{"status":"available","doknr":"OLD297857","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2002:0516.13K2013.99.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2002-05-16","aktenzeichen":"13 K 2013/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Geschäftshaus bebauten Grundstücks \nGemarkung F. , Flur 52, Flurstück 110 (Markt, L.---markt 2/M. T. 7 - 9).\n\n3\n\nDas Grundstück grenzt an die Straßen L.---markt und M. T. , die Teil der im \nJahre 1993 erneut hergestellten Fußgängerzone M. T. mit Anbindungen ist. Für den \nnachmaligen Ausbau dieser Fußgängerzone wurde die Klägerin bereits zu einem \nStraßenbaubeitrag herangezogen, der entrichtet und nicht Gegenstand des vorliegenden \nVerfahrens ist.\n\n4\n\nMit der westlichen Front grenzt das Grundstück an die T. Markt. Diese ist Teil der \nFußgängerzone G.-----markt , Markt, Q. und L1. T. von Q. bis G.-----\nmarkt nebst Teilen der M. T. und der T. L2.-------platz .\n\n5\n\nEin Teil dieser Fußgängerzone war bereits in den Jahren 1971/1972 erstmals als \nFußgängerzone ausgebaut worden. Dieser Bereich hatte damals einen Plattenbelag erhalten, \nder in einem Mörtelbett auf einer Betontragschicht und einer Frostschutzschicht verlegt \nworden war. Ende 1992 war der Plattenbelag an einigen Stellen vor allem infolge des \nAnlieferverkehrs schadhaft geworden und durch Schwarzmaterial ersetzt worden. \n\n6\n\nBei den Bauarbeiten, die Ende 1992 begannen und mit der Abnahme am 26. September \n1995 abgeschlossen wurden, ließ der Beklagte den Plattenbelag mit Mörtelbett und \nBetontragschicht entfernen und durch einen neuen Plattenbelag in Sandbettung auf neu \neingebrachtem Unterbau ersetzen. \n\n7\n\nEin anderer Bereich der jetzigen Fußgängerzone (insbesondere Teilflächen der Straßen \nN. und L2.-------platz ) bestand vor dem Ausbau aus abgenutzten Straßen mit Gehwegen \naus Platten in Sandbettung und asphaltierten Fahrbahnen. Sie wurden mit gleichem Ausbau in \ndie Fußgängerzone einbezogen. Durch Teileinziehung vom 24. August 1989 war der Verkehr \nin diesen Straßen bereits auf die Benutzung durch Fußgänger beschränkt worden.\n\n8\n\nZugleich wurde auch die Beleuchtung im Bereich der gesamten Fußgängerzone \nausgewechselt. 16 Leuchten mit einem Lichtstrom von insgesamt 51.500 Lumen wurden \ndurch 39 Leuchten mit einem Lichtstrom von insgesamt 140.040 Lumen ersetzt. Es entstand \nauch eine Treppenanlage mit einem Podest.\n\n9\n\nBei Fertigstellung galt die Satzung vom 8. Mai 1992 über die Erhebung von Beiträgen \nnach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen im Gebiet der Stadt F. (Amtsblatt \nder Stadt F. Nr. 20 vom 15. Mai 1992, S. 185), die am 16. Mai 1992 in Kraft getreten und \ndurch die Satzung vom 16. Juli 1993 (Amtsblatt der Stadt F. Nr. 30 vom 23. Juli 1993, S. \n189) rückwirkend zum 16. Mai 1992 geändert worden war. Diese Satzung wird im Folgenden \nStraßenbaubeitragssatzung genannt.\n\n10\n\nNach § 2 Abs. 5 der Straßenbaubeitragssatzung wird für Fußgängerzonen die Feststellung \nvon wirtschaftlichen Vorteilen, der Umfang des beitragsfähigen Aufwandes sowie der Anteil \nder Stadt und der Beitragspflichtigen am Aufwand durch Einzelsatzung bestimmt.\n\n11\n\nDurch Einzelsatzung vom 12. Oktober 1995, die rückwirkend zum 16. Mai 1995 in Kraft \ntrat, wurde festgelegt, dass zum Ersatz des Aufwandes für die nachmalige Herstellung der \ngenannten und auf einem Lageplan abgegrenzten Fußgängerzone Beiträge erhoben werden \nsollten, als Entgelt für den Vorteil durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme. In § 2 dieser \nEinzelsatzung wurde zum Umfang des beitragsfähigen Aufwandes bestimmt, dass von der \nbezeichneten Anlage in einer Größe von ca. 7.600 qm nur 4.900 qm beitragsfähig sein sollten. \nNach § 3 sollte der Anliegeranteil 60 % betragen.\n\n12\n\nDer Beklagte ermittelte die gesamten Kosten der Maßnahme und verteilte sie \nentsprechend der Straßenbaubeitragssatzung vom 8. Mai 1992 nach dem Maßstab der \nGrundstücksfläche und Geschossfläche mit Kerngebietszuschlägen auf die Eigentümer der \nerschlossenen Grundstücke. Fremdkapitalkosten wurden dabei nicht angesetzt.\n\n13\n\nLandeszuschüsse wurden entsprechend dem Antrag der Stadt nur für den Stadtanteil \ngewährt.\n\n14\n\nDurch Bescheid vom 28. August 1998 zog der Beklagte die Klägerin zu einem \nStraßenbaubeitrag in Höhe von 18.516,70 DM heran.\n\n15\n\nDen hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Bescheid vom 23. März \n1999 zurück.\n\n16\n\nAm 15. April 1999 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung \nmacht sie im Wesentlichen geltend: Bei dem Ausbau der bestehenden Fußgängerzone, deren \nNutzungszeit nach 20 Jahren noch nicht abgelaufen gewesen sei, handele es sich um die \nBeseitigung eines aufgestauten Reparaturbedarfs und damit um nicht beitragsfähige \nInstandsetzungsarbeiten. Ein wirtschaftlicher Vorteil sei ihr durch die Ausbaumaßnahme auch \nnicht entstanden. Zudem sei ihr wegen einer Mehrfacherschließung ein Billigkeitserlass zu \ngewähren.\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\nden Heranziehungsbescheid vom 28. August 1998 und \nden Widerspruchsbescheid vom 23. März 1999 \naufzuheben.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\nEr hält den angefochtenen Heranziehungsbescheid für rechtmäßig.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten \nim Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten (Beiakten Heft 1 - 5) Bezug genommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe\n\n23\n\nDie Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) zulässig, aber unbegründet.\n\n24\n\nDer angefochtene Heranziehungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides ist \nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n25\n\nRechtsgrundlage ist § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (KAG NRW) in Verbindung mit den Bestimmungen der bei Fertigstellung der \nAnlage am 26. September 1995 geltenden Straßenbaubeitragssatzung vom 8. Mai 1992. \n\n26\n\nGemäß § 1 der Straßenbaubeitragssatzung in Übereinstimmung mit § 8 Abs. 2 KAG \nNRW werden Beiträge zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und \nVerbesserung von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen als \nGegenleistung dafür erhoben, dass den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke durch die \nMöglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden.\n\n27\n\nDie gesamte Fußgängerzone G.-----markt , N. , Q. und L1. T. von \nQ. bis G.-----markt nebst Teilen der M1.--------straße und der T. L2.-------platz \nist nach dem maßgeblichen Gesamteindruck eine Anlage im Sinne von § 1 der \nStraßenbaubeitragssatzung und daher vom Beklagten zu Recht einheitlich abgerechnet \nworden.\n\n28\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Urteil vom 26. Juli 1991 - 2 A \n2213/88 -\n\n29\n\nDementsprechend stellt auch die Einzelsatzung vom 12. Oktober 1995 den gesamten \nBereich als eine einheitliche Fußgängerzone dar und kennzeichnet damit das Bauprogramm \ndes Beklagten.\n\n30\n\nZu der einheitlichen Anlage gehört zunächst der Teil, der bereits 1971/1972 als \nFußgängerzone erstmals ausgebaut worden ist. Insoweit erfüllt der jetzt abgerechnete Ausbau \ndas Tatbestandsmerkmal der nachmaligen Herstellung in der Form der Erneuerung. Eine \nsolche Maßnahme ist beitragsfähig, wenn eine Anlage nach ihrer Abnutzung entsprechend \ndem ersten Ausbauzustand in gleichwertiger Befestigungsart neu erstellt wird. Voraussetzung \nist, dass die Erneuerung nach Ablauf der Nutzungszeit durchgeführt wird, die bei \nbestimmungsgemäßer Nutzung und ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung \nerfahrungsgemäß zu erwarten ist. Dies ist unter Berücksichtigung der Qualität des früheren \nAusbauzustandes zu ermitteln. Wenn die Erneuerungsbedürftigkeit feststeht, kann die Stadt \nnach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob sie eine Erneuerung vornimmt oder zunächst \nweitere Instandsetzungs- oder Unterhaltungsmaßnahmen ausführt.\n\n31\n\nvgl. Dietzel-Hinsen-Kallerhoff, Das \nStraßenbaubeitragsrecht nach § 8 des \nKommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl., \nRdnr. 39 unter Hinweis auf OVG NRW, Beschluss vom 25. \nSeptember 1991 - 2 A 1926/91 -\n\n32\n\nDanach war der Teilbereich der bereits 1971/1972 erstellten Fußgängerzone bei Beginn \ndes Ausbaus im Jahre 1992 abgenutzt und erneuerungsbedürftig. Ein Großteil der Platten war \nim Laufe der Zeit durch Witterungseinflüsse und den Anlieferverkehr zerbrochen und \nzunächst durch neue Platten und später durch Schwarzmaterial ersetzt worden. Die \nEntscheidung des Beklagten, den Plattenbelag auf starrem Oberbau nicht weiter durch \nkostspielige Reparaturen instand zu setzen, sondern durch eine gleichwertige Befestigung aus \nPflaster und Platten auf neuem Unterbau zu ersetzen, ist nicht zu beanstanden.\n\n33\n\nZur Überzeugung der Kammer war unter Berücksichtigung der Qualität des \nursprünglichen Ausbaus die übliche Nutzungszeit nach 20 Jahren abgelaufen, so dass nicht \nvon einer nicht beitragspflichtigen vorzeitigen Erneuerung ausgegangen werden kann.\n\n34\n\nvgl. Dietzel-Hinsen-Kallerhoff a. a. O. Rdnrn. 80, \n152\n\n35\n\nFür einen Plattenbelag ist eine Nutzungszeit von 20 Jahren nicht ungewöhnlich. \nMaßgeblich ist, dass bei der Qualität des ursprünglichen Ausbaus nach 20 Jahren ein Zustand \nerreicht war, der weitere Reparaturen als unwirtschaftlich erscheinen ließ und einen \nNeuausbau nahelegte. Der gewählte starre Oberbau brachte es mit sich, dass vor allem durch \ndie Belastungen beim Anlieferverkehr Platten zerbrachen. In einer Fußgängerzone gehört \nauch der Anlieferverkehr zur bestimmungsgemäßen Nutzung.\n\n36\n\nDie Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung zur Beurteilung von \nPflaster- oder Plattenbelägen als Gegenstand von Instandsetzungsmaßnahmen berufen. Die \nNeuerstellung einer Pflaster- oder Plattendecke mitsamt der Erneuerung der Bettung ist \ndanach zwar eine nicht beitragsfähige Instandsetzung.\n\n37\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 1999 - 15 A \n3305/96 - Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ-RR) \n2000, 460\n\n38\n\nDer im vorliegenden Fall fragliche Ausbau beschränkte sich aber gerade nicht auf einen \nAustausch des Plattenbelages und der Bettung, sondern die darunter liegende starre Schicht \naus Beton wurde durch eine neue Tragschicht ersetzt.\n\n39\n\nDie Kammer hat dies bereits in einem vergleichbaren Verfahren festgestellt, das zur Zeit \nbeim OVG NRW anhängig ist.\n\n40\n\nvgl. Urteil der Kammer vom 14. Dezember 2000 - 13 K \n2315/97 -; OVG NRW - 15 A 583/01 -\n\n41\n\nHinsichtlich der in die Fußgängerzone einbezogenen Straßenteile, die vor 1992 als \nFahrstraßen mit plattierten Gehwegen und einer asphaltierten Fahrbahn ausgebaut waren, ist \nder Tatbestand der nachmaligen Herstellung in anderer Form gegeben. Unstreitig war auch für \ndiese Straßenteile die Nutzungszeit abgelaufen. Wie die bei den Akten befindlichen Bilder \nerkennen lassen, waren sie auch abgenutzt. Durch Teileinziehung sind diese Flächen auf den \nFußgängerverkehr beschränkt worden.\n\n42\n\nHinsichtlich der Beleuchtungsanlage ist bereits der Beitragstatbestand der Verbesserung \ngegeben. Der von den Leuchten ausgehende Lichtstrom hat sich von insgesamt 51.500 Lumen \nauf eine Wert von insgesamt 140.040 Lumen erhöht. Dies spricht für eine deutliche \nVerbesserung der Ausleuchtung.\n\n43\n\nDie Erneuerung und die nachmalige Herstellung sowie die Verbesserung bieten der \nKlägerin auch einen wirtschaftlichen Vorteil. Ihr Grundstück ist besser erreichbar als vorher, \nweil vor allem der Fußgängerverkehr auf absehbare Zeit nicht mehr durch sich häufende \nReparaturarbeiten gestört wird. Dadurch hat die Fußgängerzone gegenüber dem Altzustand an \nAttraktivität gewonnen, auch wenn sich das in Folge einer Änderung der \nEinkaufsgewohnheiten nicht in einer Steigerung der Umsatzzahlen bei den anliegenden \nGeschäften niederschlagen mag.\n\n44\n\nGemäß § 3 Abs. 5 der Straßenbaubeitragssatzung ist der Vorteil der Anlieger durch die \nEinzelsatzung vom 12. Oktober 1995 mit der erforderlichen Bestimmtheit für die gesamte \nAnlage der Fußgängerzone bestimmt worden. Der Umfang des beitragsfähigen Aufwandes ist \nauf eine Teilfläche von 4.900 qm beschränkt worden. Es war nicht geboten, diese Teilfläche \ngenau zu bestimmen. Nach dem Inhalt dieser Vorschrift wurde der Umfang des \nbeitragsfähigen Aufwandes zugunsten der Anlieger beschränkt. Der Umfang der vorher und \nin dem beigefügten Plan festgelegten Anlage sollte dadurch ersichtlich nicht eingeschränkt \nwerden. Eine weitere Reduzierung des Umfangs erfolgte dann in § 3 der Einzelsatzung. Von \ndem restlichen Aufwand sollten die Anlieger 60 % tragen.\n\n45\n\nDen umlagefähigen Aufwand hat der Beklagte zutreffend ermittelt. Fremdkapitalkosten \nsind darin nicht enthalten.\n\n46\n\nDie gewährten Zuschüsse sind entsprechend den geänderten Zuwendungsbedingungen \ngemäß § 8 Abs. 4 S. 4 2. Halbsatz KAG NRW ordnungsgemäß nur auf den Stadtanteil \nangerechnet worden.\n\n47\n\nNicht zu beanstanden ist auch die Verteilung des Aufwandes nach dem in der \nBeitragssatzung vom 8. Mai 1992 vorgesehenen Maßstab nach der Grundstücksfläche und \nGeschossfläche mit Artzuschlägen, die zur Ermittlung des festgesetzten Beitrages geführt \nhat.\n\n48\n\nEin Billigkeitserlass wegen einer Mehrfacherschließung kommt für die Klägerin nicht in \nBetracht. Das Grundstück der Klägerin grenzt zwar an drei Straßen, die insgesamt aber nur \nzwei Fußgängerzonen sind. Zudem ist davon auszugehen, dass bei einem Geschäftshaus die \nmehrfache Erschließung durch Fußgängerzonen auch einen mehrfachen Vorteil \nvermittelt.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO iVm den §§ 708 \nNr. 11, 711 ZPO.\n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297857","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-05-16/13-k-2013-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297857","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297857","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-05-16/13-k-2013-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297857","retrieved":"2026-07-09 03:21:15.385859+00:00"}}