{"status":"available","doknr":"OLD298063","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2002:0502.8K1722.98.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2002-05-02","aktenzeichen":"8 K 1722/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 4. Juni 1997 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 1998 wird aufgehoben. Die Beklagte \nwird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 13. Dezember 1996 in der \nFassung der Protokollerklärung vom heutigen Tage unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin ist Erbbauberechtigte des Grundstücks T. weg 3 in T. \n(Gemeinde T. -U. , Flur 5, Flurstück 26). Auf dem Grundstück wurde von dem \nEigentümer May eine Hühnerfarm in drei Gebäuden betrieben, die mit Bauschein des \nAmtes Bork vom 27.6.63 genehmigt wurde. Mit Bauschein vom 9.8.65 wurde der \nNeubau von drei Käfigställen genehmigt und die Anlage zum Halten von Legehennen \nmit mehr als 20.000 Stück unter dem 15.12.71 gemäß § 16 Abs. 4 GewO beim \nStaatlichen Gewerbeaufsichtsamt Münster angezeigt. In einem \nNutzungsänderungsantrag des Grundstückseigentümers vom 31.7.87, der nicht \nweiter verfolgt wurde, wird zugrundegelegt, daß es sich um eine Geflügelfarm mit \n110.000 Hennenplätzen handelt.\n\n3\n\nIm Jahre 1995, als der Betrieb bereits durch die Klägerin als Erbbauberechtigte \ngeführt wurde, brannten fünf von den sechs vorhandenen Ställen ab - übrig blieb ein \nStall mit 30.000 Legehennenplätzen.\n\n4\n\nUnter dem 3.12.96 beantragte die Klägerin bei der Beklagten gemäß § 16 \nBImSchG die Genehmigung zur Haltung von 90.400 Hennen bei Unterbringung in \ndem noch vorhandenen - zu sanierenden - Gebäude und einem weiteren Gebäude \nidentischer Bauart auf dem fraglichen Grundstück und führte zur Begründung an, die \nAuswirkungen der Gesamtanlage durch die vorgesehenen Maßnahmen seien \ngegenüber dem genehmigten und auch zum Teil vormals vorhandenen Bestand \nerheblich vermindert und insgesamt zulässig. \n\n5\n\nDas - sowohl im früheren als auch im derzeit geltenden Flächennutzungsplan als \nFläche für die Landwirtschaft dargestellte - Grundstück ist im Außenbereich der \nGemeinde T. 400 m südlich des Bereichs gelegen, der im Flächennutzungsplan als \nCampingplatz dargestellt und im wesentlichen errichtet ist, sowie ca. 500 m \nsüdöstlich des Ternscher Sees mit den östlich und westlich dargestellten \nWochenendhausgebieten, die sich entwickelt haben. Südlich des betreffenden \nGrundstücks befindet sich in einem mittleren Abstand von etwa 100 m eine \nSplitterbebauung an der Olfener Straße, nördlich und östlich einzelne \nlandwirtschaftliche Betriebe. Das Grundstück ist über einen Interessentenweg \nerschlossen, zu denen auch der Grundstückseigentümer gehört. Des weiteren wird \nes von dem seit 1991 bestehenden Landschaftsplan Nr. 3 des Landratsamtes V. \nerfaßt, der den Bereich U. See ebenso wie den Standort des Betriebes der \nKlägerin dem Entwicklungsziel „Ordnung der Erholungsnutzung\" zuordnet. Im \nGebietsentwicklungsplan Regierungsbezirk B. , Teilabschnitt E. -V. -I. von \n1984 ist der Bereich des U. Sees als Erholungsbereich und im Textteil als \nregionaler Freizeit- und Erholungsschwerpunkt dargestellt.\n\n6\n\nIn dem von der Beklagten durchgeführten Verfahren der Beteiligung der \nBehörden versagte die Beigeladene ihr gemeindliches Einvernehmen. Zur \nBegründung führte sie im wesentlichen aus, die geplante Masttierhaltung stehe nicht \nin Einklang mit den übergeordneten Zielen der Raumordnung und \nLandschaftsplanung sowie ihren Zielvorstellungen und beeinträchtige Belange des § \n35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB. Denn die Absicht der Reaktivierung des Standortes der \nehemaligen Hühnerfarm, die seit geraumer Zeit vollständig aufgegeben sei, laufe den \nHauptzielsetzungen der - aus den Gebietsentwicklungs- und Landschaftsplan \nabgeleiteten - gemeindlichen Planung entgegen. Bedingt durch den Nutzungsdruck \nträten im Bereich des U. Sees - des einzigen freizugänglichen Badesees im \ngesamten Kreis V. - ohnehin verschiedene Konflikte auf, da dieser an sonnigen \nWochenenden durch eine Vielzahl von Erholungssuchenden zu erheblichen \nBelastungen des Landschaftsraumes führe und zudem eine schleichende \nEntwicklung der Wochenendhausgebiete eingetreten sei. Dies führe zu \nImmissionskonflikten zwischen der Erholungs- und Aufenthaltsfunktion einerseits \nsowie andererseits durch die Geruchsimmissionen landwirtschaftlicher Betriebe. \nDarüber hinaus sei zu befürchten, daß von dem Vorhaben schädliche \nUmwelteinwirkungen ausgingen, da das vorgelegte Gutachten des Dipl. Ing. L. \naus den im einzelnen genannten Gründen nicht aussagekräftig sei und im übrigen \nnicht den Bestimmungen der GIRL entspreche. Auch seien aus abfallwirtschaftlicher \nSicht die genannten Bedenken anzumelden. Das gleiche gelte im Ergebnis \nhinsichtlich der Entwässerung für den Sozialbereich, da aufgrund der Nähe der \nöffentlichen Kläranlage und des Potentials an eventuell infektiös belasteten \nAbwässern der Anschluß des Schmutzwassers an die Kläranlage zu verlangen sei. \nSchließlich sei die Erschließung nicht gesichert.\n\n7\n\nDer Landrat V. lehnte unter dem 5.9.97 die Ersetzung des gemeindlichen \nEinvernehmens ab, weil die Beigeladene ihr Einvernehmen aus sachlichen Gründen \nverweigert habe und er sich um so weniger in der Lage sehe einzugreifen, als ein \nentsprechendes öffentliches Interesse vorauszusetzen sei.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 4.6.97 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung der \nÄnderungsgenehmigung gemäß § 16 Abs. 2 BImSchG ab, da dieser gemäß § 6 Abs. \n1 Ziffer 2 BImSchG bauplanungsrechtliche Belange als sonstige öffentlich-rechtliche \nVorschriften entgegenständen. Dies sei mit Blick darauf der Fall, daß das für die \nnach den §§ 29, 35 BauGB zu erteilende, in die immissionsschutzrechtliche \nGenehmigung eingeschlossene Baugenehmigung erforderliche Einvernehmen der \nBeigeladenen gemäß § 36 BauGB verweigert worden sei. An diese Entscheidung sei \nsie als Genehmigungsbehörde gebunden.\n\n9\n\nGegen diesen Bescheid legte die Klägerin unter dem 4.7.97 Widerspruch ein und \nbeantragte mit Schreiben vom 12.1.98, das gemeindliche Einvernehmen zu ersetzen. \nZur Begründung führte sie im wesentlichen an, nach der zum 1.1.98 in Kraft \ngetretenen Änderung des § 36 Abs. 2 BauGB könne die nach Landesrecht \nzuständige Behörde - mithin die Beklagte als höhere Verwaltungsbehörde - das \nrechtswidrig verweigerte Einvernehmen der Beigeladenen ersetzen.\n\n10\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 24.2.98 - zugestellt am 27.2.98 - wies die \nBeklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung unter \nBezugnahme auf die im Genehmigungsbescheid angeführten Gründe im \nwesentlichen aus, die Änderung des § 36 BauGB durch das am 1.1.98 in Kraft \ngetretene Bau- und Raumordnungsgesetz rechtfertige keine für die Klägerin \ngünstigere Beurteilung, da die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens nicht \nrechtswidrig sei. Die vorgenannte Norm eröffne kein neues Verwaltungsverfahren \nneben dem kommunalaufsichtlichen, in dem das Einvernehmen durch die \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde ersetzt werden könnte. Vielmehr \nsei als „nach Landesrecht zuständige Behörde\" nach wie vor die \nKommunalaufsichtsbehörde zu verstehen, deren Entscheidung ebenfalls nicht zu \nbeanstanden sei. Maßgeblich müsse insoweit sein, daß die Versagung des \nEinvernehmens auf tragfähige planungsrechtliche Gründe gestützt worden sei, indem \ndie insoweit berücksichtigungsfähigen Darstellungen des Flächennutzungsplanes, \ndes Landschaftsplanes Nr. 3 sowie die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Ziffer 5 BauGB in \nBezug genommen worden seien.\n\n11\n\nAm 19.3.98 hat die Klägerin Klage erhoben. \n\n12\n\nZur Begründung führt sie im wesentlichen an, weder die Planungsdarstellungen \nim Flächennutzungsplan noch im Landschaftsschutzplan oder in § 35 Abs. 3 Ziffer 5 \nBauGB rechtfertigten die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens mit Blick \ndarauf, daß es sich nicht um ein neues Vorhaben handele, sondern durch dieses \nlediglich die durch den Brand verloren gegangene Nutzung des Grundstücks, die \nauch genehmigt und im übrigen materiell legal gewesen sei, durch Errichtung eines \nErsatzbaus wiederhergestellt werden solle, dessen Genehmigung auch rechtzeitig \n- nämlich innerhalb von zwei Jahren - beantragt worden sei. Angesichts dessen sei \ndie Umstellung auf das Trockenkotverfahren ebenso unerheblich wie andere \nAnpassungen an den Stand der Technik.\n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nAblehnungsbescheides vom 4. Juni 1997 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 24. Februar 1998 zu \nverpflichten, über den Antrag der Klägerin vom \n13. Dezember 1996 in der Fassung der Protokollerklärung \nvom heutigen Tage unter Beachtung der Rechtsauffassung \ndes Gerichts neu zu entscheiden.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft sie im wesentlichen die bisher genannten \nGründe und führt ergänzend aus, der nach Durchführung des Erörterungstermins \nvorgenommene Abgleich der genehmigten Immissionsbelastung mit der \nImmissionsprognose bei Errichtung des in Rede stehenden Vorhabens habe \nergeben, daß erhebliche nachteilige Wirkungen des Vorhabens aus den im einzelnen \ngenannten Gründen nicht zu besorgen seien.\n\n18\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n19\n\nSie führt im wesentlichen aus, in dem jetzt gültigen Flächennutzungsplan sei die \nDarstellung des vormals geltenden Flächennutzungsplanes beibehalten worden, da \nkeine Notwendigkeit zur Änderung mit Blick darauf gesehen worden sei, daß \nrechtmäßig errichtete Betriebe Bestandsschutz genössen und eine \nplanungsrechtliche Absicherung wegen des in unmittelbarer Nähe befindlichen \nFreizeit- und Erholungsschwerpunktes U. See nicht in Betracht gekommen sei, \nda eine solche den Zielvorstellungen widersprochen hätte Der jetzt gültige \nFlächennutzungsplan sei aus dem Gebietsentwicklungsplan der Bezirksregierung \nB. in dem entsprechenden Teilabschnitt entwickelt worden. Hiernach stehe vor \nallem am Nord- und Südufer die intensive Freizeit- und Erholungsnutzung im \nVordergrund, während der westliche und östliche Uferbereich weniger intensiv \ngenutzt werden solle. Die räumliche Ordnung dieses Gebietes stehe im Vordergrund, \num eine Überlastung der Wasserfläche sowie der angrenzenden Bereiche zu \nvermeiden, wobei ein Ausbau der Erholungseinrichtungen nach dem \nGebietsentwicklungsplan nur in qualitativer Hinsicht erfolgen solle. Entsprechend \ndiesen Zielen seien die Erholungsschwerpunkte durch den Flächennutzungsplan zu \nstärken. Zudem seien die in dem vormals geltenden Flächennutzungsplan \ndargestellten Bauflächen inzwischen bis auf wenige Teilbereiche bebaut, so daß \nkeine planungsrechtlich vorbereiteten Reserveflächen mehr für die Stadtentwicklung \nzur Verfügung ständen. In dem neuen Flächennutzungsplan sei entsprechend \nberücksichtigt worden, daß manche der dem früher geltenden Plan \nzugrundeliegenden Zielvorstellungen nicht umgesetzt worden seien und daß seit \neinigen Jahren bedeutsame demografische, wirtschaftliche und verkehrliche \nUmstrukturierungsvorgänge sowie Veränderungen der ökologischen \nRahmenbedingungen zu beobachten gewesen seien, die zum Teil erhebliche \nAuswirkungen auf die Siedlungsentwicklung hätten.\nDer Landschaftsplan des Landrates V. als Träger der Landschaftsplanung, zu dem \nsie lediglich im Rahmen des Aufstellungsverfahrens Stellungnahmen abgegeben \nhabe und der den Raum um den U. See dem Landschaftsschutzgebiet Nr. 1 \nzuordne, formuliere die Zielvorstellungen der Verbesserung des Landschaftsbildes \ndurch Einbindung bzw. Gestaltung der wesentlichen Leitstrukturen und die \nBegrenzung der baulichen Entwicklung bzw. der Campingplatzkapazität auf das \nderzeitige Maß.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der vorliegenden Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 \nbis 9) Bezug genommen. Diese sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngemacht worden.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n23\n\nDer Zulässigkeit des gestellten Bescheidungsantrages gemäß § 113 Abs. 5 Satz \n2 VwGO steht in Sonderheit nicht entgegen, daß es sich bei der vorstehend in Rede \nstehenden immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung gemäß § 6 \nBImSchG um eine gebundene Entscheidung handelt, bei der das Gericht \ngrundsätzlich die Spruchreife der Entscheidung gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO \nherbeizuführen hat. Vielmehr darf sich das Gericht vorliegend ausnahmsweise auf \ndie Aufhebung der Ablehnung und die Anordnung erneuter Bescheidung der Klägerin \nbeschränken, nachdem die Beklagte als technische Fachbehörde aufgrund ihrer \nBindung an die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens durch die \nBeigeladene eine abschließende Prüfung der - weiteren - \nGenehmigungsvoraussetzungen des § 6 BImSchG nicht vorgenommen hatte.\n\n24\n\nVgl. Redeker-von Oertzen, VwGO, 13. Auflage, § 113 \nRdnr. 39 m.w.N..\n\n25\n\nDie Klage ist auch begründet, da die Versagung des gemeindlichen \nEinvernehmens durch die Beigeladene - und infolge auch die ablehnenden \nBescheide - rechtswidrig ist und die Beklagte zu einer Neubescheidung des Antrages \nder Klägerin auf Änderungsgenehmigung vom 30.12.96 in der Fassung der \nProtokollerklärung in der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten ist.\n\n26\n\nDie Versagung des gemeindlichen Einvernehmens durch die Beigeladene ist zu \nUnrecht erfolgt, weil das Vorhaben der Klägerin - wie nach § 36 BauGB erforderlich - \n\n27\n\nvgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 35, \nRdnr. 30\n\n28\n\nden Voraussetzungen des § 35 BauGB entspricht. Dabei ist davon auszugehen, \ndaß die von der Klägerin beantragte Betriebsvergrößerung auf 90.000 bzw. 90.400 \nLegehennenplätze als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen ist \nund nicht unter die Privilegierung des § 35 Abs. 1 BauGB fällt, weil es - mangels \nüberwiegend eigener Futtergrundlage - weder die Voraussetzungen von Nr. 1 der \nVorschrift erfüllt noch die der allein weiterhin in Betracht kommenden Nr. 4 der \nRegelung, da es wegen der geplanten Stall- bzw. Volierenhaltung nicht auf die \nVerwirklichung im Außenbereich angewiesen ist. Beurteilt nach § 35 Abs. 2 BauGB \nbeeinträchtigt das Vorhaben der Klägerin keine öffentlichen Belange im Sinn von \n§ 35 Abs. 3 BauGB. Bei der insoweit vorzunehmenden Beurteilung ist zunächst \nfestzustellen, daß die Beigeladene die Versagung des gemeindlichen \nEinvernehmens nicht auf einen Widerspruch zu den Darstellungen des \nFlächennutzungsplans (Nr. 1), des Landschaftsplanes (Nr. 2) sowie auf die \nBeeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft (Nr. 5) stützen kann. Diese \nBelange können dem Vorhaben der Klägerin gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB nicht \nentgegengehalten werden. Denn dieses erfüllt die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 \nSatz 1 Nr. 3, Satz 2 BauGB, weil die vor dem Brand vorhandenen sechs Ställe für \n110.000 Legehennen aufgrund der erteilten Baugenehmigungen i.V.m. der Anzeige \nnach § 16 GewO in dem vorauszusetzenden Sinn zulässigerweise errichtet worden \nsind, die Klägerin „alsbald\" nach dem Brand im Jahre 1995 - nämlich innerhalb von \nzwei Jahren - die Sanierung des noch vorhandenen Stalles und die Neuerrichtung \neines weiteren anstelle der zerstörten fünf Ställe für den Betrieb mit 90.000 bzw. \n90.400 Legehennenplätzen beantragt hat und bei dieser Sachlage auch \nzugrundezulegen ist, daß die Voraussetzung des „gleichartigen Gebäudes an \ngleicher Stelle\" erfüllt ist, wobei nach Satz 2 „geringfü-gige Erweiterungen des neuen \nGebäudes gegenüber dem ... zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen \nvom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig\" sind. Das Vorhaben der Klägerin \nist des weiteren auch - wie nach § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB erforderlich - im übrigen \naußenbereichsverträglich bzw. beeinträchtigt keine weiteren Belange im Sinn von § \n35 Abs. 3 BauGB. Soweit die Beklagte die Gefährdung der Wasserwirtschaft (Nr. 6) \nsowie die Beeinträchtigung von Naturschutz und Landschaftspflege (Nr. 5) in Bezug \ngenommen haben mag, vermag dies die Versagung des Einvernehmens bereits mit \nBlick darauf nicht zu stützen, daß diese Belange nicht in den gemeindlichen \nKompetenzbereich der Beigeladenen fallen, sondern dem Zuständigkeitsbereich \nanderer Behörden zugeordnet sind. Nichts anderes kann im Ergebnis gelten, soweit \nunwirtschaftliche Aufwendungen für die Erschliessung oder Versorgung (Nr. 4) in \nRede stehen. Zunächst ist das Vorhaben nach den übereinstimmenden Angaben der \nBeteiligten nach wie vor über einen Interessentenweg erschlossen, an dem auch der \nKlägerin als Erbbauberechtigte ein Recht zusteht, so daß auch die grundsätzlich \nerforderliche verkehrliche Erschließung, die im Außenbereich lediglich ausreichend \nsein muß, im Sinn des § 35 BauGB gesichert ist. Des weiteren hat die Beigeladene \nnicht substantiiert vorgetragen, daß - und ggf. aus welchen Gründen - die Ver- und \nEntsorgung unwirtschaftliche Aufwendungen erfordern würde, da lediglich für den \nSozialbereich eine Versickerung vorgesehen ist und im übrigen nach dem Antrag der \nKlägerin ausreichende Flächen zur Verfügung stehen, auf denen eine \nordnungsgemäße Entsorgung sichergestellt werden kann. Schließlich kann - \nentgegen dem Vorbringen der Beigeladenen - auch nicht festgestellt werden, daß \ndas Vorhaben der Klägerin schädliche Umweltauswirkungen gemäß § 35 Nr. 3 \nBauGB hervorruft. Entscheidend muß insoweit sein, daß die Beklagte als zuständige \nFachbehörde mit Schriftsatz vom 27.8.2001, auf den insoweit zwecks Vermeidung \nvon Wiederholungen Bezug genommen wird, dargelegt hat, der vorgenommene \nAbgleich der genehmigten Immissionsbelastung mit der Immissionsprognose bei \nErrichtung des in Rede stehenden Vorhabens habe ergeben, daß erhebliche \nnachteilige Wirkungen aus den im einzelnen genannten Gründen nicht zu besorgen \nseien. Denn hiernach ist davon auszugehen, daß das Vorhaben der Klägerin \njedenfalls mit den nach § 12 BImSchG zulässigen Nebenbestimmungen ohne \nVerstoß gegen § 5 BImSchG genehmigt werden kann. \n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die etwaigen \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu \nerklären, da diese einen Antrag nicht gestellt und sich damit auch nicht dem Risiko \nausgesetzt hat, an den Verfahrenskosten beteiligt zu werden (§ 162 Abs. 3 \nVwGO).\n\n30\n\nDie Berufung ist gem. § 124 a Abs. 1 VwGO nicht zuzulassen; die \nZulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO sind nicht gegeben.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298063","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-05-02/8-k-1722-98","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":12},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298063","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298063","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-05-02/8-k-1722-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298063","retrieved":"2026-07-09 03:21:33.895820+00:00"}}