{"status":"available","doknr":"OLD298054","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2002:0503.4L632.02.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2002-05-03","aktenzeichen":"4 L 632/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird auf Kosten der Antragsteller abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert beträgt 2.000 Euro.\n\n3. Die Entscheidungsformel zu 1. wird den Beteiligten vorab \nfernmündlich oder mittels Telefax bekanntgegeben.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner zu verpflichten, das Verfahren zur Umwandlung der \nGemeinschaftsgrundschule T.----straße 29 in eine evangelische \nBekenntnisschule fortzusetzen, indem er das Abstimmungsverfahren gemäß \n§ 8 der Vierten Verordnung zur Ausführung des Ersten Gesetzes zur Ordnung \ndes Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen - 4.AVOzSchOG - \ndurchführt,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - sind \neinstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in \nBezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor \nallem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile \nabzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen \nnötig erscheint. Das ist der Fall, wenn der Antragsteller glaubhaft machen \nkann, dass ihm gegen den Antragsgegner ein Anspruch (sogenannter \nAnordnungsanspruch) zusteht, dessen vorläufige Durchsetzung dringlich ist \n(sogenannter Anordnungsgrund). Die vorläufige Befriedigung des Anspruchs \nals Sicherungsmaßnahme - wie mit dem vorliegenden Antrag im Ergebnis \nbegehrt - kommt dabei nur in Betracht, wenn dem Antragsteller sonst \nunzumutbare Nachteile entstünden (Ausnahme vom Verbot der \nVorwegnahme der Hauptsache). Ob diese besonderen Voraussetzungen für \neine ausnahmsweise mögliche Vorwegnahme der Hauptsache hier vorliegen, \nbedarf jedoch keiner abschließenden Klärung, weil den Antragstellern \njedenfalls kein Anordnungsanspruch zusteht. Der Antragsgegner ist nicht \nverpflichtet, das Verfahren zur Umwandlung der Gemeinschaftsgrundschule \nT.----straße 29 in eine Bekenntnisschule durch Einleitung des \nAbstimmungsverfahrens fortzusetzen, weil die ihm übermittelten Anträge - so \nauch der Antrag des Antragstellers zu 1. - rechtsmissbräuchlich und damit \nrechtlich unbeachtlich sind. \n\n6\n\nZwar ergeben sich aus den für das Umwandlungsverfahren maßgeblichen \nVorschriften der §§ 17 ff. des Schulordnungsgesetzes - SchOG - und der \n4.AVOzSchOG neben den Regelungen zur Antragsberechtigung (§ 5 der \n4.AVOzSchOG) und zur Form der Anträge (§ 6 der 4.AVOzSchOG) keine \nbesonderen materiellen Voraussetzungen, welche die Anträge im \nsogenannten Einleitungsverfahren erfüllen müssen, damit für den Schulträger \ndie Verpflichtung besteht, das Abstimmungsverfahren durchzuführen. \nVielmehr ist nach der Gesetzeslage davon auszugehen, dass bei Vorliegen \nder vorgenannten formellen Voraussetzungen das Abstimmungsverfahren \ndurchzuführen und es dem jeweiligen Schulträger grundsätzlich verwehrt ist, \ndie Fortsetzung des Verfahrens und die anschließende Umwandlung der \nbetreffenden Schule unter Berufung auf allgemeine - etwa organisatorische, \npädagogische oder politische - Erwägungen zu verweigern. Denn die o.g. \nVorschriften des SchOG und der 4. AVOzSchOG sind eine Ausprägung der in \nArt. 8 und 12 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen - LV NRW - in \nVerbindung mit Art. 6 des Grundgesetzes - GG - verfassungsrechtlich \ngewährleisteten Elternrechte, die religiöse und weltanschauliche schulische \nErziehung ihrer Kinder zu bestimmen und mitzugestalten; diese Rechte \ngenießen nach dem Willen des Gesetzgebers Vorrang vor allgemeinen \norganisatorischen, pädagogischen oder politischen Belangen, sofern das \nnach der 4. AVOzSchOG erforderliche Quorum erreicht wird. Sind den Eltern \ndamit die Rechte auf Einleitung eines Umwandlungsverfahrens und \nDurchsetzung der Umwandlung einer Schule in eine Bekenntnisschule aber \nnur aus religiösen bzw. weltanschaulichen Gründen verliehen, folgt daraus \nzugleich, dass die erfolgreiche Geltendmachung dieser Rechte zwingend \nvoraussetzt, dass der Antrag auf Umwandlung einer Schule in eine \nBekenntnisschule aus bekenntnisorientierten Gründen gestellt wird. Sind \ndagegen bekenntnisfremde Gründe, wie etwa die beabsichtigte Umgehung \nfestgelegter Schuleinzugsbereiche, die tragende Motivation für den Antrag auf \nUmwandlung einer Schule in eine Bekenntnisschule, so ist der Antrag unter \ndem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs unzulässig. In diesem Fall \nbesteht keine Verpflichtung des Schulträgers, das rechtsmissbräuchlich \ninitiierte Umwandlungsverfahren fortzuführen. \n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1960 - V A 313/60 -, für den \nvergleichbaren Fall der Errichtung einer Bekenntnisschule.\n\n8\n\nSo liegt es hier: Aus dem diesem Verfahren und dem parallel betriebenen \nVerfahren 4 L 141/02 zugrunde liegenden Sachverhalt ist mit der im \nvorliegenden Eilverfahren hinreichenden Eindeutigkeit ersichtlich, dass die \nAntragsteller die durch die o.g. Vorschriften eingeräumte Möglichkeit, die \nUmwandlung einer Gemeinschaftsgrundschule in eine Bekenntnisschule zu \nbetreiben, rechtsmissbräuchlich nutzen. Denn aus den von dem \nAntragsgegner vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass (u.a.) die \nAntragsteller das Umwandlungsverfahren nicht aus bekenntnisorientierten \nGründen initiiert haben, sondern es lediglich als einen weiteren Weg ansehen, \ndie Schließung der Gemeinschaftsgrundschule T.----straße 29 zu verhindern. \nEs ist nicht erkennbar, dass das Umwandlungsbegehren auf einer \nbekenntnisorientierten Überzeugung und dem Willen, das schulische Leben \nder Kinder dieser Überzeugung entsprechend zu gestalten, begründet ist. \nDiese Annahme liegt bereits deshalb fern, weil bis Januar 2002 \nÜberlegungen, die bestehende Gemeinschaftsgrundschule in eine \nBekenntnisschule umzuwandeln, offensichtlich noch nicht angestellt worden \nwaren. Dementsprechende Erwägungen sind jedenfalls nicht dokumentiert; \ndies gilt auch für das von dem Antragsgegner vorgelegte „Schulprogramm\". \nErst im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Bekanntmachung \ndes Beschlusses des Rats der Stadt C. am 5. Januar 2002 über die \nSchließung der Schule wurde beschlossen, das Umwandlungsverfahren zu \nbetreiben. Es ist offensichtlich, dass dieser Beschluss nicht auf einer \nbekenntnisorientierten Motivation und einem damit einhergehenden \nMeinungsaustausch der Erziehungsberechtigten, sondern auf der schriftlichen \nAufforderung des Antragstellers zu 1. vom 10. Januar 2002 beruhte (Beiakte \nHeft 1, 43 f.). Dabei hat es der Antragsteller zu 1. nicht nur übernommen, die \nArt der zu beantragenden Bekenntnisschule vorzugeben, sondern auch die \nentsprechenden (sachfremden) Argumente für die Einrichtung einer \nevangelischen Bekenntnisschule auszuführen; aus dem vorgenannten \nSchreiben ergibt sich eindeutig, dass das Umwandlungsverfahren lediglich als \nMittel angesehen wird, der Schließung der Gemeinschaftsgrundschule T.----\nstraße 29 entgegenzutreten: „(...) Unsere Bemühungen, die Schließung auf \nder politischen Ebene zu verhindern sind (...) gescheitert (...) Obwohl die \nSchließung unserer Schule beschlossen und verkündet ist, haben wir noch \neine gute Chance, die tatsächliche Durchführung der Schließung zu \nverhindern (...) Wir können aber dafür sorgen, dass der Schuleinzugsbereich, \nin dem die Schülerzahlen zurückgehen, nicht mehr für unsere Schule gilt. Die \nLösung: Da für konfessionelle Bekenntnisschulen keine Schuleinzugsbereiche \ngelten, schlagen wir vor, unsere Gemeinschaftsgrundschule in eine \nevangelische Bekenntnisschule umzuwandeln. (Eine katholische \nBekenntnisschule existiert in C. schon.) (...) Füllen Sie bitte den \nbeiliegenden Antrag zur Umwandlung der Grundschule aus (...)\". Ähnlich wird \nder Antragsteller zu 1. im Übrigen in einem Zeitungsartikel der \nRuhrnachrichten vom 15. Februar 2002 zitiert (Beiakte Heft 1, 191): „Da die \nBekenntnisschule allen C1. Grundschülern offen steht, ist ihr \nEinzugsbereich nicht mehr durch Schulbezirke begrenzt, die Begündung mit \nangeblich rückläufigen Schülerzahlen läuft dann ins Leere\". \n\n9\n\nInsbesondere die Erwägung, dass man sich für die Einrichtung einer \nevangelischen Bekenntnisschule entschieden hat, weil es eine katholische \nBekenntnisschule bereits gibt, verdeutlicht, dass das Umwandlungsbegehren \nnicht auf bekenntnisorientierten Gründen beruht. Es ist davon auszugehen, \ndass man umgekehrt die Umwandlung in eine katholische Bekenntnisschule \nbegehrt hätte, wenn es in C. bereits eine evangelische Bekenntnisschule \ngegeben hätte. Dementsprechend führt der Antragsteller zu 1. in dem o.g. \nSchreiben aus, dass die Umwandlung in eine evangelische Bekenntnisschule \nfür Schüler anderer Konfessionen keine Nachteile mit sich bringen werde, so \nsei es beispielsweise unter bestimmten Voraussetzungen möglich, weiterhin \nkatholischen Religionsunterricht zu erteilen. Diese eindeutig nicht im Einklang \nmit dem Sinn und Zweck der §§ 17 ff. SchOG und der Vorschriften der 4. \nAVOzSchOG stehende Beliebigkeit der Ausrichtung der begehrten \nBekenntnisschule wird schließlich nicht zuletzt dadurch bestätigt, dass sich \nlediglich 49 von 114 Antragstellern in ihrem Antrag auf Umwandlung zur \nevangelischen Konfession bekannt haben, zu denen der Antragsteller zu 1. im \nÜbrigen nicht gehört (Beiakte Heft 1, 68).\n\n10\n\nIm Hinblick auf die obigen Ausführungen kann offenbleiben, ob die \nFortsetzung des Umwandlungsverfahren bereits deshalb ausgeschlossen ist, \nweil die Gemeinschaftsgrundschule T.----straße 29 aufgrund des vorläufig \nvollziehbaren Ratsbeschlusses mit dem kommenden Schuljahr 2002/2003 \nauslaufend geschlossen wird. Entsprechendes gilt für die vom Antragsgegner \naufgeworfenen - und aus gerichtlicher Sicht unter Berücksichtigung der \nTatsache, dass Elternrechte von den Erziehungsberechtigten grundsätzlich \nnur gemeinsam geltend gemacht werden können, wohl zutreffenden - \nrechtlichen Bedenken, dass eine Vielzahl der Anträge auf Umwandlung der \nSchule (derzeit) lediglich von einem Elternteil gestellt und unterzeichnet \nworden ist.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298054","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-05-03/4-l-632-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298054","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298054","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-05-03/4-l-632-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298054","retrieved":"2026-07-09 03:21:32.983015+00:00"}}