{"status":"available","doknr":"OLD297917","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2002:0514.17L749.02.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2002-05-14","aktenzeichen":"17 L 749/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. \n\nDer Streitwert beträgt 2.125,00 Euro.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 2. \nApril 2002 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom \n28. März 2002 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,\n\n4\n\nist nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber \nunbegründet.\n\n5\n\nDie Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den \nAnforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Der Antragsgegner hat in ihr das besondere \nöffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung selbständig und in ausreichender \nWeise begründet.\n\n6\n\nDie Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs kommt \nnur in Betracht, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse \ndes Betroffenen an dem einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen \nInteresse an der sofortigen Vollziehung vorrangig erscheint. Dabei wird ein \ngegenüber den persönlichen Belangen des Betroffenen überwiegendes Interesse an \nder sofortigen Vollziehung regelmäßig dann angenommen, wenn der zu beurteilende \nVerwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist, während ein überwiegendes Interesse \ndes Betroffenen am Nichtvollzug in der Regel zu bejahen ist, wenn sich der \nVerwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig erweist. Ist die Verfügung weder \noffensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig, so ist eine Abwägung der \nsonstigen betroffenen öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen.\n\n7\n\nIm vorliegenden Verfahren vermag die Kammer weder die offensichtliche \nRechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung noch deren offensichtliche \nRechtmäßigkeit festzustellen.\n\n8\n\nErmächtigungsgrundlage für den Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung \nist § 18 Satz 1 Bundesjagdgesetz - BJagdG -. Nach dieser Bestimmung ist die \nJagdbehörde verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, \nwenn Tatsachen, welche einen Versagungsgrund nach § 17 Abs. 1 BJagdG \nbegründen, nach der Erteilung eines Jagdscheins eintreten. Nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 \nBJagdG ist der Jagdschein zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme \nrechtfertigen, dass der Person die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.\n\n9\n\nNach § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit \nnicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition \nmissbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden.\nOb hier Tatsachen vorliegen, die die Zuverlässigkeit des Antragstellers in Frage \nstellen, hängt von der Bewertung der schriftsätzlich und im Erörterungstermin streitig \ngestellten tatsächlichen Vorgänge ab, die teilweise auch Gegenstand des \nstaatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens (Staatsanwaltschaft Bochum 32 Js \n45/02) sind. Die Kammer kann sich bei der von ihr vorzunehmenden summarischen \nPrüfung im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch \nnach dem zweiten Erörterungstermin kein abschließendes Bild über den Ablauf der \ntatsächlichen Ereignisse in der Nacht des 1. Februar 2002, geschweige denn über \ndie für die Bewertung der Zuverlässigkeit noch wichtigeren Telefonate vom 4./5. \nFebruar 2002 machen. So soll - vom Antragsteller bestritten, es handele sich um ihn \n- nach einem Bericht des Polizeipräsidiums Recklinghausen eine Person namens \n„I. Vogler, Oerweg 145, 45665 Recklinghausen\", am 1. Februar 2002 beim \nPolizeipräsidium Recklinghausen angerufen und ohne Vorwarnung geäußert haben, \nbei einem Einsatz seien Zwangsmittel gegen ihn eingesetzt worden. Diesen Beamten \nwolle er sich „persönlich packen und auch der Familie des Polizeibeamten etwas \nantun\". Nach einem Vermerk des Polizeipräsidiums Recklinghausen vom 6. Februar \n2002 soll der Antragsteller, der dies wiederum bestreitet, am 4. Februar 2002 \nfernmündlich gesagt haben, er fühle sich stark bedroht und habe Angst vor erneuten \nÜbergriffen der Polizei, er werde sich zu schützen wissen. Schließlich soll der \nAntragsteller, was ebenso streitig ist, gegenüber dem Polizeipräsidium \nRecklinghausen erklärt haben, dass das, was man mit ihm gemacht habe, Terror sei, \nund Terror müsse man mit Terror begegnen. Wörtlich habe er kundgetan: „Wenn in \nmeiner Familie einem etwas passiert, können Sie sich vorstellen, was passiert. Mein \nVater wird das entscheiden. Ich habe schon jetzt die Daten aller Polizeibeamten. \nDann reichen auch 100 Mann als Schutz für die nicht aus. An deren Stelle hätte ich \nAngst, egal wo die sich aufhalten.\"\n\n10\n\nSollte die Sachverhaltsdarstellung des Polizeipräsidiums Recklinghausen, die \nsich der Antragsgegner zu eigen gemacht hat, zutreffen, würden diese heftigen und \nwiederholten Verbalattacken die Annahme der Unzuverlässigkeit im Sinne des § 17 \nAbs. 3 Nr. 1 BJagdG rechtfertigen. Das lässt sich hier aber nicht abschließend \nfeststellen.\n\n11\n\nKann demnach derzeit eine abschließende Entscheidung hinsichtlich der \nRechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung nicht getroffen werden, so muss die \ndamit erforderlich werdende von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der \nwiderstreitenden Interessen zu Lasten des Antragstellers ausfallen. Sein privates \nInteresse an der Fortsetzung einer Freizeitbetätigung - der Jagd - bis zur \nabschließenden Klärung der Rechtmäßigkeit muss hier zurückstehen. Dies gilt umso \nmehr, als der Antragsteller selbst nicht bekundet hat, dass er sein Jagdrecht \ngegenwärtig und in naher Zukunft intensiv ausüben wolle. Dem stehen die \nöffentlichen Interessen daran gegenüber, auch die u.U. nur entfernte Möglichkeit \nauszuschließen, dass ein aufgrund des Jagdscheins zum Waffenbesitz und -erwerb \nBerechtigter, bei dem jedenfalls nicht auszuschließen ist, dass er unzuverlässig ist, \ndie Waffen zum Nachteil von Menschen einsetzen könnte.\n\n12\n\nEin entsprechendes Abwägungsergebnis folgt auch für die Einziehung des \nJagdscheines und die Sperrfrist.\nDer Vollziehbarkeit der Ungültigkeitserklärung des Jagdscheines folgt auch die \nVollziehbarkeit der Einziehung des Jagdscheines nach § 18 Satz 1 BJagdG. \nHierunter ist nichts anderes als eine materiell-rechtliche Anordnung der Rückgabe \nder Erlaubnisurkunde zu verstehen. Die zur Durchsetzung dieser Anordnung \nausgesprochene Androhung eines Zwangsgeldes entspricht den §§ 60, 63 des \nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen; sie unterliegt \ndem Sofortvollzug nach § 8 AGVwGO und erfährt die selbe rechtliche Bewertung in \nBezug auf ihre Vollziehbarkeit wie die Einziehung des Jagdscheins.\n\n13\n\nDer Antrag war daher insgesamt abzulehnen. Die Kostenentscheidung ergibt \nsich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - und ist an der Hälfte des entsprechenden \nHauptsachestreitwertes orientiert, hinzu tritt ¼ des angedrohten Zwangsgeldes in \nseiner nominellen Höhe.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297917","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-05-14/17-l-749-02","cited_norms":[{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297917","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297917","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-05-14/17-l-749-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297917","retrieved":"2026-07-09 03:21:20.484972+00:00"}}