{"status":"available","doknr":"OLD298127","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2002:0426.15K3421.00.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2002-04-26","aktenzeichen":"15 K 3421/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter entsprechender Abänderung seiner Bescheide vom 11. \nAugust 1999 und unter Aufhebung der Widerspruchsbescheide vom 14. Juni 2000 \nverpflichtet, dem Kläger hinsichtlich des I. -I1. -I2. und des Hauses C.---straße für \nden Zeitraum vom 1. Juni 1999 bis zum 31. Mai 2002 Befreiung von der \nRundfunkgebührenpflicht für je ein Hörfunkgerät in einem Kraftfahrzeug zu gewähren.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Be- \ntrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger unterhält als mildtätiger Träger von Heimen und Einrichtungen der \nJugendhilfe, Behindertenhilfe, Gefährdetenhilfe und Altenhilfe u.a. die Wohnheime \nfür geistig behinderte Menschen im C1.--------weg (I. -I1. -Haus) und in der C.--\n-straße in F. . Die Bewohner sind dort im Rahmen der Eingliederungshilfe für \nBehinderte nach § 39 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - aufgenommen \nworden; ihr Aufenthalt wird durch den überörtlichen Träger der Sozialhilfe finanziert. \nIn den Wohnzimmern und Aufenthaltsräumen beider Häuser werden Radio- und \nFernsehgeräte für die Bewohner betrieben. Insoweit gewährte der Beklagte dem \nKläger in der Vergangenheit jeweils Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht \ngemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die \nBefreiung von der Rundfunkgebührenpflicht - BefrVO -. Diese Befreiungen betrafen \nbis zum \n31. Mai 1999 für jedes Heim auch ein Hörfunkgerät in einem Kraftfahrzeug.\n\n3\n\nAuf die Verlängerungsanträge des Klägers vom 18. Mai 1999 antwortete der \nBeklagte unter dem 28. Juni 1999, daß die Befreiungsverordnung die Befreiung von \nHörfunkgeräten in Kraftfahrzeugen nicht vorsehe; denn diese Fahrzeuge gehörten \nzwar zur Einrichtung, hätten selbst jedoch keinen Einrichtungscharakter. Die \nFormulierung des § 3 Abs. 1 BefrVO zeige, daß der Verordnungsgeber nur solche \nRundfunkgeräte von der Gebührenpflicht habe befreien wollen, die im Rahmen einer \nstationären Einrichtung für die in den Nummern 1 bis 4 genannten Kreise betreuter \nPersonen bereitgehalten würden. Zudem sei ein Autoradio - z.B. wegen der \nVerkehrsmeldungen - in erster Linie für den Fahrer und nicht für die Fahrgäste von \nInteresse.\n\n4\n\nHiergegen erhob der Kläger vorsorglich Widerspruch und wies darauf hin, daß \nein Autoradio beim Transport von Behinderten, vor allem Jugendlichen, \ntherapeutischen Zwecken diene. Die Beschallung aus dem Radio wirke beruhigend \nund lenke die Behinderten von den sie irritierenden Verkehrssituationen ab. Für die \nVerkehrsdurchsage werde das Radio kaum benötigt, weil die meisten Fahrten sich \ninnerhalb der Stadt abspielten und der Fahrer sich somit vorher über die \nVerkehrslage unterrichten könne. Bei den vergleichsweise seltenen Ferien- und \nAusflugsfahrten, die ausgiebig geplant würden, sei es besonders wichtig, das Radio \ndurchgängig laufen zu lassen, um die Behinderten vom Verkehr abzulenken. \nVerkehrsdurchsagen dienten hier mit dazu, im eigenen Interesse der Heimbewohner \nStaus und damit verbundene Konfliktsituationen zu vermeiden. \n\n5\n\nMit formularmäßigen Bescheiden jeweils vom 11. August 1999 gewährte der \nBeklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. Juni 1999 bis zum 31. Mai 2002 \nGebührenbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 BefrVO für vier Hörfunkgeräte und sechs \nFernsehgeräte im I. -I1. -Heim und für drei Fernsehgeräte im Haus C.---straße \n. Im übrigen wurde die Gebührenbefreiung (u.a.) für je ein Hörfunkgerät in einem \nKraftfahrzeug abgelehnt, weil hierfür die Voraussetzungen des § 3 BefrVO nicht \ngegeben seien.\n\n6\n\nZur weiteren Begründung seiner Widersprüche betreffend die Autoradios führte \nder Kläger aus: \nDie bei ihm vorgehaltenen Fahrzeuge dienten nicht in erster Linie dazu, die \njeweiligen Heimbewohner von einem zum anderen Ort zu bringen, sondern stünden, \netwa bei Gruppenfahrten und gemeinsamen Aktivitäten, für selbstverständliche Teile \nder täglichen Betreuungsarbeit zur Verfügung. Die Fahrzeuge würden auch nicht von \nPersonen gelenkt, die, wie es etwa bei einem Behinderten-Fahrdienst der Fall sei, \nausschließlich diese Tätigkeit verrichteten. Vielmehr obliege diese Aufgabe den \nbetreuenden Pädagogen selbst. Eine ausschließliche Nutzung der eingebauten \nRundfunkgeräte durch den Fahrer bei Leerfahrten sei daher kaum vorstellbar. Die \nVerkehrsdurchsagen zur Vermeidung von Stillständen und Staus seien hier deshalb \nvon besonderer Bedeutung, weil gerade junge behinderte Menschen dazu neigten, in \nfür sie beunruhigenden und beängstigenden Situationen ein aggressives, für sie \nselbst und die Betreuer stark belastendes Verhalten zu zeigen. Der Austausch der \nAutoradios durch Kassettenabspielgeräte sei lebensfremd und wenig sachdienlich. \nSo gehörten insbesondere Radioempfänger zu den nicht pfändbaren \nEigentumsbestandteilen aller Bürger. Der Beklagte als durch Gebühren getragene \nöffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt habe zudem die enormen finanziellen \nSchwierigkeiten zu berücksichtigen, die in Zeiten der Deckung von Pflegesätzen mit \nder Gewährung einer qualitativ angemessenen Betreuung behinderter Menschen \nverbunden seien. \n\n7\n\nMit jeweils einem Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2000, zugestellt jeweils \nam 15. Juni 2000, wies der Beklagte die Widersprüche zurück. Nach dem \nRundfunkgebührenstaatsvertrag sei jedes Rundfunkempfangsgerät anmelde- und \ngebührenpflichtig, während Befreiungen allein nach der eng auszulegenden \nBefreiungsverordnung ausgesprochen werden könnten. Hierzu hätten die \nVerwaltungsgerichte Hannover und Freiburg entschieden, daß Hörfunkgeräte in \nKraftfahrzeugen, die Behinderte beförderten, nicht für den betreuten Personenkreis \nbereitgehalten würden; denn sie stünden den Fahrern zum Abhören des \nVerkehrsfunks zur Verfügung und dienten den Behinderten damit lediglich in der \nWeise, daß ein reibungsloser Transport ermöglicht werde. Diese mittelbaren Vorteile \nerfüllten indessen nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 BefrVO. Im übrigen \nwürden die Autoradios bei Leerfahrten sogar ausschließlich durch die Fahrer benutzt. \nDie Formulierung des § 3 Abs. 1 BefrVO zeige aber, daß nicht alle Rundfunkgeräte, \ndie in den dort genannten Betrieben und Einrichtungen vorgehalten würden, zu \nbefreien seien, sondern nur diejenigen, die für die Betreuten zu dem \nausschließlichen Zweck bereitgehalten würden, daß diese Radiosendungen \nempfangen könnten. Das gelte indessen nicht für Autoradios, deren Einsatz \nüblicherweise in erster Linie durch den Fahrer bestimmt werde. Allein die Möglichkeit \neiner auch nur geringfügigen Nutzung durch nicht begünstigte Personen sei mit dem \nBefreiungszweck unvereinbar und schließe eine Gebührenbefreiung aus. Überdies \nhabe das Verwaltungsgericht Freiburg ausgeführt, daß ein Befreiungsanspruch nach \n§ 3 Abs. 1 BefrVO für ein Autoradio schon daran scheitere, daß dieses nicht in der \nEinrichtung betrieben werde; denn die Befreiungsregelung erfasse in räumlich-\ngegenständlicher Beschränkung nur in Gebäuden bereitgehaltene Geräte. \n\n8\n\nAm 12. Juli 2000 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung vertieft und \nergänzt er sein bisheriges Vorbringen wie folgt: \n\n9\n\nDie in § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - RGebStV - \nliegende Ermächtigungsgrundlage für die Befreiungsverordnung bestimme nicht, daß \nbei einer Gebührenbefreiung das Bereithalten von der Nutzung in dem einer \nEinrichtung zuzuordnenden Gebäude abhänge. Vielmehr sei dort von „Unternehmen, \nBetrieben oder Anstalten, insbesondere Krankenhäusern und Heimen\" die Rede. \nAuch § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO selbst biete weder ausdrückliche noch aus dem Sinn \nund Zweck der Vorschrift abzuleitende Anhaltspunkte dafür, den dort genannten \nBegriff der Einrichtung allein auf das jeweilige Gebäude zu beziehen. Daher sei die \nGebührenbefreiung für alle Betriebseinrichtungen zu erteilen, die primär für die \nBetreuung und Pflege Behinderter verwendet würden. Etwas anderes gelte \nselbstverständlich für normale Dienstfahrzeuge von Mitarbeitern der Behindertenhilfe. \n\n10\n\nDie in den Fahrzeugen der hier betroffenen Einrichtungen beförderten Personen \nseien nicht in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Sie würden daher \nvon Sozialarbeitern und ähnlichen Berufsträgern im Rahmen von deren \nDienstaufgaben in Kleinbussen mit sechs, sieben oder neun Plätzen zum Einkaufen, \nin Turnhallen oder zu anderen Veranstaltungen gefahren, was einen wesentlichen \nTeil der Betreuung ausmache. Zum Einsatz des Autoradios sei hierbei aus fachlicher \nSicht hervorzuheben, daß geistig behinderte Menschen ein großes Bedürfnis nach \nRegelmäßigkeit hätten. Sie nähmen im Auto etwa die Morgenandacht, den \nWetterbericht oder andere berichtende Hör- und Musiksendungen wahr. Wenn diese \nSendungen während der Fahrten nicht liefen, würden sie nervös; ihre Persönlichkeit \nwerde destabilisiert. Daraus folge eine starke soziale Indikation, die im Rahmen der \nallgemeinen Betreuung genutzten Rundfunkgeräte in Transportfahrzeugen von \nBehinderteneinrichtungen gebührenfrei zu lassen. Es gehe nicht an, diese Menschen \nim Auto auf Musik aus Kassettenrecordern zu verweisen. Die ihnen zustehende \nGebührenbefreiung solle auch ihre möglichst umfassende Teilhabe an \ngesellschaftlicher Normalität und Öffentlichkeit gewährleisten; dieser Anspruch, der in \n§ 4 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4 des Sozialgesetzbuchs-Neuntes Buch ausdrücklich \ngesetzlich formuliert sei, ende jedoch nicht vor der Haustür der jeweiligen \nEinrichtung. Das beziehe sich umso mehr auf Schwerstbehinderte, die nicht \nselbständig mit einem eigenen Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen \nkönnten, sondern auf die Hilfe der Einrichtung angewiesen seien. Wenn § 1 BefrVO \nals allgemeiner Grundsatz Gebührenbefreiungen aus sozialen Gründen für natürliche \nPersonen und hier nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO auch für Behinderte vorsehe, die \nsomit ihr Rundfunkgerät zu Hause und im Auto - selbst wenn dieses durch \nHilfspersonen gelenkt werde - gebührenfrei nutzen dürften, könne es nicht richtig \nsein, daß ein Behinderter, der sogar in einer Einrichtung betreut werden müsse, über \nden Pflegesatz für das Autoradio doch Gebühren zu entrichten habe; das führe zur \nDiskriminierung im Vergleich zu den \naußerhalb von Einrichtungen lebenden behinderten Menschen.\n\n11\n\nDes weiteren entspreche es nicht der tatsächlichen Erfahrung, daß der Empfang \nvon Hörfunkprogrammen in Autos der Behindertenhilfe in erster Linie den Fahrern \ndienten. Zwar könnten allein die Fahrer die Meldungen des Verkehrsfunks umsetzen. \nDer Nutzen aus einer dadurch etwa erreichten Verkürzung der Transportdauer fließe \njedoch unmittelbar den behinderten Fahrgästen zu, deren eigenes Interesse dahin \ngehe, ihr Ziel möglichst schnell zu erreichen. Auch unter diesem Gesichtspunkt \nkönnte die Installation eines bloßen Abspielgeräts - das überdies erheblich teurer sei \nals eine mit einem Radio kombinierte Anlage - keinen ausreichenden Ersatz bieten. \nDas gelte insbesondere in Anbetracht des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes. \nZudem finde sich für die Auffassung, daß Rundfunkgeräte nur dann für die betreuten \nPersonen bereitgehalten würden, wenn sie nach ihrer bestimmungsmäßigen \nFunktion nicht ebenfalls von Dritten benutzt werden könnten, im Gesetz kein Hinweis. \nDer Gebrauch dieser Geräte auch durch andere Personen lasse sich nie verhindern. \nSelbst wenn Rundfunk- oder Fernsehapparate in Gruppenräumen von \nBehinderteneinrichtungen bereitgehalten würden, könnten die Pflegekräfte etwa in \nPausen, des nachts oder während der Betreuung der Bewohner gleichermaßen am \nEmpfang teilnehmen. Entscheidend dürften hier nur die primäre Zweckbestimmung \nder Geräte sowie der Kreis der überwiegenden Benutzer sein. Selbstverständlich \nkönne es geschehen, daß mit ihren Kleinbussen Leerfahrten durchgeführt würden, \nwenn auch die Bemühungen dahin gingen, das zu vermeiden. Diese Leerfahrten \ndienten aber im Rahmen der betrieblichen Zweckbestimmung des \nTransportfahrzeugs nur dazu, anderen Bewohnern dessen Nutzung zu ermöglichen, \nund hätten - seltener - den Zweck, den Fahrer für andere Aufgaben in der \nEinrichtung und damit ebenfalls unmittelbar für deren Betrieb heranzuziehen. \n\n12\n\nSchließlich lasse sich die Rundfunkgebührenpflicht für die Autoradios ohnehin \nnicht allein auf den Mitempfang des Verkehrsfunks durch den Fahrer stützen. Da die \nRundfunkgebühren sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \nallein daraus rechtfertigen, daß den öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten die \nSicherung der grundsätzlichen Voraussetzungen für die Entfaltung der Meinungs- \nund Informationsfreiheit zukomme, könne ein bloßes Serviceangebot wie der \nVerkehrsfunk nicht geeignet sein, die Gebührenpflicht zu begründen. \n\n13\n\nDer Kläger beantragt, \n\n14\n\nden Beklagten unter entsprechender Abänderung seiner \nBescheide vom 11. August 1999 und unter Aufhebung der \nWiderspruchsbescheide vom 14. Juni 2000 zu verpflichten, \nihm hinsichtlich des I. -I1. -I2. und des Hauses C.---\nstraße für den Zeitraum vom 1. Juni 1999 bis zum \n31. Mai 2002 Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für \nje ein Hörfunkgerät in einem Kraftfahrzeug zu gewähren. \n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen \n\n17\n\nund macht ergänzend insbesondere folgendes geltend: \n\n18\n\nRundfunkgeräte würden nach der eng auszulegenden Ausnahmevorschrift des § \n3 Abs. 1 BefrVO nur dann für den jeweils betreuten Personenkreis bereitgehalten, \nwenn sie nach ihrer bestimmungsmäßigen Funktion nicht auch von Dritten benutzt \nwerden könnten. Schon die Möglichkeit einer nur geringfügigen Ingebrauchnahme \ndes Geräts durch nicht begünstigte Personen sei mit dem Befreiungszweck \nunvereinbar und schließe eine Gebührenbefreiung aus. Anderweitige \nNutzungsmöglichkeiten in diesem Sinne gebe es bei Autoradios aber deshalb, weil \nder Fahrer das Radio in Wartezeiten und bei Leerfahrten allein zur Verfügung habe \nund im übrigen stets den Verkehrsfunk abhören könne, dessen einziger Adressat er \nselbst sei.\n\n19\n\nDarüber hinaus scheitere ein Befreiungsanspruch nach § 3 BefrVO daran, daß \nein Autoradio nicht in der Einrichtung, d.h. in dem entsprechenden Gebäude, \nbereitgehalten werde. \n\n20\n\nSchließlich führten die gesetzlichen Regelungen nicht zu einer Diskriminierung \nvon Heimbewohnern gegenüber anderen Behinderten. So könnten Rundfunkgeräte, \ndie die betreffende Person selbst bereithalte, innerhalb und außerhalb von \nEinrichtungen in gleicher Weise befreit werden. Vorliegend gehe es indessen darum, \ngerade die Einrichtung von der Gebührenpflicht zu befreien, was für Geräte, die \naußerhalb von dieser betrieben würden und darüber hinaus den betreuten Menschen \nnicht ausschließlich zur Verfügung stünden, nicht möglich sei.\n\n21\n\nZur vollständigen Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Die Bescheide des Beklagten \nvom 11. August 1999, jeweils in der Gestalt des zugehörigen \nWiderspruchsbescheides vom 14. Juni 2000, sind in dem angegriffenen Umfang \nrechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger kann die \nbegehrten Rundfunkgebührenbefreiungen für Hörfunkgeräte in Kraftfahrzeugen \nbeanspruchen. \n\n24\n\nRechtsgrundlage hierfür ist der auf der Ermächtigungsnorm des § 6 RGebStV \nberuhende § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO. Nach § 3 Abs. 1 BefrVO wird Befreiung von der \nRundfunkgebührenpflicht für Rundfunkempfangsgeräte gewährt, die in den sodann in \nden Nummern 1 bis 4 im einzelnen aufgezählten Betrieben oder Einrichtungen für \nden jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten \nwerden; die hier in Betracht kommende Nummer 2 nennt insoweit Einrichtungen für \nBehinderte, insbesondere Heime, Ausbildungsstätten und Werkstätten für \nBehinderte. \n\n25\n\nDie Befreiung setzt nach § 3 Abs. 2 BefrVO ferner voraus, daß die jeweiligen \nEmpfangsgeräte von dem Rechtsträger des Betriebes oder von der Einrichtung \nbereitgehalten werden (Satz 1); überdies müssen der Rechtsträger, der Betrieb oder \ndie Einrichtung gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 \nAbgabenordnung - AO - dienen (Satz 2 und 3). Diese „persönlichen\" \nBefreiungsvoraussetzungen sind beim Kläger gegeben; denn er, der die hier \nbetroffenen Autoradios bereithält, ist Träger des jeweiligen I2. , dessen Betrieb \ngemeinnützige Zwecke nach § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO (Wohlfahrtswesen) verfolgt.\n\n26\n\nGemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 BefrVO ist der Beklagte zudem die für die Erteilung der \nhier streitigen Befreiungen zuständige Behörde.\n\n27\n\nEbenso sind indessen die „sachlichen\" Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 \nBefrVO erfüllt; denn die betroffenen Autoradios werden - was hier unproblematisch \nist - ohne besonderes Entgelt und im übrigen in Einrichtungen für Behinderte für den \njeweils betreuten Personenkreis bereitgehalten. \n\n28\n\nUnter einer „Einrichtung\" im Sinne des § 3 Abs. 1 BefrVO ist eine auf Dauer \nangelegte Kombination von sachlichen und personellen Mitteln zu einem besonderen \nZweck unter der Verantwortung eines Trägers zu verstehen, sofern dabei eine durch \neine entsprechende „Aufnahme\" gekennzeichnete anstalts- oder heimmäßige \nBetreuung ermöglicht wird. \n\n29\n\nDiese an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 100 BSHG \n\n30\n\nBVerwG, Urteil vom 24. Februar 1994 - 5 C 42.91 -, \nFEVS 45, 52 (54 f)\n\n31\n\norientierte Auslegung entspricht nicht nur der Ermächtigungsgrundlage des § 6 \nAbs. 1 Nr. 2 Satz 1 RGebStV, wonach Befreiungen zugelassen werden können „für \ndas Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten in Unternehmen, Betrieben oder \nAnstalten, insbesondere Krankenhäusern und Heimen\", sondern auch der \nSystematik der Nummern 1 bis 4 des § 3 Abs. 1 BefrVO, in denen ausschließlich \nsolche Einrichtungen als privilegiert aufgezählt sind, die eine stationäre oder eine \nzumindest einen wesentlichen Teil eines jeden Tages abdeckende Betreuung „rund \num die Uhr\" bieten. Das bedeutet für den einzelnen Benutzer, daß er seinen Wunsch \nnach Information und Unterhaltung typischerweise gar nicht oder in erheblichem \nMaße nicht außerhalb der Einrichtung erfüllen kann, und läßt wiederum, ausgehend \nvon Sinn und Zweck der Vorschrift, das Bedürfnis nach einer Befreiung von den \nRundfunkgebühren als verständlich und sachlich gerechtfertigt erscheinen.\n\n32\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Januar \n1996 - 2 S 1749/95 -, juris, für einen Beförderungsdienst \ndes Roten Kreuzes zum Transport behinderter Kinder \nzwischen Wohnung und Sonderschule; Schleswig-\nHolsteinisches OVG - OVG Schleswig -, Urteil vom 20. \nAugust 1999 \n- 3 L 217/98 -, S. 9 ff, für eine Behinderteneinrichtung, \nbestehend aus Wohnheim und räumlich getrennter \nWerkstatt; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht \n- OVG Lüneburg -, Urteil vom 21. September 1999 \n- 10 L 2704/99 -, S. 9 ff, für eine in mehreren räumlich \ngetrennten Erziehungsheimen und in einer Privatschule \nuntergebrachte Jugendhilfeorganisation; OVG Rheinland-\nPfalz, Urteil vom 27. Juli 2001 - 12 A 10609/01 -, juris, für \neine ambulante Dialysestation mit Aufenthalt von 15 bis 20 \nStunden wöchentlich; VG Stuttgart, Urteil vom 10. Oktober \n2001 - 3 K 4347/00 -, S. 6, für Jugenddörfer; VG Freiburg, \nUrteil vom 25. Februar 2000 - 7 K 2177/98 -, VBlBW 2000, \n490; s. auch Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Urteil vom 12. Februar \n1986 - 4 A 2420/84 -, S. 8.\n\n33\n\nDemgemäß haben der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg und das \nOberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in ihren o.a. Entscheidungen einen \nBeförderungsdienst für behinderte Kinder bzw. eine ambulante Dialysestation nicht \nals Einrichtung für Behinderte bzw. als Krankenhaus (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO) \nbewertet, denen eine Befreiung von der Gebührenpflicht für die in den \nKraftfahrzeugen bzw. in der Dialysestation befindlichen Rundfunkgeräte gewährt \nwerden könne. \n\n34\n\nIn diesem Rahmen ist auch festzuhalten, daß der Begriff der „Einrichtung\" nach § \n3 Abs. 1 BefrVO zwar notwendigerweise eine sachliche und räumliche Bezogenheit \nvoraussetzt und daher an irgend welche Räumlichkeiten anknüpfen muß, daß diese \nRäume aber nicht zwingend in demselben Gebäude oder auf demselben Grundstück \n(„unter einem Dach\")\n\n35\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1994 - 5 C 42.91 -, \nFEVS 45, 52 (54)\n\n36\n\nliegen müssen. So haben die Oberverwaltungsgerichte Schleswig und Lüneburg \nals Einrichtungen in diesem Sinne mit der erforderlichen stationären und nicht nur \nambulanten Betreuung auch solche Behinderten- bzw. Jugendhilfeorganisationen \nangesehen, in denen eine oder mehrere Unterkünfte (Wohn-/ Erziehungsheime) \nsowie eine davon räumlich getrennte Werkstatt bzw. Privatschule zusammenfaßt \nwaren, und dabei gerade die funktionale Bedeutung dieses Begriffs betont. \n\n37\n\nOVG Schleswig, Urteil vom 20. August 1999 - 3 L \n217/98 -, S. 10; OVG Lüneburg, Urteil vom 21. September \n1999 \n- 10 L 2704/99 -, S. 9 ff, 11; s. auch VG Stuttgart, Urteil \nvom 10. Oktober 2001 - 3 K 4347/00 -, S. 7.\n\n38\n\nAls letztendlich ausschlaggebend hat hierbei das Oberverwaltungsgericht \nLüneburg (S. 12) das Argument hervorgehoben, daß die in der Einrichtung lebenden \nJugendlichen sich in jedem der zugehörigen Gebäude in räumlich gebundener \nstationärer Betreuung unter der Gesamtverantwortung des Trägers befänden.\n\n39\n\nHiernach stellen das I. -I1. -Haus und das Heim in der C.---straße \nEinrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 BefrVO dar, denen die Kleinbusse als Teile der \nsächlichen Mittel, als Hilfsmittel oder auch als Zubehör (§ 97 Abs. 1 des Bürgerlichen \nGesetzbuchs) zuzuordnen sind, ohne daß man sie etwa als davon zu trennende \nselbständige Einrichtungen verstehen könnte. Das bedeutet jedoch, daß die \nFahrzeuge nebst den eingebauten Autoradios im Rahmen der jeweiligen stationären \nBehinderteneinrichtung und nicht etwa zum Betrieb selbständiger ambulanter \nFahrdienste bereitgehalten werden; zudem folgt daraus, daß dieses Bereithalten im \nSinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO „in\" Einrichtungen geschieht, während die \nVerneinung des Befreiungsanspruchs (schon) mit dem Argument, daß § 3 Abs. 1 „in \nräumlich-gegenständlicher Beschränkung nur in Gebäulichkeiten bereitgehaltene \nGeräte erfaßt\", \n\n40\n\nso VG Freiburg, Urteil vom 25. Februar 2000 \n- 7 K 2177/98 -, VBlBW 2000, 490 \n\n41\n\nnicht überzeugen kann. Trotz der Formulierung „in\" Einrichtungen müssen die \nBefreiungsmöglichkeiten für den gesamten räumlichen Bereich der Einrichtung im \nfunktionalen Sinne unter Einbeziehung des dieser zuzuordnenden Grundstücks \n(Haus und Garten) oder auch mehrerer räumlich getrennter Grundstücke und \ndarüber \nhinaus etwa von Fahrzeugen bestehen, in welchen und mit deren Hilfe die übliche \nBetreuungsarbeit durch denselben Träger (vorübergehend) außerhalb des \nGrundstücks / der Grundstücke fortgesetzt wird. Das gilt unabhängig davon, ob die \nBewohner zu anderen Gebäuden derselben Gesamteinrichtung gebracht werden, \nwie es auf die o.a. durch die Oberverwaltungsgerichte Schleswig und Lüneburg \nentschiedenen Fälle zutraf, oder ob die Beförderungen ansonsten dem \nBetreuungszweck dienen, wie es vorliegend nach den Ausführungen des Klägers \nüber die Art und Weise, wie die Kleinbusse zur Verwirklichung des \nBetreuungskonzepts der Heime eingesetzt werden, - nämlich ausschließlich für die \nBeförderung der Behinderten etwa zum Sport, zum Einkaufen oder auch zu \nFreizeitaktivitäten und auf Urlaubsreisen - zu bejahen ist.\n\n42\n\nDer Kläger hält die in die Kleinbusse eingebauten Radios des weiteren im Sinne \ndes § 3 Abs. 1 BefrVO „für\" die jeweiligen Heimbewohner bereit. In diesem \nZusammenhang sind letztlich keine anderen Abgrenzungskriterien maßgeblich als \nbei der Beantwortung der Frage, ob bestimmte in den Gebäuden der Einrichtung \nbefindliche Geräte „für\" die betreuten Personen bereitgehalten werden. \n\n43\n\nSo OVG Schleswig, Urteil vom 20. August 1999 \n- 3 L 217/89 -, S. 12.\n\n44\n\nDurch die in § 3 Abs. 1 BefrVO geregelte Befreiungsmöglichkeit, die unmittelbar \nden an sich gebührenpflichtigen Einrichtungsträger für solche Geräte begünstigt, die \nden Betreuten ohne zusätzliches Entgelt zur Verfügung stehen, soll mittelbar der \ndurch den Träger, für den eine solche Privilegierung infrage kommt, stets verfolgte \ngemeinnützige oder mildtätige Zweck und damit letztlich wiederum der Kreis der \nBetreuten gefördert werden. Das Tatbestandsmerkmal „für den jeweils betreuten \nPersonenkreis\" schließt somit die Befreiung von der Rundfunkgebühr für diejenigen \nGeräte aus, die etwa für die Mitarbeiter oder andere nicht in die Einrichtung \naufgenommene Dritte vorgehalten werden. Dabei stehen der Befreiung schon solche \nMöglichkeiten der (Mit)benutzung entgegen, die - ohne Bezug zum Förderungszweck \n- etwa Bediensteten oder sonstigen Dritten tatsächlich eingeräumt sind. Das ist \nbeispielsweise beim Betrieb von Rundfunkgeräten für das Personal des Trägers oder \nfür solche Nutzungsgelegenheiten zu bejahen, die unter normalen Umständen \nunabhängig und losgelöst von dem privilegierten Zweck bestehen. In letzteren Fällen \nist bereits die Möglichkeit einer nur geringfügigen Nutzung der Geräte durch nicht \nbegünstigte Personen mit dem Befreiungszweck unvereinbar und schließt die \nGebührenbefreiung aus. Demgegenüber hindern eine technisch notwendige \nMitbenutzung oder die tatsächliche Mitbenutzung durch zufällig oder im Rahmen \nihrer Aufgabenwahrnehmung anwesende Personen (Besucher, Personal) eine \nBefreiung nicht. Solange die Geräte bestimmungsgemäß nur für den betreuten \nPersonenkreis eingesetzt werden, erweist sich der gleichzeitige Mitkonsum durch \nDritte als unschädlich.\n\n45\n\nVgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Juni 1983 \n- 10 OVG A 2/83 -, S. 6 ff; OVG NRW, Urteil vom 12. \nFebruar 1986 - 4 A 2420/84 -, S. 8, 9; VGH Baden-\nWürttemberg, Urteile vom 15. November 1991 \n- 14 S 1921/89 -, juris, S. 6, 7, und vom 15. Januar 1996 \n- 2 S 1749/95 -, juris, S. 4; dem folgend OVG Schleswig, \nUrteil vom 20. August 1999 - 3 L 217/98 -, S. S. 11, \nVG Freiburg, Urteil vom 25. Februar 2000 - 7 K 2177/98 -, \nVBlBW 2000, 490 f, und VG Hannover, Urteil vom \n4. November 1998 - 14 A 3923/98 -.\n\n46\n\nIm einzelnen kommt es im Rahmen der hier vorzunehmenden Abgrenzung \ngrundsätzlich nicht auf die Nutzungsabsicht des begünstigten Rechtsträgers oder auf \nden Grad der konkreten Nutzung durch dritte Personen an. Vielmehr müssen die in \neiner Vielzahl von Fällen zu beurteilenden Befreiungsvoraussetzungen nach \nmöglichst objektiven Kriterien problemlos feststellbar sein, wobei aufwendige \nErmittlungen mit den sich dabei - wenn es etwa um die innerbetrieblichen \nVerhältnisse der Einrichtung geht - häufig ergebenden Beweisschwierigkeiten zu \nvermeiden sind. Demgemäß scheidet die ausnahmsweise Gebührenbefreiung des § \n3 Abs. 1 BefrVO, die allein im Rahmen des mit ihr verfolgten sozialen Zwecks \ngewährt werden darf, bereits dann aus, wenn ein diesem Zweck widersprechender \nGebrauch auch nur denkbar ist. \n\n47\n\nSo OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Juni 1983 \n- 10 OVG A 2/83 -, S. 7.\n\n48\n\nDemgegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof München die Auffassung \nvertreten, daß das Bereithalten eines Fernsehapparats im Fernsehraum einer \nKurklinik „für den in der Einrichtung betreuten Personenkreis\" nicht davon abhänge, \ndaß die Benutzung durch andere Personen ausgeschlossen sei, sondern lediglich \nerfordere, daß das Gerät „typischerweise von den betreuten Personen benutzt\" \nwerde, wobei ein Fernsehgerät im Fernsehraum einer Kurklinik typischerweise durch \ndie Patienten und nur ausnahmsweise durch Gäste oder Personal benutzt \nwerde.\n\n49\n\nVGH München, Urteil vom 17. Juli 1996 - 7 B 94.896 -, \nNVwZ-RR 1997, 228 (230).\n\n50\n\nDas erscheint indessen in dieser Allgemeinheit und ohne nähere Unterscheidung \ndanach, welchen Personen der Fernsehraum im Rahmen des konkreten Betriebs der \nEinrichtung tatsächlich zur Verfügung steht, zu weitreichend. \n\n51\n\nIn der Rechtsprechung wird die Frage, ob gerade Hörfunkgeräte in \nKraftfahrzeugen zur Beförderung der Bewohner von Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 \nBefrVO „für den betreuten Personenkreis\" bereitgehalten werden, zum Teil mit der \nBegründung verneint, daß diese Geräte hinsichtlich des Verkehrsfunks, der \nWartezeiten und der Leerfahrten anderen, nicht begünstigten Personen dienten,\n\n52\n\nso VG Hannover, Urteil vom 4. November 1998 \n- 14 A 3923/98 -, S. 4, 5; VG Freiburg, Urteil vom \n25. Februar 2000 - 7 K 2177/98 -, VBlBW 2000, 490 f \n\n53\n\nwährend verschiedene andere Gerichte in neuester Zeit die \nBefreiungsmöglichkeit bejaht haben.\n\n54\n\nSo VG Schleswig, Urteil vom 23. September 1998 \n- 15 A 200/98 -, S. 6, OVG Schleswig, Urteil vom 20. \nAugust 1999 - 3 L 217/98 -, S. 11 ff, OVG Lüneburg, Urteil \nvom 21. September 1999 - 10 L 2704/99 -, S. 12 ff, jeweils \nfür Fahrten zwischen den verschiedenen Häusern \nderselben Einrichtung; VG Stade, Urteil vom 29. Januar \n2001 - 6 A 2165/99 -; VG Stuttgart, Urteil vom 10. Oktober \n2001 - 3 K 4347/00 -, S. 7 ff, s. auch Grupp, Grundfragen \nzum Rundfunkgebührenrecht, 1983, S. 212.\n\n55\n\nNach der Überzeugung der Kammer werden die Rundfunkgeräte in den dem \nI. -I1. -Haus und dem Heim in der C.---straße zugeordneten Kleinbussen „für\" \ndie hier betreuten behinderten Menschen bereitgehalten, während andere, der \nBefreiung entgegenstehende Nutzungen durch nicht begünstigte Personen nicht \ndenkbar sind. Das kann in Bezug auf die Zeiten, in denen die Bewohner des \njeweiligen Hauses tatsächlich in diesen Autos transportiert werden, keinem Zweifel \nunterliegen. Das Mithören durch den Fahrer, welches - ebenso wie der Einsatz des \nFahrers selbst - unvermeidlich ist, muß hier als notwendiger Mitgebrauch ohne \nBedeutung bleiben, wobei es noch nicht einmal darauf ankommt, ob die Radios \nmöglicherweise angestellt werden, um die behinderten Fahrgäste zu beruhigen und \nvon der Verkehrs \nsituation abzulenken. \n\n56\n\nFür die während der Anwesenheit der Behinderten empfangenen \nVerkehrsdurchsagen gilt nichts Besonderes; denn auch insoweit werden die \nRundfunkgeräte nicht losgelöst von der Verfolgung des Einrichtungszwecks \nbetrieben, zumal nicht erkennbar ist, daß das Abhören des Verkehrsfunks hier von \ngroßem Gewicht wäre.\n\n57\n\nVgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 21. September 1999 \n- 10 L 2704/99 -, S. 14; VG Stuttgart, Urteil vom \n10. Oktober 2001 - 3 K 4347/00 -, S. 8.\n\n58\n\nIm übrigen ist davon auszugehen, daß die betroffenen Kleinbusse mit etwa acht \nSitzplätzen zu keinen anderen Zwecken als der Beförderung der Heimbewohner \neingesetzt werden. Das hat der Kläger schriftsätzlich und in der mündlichen \nVerhandlung nachvollziehbar geschildert, indem er im einzelnen ausgeführt hat, daß \ndiese von den Betreuern selbst gesteuerten Fahrzeuge allein dazu dienen, die \nBewohner etwa zum Sport, zum Einkaufen, zum Arzt oder zu \nFreizeitbeschäftigungen zu bringen, und zudem auch nachts in der jeweiligen \nEinrichtung verbleiben. Daß sonstige für den Betrieb der Heime erforderliche \nFahrten, die ohne unmittelbare Beteiligung der Bewohner stattfinden, nicht mit den \nKleinbussen erfolgen, erscheint des weiteren deshalb umso überzeugender, weil der \nKläger hierfür nach seinen ausdrücklichen Bekundungen andere, kleinere PKWs \nvorhält, hinsichtlich derer er keine Rundfunkgebührenbefreiung beantragt hat. \n\n59\n\nDieser Bewertung steht auch nicht die Tatsache entgegen, daß es beim Einsatz \nder Kleinbusse theoretisch zu Wartezeiten für den Fahrer und zu Leerfahrten \nkommen kann und daß die Busse einschließlich der eingebauten Radios dann nur \nden Fahrern zur Verfügung stehen, welche die Rundfunkgeräte nach ihren alleinigen \nWünschen nutzen können, sei es für den Verkehrsfunk, sei es für jede beliebige \nandere Unterhaltungs- oder Informationssendung. Selbst wenn die Radios in diesen \nFällen stets abgeschaltet würden, was nach der Lebenserfahrung allerdings \nausgesprochen unwahrscheinlich wäre, \n\n60\n\nso auch VG Stuttgart, Urteil vom 10. Oktober 2001 \n- 3 K 4347/00 -, S. 8\n\n61\n\nkönnte eine solche tatsächliche Handhabung das weitere Bereithalten - insoweit \neventuell für einen nicht privilegierten Personenkreis - nicht ausschließen.\n\n62\n\nIndessen kommen hier, da die betreuenden Sozialarbeiter selbst als Fahrer tätig \nwerden, Wartezeiten letztendlich nicht infrage, während Leerfahrten nach den \nAngaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung nur dann denkbar sind, wenn \netwa mehrere Bewohner zu verschiedenen Ärzten gebracht und dort wieder abgeholt \nwerden. Ein Betrieb der Kleinbusse auch für derartige ohnehin eher seltene und \nkurze Fahrten ohne die Anwesenheit von betreuten Fahrgästen stellt sich aber als \nzwangsläufig und letztendlich technisch notwendig dar, um die mit dem \nEinrichtungszweck verbundenen Beförderungsaufgaben der Heime zu erfüllen, und \nkann dementsprechend die Gebührenbefreiung nicht hindern. So hat auch das \nOberverwaltungsgericht Lüneburg den (in dem dort entschiedenen Fall \nunvermeidlichen) Rückfahrten nach Schulbeginn und Hinfahrten zum Schulende \nkeine für die Gebührenbefreiung schädliche Bedeutung beigemessen.\n\n63\n\nOVG Lüneburg, Urteil vom 21. September 1999 \n- 10 L 2704/99 -, S. 12.\n\n64\n\nSchließlich scheitert der hier geltend gemachte Anspruch nicht daran, daß \nwährend der Fahrten mit den behinderten Menschen das Abspielen von Kassetten \nausreichend wäre. Die Gebührenbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO soll dem \nKreis der begünstigten Personen generell die Teilhabe am öffentlichen Leben \ngewährleisten und hängt nicht von einem konkreten „Bedürfnis\" dahingehend ab, daß \ndas gerade auch während des Aufenthalts im einrichtungseigenen PKW geschehen \nmüßte.\n\n65\n\nS. auch OVG Schleswig, Urteil vom 20. August 1999 \n- 3 L 217/98 -, S. 12.\n\n66\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. \n11, 711 der Zivilprozeßordnung. Die Berufung ist gemäß §§ 124a, 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO zugelassen worden, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.\n\n67","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298127","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-04-26/15-k-3421-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298127","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298127","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-04-26/15-k-3421-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298127","retrieved":"2026-07-09 03:21:40.035838+00:00"}}