{"status":"available","doknr":"OLD298245","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2002:0419.7L645.02.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2002-04-19","aktenzeichen":"7 L 645/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird \nabgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens tragen die Gesellschafter der Antragstellerin als \nGesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht \nerstattungsfähig. \n\nDer Streitwert wird auf 2.000,00 ( festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs \nder Antragstellerin gegen die der Beigeladenen \nerteilte einstweilige Erlaubnis nach § 20 des \nPersonenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom \n22. März 2002 zum Betreiben eines \nPendelbusverkehrs zwischen dem Flughafen \nDortmund und dem Bahnhof Holzwickede \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. Das gilt jedenfalls deshalb, weil das öffentliche \nInteresse an der sofortigen Einrichtung und Aufrechterhaltung des \numstrittenen Flughafentransfers durch die Beigeladene größer ist als das \nprivate Interesse der Antragstellerin an dessen Verhinderung.\n\n5\n\nOffen bleiben kann unter diesen Umständen, ob die Antragstellerin \nüberhaupt antragsbefugt ist. Sie ist nämlich in Bezug auf diesen Verkehr nicht \n„vorhandene Unternehmerin\" im Sinne von § 13 Abs. 2 PBefG; die \nAntragsbefugnis solcher Unternehmer gegen die einem anderen Unternehmer \nerteilte einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG ist unstreitig.\n\n6\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil \nvom 25. Oktober 1968 - VII C 90.66 -, BVerwGE 30, \n347; Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-\nVorpommern (OVG MV), Beschluss vom 23. Januar \n1996 - 1 M 1/96 -, NVwZ - RR 97, 139.\n\n7\n\nVorhandene Unternehmerin ist die Antragstellerin, ungeachtet des \nUmstandes, dass die Genehmigung, auf die sie sich insoweit beruft, nicht ihr, \nsondern nur ihrer Gesellschafterin erteilt worden ist, deshalb nicht, weil mit \nder ihrer Gesellschafterin erteilten Genehmigung nicht die Verkehrsaufgaben \nwahrgenommen werden können, die der umstrittene Verkehr übernehmen soll \n(§ 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) PBefG) und weil weder der Gesellschafterin \nnoch der Antragstellerin in Bezug auf diesen Verkehr ein Ausgestaltungsrecht \ngemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c) PBefG zusteht. Die Gesellschafterin \nder Antragstellerin besitzt eine Genehmigung für die Einrichtung und den \nBetrieb eines Flughafen-Zubringer-Verkehrs als Sonderform des \nLinienverkehrs mit Personenkraftwagen nach § 43 i. V. m. § 2 Abs. 6 PBefG; \ndiese Vorschriften liegen auch dem umstrittenen Verkehr zugrunde. Danach \nist es ihr gestattet, Fluggäste, die eine Flugreise an den Flughäfen Düsseldorf, \nKöln/Bonn, Paderborn/Lippstadt, Münster/Osnabrück und Dortmund antreten \noder beenden wollen, dorthin oder von dort zu oder aus den Städten \nArnsberg, Bochum, Dortmund, Schwerte, Unna, Lünen und Kamen zu \nbefördern. Dabei ist der Sammeltransfer ab bestimmten Zustiegsstellen \n(Haltestellen) untersagt; die Fahrgäste dürfen vielmehr nur von oder zu ihren \nWohnungen von oder zu den genehmigten Flughäfen befördert werden. Auch \neine darüber hinausgehende Unterwegsbedienung ist untersagt. Für die Fahrt \nmüssen die Fahrgäste ein Entgelt entrichten.\n\n8\n\nIm Vergleich hierzu stellt sich der umstrittene Pendelbusverkehr der \nBeigeladenen zwischen dem Bahnhof Holzwickede und dem Flughafen \nDortmund als etwas völlig anderes dar. Der eingesetzte Pendelbus verkehrt \nnach einem festen Fahrplan viermal pro Stunde in jede Richtung. Die \nBenutzer brauchen die Fahrt daher nicht vorher zu bestellen. Sie werden auch \nunentgeltlich befördert. Schließlich ist der Benutzerkreis nicht auf die \nBewohner von Holzwickede beschränkt, sondern Ziel der neuen Linie ist es \ngerade, Fluggäste unabhängig von ihrem Wohnort zwischen dem Bahnhof \nHolzwickede und dem Flughafen Dortmund zu befördern, damit sie von ihrem \nWohnort aus mit der Bahn anreisen oder mit der Bahn dorthin zurückkehren \nkönnen. Es handelt sich daher bei dem umstrittenen Linienverkehr um eine \nneue Sonderlinie und nicht um eine Verbesserung oder Vervollständigung des \nVerkehrsangebots der Gesellschafterin der Antragstellerin. Gegen die \nEinrichtung neuer Verkehre sind aber vorhandene Unternehmer nicht \ngeschützt.\n\n9\n\nVgl. Fielitz-Grätz, Personenbeförderungsgesetz, \nKommentar, Rdnr. 16 zu § 13 mit weiteren \nNachweisen; Biedinger, \nPersonenbeförderungsrecht, Kommentar, § 13 \nPBefG, Anmerkung 47.\n\n10\n\nDie Antragstellerin ist daher nur als einfacher Konkurrent in Bezug auf den \nder Beigeladenen vorläufig genehmigten Flughafenzubringerdienst \nanzusehen. Bloße Konkurrenten sind aber in einem Rechtsstreit gegen die \neinem Dritten erteilte einstweilige Erlaubnis gemäß § 20 PBefG anders als in \neinem Rechtsstreit um die gemäß § 15 PBefG erteilte endgültige \nGenehmigung mit großer Wahrscheinlichkeit nicht klage- oder \nantragsbefugt.\n\n11\n\nVgl. OVG MV, a. a. O.\n\n12\n\nDiese Frage braucht hier jedoch nicht weiter vertieft zu werden. Der \nAntrag der Antragstellerin könnte nämlich in der Sache nur dann Erfolg \nhaben, wenn die angefochtene einstweilige Erlaubnis der Beigeladenen \noffensichtlich rechtswidrig wäre oder aus anderen Gründen das private \nInteresse der Antragstellerin, den der Beigeladenen einstweilen erlaubten und \ninzwischen von ihr aufgenommenen Verkehr zu verhindern, größer wäre als \ndas öffentliche Interesse an der vorläufigen Aufrechterhaltung dieses \nVerkehrs. Beides ist nicht der Fall. Es spricht nämlich viel dafür, dass die \nangefochtene Erlaubnis rechtmäßig ist. Bei der Bewertung von \nVerkehrsbedürfnissen und ihrer befriedigenden Bedienung steht der \nzuständigen Behörde im Rahmen des § 13 Abs. 2 PBefG ein gerichtlich nur \neingeschränkt zu überprüfenden Beurteilungsspielraum zu. \n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1989 \n- 7 C 39.87 -, NZV 90, 206.\n\n14\n\nDies kann bei der Frage, ob öffentliche Verkehrsinteressen gemäß § 20 \nPBefG die sofortige Einrichtung eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen \nrechtfertigen, nicht anders sein. Unter diesen Umständen ist die Entscheidung \nder Antragsgegnerin, ein öffentliches Verkehrsinteresse daran zu bejahen, \ndass mit dem Zubringerdienst zwischen Flughafen Dortmund und Bahnhof \nHolzwickede pünktlich mit Inkrafttreten des Sommerflugplans am 24. März \n2002 begonnen werden konnte, wahrscheinlich rechtlich nicht zu \nbeanstanden. Die Aufnahme des neuen Angebots zum Erreichen des \nFlughafens mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu einem unbestimmten späteren \nZeitpunkt hätte dessen Akzeptanz auch erheblich beeinträchtigt, zumal dann \nauf diese Möglichkeit nicht erfolgreich hätte werbend hingewiesen werden \nkönnen. \n\n15\n\nAndere Gesichtspunkte, die offensichtlich durchschlagende Bedenken an \nder Rechtmäßigkeit der der Beigeladenen erteilten einstweiligen Erlaubnis \nbegründen, sind nicht ersichtlich. So hat die Schwerbehinderung des \nGesellschafters der Antragstellerin für die Erteilung einer einstweiligen \nErlaubnis gemäß § 20 PBefG schon deshalb keine Bedeutung, weil diese \nErlaubnis befristet und widerruflich ist und keinen gesicherten Status \nvermittelt, der einem Schwerbehinderten den Schritt in die Selbständigkeit \nerleichtert. Ob und ggfs. wie die Schwerbehinderung des Gesellschafters der \nAntragstellerin bei der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung \nnach § 15 PBefG zu berücksichtigen ist, ist hier nicht zu erörtern. Auch die \nvon der Antragstellerin angesprochene Frage der Verpflichtung der \nAntragsgegnerin, gemäß § 8 Abs. 3 PBefG auf Verkehrskooperationen \nhinzuwirken, spielt im Zusammenhang mit der Entscheidung nach § 20 PBefG \nkeine Rolle. Hinzu kommt, dass § 8 PBefG nicht auf den Schutz bestehender \nUnternehmer abstellt, sondern auf die Interessen der Verkehrsbenutzer.\n\n16\n\nVgl. Fielitz-Grätz, a. a. O., Rdnr. 13 zu § 13.\n\n17\n\nBei der nach alledem notwendigen Abwägung der öffentlichen Interessen \nund der privaten Interessen der Antragstellerin gemäß § 80 a Abs. 3 i. V. m. \n§ 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) überwiegen die \nöffentlichen Interessen deutlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die \neinstweilige Erlaubnis gemäß § 20 PBefG keine vollendeten Tatsachen \nschafft und die Konkurrenzsituation zwischen Antragstellerin und \nBeigeladener nicht zu Gunsten der Beigeladenen verbessert, soweit es um \ndie endgültige Genehmigung nach § 15 PBefG geht. Gemäß § 20 Abs. 3 \nSatz 2 PBefG begründet die einstweilige Erlaubnis nämlich keinen Anspruch \nauf Erteilung einer Genehmigung. Sie vermittelt daher auch keine \nRechtsstellung als vorhandener Unternehmer.\n\n18\n\nVgl. OVG MV, a. a. O.\n\n19\n\nAndererseits bestand ein großes Interesse an der Aufnahme des \numstrittenen Flughafentransfers mit Inkrafttreten des Sommerflugplans am \n24. März 2002. Zu diesem Zeitpunkt war erkennbar nur die Beigeladene auf \nGrund ihrer Vereinbarungen mit der Flughafen GmbH und der Firma Taxi \nE. e. G. bereit, den Verkehr aufzunehmen. Demgegenüber hatte die \nAntragstellerin dem Antragsgegner nicht nachgewiesen und hat auch im \nvorliegenden Verfahren nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht , dass sie \nebenfalls in der Lage gewesen wäre, mit dem Flughafentransfer so, wie sie \nihn in ihrem Genehmigungsantrag und den zahlreichen Eingaben beschrieben \nhatte, rechtzeitig zu beginnen. Ihre Absicht war es, Busse bereitzuhalten, die \ndie Beförderung der am Flughafen E. oder Bahnhof Holzwickede \nankommenden Fluggäste jeweils auf Bestellung durchführen sollten. \nZumindest an den dafür notwendigen Rufsäulen am Bahnhof und am \nFlughafen hätte es gefehlt.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2, § 162 \nAbs. 3 VwGO. Dabei sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen \nnicht der Antragstellerin aufzuerlegen, weil die Beigeladene keinen Antrag \ngestellt und sich deshalb nicht selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.\n\n21\n\nDie Streitwertentscheidung beruht auf § 20 Abs. 3 i. V. m. § 13 Abs. 1 \nSatz 2 des Gerichtskostengesetzes.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298245","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-04-19/7-l-645-02","cited_norms":[{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":7},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":5},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298245","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298245","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-04-19/7-l-645-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298245","retrieved":"2026-07-09 03:21:50.870009+00:00"}}