{"status":"available","doknr":"OLD298152","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2002:0425.19K5222.99.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2002-04-25","aktenzeichen":"19 K 5222/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit es erledigt ist.\n\n2. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen. \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu 5/8, der \nBeklagte zu 3/8. \n \nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn \nnicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor in entsprechender Höhe \nSicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist durch Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 11. August \n1993 - 29 Ls 8 Js 1022/92, bestätigt durch das Urteil des Landgerichts \nBochum vom 16. Dezember 1993 wegen fortgesetzter Verletzung des \nPostgeheimnisses in Tateinheit mit fortgesetzter Unterschlagung zu einer \nFreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Zugleich wurde die \nUnterbringung in eine Entziehungsanstalt angeordnet. Aufgrund dieses Urteils \nendete das Beamtenverhältnisses des Klägers bei der Post. \n\n3\n\nNach seiner Haftentlassung erhielt er vom Beklagten vom 18. Juli bis 15. \nDezember 1995 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von insgesamt 3.455,50 \nDM.\n\n4\n\nNachdem Bemühungen des Klägers, seinen Lebensunterhalt durch Arbeit \nzu beschaffen, zunächst erfolglos geblieben waren, ist ihm mit Wirkung vom \n15. November 1995 eine Anstellung als Hausmeisterhelfer in einem Altenheim \nvermittelt worden. Die erste Lohnzahlung sollte nach Angaben des Klägers \nam 15. Dezember 1995 erfolgen. Der Beklagte stellte daraufhin die \nSozialhilfeleistungen ab 16. Dezember 1995 ein. \n\n5\n\nAm 27. Dezember 1995 beantragte der Kläger beim Beklagten erneut die \nGewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt. Zur Begründung gab er an: Er \nhabe das Arbeitsverhältnis zum 15. Dezember 1995 fristlos gekündigt, weil \nder Zeitpunkt der Lohnzahlung ungewiss gewesen sei und er nicht renten- \nund krankenversichert worden sei. Ab 16. Dezember sei er von seinem Vater \nunterstützt worden; um eine neue Arbeitsstelle habe er sich selbst nicht \nbemüht. Nachdem der Kläger am 1. Februar 1996 angegeben hatte, die \nLohnzahlung, die er am 29. Dezember 1995 in Höhe von 1.812,83 DM \nerhalten habe, für den Lebensunterhalt verbraucht zu haben, gewährte der \nBeklagte ihm ab 1. Februar 1996 erneut Hilfe zum Lebensunterhalt. Im \nRahmen des Landesprogramms zur Schaffung von Arbeitsgelegenheiten für \narbeitslose Sozialhilfeempfänger konnte er ab 14. Oktober 1996 in ein \nbefristetes Arbeitsverhältnis vermittelt werden. Der Beklagte stellte die \nSozialhilfeleistungen mit Ablauf des Monats Oktober 1996 ein. \n\n6\n\nNachdem der Beklagte den Kläger unter dem 4. Dezember 1997 zur \nFrage eines Kostenersatzes gem. § 92 a BSHG angehört hatte, machte er mit \nBescheid vom 20. Dezember 1998 gegenüber dem Kläger einen Kostenersatz \nfür den Zeitraum vom 18. Juli 1995 bis 31. Oktober 1996 in Höhe von \n11.094,19 DM geltend. In dem Bescheid heißt es weiter: Durch die \nHeranziehung zum Kostenersatz werde er nicht darin beeinträchtigt, künftig \nunabhängig von Sozialhilfe leben zu können. Die Heranziehung stelle auch \nkeine Härte dar. Dem Kläger würden Monatsraten in Höhe von 200,00 DM \neingeräumt. Der Beklagte half dem hiergegen ohne Begründung eingelegten \nWiderspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. September 1999 in Höhe von \n1.780,00 DM für pauschaliertes Wohngeld ab und forderte von dem Kläger \neinen Kostenersatz in Höhe von 9.314,19 DM. Zur Begründung führte er aus: \nDer Sozialhilfebezug des Klägers ab 18. Juli 1995 beruhe auf einem \nsozialwidrigen Verhalten des Klägers. Er habe seine Dienstbezüge aufgrund \nstrafrechtlicher Verfehlungen verloren und habe deshalb Sozialhilfeleistungen \nin Anspruch nehmen müssen. Weiterhin habe er ein Arbeitsverhältnis selbst \ngekündigt, ohne bereits Ansprüche nach dem Arbeitsförderungsgesetz \nerworben zu haben. Die Verzögerungen in der Lohnzahlung seien nach \nseinen Ermittlungen nur eingetreten, weil der Kläger seine Arbeitspapiere \nnicht rechtzeitig dem Arbeitgeber eingereicht habe. Dem Kläger sei bewusst \ngewesen, dass er durch die Kündigung seinen Lohnanspruch verliere und \nSozialhilfe in Anspruch nehmen müsse. Es liege kein (Härte-) Grund vor, von \nder Heranziehung von Kostenersatz abzusehen. Aufgrund seines Alters und \nder bereits ausgeübten Tätigkeiten könne davon ausgegangen werden, dass \ner zukünftig in der Lage sein werde, seinen Lebensunterhalt aus eigenen \nKräften und Mitteln sicher zu stellen. Die dann verfügbaren Einkünfte würden \nes ihm ermöglichen, die aufgewendeten Kosten der Sozialhilfe zu \nersetzen.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 8. Oktober 1999 Klage erhoben. Das Verfahren ist \nübereinstimmend für erledigt erklärt worden, soweit der Beklagte den \nstreitigen Kostenersatz für den Zeitraum vom 18. Juli bis zum 15. Dezember \n1995 in Höhe von 3.455,54 DM aufgehoben hat. \n\n8\n\nDer Kläger macht im Übrigen geltend: Sein Verhalten im Zusammenhang \nmit der von ihm ausgesprochenen fristlosen Kündigung seines \nArbeitsverhältnisses sei nicht schuldhaft sozialwidrig. Er sei zur Kündigung \nbefugt gewesen, weil ihm sein Lohn nicht rechtzeitig ausgezahlt und eine \nRenten- und Krankenversicherung unterblieben sei. Lohn sei ihm erst nach \nseiner Kündigung ausgezahlt worden. Er habe seine Sozialhilfebedürftigkeit \nnicht vorsätzlich herbeigeführt, weil ihm eine weitere Tätigkeit ohne \nLohnbezüge und entsprechende Versicherung nicht zuzumuten gewesen sei. \nAußerdem sei aufgrund der Höhe des Kostenersatzes nachhaltig in Frage \ngestellt worden, ob der Kläger bei Erlangung eines \nBeschäftigungsverhältnisses ein von öffentlicher Unterstützung unabhängiges \nLeben führen könne. Im Rahmen der Härteregelung habe der Beklagte eine \nErmessensentscheidung treffen müssen, bei der zu berücksichtigen gewesen \nsei, dass bei dem Kläger wegen seiner strafrechtlichen Verurteilung nach § 72 \nBSHG Resozialisierungsmaßnahmen vorgesehen seien. Maßgebend für eine \nErmessensentscheidung sei, inwieweit durch Verzicht auf den Kostenersatz \nder Wille des Ersatzpflichtigen gestärkt werde, sich zukünftig sozialgerecht zu \nverhalten. Der Kläger bemühe sich nach wie vor, durch eigene \nErwerbstätigkeit seine wirtschaftliche Situation zu stabilisieren, was ihm \njedoch bislang aufgrund der Arbeitsmarktsituation nicht gelungen sei. \n\n9\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n10\n\nden noch in Höhe von 5.858,65 DM \naufrechterhaltenen Kostenersatzbescheid des \nBeklagten vom 20. November 1998 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 7. September \n1999 aufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n12\n\ndie aufrechterhaltene Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung trägt er vor: Ausbleibende Lohnzahlungen zwängen \neinen Arbeitnehmer nicht zur Kündigung. So hätte der Kläger eine \nvorübergehende Notlage auch durch die Beantragung von \nSozialhilfeleistungen überbrücken können. Im Übrigen sei die nicht rechtzeitig \nerfolgte Lohnzahlung auch auf das Verhalten des Klägers zurück zu führen. \nEin Härtefall liege nicht vor. Er sei nach seiner Entzugstherapie nicht in \nungesicherte Lebensverhältnisse entlassen worden. Er habe Leistungen der \nSuchtkrankenhilfe erhalten. Seine Unterkunft sei u. a. aus Sozialhilfemitteln \njederzeit gesichert gewesen, so dass er in sein bisheriges Lebensumfeld habe \nzurückkehren können. Im Übrigen habe ihm ein Arbeitsplatz vermittelt werden \nkönnen.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten und der Strafakten des Amtsgerichts Bochum Bezug \ngenommen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n16\n\nDie Kammer kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung entscheiden ( § 101 Abs. 2 VwGO ).\n\n17\n\nDas Verfahren ist zur Klarstellung einzustellen, soweit es \nübereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.\n\n18\n\nDie zulässige Anfechtungsklage im Übrigen ist unbegründet.\n\n19\n\nDer noch aufrechterhaltene Bescheid des Beklagten über einen \nKostenersatz in Höhe von 5.858,65 DM für die Sozialhilfeleistungen im \nZeitraum vom 1. Februar bis 31. Oktober 1996 vom 20. November 1998 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 1999 ist rechtmäßig \nund verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. \n\n20\n\nEr findet seine Rechtsgrundlage in § 92 a BSHG. Nach Abs. 1 Satz 1 \ndieser Vorschrift ist zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet, wer \nnach Vollendung des 18. Lebensjahres die Voraussetzungen für die \nGewährung der Sozialhilfe an sich selbst oder seinen unterhaltsberechtigten \nAngehörigen durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten \nherbeigeführt hat. Diese Voraussetzungen liegen bei dem Kläger vor, denn er \nhat durch die von ihm selbst ausgesprochene fristlose Kündigung seines \nArbeitsverhältnisses vom 15. Dezember 1995 die Gewährung von Hilfe zum \nLebensunterhalt für sich zumindest grob fahrlässig herbeigeführt.\nDie Heranziehung zum Kostenersatz nach § 92 a BSHG erfordert u. a., dass \ndas Verhalten des Hilfesuchenden, durch das die Voraussetzungen für die \nGewährung von Sozialhilfe herbeigeführt wurde, objektiv sozialwidrig war. \n\n21\n\nVgl. BVerwG, zuletzt Urteil vom 23. September \n1999 - 5 C 22.99 -, FEVS 51, 341 m. w. N.\n\n22\n\nEs handelt sich um einen quasi - deliktischen Anspruch, weil der \nErsatzanspruch von einem schuldhaften Verhalten des Ersatzpflichtigen \nabhängt. Schuldhaft verhält sich nur, wer sich der Sozialwidrigkeit seines \nVerhaltens bewusst oder grob fahrlässig nicht bewusst gewesen ist. Die \nfristlose Kündigung durch den Kläger war in diesem Sinne sozialwidrig; ein \nbeachtenswertes Motiv lag der Kündigung nicht zugrunde. Der Beklagte hat \nim Widerspruchsbescheid, dessen Begründung das Gericht folgt und auf den \nes Bezug nimmt, nach seinem unwidersprochenen Vorbringen zurecht darauf \nhingewiesen, dass die Lohnzahlung - soweit überhaupt verspätet - darauf \nzurückzuführen ist, dass der Kläger seine Arbeitspapiere nicht rechtzeitig \nbeigebracht hatte. Wenn er grundlos und ohne Aussicht auf eine andere \nArbeitsstelle sein Arbeitsverhältnis gekündigt hat und hierdurch die Leistung \nvon Sozialhilfe herbeigeführt hat, so hat er hierbei auch zumindest grob \nfahrlässig gehandelt. Es lag auf der Hand, dass ein solches Verhalten \nmissbilligenswert ist. Zugleich war ihm bewusst, dass er erneut Sozialhilfe \nwürde in Anspruch nehmen müssen, weil ihm andere Selbsthilfemöglichkeiten \nnicht zur Verfügung standen. Dementsprechend hat er bereits am 27. \nDezember 1995 erneut Sozialhilfeleistungen beantragt.\n\n23\n\nEs liegen auch keine Gründe vor, von einer Heranziehung gem. § 92 a \nAbs. 1 Satz 2 BSHG abzusehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird \nauf die diesbezüglichen Gründe des Widerspruchsbescheides, denen die \nKammer folgt, und die Gründe in dem das Prozesskostenhilfegesuch \nablehnenden Beschluss vom 11. September 2001, denen der Kläger nicht \nentgegen getreten ist, Bezug genommen. Insoweit ist erneut darauf \nhinzuweisen, dass Gründe der Resozialisierung dem nunmehr nur in Höhe \nvon 5.858,65 DM aufrechterhaltenen Kostenersatzbescheid nicht \nentgegenstehen. Dem Kläger sind, wie auch der Beklagte ausgeführt hat, \nausreichend Resozialisierungshilfen zur Verfügung gestellt worden. Offenbar \nist es auch gelungen, ihn nach der den vorliegenden Kostenersatz \nauslösenden fristlosen Kündigung erneut in den Arbeitsmarkt zu \nvermitteln.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht, soweit das Verfahren erledigt ist, auf § \n161 Abs. 2 VwGO. Insoweit entsprach es billigem Ermessen, dem Beklagten \ndie Kosten aufzuerlegen, weil er insoweit dem Klagebegehren entsprochen \nhat. Die Kostenentscheidung im Übrigen beruht auf § 154 Abs. 1, 155 VwGO. \nDie Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.\n\n25\n\nDie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 \nVwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298152","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-04-25/19-k-5222-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298152","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298152","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-04-25/19-k-5222-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298152","retrieved":"2026-07-09 03:21:42.357342+00:00"}}