{"status":"available","doknr":"OLD298243","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2002:0419.15K1503.00.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2002-04-19","aktenzeichen":"15 K 1503/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. \nDie Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht \ndie Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Kläger wenden sich gegen eine aufsichtsrechtliche Verfügung der \nBeklagten.\n\n3\n\nDie Klägerin zu 1. sowie der Kläger zu 2. wurden bei der Kommunalwahl \nvom 12. September 1999 in den Rat der Stadt H. gewählt, in dem sie \ndie Gruppe „°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°\" (°°°) bilden, die Klägerin zu 3. Dem \nRat der Stadt H. gehören neben den Fraktionen der CDU, SPD, \nBündnis 90/Die Grünen, der Gruppe °°° noch die Ratsgruppen PDS und REP \nsowie eine Einzelmandatsträgerin der FDP an.\n\n4\n\nDer Rat der Stadt H. beschloß im öffentlichen Teil seiner Sitzung \nvom 14. Oktober 1999 u.a. zu TOP 1.1 eine Ergänzung des § 7 seiner \nGeschäftsordnung dahin, daß Anträge zur Tagesordnung auch von \nfraktionslosen Stadtverordneten gestellt werden können; zu TOP 1.2 die \nGewährung von Zuschüssen für Geschäftsbedürfnisse auch an fraktionslose \nStadtverordnete in der Weise, daß ein jährlicher Sockelbetrag von \n3.000,00 DM pro Person vorgesehen wurde und der verbleibende Betrag der \nGesamtaufwendungen für die Geschäftsbedürfnisse der Ratsfraktionen als \nPro-Kopf-Zuwendung auf alle Stadtverordneten verteilt werden sollte; sowie \nzu TOP 3 die Wahl von fraktionslosen Stadtverordneten und sachkundigen \nBürgern zu beratenden Ausschußmitgliedern nach Benennung (auch) durch \ndie Ratsgruppen (die Klägerin zu 1. wurde zum beratenden Mitglied im \nAusschuß für Soziales und gesellschaftliche Gruppen, der Kläger zu 2. zum \nberatenden Mitglied im Haupt-, Finanz-, Beteiligungs- und Personalausschuß \ngewählt).\n\n5\n\nDer Oberbürgermeister der Stadt H. beanstandete die \nvorgenannten Beschlüsse des Rates gemäß § 54 Abs. 2 der \nGemeindeordnung (GO) mit Schreiben vom 25. Oktober 1999 zu TOP 1.2 \nsowie mit Schreiben vom 15. November 1999 zu TOP 1.1 und TOP 3.\n\n6\n\nBeschlußvorlagen zur Aufhebung der beanstandeten Ratsbeschlüsse \nvom 14. Oktober 1999 erhielten in der Ratssitzung vom 18. November 1999 \nkeine \nMehrheit.\n\n7\n\nNach Vorlage durch den Oberbürgermeister hob die Beklagte mit einer an \ndie Stadt H. adressierten Verfügung vom 9. Dezember 1999 die \nbeanstandeten Beschlüsse des Rates der Stadt H. vom 14. Oktober \n1999 auf und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung \nführte sie aus, das durch TOP 1.1 auch fraktionslosen Ratsmitgliedern \neingeräumte Antragsrecht bezüglich der Tagesordnung verletze § 48 Abs. 1 \nSatz 2 GO. Diese abschließende Regelung der Gemeindeordnung räume nur \neiner Fraktion oder einem Fünftel der Ratsmitglieder den Rechtsanspruch ein, \nauf die Gestaltung der Tagesordnung innerhalb einer in der \nGeschäftsordnung des Rates zu bestimmenden Frist Einfluß zu nehmen. Zu \nTOP 1.2 sei § 56 Abs. 3 GO verletzt. Danach sei die Gewährung von \nHaushaltsmitteln der Gemeinde zu den sächlichen und personellen \nAufwendungen für die Geschäftsführung nur an Fraktionen und nicht an \nfraktionslose Ratsmitglieder zulässig. Deren finanzielle Ansprüche ergäben \nsich ausschließlich aus § 45 GO. Der Beschluß zu TOP 3 widerspreche § 58 \nAbs. 1 GO. Danach könnten nur Fraktionen, die in einem Ausschuß nicht \nvertreten seien, Ausschußmitglieder mit beratender Stimme benennen.\n\n8\n\nMit der am 27. März 2000 erhobenen Klage machen die Kläger geltend, \ndaß es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen Verwaltungsakt in \nForm einer Allgemeinverfügung handele. Sie richte sich auch gegen den \nPersonenkreis der nicht einer Fraktion angehörenden Stadtverordneten und \nbetreffe die Kläger unmittelbar in ihren Rechten. Die Verfügung greife in \nfundamentale Rechte eines Stadtverordneten ein. Die vorliegende \nKonstellation sei vergleichbar der Ersatzvornahme durch die Bezirksregierung \nin den Fällen, in denen die Gemeinde den Anordnungen der Bezirksregierung \nnicht nachkomme. Den so unmittelbar Betroffenen werde durch die \nRechtsprechung des OVG NRW eigener Rechtsschutz eingeräumt. Die \nKläger würden durch die Entscheidung der Beklagten in den zunächst durch \nden Rat eingeräumten, grundlegenden Mitwirkungs- und Gestaltungsrechten \neingeschränkt. Zu diesen grundlegenden Rechten eines Stadtverordneten \ngehöre das Initiativrecht gemäß § 48 Abs. 1 GO sowie die Ausstattung mit \nsachlichen, personellen und finanziellen Mitteln für die Ausübung des \nRatsmandats. Chancengleichheit und Minderheitenschutz geböten es auch, \nden fraktionslosen Ratsmitgliedern die Möglichkeit einzuräumen, sachkundige \nBürger für die Ausschüsse zu benennen, in denen fraktionslose \nRatsmitglieder nicht vertreten seien. Unzutreffend sei die Auffassung der \nBeklagten, die Gemeindeordnung enthalte hinsichtlich der angesprochenen \nBereiche abschließende Regelungen. Vielmehr sei davon auszugehen, daß \nim Hinblick auf die Aufhebung der 5 % Sperrklausel bei den Kommunalwahlen \neine Regelungslücke vorliege.\n\n9\n\nDie Kläger beantragen,\n\n10\n\ndie Verfügung vom 9. Dezember 1999 aufzuheben.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie ist der Ansicht, daß die Klage mangels Beteiligungsfähigkeit der \nKläger unzulässig sei. Nur die Gemeinde selbst sei zur Geltendmachung des \nAbwehranspruchs gegenüber der Aufsichtsbehörde befugt.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nder Beklagten (Beiakte Heft 1) Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Anfechtungsklage ist nicht zulässig. Die Kläger sind nicht \nklagebefugt.\n\n17\n\nMit der allein an die Stadt H. gerichteten Verfügung der Beklagten \nvom 9. Dezember 1999 sind Beschlüsse des Rates der Stadt H. \naufgehoben worden und damit zugleich die mit diesen Beschlüssen auch den \nKlägern eingeräumten Befugnisse. \n\n18\n\nIm Hinblick auf diese Entscheidung hätte nur die Stadt H. selbst \ngeltend machen können, in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 \nVwGO). Die Kläger können solch eine Rechtsverletzung nicht dartun.\n\n19\n\nDie aufsichtsrechtliche Maßnahme der Beklagten gemäß § 119 Abs. 1 \nSatz 2 GO NW betraf nur die Stadt H. in ihrem Recht auf kommunale \nSelbstverwaltung. Das Selbstverwaltungsrecht gibt der Gemeinde die \nBefugnis, ihre Angelegenheiten durch die für sie handelnden Organe \neigenverantwortlich zu regeln. Greift die Aufsichtsbehörde - wie hier durch \nAufhebung von Ratsbeschlüssen - in diese Rechtsposition ein, ist die \nGemeinde in ihrem Außenrechtsverhältnis betroffen und kann gegebenenfalls \ndagegen klagen. Dabei steht das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde als \njuristischer Person des öffentlichen Rechts insgesamt zu, nicht aber ihren \nOrganen oder den Mitgliedern ihrer Organe.\n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 1980 \n- 15 A 686/78 -.\n\n21\n\nDie Kläger als Mitglieder des Organs Rat der Stadt H. können \ndaher auch nicht aus einer möglichen Verletzung von \nSelbstverwaltungsrechten ihre Klagebefugnis ableiten.\n\n22\n\nFür die Kläger folgt eine Klagebefugnis auch nicht daraus, daß mit der \nAufhebung der Ratsbeschlüsse vom 14. Oktober 1999 Regelungen zu \nGunsten fraktionsloser Ratsmitglieder (Antragsrechte zur Tagesordnung, \nBesetzung von Ausschüssen, Teilhabe an Zuwendungen) keinen Bestand \nmehr haben.\n\n23\n\nEs fehlt an einer möglichen Rechtsverletzung i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO, \nweil die Kläger insoweit als Träger von Innenrechtspositionen klagen, die in \ndem Außenverhältnis gegenüber der Beklagten nicht geltend gemacht werden \nkönnen.\n\n24\n\nDie Kläger sind als Mitglieder des Rates der Stadt Teile dieses Organs \nund verfügen damit über eine organschaftliche Stellung mit \nMitgliedsschaftsrechten. Die aufgehobenen Ratsbeschlüsse bezogen sich auf \nsolche Mitgliedsschaftsrechte. Insofern sind die Kläger nicht Inhaber \nsubjektiver Rechte, die allein Gegenstand eines Außenrechtsverhältnisses \nsein können.\n\n25\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht unter Beachtung der Entscheidung \ndes OVG NRW vom 23. Februar 1989 - 15 B 2575/88 -, auf die sich die \nKläger berufen haben. Dieser Beschluß bezieht sich auf die Auflösung einer \nSchule im Wege der Ersatzvornahme durch die Aufsichtsbehörde.\n\n26\n\nDiese Aufsichtsmaßnahme betrifft (auch) außerhalb der Gemeinde \nstehende Dritte, die durch die an Stelle der Gemeinde handelnde \nAufsichtsbehörde in ihren Rechten verletzt sein können. Sie unterscheidet \nsich damit von dem vorliegenden Verfahren, in dem die den Kläger \neingeräumten Befugnisse dem Innenbereich zuzuordnen sind.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozeßordnung.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298243","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-04-19/15-k-1503-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298243","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298243","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-04-19/15-k-1503-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298243","retrieved":"2026-07-09 03:21:50.694539+00:00"}}