{"status":"available","doknr":"OLD298029","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2002:0506.10L680.02.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2002-05-06","aktenzeichen":"10 L 680/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der \n Antragstellerin vom 25. März 2002 gegen die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 15. März 2002 wird wiederhergestellt bzw. hinsichtlich \nder Zwangsmittelandrohung angeordnet.\n\n Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDas vorläufige Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin mit dem \nsinngemäßen Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom \n25. März 2002 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 15. \nMärz 2002 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung \nanzuordnen,\n\n4\n\nist begründet.\n\n5\n\nDie nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem \nAufschubinteresse der Antragstellerin und dem Vollziehungsinteresse des \nAntragsgegners geht zu Gunsten der Antragstellerin aus. Die angegriffene \nOrdnungsverfügung vom 15. März 2002 ist offensichtlich rechtswidrig.\n\n6\n\n1. Das in der Ordnungsverfügung unter Ziffern 1 und 2 ausgesprochene \nNutzungsverbot wegen formeller Illegalität findet seine Rechtsgrundlage nicht \nin § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Die auf dem Grundstück N.---------straße \nin E. aktuell ausgeübte Nutzung verstößt entgegen der Auffassung des \nAntragsgegners nicht gegen § 63 Abs. 1 BauO NRW. Danach bedürfen die \nErrichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher \nAnlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 \nSatz 2 BauO NRW der Baugenehmigung, soweit in den §§ 65 - 67, 79 und 80 \nBauO NRW nichts anderes bestimmt ist. Die Errichtung der Mobilfunkstation \nder Antragstellerin auf dem Dach des Wohngebäudes N.---------straße in \nE. bewirkt keine Nutzungsänderung dieses Gebäudes. Eine \nNutzungsänderung im Sinne von § 63 Abs. 1 BauO NRW liegt vor, wenn sich \ndie neue Nutzung von der bisherigen (legalen) dergestalt unterscheidet, dass \nsie anderen oder weitergehenden Anforderungen bauordnungsrechtlicher \noder bauplanungsrechtlicher Art unterworfen ist oder unterworfen werden \nkann, das heißt schon dann, wenn die Möglichkeit besteht, dass die \nZulässigkeit des geänderten Bauvorhabens nach den Bauvorschriften \nanderes beurteilt werden kann, \n\n7\n\nvgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 13. November 1995 \n- 11 B 2161/95 -, BRS 57 Nr. 184; Hessischer VGH, Beschluss vom 19. \nDezember 2000 - 4 TG 3639/00 -, BRS 63 Nr. 174; \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 63 (Stand: September 1998) Rz \n64 m.w.N.\n\n8\n\nEs muss danach lediglich die Möglichkeit bestehen, dass die Änderung \nder Zweckbestimmung der baulichen Anlage baurechtliche oder sonstige \nöffentlich-rechtliche Vorschriften berühren kann. Dies ist hier nicht der Fall. \nDas Gebäude auf dem Grundstück N.---------straße in E. darf bislang \nausschließlich für Wohnzwecke genutzt werden. Der Wohncharakter des \nGebäudes wird durch die Errichtung der Mobilfunkstation auf dem Dach des \nGebäudes nicht geändert. Die Errichtung einer Mobilfunkanlage auf einem \nWohngebäude stellt nach Auffassung der Kammer keine zusätzliche \ngewerbliche Nutzung dieses Gebäudes dar, sie bedeutet vielmehr eine \nzusätzliche gewerbliche Nutzung des Grundstücks, die in baurechtlicher \nHinsicht selbständig zu beurteilen ist, \n\n9\n\nandere Auffassung Hessischer VGH, Beschluss vom 19. Dezember 2000 \n- 4 TG 3639/00 -, BRS 63 Nr. 174; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. \nOktober 1998 - 8 S 1848/98 -, BRS 62 Nr. 164; Beschluss vom 08. Februar \n2002 - 8 S 2748/01 -, OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2002 - 10 B 78/02 -\n.\n\n10\n\nDie Kammer kommt zu diesem Ergebnis aufgrund der Auswertung der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Das \nBundesverwaltungsgericht hat einen beleuchteten Aluminium-Schaukasten für \nWechselwerbung, der an der Außenwand eines Wohnhauses im \nGeltungsbereich eines Bebauungsplanes, der den Bereich als allgemeines \nWohngebiet auswies, bauplanerisch als eine eigenständige Hauptnutzung \nangesehen. Es hat ausdrücklich betont, dass die Werbeanlage der \nFremdwerbung den Charakter als bauplanerisch selbständig zu beurteilende \nHauptnutzung nicht dadurch verliert, dass sie mit einer anderen Anlage \nverbunden ist und damit bautechnisch zu einer „Nebenanlage\" werde. Diese \nbautechnische Verbindung ändere den Charakter der Nutzung als \ngewerbliche nicht. Vielmehr blieben beide Nutzungen Hauptnutzungen. Jede \ndieser beiden Hauptnutzungen besitze unabhängig von der konkreten \nbautechnischen Gestaltung ihre eigene städtebaurechtliche Bedeutung und \nsei daher bauplanungsrechtlich selbständig zu beurteilen, \n\n11\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 03. Dezember 1992 - 4 C 27.91 -, \nBVerwGE 91, 234, 239; in diesem Sinne auch Schlichter in Berliner \nKommentar zum BauGB, 2. Auflage 1995, § 29 Rz 8.\n\n12\n\nDie Kammer kann nicht erkennen, warum die Errichtung einer \nMobilfunksendeanlage auf einem Gebäude eine Nutzungsänderung dieses \nGebäudes darstellen soll, die Anbringung einer Anlage der Außenwerbung an \neinem Gebäude hingegen keine Nutzungsänderung dieses Gebäudes \nbedeutet, sondern baurechtlich nach der richterlichen Rechtsprechung \neigenständig beurteilt wird. Die zitierten obergerichtlichen Entscheidungen \nbelegen einen rechtserheblichen Unterschied nicht und überzeugen im \nübrigen auch deshalb nicht, weil sie sich mit der angeführten Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts nicht auseinandersetzen. \n\n13\n\nNach allem ist der Aufbau der Mobilfunksendeanlage auf dem Dach des \nGebäudes N.---------straße in E. in baurechtlicher Hinsicht als \nselbständige Errichtung einer baulichen Anlage im Sinne von § 63 Abs. 1 \nBauO NRW anzusehen. Die Errichtung dieser baulichen Anlage ist nach § 65 \nAbs. 1 Nr. 18 BauO NRW genehmgungsfrei. Nach dieser Bestimmung bedarf \ndie Errichtung von sonstigen Antennenanlagen bis zu 10,0 Meter Höhe keiner \nBaugenehmigung. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen hier \noffensichtlich vor. Den Begriff der „Antennenanlage\" verfallen alle \nVorrichtungen zum abstrahlen oder zum empfangen von elektromagnetischen \nSchwingungen,\n\n14\n\nOVG NRW, Urteil vom 13. Juni 1991 - 11 A 87/90 -, BRS 52 Nr. 133.\n\n15\n\nOb diese für private Zwecke oder gewerblich genutzt werden spielt für die \nFrage der Genehmigungsfreiheit keine Rolle. Die Begrenzung im Höhenmaß \nist auf die Antennenanlage bezogen. Wird die Antenne auf einem Gebäude \nerrichtet, ist nur ihre Höhe maßgeblich, nicht diejenige des Gebäudes,\n\n16\n\nvgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juni 1990 -III S 2655/89 -, \nBRS 50 Nr. 189; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 65 (Stand der \nBearbeitung: Januar 1999) Rz 74.\n\n17\n\nHier haben die beiden Antennen der streitigen Anlage eine Höhe von \ndeutlich unter 10 Metern, so dass an der Genehmigungsfreiheit der Anlage \ngemäß § 65 Abs. 1 Nr. 18 BauO NRW kein Zweifel bestehen kann.\n\n18\n\n2. Ist das ausgesprochene Nutzungsverbot nach allem offensichtlich \nrechtswidrig, so gilt gleiches für die Zwangsgeldandrohung, da diese in ihrer \nWirksamkeit von der Wirksamkeit des Grundverwaltungsaktes abhängig ist. \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die \nKammer legt in Streitigkeiten, die die Untersagung der Nutzung von \ngewerblich genutzten Anlagen betreffen, als Streitwert den auf ein Jahr \nbezogenen Nutzungswert der Anlage zugrunde. Diesen schätzt die Kammer \nmangels näherer Angaben für die in Rede stehende Nutzung auf 20.000,00 \nEuro jährlich, wobei dieser Betrag im Hinblick auf die Vorläufigkeit des \nVerfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes auf die Hälfte reduziert \nwird.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298029","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-05-06/10-l-680-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298029","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298029","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-05-06/10-l-680-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298029","retrieved":"2026-07-09 03:21:30.802195+00:00"}}