 in Kraft getreten und \ndurch die Satzung vom 16. Juli 1993 (Amtsblatt der Stadt F. Nr. 30 vom 23. Juli 1993, S. \n189) rückwirkend zum 16. Mai 1992 geändert worden war. Diese Satzung wird im Folgenden \nStraßenbaubeitragssatzung genannt.\n\n10\n\nDurch Satzung vom 28. März 1994, die nunmehr auf die geltende \nStraßenbaubeitragssatzung vom 8. Mai 1992 Bezug nahm, wurde der Anteil der \nBeitragspflichtigen erneut für den Ausbau des gekennzeichneten Bereichs auf 60 % \nfestgesetzt, wobei diese Satzung sich Rückwirkung auf den 16. Mai 1992 beilegte.\n\n11\n\nDer Beklagte ermittelte die gesamten Kosten der Maßnahme und verteilte sie \nentsprechend der Straßenbaubeitragssatzung vom 8. Mai 1992 nach dem Maßstab der \nGrundstücksfläche und Geschossfläche mit Kerngebietszuschlägen auf die Eigentümer der \nerschlossenen Grundstücke. Dabei wurden auch Fremdkapitalkosten einbezogen. Die \nBeleuchtungskosten wurden allerdings nur in dem Bereich der Straßen T. I. und L1.---\n-----allee verteilt.\n\n12\n\nLandeszuschüsse wurden entsprechend dem Antrag der Stadt schließlich nur für den \nStadtanteil gewährt.\n\n13\n\nNach Beginn der Maßnahme hatte der Beklagte die Klägerin durch Bescheid vom 17. \nAugust 1992 zu einer Vorausleistung in Höhe von 15.520 DM herangezogen. In einem \ngerichtlichen Verfahren (13 K 2560/93) war diese Vorausleistung durch Vergleich auf die \nHälfte herabgesetzt worden. Auf die Akten dieses Verfahrens wird Bezug genommen.\n\n14\n\nDurch Bescheid vom 18. November 1997 zog der Beklagte die Klägerin zu einem \nendgültigen Beitrag in Höhe von 13.141,51 DM heran. Unter Berücksichtigung einer \ngezahlten Vorausleistung von 7.760,00 DM verblieb eine Nachforderung von 5.381,00 \nDM.\n\n15\n\nDen hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Bescheid vom 22. April \n1998 zurück.\n\n16\n\nAm 18. Mai 1998 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie sieht in den \nAusbauarbeiten eine nicht beitragsfähige Instandsetzung, hält die Einbeziehung der Straße \nT. I. in die Fußgängerzone nicht für gerechtfertigt, rügt die Unwirksamkeit der \nEinzelsatzung und die Einbeziehung von Fremdkapitalkosten. Sie beruft sich ferner auf ein \nSchreiben des Einzelhandelsverbandes, in dem von freiwilligen Zuschüssen für eine besseren \nPlattenbelag die Rede ist, und stellt einen Vorteil durch die Ausbaumaßnahme in Abrede.\n\n17\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte den angefochtenen Bescheid um den \nBetrag von 486,00 DM, der auf die Fremdkapitalkosten entfiel, ermäßigt. Insoweit haben die \nBeteiligten das Verfahren übereinstimmen für in der Hauptsache für erledigt erklärt.\n\n18\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n19\n\nden Heranziehungsbescheid vom 18. November 1997 \nund den Widerspruchsbescheid vom 22. April 1998 \naufzuheben, soweit nicht das Verfahren in der Hauptsache \nerledigt ist.\n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\nEr hält den angefochtenen Heranziehungsbescheid für rechtmäßig und verweist insbesondere \ndarauf, dass keine Anhaltspunkte für anrechenbare Sonderzahlungen der Anlieger \nvorlägen.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten \nim Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten (Beiakten Heft 1 - 3) Bezug genommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe\n\n24\n\nSoweit das Verfahren im Hinblick auf die Ermäßigung des strittigen Beitrages \nentsprechend den übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt \nist, wird es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellt.\n\n25\n\nIm Übrigen ist die Klage als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 VwGO zulässig, aber \nunbegründet.\n\n26\n\nDer angefochtene Heranziehungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides ist, \nsoweit er vom Beklagten noch aufrecht erhalten wird, rechtmäßig und verletzt die Klägerin \nnicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n27\n\nRechtsgrundlage ist § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (KAG NRW) in Verbindung mit den Bestimmungen der bei Fertigstellung der \nAnlage am 30. September 1994 geltenden Straßenbaubeitragssatzung vom 8. Mai 1992. \n\n28\n\nGemäß § 1 der Straßenbaubeitragssatzung in Übereinstimmung mit § 8 Abs. 2 KAG \nNRW werden Beiträge zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und \nVerbesserung von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen als \nGegenleistung dafür erhoben, dass den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke durch die \nMöglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden.\n\n29\n\nDie gesamte Fußgängerzone M. Straße mit den Anbindungen einschließlich der \nStraße T. I. ist nach dem maßgeblichen Gesamteindruck eine Anlage im Sinne von § 1 \nder Straßenbaubeitragssatzung und daher vom Beklagten zu Recht einheitlich abgerechnet \nworden.\n\n30\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Urteil vom 26. Juli 1991 - 2 A \n2213/88 -\n\n31\n\nDementsprechend stellen auch die Einzelsatzungen vom 11. Juni 1992 und vom 28. März \n1994 den gesamten Bereich als eine einheitliche Fußgängerzone dar und kennzeichnen damit \ndas Bauprogramm des Beklagten.\n\n32\n\nZu der einheitlichen Anlage gehört zunächst der Teil, der bereits 1965 als Fußgängerzone \nerstmals ausgebaut worden ist. Insoweit erfüllt der jetzt abgerechnete Ausbau das \nTatbestandsmerkmal der nachmaligen Herstellung in der Form der Erneuerung. Eine solche \nMaßnahme ist beitragsfähig, wenn eine Anlage nach ihrer Abnutzung entsprechend dem \nersten Ausbauzustand in gleichwertiger Befestigungsart neu erstellt wird. Voraussetzung ist, \ndass die Erneuerung nach Ablauf der Nutzungszeit durchgeführt wird, die bei \nbestimmungsgemäßer Nutzung und ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung \nerfahrungsgemäß zu erwarten ist. Dies ist unter Berücksichtigung der Qualität des früheren \nAusbauzustandes zu ermitteln. Wenn die Erneuerungsbedürftigkeit feststeht, kann die Stadt \nnach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob sie eine Erneuerung vornimmt oder zunächst \nweitere Instandsetzungs- oder Unterhaltungsmaßnahmen ausführt.\n\n33\n\nvgl. Dietzel-Hinsen-Kallerhoff, Das \nStraßenbaubeitragsrecht nach § 8 des \nKommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl., \nRdnr. 39 unter Hinweis auf OVG NRW, Beschluss vom 25. \nSeptember 1991 - 2 A 1926/91 -\n\n34\n\nDanach war die Fußgängerzone M. Straße bei Beginn des Ausbaus im Jahre 1992 \nabgenutzt und erneuerungsbedürftig. Ein Großteil der Platten war im Laufe der Zeit durch \nWitterungseinflüsse und den Anlieferverkehr zerbrochen und zunächst durch neue Platten und \nspäter durch Schwarzmaterial ersetzt worden. Die Entscheidung des Beklagten, den \nPlattenbelag auf starrem Oberbau nicht weiter durch kostspielige Reparaturen instand zu \nsetzen, sondern durch eine gleichwertige Befestigung aus Pflaster und Platten auf neuem \nUnterbau zu ersetzen, ist nicht zu beanstanden.\n\n35\n\nZur Überzeugung der Kammer war unter Berücksichtigung der Qualität des \nursprünglichen Ausbaus die übliche Nutzungszeit nach mehr als 20 Jahren abgelaufen, so dass \nnicht von einer nicht beitragspflichtigen vorzeitigen Erneuerung ausgegangen werden \nkann.\n\n36\n\nvgl. Dietzel-Hinsen-Kallerhoff a. a. O. Rdnrn. 80, \n152\n\n37\n\nFür einen Plattenbelag ist eine Nutzungszeit von 20 Jahren schon nicht ungewöhnlich. \nMaßgeblich ist, dass bei der Qualität des ursprünglichen Ausbaus nach 27 Jahren ein Zustand \nerreicht war, der weitere Reparaturen als unwirtschaftlich erscheinen ließ und einen \nNeuausbau nahelegte. Der gewählte starre Oberbau brachte es mit sich, dass vor allem durch \ndie Belastungen beim Anlieferverkehr Platten zerbrachen. In einer Fußgängerzone gehört \nauch der Anlieferverkehr zur bestimmungsgemäßen Nutzung.\n\n38\n\nDie Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung zur Beurteilung von \nPflaster- oder Plattenbelägen als Gegenstand von Instandsetzungsmaßnahmen berufen. Die \nNeuerstellung einer Pflaster- oder Plattendecke mitsamt der Erneuerung der Bettung ist \ndanach zwar eine nicht beitragsfähige Instandsetzung.\n\n39\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 1999 - 15 A \n3305/96 - Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ-RR) \n2000, 460\n\n40\n\nDer im vorliegenden Fall fragliche Ausbau beschränkte sich aber gerade nicht auf einen \nAustausch des Plattenbelages und der Bettung, sondern die darunter liegende starre Schicht \naus Beton wurde durch eine neue Tragschicht ersetzt.\n\n41\n\nDie Kammer hat dies bereits in einem vergleichbaren Verfahren festgestellt, das zur Zeit \nbeim OVG NRW anhängig ist.\n\n42\n\nvgl. Urteil der Kammer vom 14. Dezember 2000 - 13 K \n2315/97 -; OVG NRW - 15 A 583/01 -\n\n43\n\nDer Hinweis des Beklagten auf durch Wasserschäden eingetretene Hohlräume vermag \nallerdings nicht zu rechtfertigen, dass es sich bei der Maßnahme um eine Erneuerung handelt. \nReparaturarbeiten zur Beseitigung von Wasserschäden wären Instandsetzungsarbeiten, da \nWasserschäden nicht durch die bestimmungsgemäße Nutzung entstanden sind. Da der \nTatbestand der Erneuerung aber aus anderen Gründen erfüllt ist, ist dieser Hinweis \nunerheblich.\n\n44\n\nHinsichtlich der in die Fußgängerzone einbezogenen Straße T. I. ist der \nTatbestand der nachmaligen Herstellung in anderer Form gegeben. Unstreitig war auch für \ndiese Straße die Nutzungszeit abgelaufen. Wie die bei den Akten befindlichen Bilder \nerkennen lassen, war sie auch abgenutzt. Durch Teileinziehung ist diese Straße auf den \nFußgängerverkehr beschränkt worden.\n\n45\n\nDie Erneuerung und die nachmalige Herstellung bieten der Klägerin auch einen \nwirtschaftlichen Vorteil. Ihr Grundstück ist besser erreichbar als vorher, weil vor allem der \nFußgängerverkehr auf absehbare Zeit nicht mehr durch sich häufende Reparaturarbeiten \ngestört wird. Dadurch hat die Fußgängerzone gegenüber dem Altzustand an Attraktivität \ngewonnen, auch wenn sich das in Folge einer Änderung der Einkaufsgewohnheiten nicht in \neiner Steigerung der Umsatzzahlen bei den anliegenden Geschäften niederschlagen mag.\n\n46\n\nGemäß § 3 Abs. 5 der Straßenbaubeitragssatzung ist der Anteil der Anlieger durch die \nEinzelsatzung vom 28. März 1994 auf 60 % des gesamten beitragsfähigen Aufwandes \nfestgesetzt worden. Der Umfang des beitragsfähigen Aufwandes ist in § 2 dieser \nEinzelsatzung ausreichend beschrieben. Diese Satzung legte sich in zulässiger Weise \nRückwirkung auf einen Zeitpunkt vor der endgültigen Herstellung am 2. September 1993 bei. \nDie Anlieger mussten schon nach der ersten Einzelsatzung vom 1. Juni 1992 vor der \nendgültigen Herstellung mit diesem Anliegeranteil rechnen. Allein die Tatsache, dass diese \nSatzung sich auf eine schon außer Kraft getretene Straßenbaubeitragssatzung bezog, \nrechtfertigt kein Vertrauen darauf, dass dieser Mangel nicht rückwirkend korrigiert wird.\n\n47\n\nDen umlagefähigen Aufwand für die somit insgesamt abrechenbare Maßnahme hat der \nBeklagte zutreffend ermittelt. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass entsprechend dem von \nder Klägerin vorgelegten Schreiben des Einzelhandelsverbandes tatsächlich ein Teil des \nAufwandes für die besondere Gestaltung der Platten bereits durch anderweitige Zahlungen \nabgegolten ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass Kosten für Kanalbaumaßnahmen mit in den \nAufwand eingeflossen sind.\n\n48\n\nDie gewährten Zuschüsse sind entsprechend den geänderten Zuwendungsbedingungen \ngemäß § 8 Abs. 4 S. 4 2. Halbsatz KAG NRW ordnungsgemäß nur auf den Stadtanteil \nangerechnet worden.\n\n49\n\nDer Beklagte hat die Beitragsforderung um die nicht anrechenbaren Fremdkapitalkosten \nermäßigt.\n\n50\n\nNicht zu beanstanden ist auch die Verteilung des Aufwandes nach dem in der \nBeitragssatzung vom 8. Mai 1992 vorgesehenen Maßstab nach der Grundstücksfläche und \nGeschossfläche mit Artzuschlägen, die zur Ermittlung des festgesetzten Beitrages geführt \nhat.\n\n51\n\nZu Unrecht hat der Beklagte die Beleuchtungskosten allerdings nur in zwei Teilbereichen \nberücksichtigt. Diese Kosten hätten auf alle Grundstücke des Abrechnungsgebietes verteilt \nwerden müssen, da die gesamte Fußgängerzone eine Anlage darstellt. Das Grundstück der \nKlägerin ist aber nicht mit Beleuchtungskosten belastet worden, so dass sich dieser Fehler nur \nzu ihren Gunsten auswirkt.\n\n52\n\nDie von der Klägerin gezahlten Vorausleistungen sind auf den schließlich ermittelten \nBeitrag angerechnet worden. Nach dem Vergleich in dem Verfahren, das sich auf die \nVorausleistungen bezogen hatte, bestand für die Klägerin kein Anlass für die Annahme, dass \nmit diesem Vergleich auch das Verfahren über die Heranziehung zu dem endgültigen Beitrag \nabgeschlossen sei.\n\n53\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beklagte hätte zwar gemäß § \n162 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit das Verfahren in der \nHauptsache erledigt ist. Gemäß § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO werden der Klägerin aber die \nKosten insgesamt auferlegt, weil dieser Teil nur geringfügig ist \n\n54\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus \n§ 167 VwGO iVm den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n55","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297858","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-05-16/13-k-3171-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297858","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297858","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-05-16/13-k-3171-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297858","retrieved":"2026-07-09 03:21:15.470449+00:00"}}