{"status":"available","doknr":"OLD298064","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2002:0502.8K3380.00.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2002-05-02","aktenzeichen":"8 K 3380/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird im Umfang der Klagerücknahme eingestellt.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Zulässigkeit von Lärmeinwirkungen auf das \nHausgrundstück der Kläger, die durch die außerschulische Nutzung des \nbenachbarten Geländes der I. -L. /X. -S. -Schule entstehen, das einem \nRunderlaß des Innenministeriums NRW vom 31. Juli 1974 folgend, als Spielfläche für \ndie Allgemeinheit durch Öffnung der Schulhöfe zur Verfügung steht. Die Kläger sind \nseit Januar 1998 Bewohner und Auflassungsvormerkungsberechtigte des in N. \ngelegenen Hausgrundstücks „Am X. bach 5\" mit der Bezeichnung Gemarkung N. , \nFlur 82, Flurstücke 352 und 290. Das Grundstück liegt im Geltungsbereichs des \nVorhabens- und Erschließungsplans Nr. 8 der Stadt N. mit der Ausweisung als \nreines Wohngebiet. Unmittelbar nördlich schließt sich das Gelände der Städt. I. -\nL. /X. -S. -Schule, d.h. eine ganztags betriebene Schule für Lernbehinderte, \nmit Spielflächen u.a. zum Basketball- und Fußballspielen an. Im Zusammenhang mit \nder Baugenehmigung vom 2. Februar 1972 wurde der Bereich als Pausenhof \nbezeichnet; das Schulgebäude grenzt nordwestlich daran. Das Schulgrundstück liegt \nim Bereich des Bebauungsplans Nr. 16 der Stadt N. mit der Ausweisung als Fläche \nfür den Gemeinbedarf (Schule). Zulasten des Grundstücks „Am X. bach 5\" ist im \nGrundbuch eine Grunddienstbarkeit eingetragen; hiernach hat der Eigentümer \nEinwirkungen, die von dem Betrieb des Schulgebäudes nebst Anlagen ausgehen, zu \ndulden.\n\n3\n\nWegen Lärmstörungen, über die die Kläger Aufzeichnungen im einzelnen \nanfertigten und zum Verfahren gleichen Rubrums 8 L 869/01 bei dem erkennenden \nGericht reichten (S. Bl. 11 - 51, 97), wandten sich die Kläger alsbald nach dem \nBezug des Hauses ohne aus ihrer Sicht wesentlichen Abhilfeerfolg an die Beklagte. \nNach Beendigung des Verfahrens 8 L 869/01 wurden zwei abschließbare Tore mit \neiner Höhe von 1,40 m errichtet und zur Regelung der Nutzungszeiten ein \nSchließdienst beauftragt, der die Tore von montags bis freitags spätestens um 19.00 \nUhr und samstags zu verschließen hat. Außerdem wurde die Beschilderung an dem \nSchulgelände geändert; nunmehr heißt es:\n\n4\n\n„Das Schulgelände ist außer an Sonn- und Feiertagen \naußerhalb der Unterrichtszeiten als öffentliche Spielfläche für \nalle Altersgruppen freigegeben. Die folgenden Vorschriften \nsind hierbei zwingend zu beachten:\n\n5\n\n 1. Ruhezeiten (13.00 - 15.00 Uhr und 19.00 - \n8.00 Uhr) \n sind einzuhalten.\n 2. Das Befahren mit Kraftfahrzeugen (auch \nZweirädern) \n ist untersagt.\n 3. Das Trinken von Alkohol ist nicht gestattet.\n 4. Verunreinigungen jeglicher Art sind \nverboten.\n\n6\n\nWichtiger Hinweis: Zuwiderhandlungen können mit einer \nGeldbuße bis zu 1000,- EUR geahndet werden.\"\n\n7\n\nAn dem neben dem benachbarten Kindergarten gelegenen, mit einem Tor \nverschlos-senen Zugang soll eine entsprechende Beschilderung angebracht werden; \nein weiteres Schild soll zusätzlich noch direkt an den Ballspielflächen aufgestellt \nwerden. Bei Zuwiderhandlungen soll sichergestellt sein, daß das Ordnungsamt der \nBeklagten informiert wird, um Bußgeldverfahren einleiten zu können. Bei \ndurchgeführten Lärm-messungen am Hause der Kläger fand von der Beklagten \nveranlaßter Spielbetrieb auf dem benachbarten Schulgelände unter Beteiligung von \nzehn Schülern beim Fußballspiel (Mannschaftsspiel auf zwei Toren) und von \nPublikum, ferner von sechs Schülern mit drei Basketbällen unter Aufsicht eines \nLehrers statt; dies ergab am Immissionsort einen Beurteilungspegel von 56,0 dB in \nder Zeit von montags bis freitags sowie an Samstagen und in den Ferien einen \nBeurteilungspegel von 58,7 dB, und zwar unter Berücksichtigung der Dauer \naußerschulischer Nutzung in der Zeit von montags bis freitags von 15.15 bis 19.00 \nUhr sowie an Samstagen und in den Ferien in der Zeit von 10.00 bis 13.00 Uhr sowie \nvon 15.00 bis 19.00 Uhr.\n\n8\n\nAm 10. Juli 2000 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben und begehrt, \nder Beklagten zu untersagen, den Schulhof der I. -L. /X. -S. -Schule \naußerhalb der Schulzeiten als Ballspielplatz und Jugendtreff zu nutzen, und die \nBeklagte zu verpflichten, die nicht zum Schulbetrieb gehörenden baulichen Anlagen \ndes Ballspielplatzes auf dem Schulhof zu beseitigen, ferner den Schulhof auch für \ndie übrige, schulfremde Nutzung montags - freitags spätestens um 17.00 Uhr zu \nschließen und an Samstagen, Sonntagen sowie Feiertagen geschlossen zu halten, \nzudann die weitere tatsächliche Nutzung des Schulhofes als Ballspielplatz und \nJugendtreff sowie außerhalb der Öffnungszeiten als Spielplatz durch geeignete \nbauliche und ordnungsbehördliche Maßnahmen zu verhindern, darüber hinaus \nfestzustellen, daß die Nutzung des Schulhofs als Ballspielplatz und Jugendtreff nach \nderzeitiger Rechtslage nicht genehmigungsfähig ist, - hilfsweise ist noch beantragt \nworden, die Nutzung des Schulhofes als Ballspielplatz und Jugendtreff auf die Zeit \nmontags - freitags bis 17.00 Uhr zu beschränken. Die Kammer hat mit Beschluß vom \n15. Mai 2001 die Ansprüche der Kläger, soweit diese auf die Beseitigung der nicht \nzum Schulbetrieb gehörenden baulichen Anlagen des Ballspielplatzes auf dem \nSchulhof gerichtet sind, vom vorliegenden Verfahren getrennt. Am 19. Februar 2002 \nhaben die Kläger „unter Abänderung der Klageanträge in der Klageschrift vom 7. Juli \n2000 nunmehr beantragt, 1. der Beklagten zu untersagen, den Schulhof der I. -\nL. /X. -S. -Schule für schulfremde Zwecke und außerhalb der Schulzeiten zu \nnutzen, 2, die Beklagte zu verpflichten, die weitere tatsächliche Nutzung des \nSchulhofes außerhalb der Schulzeiten und für außerschulische Zwecke durch \ngeeignete bauliche und bauordnungsbehördliche Maßnahmen zu verhindern, \n3. festzustellen, daß die Nutzung des Schulhofes für außerschulische Zwecke und \naußerhalb der Schulzeiten nach derzeitiger Rechtslage nicht genehmigungsfähig ist.\" \nMit Schriftsatz von 23. April 2002 haben sie den vorbezeichneten Antrag zu 3. \nzurückgenommen.\n\n9\n\nZur Begründung der Klage machen die Kläger im wesentlichen geltend:\n\n10\n\nEs sei ihnen nicht zuzumuten, die immissionsschutzträchtige außerschulische \nNutzung der Anlagen mit den durch ihre Anziehungskraft hervorgerufenen \nzwangsläufigen Begleiterscheinungen hinzunehmen. Das gelte insbesondere im \nBlick auf die Ergänzung durch eine Nutzung des Schulhofes von Kindern und \njüngeren Jugendlichen, die in vielfältiger, unberechenbarer Weise von der \nSpielanlage, den Ballspielanlagen und dem Schulhof insgesamt Gebrauch machen \nwürden. Da die Beklagte schon wegen des wechselnden Nutzerkreises außer Stande \nsei, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, habe die außerschulische Nutzung des \nGeländes gänzlich zu unterbleiben. Auch die Grunddienstbarkeit, die auf dem \nHausgrundstück laste, verpflichte sie nicht, die außerschulische Nutzung \nhinzunehmen. Die Beklagte sei gemäß § 1020 BGB vielmehr gehalten, das Interesse \ndes Eigentümers des belasteten Grundstücks zu schonen, die Anlage im \nordnungsgemäßen Zustand zu halten, soweit dies ihr Interesse erfordere. \n\n11\n\nDie Kläger beantragen,\n\n12\n\nder Beklagten zu untersagen, den Schulhof der I. -\nL. /X. -S. -Schule für schulfremde Zwecke und \naußerhalb der Schulzeiten zu nutzen,\n\n13\n\nund die Beklagte zu verurteilen, die weitere tatsächliche \nNutzung des Schulhofs außerhalb der Schulzeiten und für \naußerschulische Zwecke durch geeignete bauliche und \nbauordnungsbehördliche Maßnahmen zu verhindern.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nSie hebt hervor, daß die Ausstattung von Schulhöfen mit angemessenen Geräten \nüblich und gerade mit Blick auf die dort vorhandene Schülerschaft, hier \nLernbehinderte, zwingend notwendig sei. Das gelte sowohl für die im Sandbereich \nerrichtete Spielanlage als auch für die beiden Ballspielflächen (Basketball und \nFußball). Deren Einrichtung sei ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der \nschulischen Nutzung erfolgt; die außerschulische Nutzung sei insofern reines \nNebenprodukt. Die Nutzung des Pausenhofes für Spiel- und Sportzwecke außerhalb \nder Schulzeiten stehe nicht im Widerspruch zur festgesetzten Hauptnutzung. Insofern \nsei planungsrechtlich von einer Nebennutzung im Sinne des § 14 BauNVO \nauszugehen. Nebenanlagen bzw. -einrichtungen könnten sowohl bauliche Anlagen \nals auch andere Anlagen von städtebaulicher Relevanz sein. Die außerschulische \nNutzung durch Kinder und Jugendliche sei dementsprechend nur eine \nNebennutzung, die der Hauptnutzung nicht widerspreche und dem Baugebiet selbst \ndiene. Die Nutzung sei in der jetzigen Form als gebietsverträglich hinzunehmen \nsowie planungs- und bauordnungsrechtlich zulässig. Eine genehmigungspflichtige \nNutzungsänderung im Sinne des § 63 BauO NRW läge mithin nicht vor. Den Klägern \nsei insgesamt die Nutzung durch Kinder und Jugendliche zuzumuten; Spielplätze \ndienten der körperlichen und geistigen Entfaltung von Kindern und der Befriedigung \nihrer Spiel- und Bewegungsbedürfnisse sowie ferner der Einübung sozialen \nVerhaltens. Errichtung und Benutzung von Spielanlagen sei mit dem Wohnen \nzwingend verbunden. Die Lärmeinwirkungen seien daher von den Anwohnern \nhinzunehmen. Das gelte zugleich für Mißbräuche, da diese unvermeidbar seien.\n\n17\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der Verfahrensakte 8 L 869/01 VG Gelsenkirchen sowie der \neingereichten Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 - 3) verwiesen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDas Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die \nKlage zurückgenommen worden ist.\n\n20\n\nDie Klageänderung ist bereits im Blick auf § 91 Abs. 2 VwGO zulässig, weil sich \ndie Beklagte darauf eingelassen hat. In der geänderten Fassung ist die Klage als \nallgemeine Leistungsklage, soweit noch zur Entscheidung gestellt, zulässig.\n\n21\n\nSie ist unbegründet, weil den Klägern der noch geltend gemachte Anspruch auf \nUnterlassung der Nutzung des Schulhofes der I. -L. /X. -S. -Schule für \nschulfremde Zwecke und außerhalb der Schulzeiten sowie auf dafür geeignete \nbauliche und bauordnungsrechtliche Vorkehrungen nicht zusteht. Es mag sein, daß \ndie Kläger im Blick auf den Runderlaß des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung \nund Landwirtschaft vom 11. Oktober 1997 über die Messung, Beurteilung und \nVerminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen (MBL NRW S. 1352 ff) \nbeanspruchen können zu unterlassen, daß ihrem Hausgrundstück Lärmimmissionen \nzugeführt werden, die durch die außerschulische Nutzung des benachbarten \nSchulhofes außerhalb der Schulzeiten hervorgerufen werden und die den in dem \nErlaß für die Gebietsart maßgeblichen Immissionsrichtwert „Außen\" überschreiten. \nDaraus folgt im Blick auf das Begehren der Kläger freilich keine entsprechende \nVerurteilung der Beklagten. Zwar ist das Gericht nach Maßgabe von § 88 VwGO an \ndie Fassung der Anträge nicht gebunden; es darf aber nicht zusprechen, was nicht \ndem (wahren) Begehren des Rechtsschutzsuchenden entspricht. Dementsprechend \nkann hier nur über den zur Beurteilung gestellten Antrag entschieden werden. Die \nKläger haben in der mündlichen Verhandlung trotz umfassender Erörterung der \nRechtsschutzmöglichkeiten einschließlich des Hinweises auf einen etwaigen \nUnterlassungsanspruch gegen die Beklagte in dem zuvor beschriebenen Sinn daran \nfestgehalten, daß die außerschulische Nutzung des Schulhofes außerhalb der \nSchulzeiten unterbleiben muß. Dieser Rechtsauffassung vermag sich die Kammer \nnicht anzuschließen. \n\n22\n\nDer geltend gemachte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch setzt voraus, \ndaß der Bürger durch schlicht hoheitliches Verwaltungshandeln eine \nRechtsbeeinträchtigung erfährt, zu deren Duldung er nicht verpflichtet ist. Der \nAnspruch ist darauf gerichtet, daß der Hoheitsträger die ihm möglichen und \nzumutbaren Vorkehrungen wegen unzumutbarer Beeinträchtigungen trifft. Nur \nausnahmsweise kommt eine Nutzungsuntersagung in Betracht; sie muß zur \nWahrung der Rechte des Rechtsschutzsuchenden unumgänglich sein. In Anbetracht \nder vielfältigen, auch baulichen Gestaltungsmöglichkeiten einer Lärmminderung kann \nnicht zugrundegelegt werden, daß nur die Untersagung der außerschulischen \nNutzung des Schulhofes (und außerhalb der Schulzeiten) die Wahrung der Rechte \nder Kläger gewährleistet, vor unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen insoweit \ngeschützt zu sein. Das öffentliche Interesse an der Bereitstellung von Freizeitflächen, \nnamentlich für Kinder und Jugendliche, dem die Öffnung der Schulhöfe außerhalb \nder Schulzeiten dient, gebietet es vielmehr, der Beklagten als insoweit kompetenter \nHoheitsträgerin die für den Ausgleich der widerstreitenden Interessen \nangemessenen Maßnahmen vorzubehalten. Ein individueller Rechtsspruch, hierauf \nbestimmend einzuwirken, besteht grundsätzlich nicht.\n\n23\n\nEine günstigere Bewertung ist für die Kläger nicht etwa wegen der \nbauplanerischen Festsetzungen veranlaßt. Eine mit der im Vorhabens- und \nErschließungsplan Nr. 8 der Stadt N. vereinbare Nutzungsart könnte lediglich bei \nVorhaben im Bereich dieses Bebauungsplans eingefordert werden; das benachbarte \nSchulgelände wird davon jedoch nicht erfaßt. Dessen Ausweisung in dem \nBebauungsplan Nr. 16 der Stadt N. als Fläche für den Gemeinbedarf (Schule) läßt \neine von den Festsetzungen des Vorhabens- und Erschließungsplans Nr. 8 \nabweichende Bewertung zu. Im Grenzbereich unterschiedlicher gebietsartbezogener \nNutzung mag ein Ausgleich nach Maßgabe von § 15 BauNVO herbeizuführen sein; \njedenfalls folgt daraus nicht, daß sich die Festsetzung als reines Wohngebiet \ngegenüber der anderweitigen Festsetzung in dem anderen Planbereich im Sinne \neines (von tatsächlichen Beeinträchtigungen unabhängigen) \nGebietserhaltungsanspruchs durchsetzen muß. Ob und ggf. inwieweit den Klägern \nein Abwehr- (Unterlassungs-)anspruch zusteht, ist mithin weiterhin davon abhängig, \nob die auf das Hausgrundstück einwirkenden Lärmimmissionen unzumutbar \nsind.\n\n24\n\nEine anderweitige Einschätzung ist selbst dann nicht angebracht, wenn die \naußerschulische Nutzung des Schulgeländes außerhalb der Schulzeit als \ngenehmigungspflichtige (und bisher nicht genehmigte) Nutzungsänderung \nangesehen würde. Dies mag ebenso wie eine etwaige Genehmigungsbedürftigkeit \nder (bislang nicht genehmigten) Spielanlagen auf dem Schulgelände die \nSchutzwürdigkeit der entsprechenden Nutzung des Schulhofes, insbesondere der \nSpielflächen, mindern, führt aber nicht dazu, daß die Kläger unbeschadet des \nvorerwähnten Maßstabes auf die außerschulische Nutzung des Schulgeländes \nEinfluß nehmen könnten. Auch insoweit ist ein Abwehrrecht bzw. \nUnterlassungsanspruch abhängig von der Erheblichkeit der auf ihr Grundstück \neinwirkenden Belästigungen. Ein Anspruch auf Untersagung der außerschulischen \nNutzung des Schulgeländes folgt daraus nicht.\n\n25\n\nGleiches gilt schließlich unter dem Aspekt der Mißbrauchsgefahr, zumal die \nBeklagte inzwischen dafür Sorge getragen hat, daß der Zugang zu dem \nSchulgelände außerhalb der zugelassenen Nutzungszeiten gehindert (erschwert) ist, \ndurch Hinweisschilder dem Benutzerkreis zu verstehen gegeben hat, daß \nZuwiderhandlungen gegen Betätigungsverbote auf dem Schulgelände geahndet \nwerden und durch Vorkehrungen ihre Bereitschaft, Verstöße zu sanktionieren, \nverdeutlicht hat. Sie hat dadurch das ihrerseits Erforderliche veranlaßt, um den mit \nder Öffnung des Schulhofes für eine außerschulische Nutzung außerhalb der \nSchulzeiten verbundenen Anreize mißbräuchlicher Nutzung zu begegnen. Dennoch \nauftretenden Störungen durch Mißbrauch der Anlagenbenutzung könne die Kläger \nzumutbarerweise durch Inanspruchnahme polizeilicher oder ordnungsbehördlicher \nHilfe im Einzelfall unterbinden.\n\n26\n\nEs versteht sich von selbst, daß die Kläger mangels Untersagungsanspruchs \nauch nicht beanspruchen können, daß die Beklagte (zusätzliche) Vorkehrungen trifft, \num eine Nutzung des Schulhofes zu außerschulischen Zwecken und außerhalb der \nSchulzeiten zu verhindern.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO \ni.V.m. § 100 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n28\n\nDie Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO nicht zuzulassen; einschlägige \nZulassungsgründe sind nicht gegeben.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298064","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-05-02/8-k-3380-00","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1020","ref_norm":"1020","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298064","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298064","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-05-02/8-k-3380-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298064","retrieved":"2026-07-09 03:21:33.992565+00:00"}}