{"status":"available","doknr":"OLD298269","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2002:0418.8K4972.99.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2002-04-18","aktenzeichen":"8 K 4972/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, daß die Androhung der Ersatzvornahme in der \nOrdnungsverfügung des Beklagten vom 9. Juli 1999 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Landesoberberg-amtes NRW vom 16. September \n1999 rechtswidrig gewesen ist.\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 7/8 und der Beklagte zu \n1/8.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung, mit \nder der Beklagte der Klägerin aufgab, Hohlräume und Verbruchzonen im Bereich der \nFlöze H1. , L. II und N. unterhalb der H.-------straße und der \nGrundstücke H.-------straße Nr. 179 bis 189a in C. -M. zu verfüllen, das \nZwangsmittel der Ersatzvornahme androhte und einen Kostenvorschuß von \n850.000,00 DM forderte. \n\n3\n\nAm 6. August 1996 war auf dem Grundstück H.-------straße 185 in C. -\nM. ein Tagesbruch gefallen. Direkt unter dem Grundstück verläuft das Flöz \nL. I, benachbart unter den Grundstücken H.-------straße 179 bis 189a \naußerdem die Flöze H1. , L. II und N. . Die genannten Grund-\nstücke liegen im Bereich des Bergwerksfeldes „D. „. Diese Zeche wurde im \nJahre 1919 in Betrieb genommen. Die Kohleförderung erfolgte in den Jahren 1920 \nbis 1928 zunächst in den Flözen H1. , L. II und L. I zwischen \nihrer ersten (+ 90,5 m NN) und der dritten (- 66 m NN) Sohle, im Flöz N. von \nder ersten bis zur vierten (- 165 m NN) Sohle. In den Jahren 1951 und 1952 wurde \ndie Kohlegewinnung kurzfristig durch die Kleinzeche „Gockel und Niebur\" wieder \naufgenommen. Von der benachbarten Sandgrube Richter aus wur-den ein Schacht \nund ein Wetterschacht auf dem Ausbiß des Flözes N. abgeteuft. Mit Auffahrung \neines Querschlages von dem östlichen Schacht wurden dann auch die Flöze H1. \n, L. II und L. I aufgeschlossen. Mit der folgenden Kohlegewinnungen \nwurden die ehemals belassenen Kohlefesten der Zeche D. in den \nvorgenannten Flözen abgebaut. \n\n4\n\nAufgrund von vier Kernbohrungen im Umkreis der Schadensstelle kam das \nIngenieurbüro E. in einem Gutachten vom 30. Juni 1997 zu dem Ergebnis, daß \ndie festgestellte Schadensstelle nicht zweifelsfrei auf den Bergbau zurückgeführt \nwerden könne. Nach den Ergebnissen der Erkundungsbohrungen sei davon \nauszugehen, daß keine plötzlichen Senkungen der Tagesoberfläche aufgrund von \nHohlraumeinbrüchen innerhalb der Erkundungstiefe eintreten würden. Wegen der \nweiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten (Bl. 211 bis 221 der Beiakte Heft 1) \nBezug genommen.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 21. Oktober 1997 zog der Verband bergbaugeschädigter I. - \nund H2. e.V. für die Eigentümer des Grundstücks H.-------straße 185 die \nErgebnisse des Gutachtens u.a. durch Hinweis auf ein Schreiben der Klägerin an die \nGrundstückseigentümer vom 30. November 1953 in Zweifel. Demnach waren durch \numfangreichen Abbau von der ersten bis dritten Sohle D. auf den Flözen \nL. I und II zwei gefährliche Tagesbruchzonen entstanden, die den hinter und \nneben dem I. H.-------straße 185 befindlichen Hofraum unbebaubar machten. \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 30. November 1953 \n(Bl. 453f. der Beiakte Heft 1) Bezug genommen.\n\n6\n\nDas Ingenieurbüro E. empfahl daraufhin mit Schreiben vom 10. Dezember \n1997 u.a., die Betonplatten im Bereich des Tagesbruches aufzunehmen und \nRammsondierungen zur Ermittlung der Lagerungsdichte der Auffüllung ausführen zu \nlassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 10. Dezember \n1997 (Bl. 317f. der Beiakte Heft 1) Bezug genommen.\nVom Beklagten wurde daraufhin bei der E1. N1. U. (E2. ) weitere \nUntersuchungsbohrarbeiten auf dem Grundstück H.-------straße 185 in Auftrag \ngegeben.\nNach einem Vermerk des Beklagten vom 19. Mai 1999 wurden die Arbeiten an \ndiesem Tag von einem Mitarbeiter des Beklagten sowie einem der Klägerin befahren. \nEine gegenwärtige Gefahr, die durch die Bohrung erhöht wurde, liege aufgrund der \nbisherigen Bohrergebnisse vor.\nMit Telefax vom 26. Mai 1999 teilte die E2. dem Beklagten mit, im Verlauf der \nBohrarbeiten seien zwei lückenlose Gebirgsschichtenaufschlüsse geschaffen \nworden. Die Auswertung der Bohrergebnisse habe ergeben, daß die nach der \nProjektion zu erwartenden Flöze H1. , L. II, L. I und N. \neinwirkungsrelevant unter der Straße sowie unter den Grundstücksflächen \nanstünden. Aufgrund dieser Erkenntnisse sei im weiteren Verlauf der \nErkundungsbohrarbeiten der tagesnahe Teufenbereich der oben genannten Flöze \nstichprobenartig angebohrt worden. Bei der stichprobenartigen Überprüfung in den \neinwirkungsrelevanten Teufenbereichen der genannten Flöze seien Verbruchzonen \nsowie stärkere Gefügeauflockerungen in den Hangenden der Flöze angetroffen \nworden. Die Verbruchzonen hätten sich mittlerweile bis in die 20 m mächtigen \nquartären Lockermassen (über den Flözen) fortgesetzt. Aufgrund der \nBohraufschlüsse sei eine Tagesbruchgefährdung im Bereich der genannten Flöze zu \nkonkretisieren. Zur Beseitigung der Tagesbruchgefahr werde empfohlen, alle \neinwirkungsrelevanten Hohlräume und Verbruchzonen in den vorgenannten Flözen \nrastermäßig anzubohren und mit einem hydraulisch erhärtenden Füllgut lage- und \nerosionsbeständig zu verfüllen sowie die Gefügeauflockerungen in den \nHangendschichten der Flöze zumindest im Bereich der bestehenden Bebauung \ndurch das Einpressen einer Zementsuspension zu stabilisieren.\nBei einer Besprechung am 1. Juni 1999 zwischen Vertretern des Beklagten und der \nE2. stellte sich die Situation wie folgt dar: Hinsichtlich der Flöze L. II, \nH1. und N. seien gleiche Hohlräume und Verbruchzonen wie im Flöz \nL. I festgestellt worden. Allerdings hätten sich die Hohlräume - im Gegensatz \nzum Flöz L. I - nach bisherigen Erkenntnissen noch nicht in größerem \nUmfang in das Deckgebirge fortgesetzt. Hierzu komme, daß diese Flöze über \ngeringere Mächtigkeiten verfügten als das Flöz L. I.\nMit Schreiben vom 7. Juni 1999 führte die E2. hinsichtlich der Flöze H1. , \nL. II und N. aus, daß dort ebenfalls Hohlräume, Verbruchzonen und \nLockermassen sowie Gefügeauflockerungen in den Hangendschichten \nstichprobenartig nachgewiesen worden seien. Es bestehe somit in den \neinwirkungsrelevanten Bereichen der genannten Flöze zumindest eine latente \nTagesbruchgefahr. Untersuchungen, inwieweit sich auch Hohlräume oberhalb dieser \nFlöze in den quartären Lockermassen befänden, seien bisher nicht durchgeführt \nworden.\n\n7\n\nUnter dem 1. Juli 1999 ermittelte das M1. , daß aufgrund einer \nAuflassung vom 18. Februar 1929 die Klägerin am 15. März 1929 als Eigentümer von \n126 7/8 Kuxen der Gewerkschaft D. in das Berggrundbuch von X. C1. II \nC2. 23 bis 48 eingetragen worden sei. Aufgrund einer weiteren Auflassung vom \n11. E3. 1929 wurde die Klägerin Eigentümerin von weiteren 1 1/8 Kuxen der \nGewerkschaft D. . Nachdem somit sämtliche Kuxe der Gewerkschaft D. in \neiner Hand vereinigt waren, sei die altrechtliche Gewerkschaft erloschen. Infolge \ndessen wurde die Klägerin am 17. Juli 1930 aufgrund des Ersuchens des \npreußischen Oberbergamtes in E4. als Eigentümerin des Bergwerksfeldes \nD1. in das Berggrundbuch von X. Band J. D2. . 16 eingetragen.\nAm 18. Juni 1951 wurde der Gesellschaftsvertrag der Firma „L1. H3. und \nO. C3. mbH\" in C. geschlossen. Bereits unter dem 15./16. Juni 1951 \nwar zwischen dieser Firma und der Klägerin ein Vertrag abgeschlossen worden, \ndemzufolge die Klägerin der Firma gestattete, in den der Klägerin gehörenden \nGrubenfeldern Sieben Planeten und D. Schürf- und Kohlengewinnungsarbeiten \nunter Beachtung bergmännischer Regeln durchzuführen.\nBei einem Ortstermin am 9. September 1952 auf der Kleinzeche H3. und O. \nwurde eine Stundung bis zum 1. Januar 1953 gewährt, da der Betrieb in etwa einem \nMonat stillgelegt und das Gelände von der Stadt X. als Schuttkippe benutzt \nwerde. Anläßlich eines weiteren Ortstermins am 19. Januar 1953 wurde festgestellt, \ndaß der von der Sandkuhle aus geführte Betriebsstollen ordnungsgemäß verfüllt \nworden sei.\nAm 22. Januar 1953 wurde der bisherige Gesellschaftsvertrag der Firma „L2. -\nzechen H3. und O. , C3. mbH\" mit Wirkung ab dem 1. Januar 1953 \nwie folgt neu gefaßt: Die Firma lautet: „L1. H3. und O. , Bau-\ngesellschaft mbH & Co.\". Sie ist eine Kommanditgesellschaft. Persönlich haftende \nGesellschafter sind die Firmen H3. und O. , C3. mbH in C. und \nK. B. GmbH in Hamburg.\nDurch Umwandlungsbeschluß vom 10. November 1972 wurde die H3. und O. \nC3. mbH in eine Personengesellschaft, die H3. und O. Bau KG, \numgewandelt, laut Eintragung ins Handelsregister des Amtsgerichts C. wurde die \nFirma am 17. Mai 1977 in „H3. + O. C3. mbH & Co. KG\" geändert. \nLaut Eintragung vom 5. August 1980 war die Gesellschaft „H3. + O. \nC3. mbH & Co. KG\" aufgelöst und die Firma erloschen.\nNach einer Auskunft des Amtsgerichts Hamburg vom 8. Juni 1999 wurde keine \nEintragung der Firma „K. B. GmbH\" im Handelsregister des Amtsgerichts \nHamburg aufgefunden.\n\n8\n\nMit Ordnungsverfügung vom 9. Juli 1999 gab der Beklagte der Klägerin auf, zur \nWiederherstellung der Standsicherheit der Tagesoberfläche im Bereich der Flöze \nH1. , L. II und N. die Hohlräume und Verbruchzonen mit \nhydraulisch erhärtendem Füllgut lage- und erosionsbeständig zu verfüllen und die \nGefügeauflockerungen in den Hangendschichten der Flöze im Bereich der Bebauung \ndurch das Einpressen einer Zementsuspension zu stabilisieren. Die Hohlräume und \nVerbruchzonen befänden sich in C. -M. unterhalb der Straße H.-------straße \nund der Grundstücke Nr. 179 - 189a, Gemarkung M. , Flur 13 (s. Anlagen). Die \nkonkrete Ausführung der Sicherungsmaßnahmen vor Ort sei bis zum 31. August \n1999 aufzunehmen und ohne schuldhafte Verzögerung durchzuführen. Weiterhin \nordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung an und drohte \nder Klägerin für den Fall, daß sie der Ordnungsverfügung nicht bis zum oben \ngenannten Termin folge leiste, das Zwangsmittel der Ersatzvornahme an. Weiterhin \nforderte der Beklagte die Klägerin auf, die voraussichtlichen Kosten der \nErsatzvornahme in Höhe von 850.000,00 DM bis zum 7. September 1999 zu \nüberweisen. Bei nicht fristgerechter Zahlung werde der Betrag im \nVerwaltungszwangsverfahren beigetrieben.\nZur Begründung führte er im wesentlichen aus, aufgrund der Oberflächennutzung \n(Wohnbebauung, Straße) liege eine konkrete Gefahr - insbesondere für Leib und \nLeben der Personen, die sich in den betroffenen Gebäuden und im Bereich der \nbetroffenen Straße aufhielten - vor. Die Untersuchung des einwirkungsrelevanten \nTeufenbereichs der Flöze H1. , L. II und N. habe ergeben, daß die \nStandsicherheit der Tagesoberfläche nicht gegeben sei. Aufgrund vorliegender \nErfahrungen über die Standsicherheit verlassener Grubenbaue sei im vorliegenden \nFall davon auszugehen, daß die Tagesoberfläche jederzeit plötzlich und ohne \nVorwarnung einstürzen könne. Hinsichtlich der genannten Flöze seien gleichartige \nHohlräume und Verbruchzonen, Lockermassen sowie Gefügeauflockerungen in den \nHangendschichten wie im Flöz L. I festgestellt worden. Die Hohlräume hätten \nsich nach bisherigen Erkenntnissen jedoch noch nicht in größerem Umfang in das \nDeckgebirge fortgesetzt.\nEin Verhaltensstörer nach § 17 OBG sei nicht greifbar. Die festgestellte \nTagesbruchgefahr sei auf die im einwirkungsrelevanten Teufenbereich von der \nKleinzeche H3. und O. und dem Bergwerk D. in den Flözen H1. , \nL. II, L. I und N. erstellten oberflächennahen Grubenbaue \nzurückzuführen. Nach Angaben im Grubenbild der Zeche D. seien die für die \nTagesbruchgefahr ursächlichen Grubenbaue von dem Bergwerk D. in den \nJahren 1921 bis 1923 und von der Kleinzeche H3. und O. in den Jahren 1951 \nund 1952 erstellt worden. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen sei eine eindeutige \nAussage über den Betreiber des Bergwerks D. nicht möglich. In Frage komme \ndie altrechtliche Gewerkschaft D. und die S. -X1. T. AG in \nF. . Im Jahre 1929 habe die Klägerin die 128 Kuxe der altrechtlichen Gewerkschaft \nD. erworben. Diese sei dadurch erloschen. Die S. -Westfälische T. \nAG sei laut Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts F. vom 8. Februar \n1936 erloschen. Der persönlich haftende Gesellschafter der Kleinzeche H3. und \nO. , C3. mbH sei laut Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts \nC. letztlich am 5. August 1980 erloschen. Ermittlungen hinsichtlich des zweiten \npersönlich haftenden Gesellschafters, der Firma K. B. GmbH, seien \nergebnislos verlaufen. Die Klägerin sei als Rechtsinhaberin des Bergwerkfeldes \nD. Zustandsstörerin nach § 18 Abs. 1 OBG. Die Heranziehung eines \nZustandsstörers nach § 18 Abs. 2 OBG auf der Grundlage des am 15./16. Juni 1951 \nzwischen der Firma „H3. und O. C3. mbH\" und der Klägerin \ngeschlossenen Gestattungsvertrages sei nicht möglich, da der in Frage kommende \nStörer nicht mehr existiere. Weitere Störer seien - insbesondere im Hinblick auf die \ngeltende Rechtsprechung zum Verhältnis von Bergwerks- zum Grundeigentum - \nnicht in Betracht zu ziehen.\n\n9\n\nHiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 22. Juli 1999 Widerspruch ein.\nDiesen begründete sie mit Schreiben vom 31. August 1999 im wesentlichen damit, \ndaß das Bergwerkseigentum der Klägerin für eine Zurechnung der Verantwortlichkeit \nals Zustandsstörer nicht ausreiche. Gemäß § 18 Abs. 1 OBG NW sei Zustandsstörer \nnur der zivilrechtliche Eigentümer, nicht aber sonstige Berechtigte. Das \nBergwerkseigentum sei indes als Aneignungsrecht ausgestattet und damit kein \nSacheigentum im bürgerlich-rechtlichen Sinn. Darüber hinaus sei die Firma „K. \nB. GmbH\" als persönlich haftende Gesellschafterin der im relevanten Gebiet \nbergbautreibenden Firma „L1. H3. und O. , C3. mbH & Co.\" \nals Verhaltensstörer heranzuziehen. Die „K. B. GmbH\" sei mit Sitz in F. \nweiterhin existent.\n\n10\n\nDen Widerspruch wies das M1. Nordrhein-Westfalen mit \nWiderspruchsbescheid vom 16. September 1999, zugestellt am 20. September 1999, \nals unbegründet zurück. Zur Begründung führte das M1. im wesentlichen \naus, Bergwerkseigentum sei wie sachenrechtliches Eigentum im Sinne des OBG zu \nbehandeln. Nach § 151 Abs. 2 des Bundesberggesetzes - BBergG - gelte § 9 \nBBergG für bestätigtes altes Bergwerkseigentum entsprechend. Nach § 9 Abs. 1 \nSatz 1 Halbsatz 2 BBergG seien auf das Bergwerkseigentum die für Grundstücke \ngeltenden Vorschriften des BGB entsprechend anzuwenden, soweit das BBergG \nnichts anderes bestimme. Schließlich seien auch schon die Vorläufergesetzes des \nBBergG, die Berggesetze der Länder, davon ausgegangen, daß dem \nBergwerkseigentum in der Sozialordnung die gleiche Stellung wie dem \nGrundeigentum einzuräumen sei. Da Bergwerkseigentum Schächte, Stollen, \nGrubengebäude etc. als wesentliche Bestandteile haben könne, und das \nBergwerkseigentum in ordnungsrechtlicher Hinsicht bei der Zustandsstörerschaft \ndem sachenrechtlichen Eigentum gleichzustellen sei, sei die Heranziehung der \nKlägerin nicht fehlerhaft.\nDie Firma B. sei nicht als Handlungsstörer heranzuziehen gewesen. Sie sei erst \nam 1. Januar 1953 als Komplementärin in die Kommanditgesellschaft eingetreten, \nals der Abbau längst eingestellt gewesen sei. Nach den Angaben im Grubenbild \nseien von der Kleinzeche im Jahre 1953 keine Grubenbaue mehr erstellt bzw. kein \nAbbau mehr betrieben worden. Am 9. September 1952 sei eine Stundung des \nBergbaubetriebes durch das Bergamt erfolgt. Ferner sei dokumentiert, daß der \nStollen der Kleinzeche bereits am 19. Januar 1953 ordnungsgemäß verfüllt gewesen \nsei. Nach den hier vorliegenden Unterlagen dürfte die Kleinzeche ihren Abbau \nbereits im Jahre 1952 endgültig eingestellt haben. Wenn dann die Firma B. erst \n1953 als Komplementärin eingetreten sei, könne sie nicht mehr, auch wenn sie \nhaftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft war, als Handlungsstörerin in \nErscheinung getreten sein. Hinzu komme, daß es höchst zweifelhaft sei, ob eine \nKomplementärin einer Kommanditgesellschaft überhaupt Handlungsstörerin im Sinne \ndes Ordnungsbehördenrechts seien könne, auch wenn sie gesellschaftsrechtlich \nhafte. Schließlich sei es der Ordnungsbehörde angesichts der drohenden Gefahr \nnicht zuzumuten, schwierigste gesellschaftsrechtliche Frage zu klären, wo doch ein \neindeutiger Zustandsverantwortlicher ermittelt war und zudem auch angesichts der \nnegativen Auskunft des Amtsgerichts Hamburg vom 2. Juni 1999 ein weiteres \nErmitteln eines zweifelhaften Handlungsstörers zunächst nicht mehr möglich \nerschien. \n\n11\n\nUnter dem 22. Oktober 1999 schlossen die Klägerin und das M1. eine \nVereinbarung, der zufolge sich die Klägerin bereit erklärte, die Kosten der \nMaßnahme, die Gegenstand der Ordnungsverfügung vom 9. Juli 1999 sei, bis zu \neiner Höhe von 850.000,00 DM vorzuschießen. Die Zahlungen erfolgten ohne \nAnerkennung einer Rechtspflicht und würden unter Vorbehalt geleistet. Ihr \nendgültiges rechtliches Schicksal hänge vom rechtskräftigen Abschluß des \neingeleiteten Klageverfahrens (8 K 4972/99) ab. Werde die Ordnungsverfügung \ndanach aufrecht erhalten, so verblieben die Zahlungen bei der Behörde. Werde die \nOrdnungsverfügung demgegenüber aufgehoben, so seien geleistete Zahlungen \nnebst 4 % Zinsen seit jeweiligem Zeitpunkt an die Klägerin zurückzuerstatten.\n\n12\n\nDie der Klägerin im Bescheid vom 9. Juli 1999 aufgegebenen Arbeiten wurden in \nder Zeit vom 17. September 1999 bis zum 28. Februar 2000 im Wege der \nErsatzvornahme durchgeführt. Das Einverständnis der Oberflächeneigentümer mit \nder Durch-führung der Maßnahmen wurde dabei jeweils unmittelbar vor der \nDurchführung der jeweiligen Schritte der Ersatzvornahme eingeholt.\n\n13\n\nLaut dem Abschlußbericht der E2. über die im Bereich der H.-------straße mit \nden Grundstücken Hausnummern 181b bis 189a durchgeführten Erkundungs-, \nFlözverfüll- und Hangendvergütungsarbeiten vom 8. März 2002 ist aus den vom \nM1. vorgelegten Unterlagen aus bergschadenstechnischer Sicht \nabzuleiten, daß mit hoher Wahrscheinlichkeit aus den im „tagesnahen\" \nTeufenbereich der Zeche D. (zwischen 20 m und 26 m unter Karbonoberfläche) \nerfolgten Abbautätigkeiten und dem in 1951/1952 von der Kleinzeche H3. und \nO. betriebenen Restkohlenpfeilerabbau (bis unmittelbar nahe zur \nKarbonoberfläche) Tagesbruch-, Setzung- und Senkungsgefährdungen für den zu \nbeurteilenden Bereich vorlägen. Nach Überprüfung der Bohrergebnisse mit der den \neingesehenen Grubenbildern zu entnehmenden stratigrafischen \nLagerstättensituation sei festzustellen gewesen, daß die Flöze H1. , L. II, \nL. I und N. unterhalb der hier in Rede stehende Fläche östlich der H.----\n---straße in C. -M. ausgekohlt im tagesnahen Teufenbereich angetroffen \nworden seien. Bei der Projektion der aus diesen Abbautätigkeiten resultierenden \nGefährdungsbereichen seien für die angetroffenen fließfähigen Sande und Kiese \nBöschungswinkel von 50 gon anzusetzen gewesen, mit denen sich konstruktiv \nletztlich eine Gefährdungsfläche für die Tagesoberfläche des gesamten \nUntersuchungsbereiches ergeben habe. Im einzelnen seien bei der \nstichprobenartigen Überprüfung des Flözes H1. bergbauliche Hohlräume und \nVerbruchzonen im einwirkungsrelevanten Teufenbereich angetroffen worden. \nWeiterhin sei festgestellt worden, daß sich Lockerzonen bereits in den quar-tären \nLockermassen befänden, weil deren Kiese und Sande in die bergbaulichen \nHohlräume des Karbons abgewandert seien. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei in \ndiesem Zusammenhang ein am 20. September 1999 aufgetretenes \nSchadensereignis zu interpretieren, bei dem auf der Zuwegung zwischen den \nHäusern Nrn. 179 und 183 ein beladener Tanklaster mit einem Rad etwa 40 cm tief \nabgesackt sei. Auch im einwirkungsrelevaten Teufenbereich des Flözes L. II \nseien bergbauliche Verbruchzonen sowie Gefügeauflockerungen im Hangenden und \nLockerzonenbereiche in der quartären Überlagerung festgestellt worden, im Flöz \nN. Verbruchzonen sowie Gefügeauflockerungen in den Hangendschichten. \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten (Beiakte Heft 8) Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nDie Klägerin hat am 4. Oktober 1999 Klage erhoben und beantragt, \n\n15\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 9. Juli 1999 \nund den Widerspruchsbescheid des Landesoberbergamtes \nNordrhein-Westfalen vom 16. September 1999 \naufzuheben.\n\n16\n\nDie Klägerin trägt im wesentlichen vor, es sei bereits sehr fraglich, ob eine \nordnungsrechtliche Gefahr iSd §§ 48 Abs. 4, 14 Abs. 1 OBG NW bestehe. Das \nIngenieurbüro E. sei Mitte 1997 zu der Überzeugung gekommen, daß nach den \nErgebnissen der Erkundungsbohrungen davon auszugehen sei, daß keine \nplötzlichen Senkungen der Tagesoberfläche aufgrund von Hohlraumeinbrüchen \ninnerhalb der Erkundungs-tiefe eintreten würden. Auch die E2. habe nur \nherausgefunden, daß sich Gefahr verursachende Hohlräume zwar im Bereich des \nFlözes L. I in den quar-tären Lockermassen fortgesetzt hätten, dies aber \nnicht für die übrigen Flöze gelte. Dementsprechend sei dort nur von einer „latenten \nTagesbruchgefahr\" auszugehen. \nWeiterhin sei fraglich, ob sie Bergwerkseigentümer im Rechtssinne sei. Zu \nberücksichtigten sei nämlich, daß nicht Bergwerkseigentum im Sinne des § 149 \nAbs. 1 Nr. 1 BBergG aufrechterhalten worden sei, sondern eine sonstige \nBerechtigung gemäß § 149 Abs. 1 Nr. 4 BBergG. Solche aufrechterhaltenden Rechte \ngelten lediglich als Bergwerkseigentum im Sinne des § 151 BBergG. Das im Falle der \nKlägerin aufrechterhaltene Recht gelte daher nur mehrfach mediatisiert und Kraft \ngesetzlicher Fiktion als Bergwerkseigentum. Vor diesem Hintergrund erscheine es \nzweifelhaft, ob ein derart beschränktes Altrecht ordnungsrechtlich als \nAnknüpfungspunkt für eine umfassende Inanspruchnahme dienen könne.\nDoch selbst wenn es sich um Bergwerkseigentum handele, könne dieses nicht als \nAnknüpfungspunkt für eine Zustandsverantwortlichkeit nach § 18 Abs. 1 OBG NW \ngenommen werden. Das Bergwerkseigentum im Sinne des BBergG sei als \nAneignungsrecht (gerichtet auf die Gewinnung bestimmter Bodenbestandteile in \neinem räumlich begrenzten Feld) ausgestaltet und damit kein Sacheigentum im \nbürgerlich-rechtlichen Sinne. \nDie hier maßgeblichen Grubenbaue seien auch nicht wesentliche Bestandteile des \nBergwerkseigentums. Sie seien nur Scheinbestandteile, da sie nur zu einem \nvorübergehenden Zweck mit dem Boden verbunden worden seien, weil für den \nAbbau in den 50er Jahren durch die Kleinzeche. Dementsprechend seien im \nNovember 1957 alle Über- und Untertageanlage von der Kleinzeche zu einem \nGesamtpreis von 840.000,00 DM an die Firma L1. S1. E5. veräußert \nworden. \nDie Klägerin habe auch keine tatsächliche Gewalt über die Schachtanlagen.\nDie Störerauswahl des Beklagten sei ermessensfehlerhaft. Die K. B. GmbH \nkönne weiterhin als Störerin herangezogen werden.\nWeiterhin könne die Firma L1. S1. E5. als bürgerrechtliche \nEigentümerin der Schachtanlagen herangezogen werden.\nGänzlich außer Betracht gelassen worden sei der Beitrag, der durch Abgrabungen im \nBereich der Sandgrube S2. entstanden sei.\nFerner habe der Beklagte die Grundstückseigentümer zu Unrecht nicht als mögliche \nStörer in Betracht gezogen.\nSchließlich habe der Beklagte unberücksichtigt gelassen, daß für die von ihm \nangenommene konkrete Gefahr durch Wohnnutzung nicht die Klägerin \nherangezogen werden dürfe. Diese habe die Grundstückseigentümer im Rahmen \neiner „Bauverwar-nung\" auf den umgehenden Bergbau hingewiesen. \nSchließlich sei die Inanspruchnahme der Klägerin unverhältnismäßig, da der Wert \nder Schachtanlagen ebenso wie der des Bergwerkseigentums bei Null liege. Das \nBergwerkseigentum sei für die Klägerin lediglich eine Rechtshülle, der kein konkreter \nVermögenswert gegenüberstehe.\n\n17\n\nDie beantragt nunmehr,\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 9. Juli 1999 und \nden Widerspruchsbescheid des Landesoberbergamtes \nNordrhein-Westfalen vom 16. September 1999 aufzuheben,\nhilfsweise festzustellen, daß die Ordnungsverfügung des \nBeklagten vom 9. Juli 1999 und der Widerspruchsbescheid \ndes Landesoberbergamtes NRW vom 16. September 1999 \nrechtswidrig gewesen sind.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nDer Beklagte trägt u.a. vor, die Bauordnungsämter orientierten sich bei der \nPrüfung der Frage, ob ein Bauvorhaben zu genehmigen sei, an der Frage, ob der \nBauantrag mit den formellen und materiellen Baurecht übereinstimme. Ob sie \ndarüber hinaus gehende öffentlich-rechtliche Aspekte mit einzubeziehen hätten, \nerschien dem Beklagten zweifelhaft. Eine Einbeziehung des Bauordnungsamtes in \ndie Störerauswahl erscheine angesichts der einwandfrei Störereigenschaft der \nKlägerin nicht angezeigt. \nDer Grundstückseigentümer sei bei der hier angestellten konkreten \nErmessensentscheidung als möglicher Störer nicht in Frage gekommen; er sei \nallenfalls dann heranzuziehen, wenn er selbst bewußt oder unbewußt Maßstäbe \nsetze, die zum Schaden führten oder dazu beitrügen.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des \nLandesoberbergamtes Nordrhein-Westfalen Bezug genommen.\n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n22\n\nDie Klage ist im Hauptantrag unzulässig.\n\n23\n\nDie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 9. Juli 1999 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Landesoberbergamtes NRW vom 16. September 1999 \nhat sich hinsichtlich der Anordnung der Verfüllung und Stabilisierung der Hohlräume, \nVerbruchzonen und Gefügeauflockerungen in den Hangendschichten der Flöze \nH1. , L. II und N. im Bereich der H.-------straße sowie der \nGrundstücke Nrn. 179 - 189a in C. -M. sowie der Androhung der \nErsatzvornahme erledigt iSd § 113 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO -.\nDie Erledigung eines Verwaltungsakts iSd § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bedeutet \nWegfall der mit der Anfechtungsklage bekämpften beschwerenden Regelung. \n\n24\n\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. \nNovember 1990 - 3 C 49.87 -, Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht (NVwZ) 1991, 570 (571).\nDie genannten Regelungen im Bescheid vom 9. Juli 1999 sind entfallen, weil die \nhiermit der Klägerin aufgegebenen Handlungen im Wege der Ersatzvornahme \nvollzogen worden sind und der Vollzug der Ersatzvornahme (technisch) nicht mehr \nrückgängig gemacht werden kann\nVon dem Bescheid gehen auch keine sonstigen Rechtswirkungen mehr aus. \nZunächst kommt ihm keine Funktion als Titel für die durchgeführte Ersatzvornahme \nund etwaige hieran anknüpfende Kostenbescheide zu.\n\n25\n\nSo aber Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NW), Urteil vom 4. November 1996 \n- 10 A 3363/92 -, Urteilsabdruck Seite 15.\n\n26\n\nAbgesehen davon, daß die Klägerin und das M1. NRW hier mit der \nVereinbarung vom 22. Oktober 1999 eine anderweitige Kostenregelung getroffen \nhaben, ist Voraussetzung für den Erlaß von Kostenbescheiden nach § 77 Abs. 1 des \nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVG - \ni.V.m. § 11 Abs. 2 Nr. 7 der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz \nnicht das Bestehen eines Verwaltungsaktes als Titel, sondern die Rechtmäßigkeit der \ndurchgeführten Ersatzvornahme. Diese setzt nach § 55 Abs. 1 VwVG wiederum \nvoraus, daß der zu vollstreckende Verwaltungsakt unanfechtbar ist oder ein Rechts-\nmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Liegt im Zeitpunkt der Ersatzvornahme noch \nkein unanfechtbarer, sondern lediglich sofort vollziehbarer Verwaltungsakt vor, muß \nim Rahmen der Anfechtungsklage gegen den Kostenbescheid zusätzlich die \nRechtmäßigkeit des Grundverwaltungsaktes überprüft werden, so daß es auf eine \nTitelfunktion des Grundverwaltungsaktes nicht ankommt. \n\n27\n\nUrteil der Kammer vom 8. September 2000 - 8 K 3891/97 \n-, Seite 6 des Urteilabdrucks; in diesem Sinne auch OVG \nNW, Urteil vom 13. September 1995 - 21 A 2273/91 -, \nZeitschrift für Bergrecht 1995, 322 (326).\n\n28\n\nIhm kommt auch keine Wirkung als Titel für die endgültige Kostentragungspflicht \nnach der Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem M1. NRW vom 22. \nOktober 1999 zu. Unbeschadet der Frage, ob durch eine derartige Vereinbarung eine \nRegelung aufrechterhalten werden kann, die sich erledigt hat bzw. erledigen wird, \nohne den Regelungsbereich des Bescheides vom 9. Juli 1999 selbst auszudehnen, \nerfordern die Regelungen in der Vereinbarung vom 22. Oktober 1999 kein \nVerständnis dahingehend, daß es für das endgültige Schicksal der von der Klägerin \ngeleisteten Zahlungen darauf ankäme, ob die Ordnungsverfügung vom 9. Juli 1999 \naufgehoben wird oder nicht. (Öffentlich-rechtliche) Verträge sind vielmehr so \nauszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern; \nbei der Auslegung von Willenserklärungen ist der wirkliche Wille zu erforschen und \nnicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (§§ 54, 62 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, §§ 157, 133 des \nBürgerlichen Gesetzbuches - BGB -). Eine an diesen Grundsätzen orientierte \nAuslegung der Vereinbarung vom 22. Oktober 1999 ergibt, daß die Beteiligten das \nendgültige Schicksal der von der Klägerin zu leistenden Zahlungen von der \nRechtmäßigkeit jedenfalls der Verfüllungsanordnung in dem Bescheid des Beklagten \nvom 9. Juli 1999 abhängig machen wollten, denn deren Rechtmäßigkeit war unter \nden Beteiligten strittig.\nSoweit der Beklagte von der Klägerin im Bescheid vom 9. Juli 1999 eine \nVorauszahlung iHv 850.000,00 DM gefordert hat, ist die Klage im Hauptantrag \nunzulässig, weil kein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin an einer Aufhebung der \n(vorläufigen) Kostenanforderung besteht. Die Klägerin und das M1. NRW \nhaben hinsichtlich der (vorläufigen) Kostenanforderung in der Vereinbarung vom 22. \nOktober 1999 eine anderweitige Regelung getroffen. Mit dieser anderweitigen \nKostenregelung entfiel das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an einer Aufhebung \nder Verpflichtung zur Vorausleistung im Bescheid vom 9. Juli 1999, weil eine solche \nzu keiner Verbesserung ihrer rechtlichen Position führen konnte. Denn mit dem \nVergleich vom 22. Oktober 1999 verfügte das M1. (als letztendlicher \nKostenträger) über einen vom Bescheid vom 9. Juli 1999 unabhängigen Titel für die \n(vorläu-fige) Anforderung der Kosten.\n\n29\n\nDer Hilfsantrag ist zulässig, soweit die Feststellung der Rechtswidrigkeit der \nAnordnung der Verfüllung und Stabilisierung der Hohlräume, Verbruchzonen und \nGefügeauflockerungen in den Hangendschichten der Flöze H1. , L. II \nund N. im Bereich der H.-------straße sowie der Grundstücke Nrn. 179 - 189a in \nC. -M. sowie der Androhung der Ersatzvornahme in dem Bescheid des \nBeklagten vom 9. Juli 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des \nLandesoberbergamtes NRW vom 16. September 1999 begehrt wird, im übrigen ist er \nunzulässig.\nHinsichtlich der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit der \nVerfüllungsanordnung sowie der Androhung der Ersatzvornahme ergibt sich dieses \nbereits aus den Regelungen der Vereinbarung vom 22. Oktober 1999, nach denen \ndas endgültige Schicksal der Zahlungen der Klägerin von der Rechtmäßigkeit \njedenfalls der Verfüllungsanordnung abhängen soll. Ob die Beteiligten das endgültige \nSchicksal der Zahlungen darüber hinaus auch von der Rechtmäßigkeit der \nErsatzvornahme abhängig machen wollten, ist zweifelhaft. Dafür spricht, daß im Falle \nder Kostenanforderung mittels Leistungsbescheides Voraussetzung für dessen \nRechtmäßigkeit auch die Rechtmäßigkeit der Androhung der Ersatzvornahme \ngewesen wäre. Dagegen spricht, daß die Rechtmäßigkeit der Androhung der \nErsatzvornahme - soweit ersichtlich - zwischen den Beteiligten nicht strittig war. \nIndessen reicht es für ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Feststellung der \nRechtswidrigkeit der Androhung der Ersatzvornahme aus, daß diese Bedeutung für \ndie Frage des endgültigen Schicksals der geleisteten Zahlungen erlangen könnte. \nErweist sich nämlich die Androhung der Ersatzvornahme als rechtmäßig, verbleibt es \nungeachtet der Frage, ob dies Voraussetzung nach der Vereinbarung vom 22. \nOktober 1999 ist, bei der Zahlungspflicht der Klägerin.\nHinsichtlich der im Bescheid vom 9. Juli 1999 verfügten Vorauszahlung in Höhe von \n850.000,00 DM fehlt es hingegen an einem berechtigten Interesse iSd § 113 Abs. 1 \nSatz 4 VwGO. Es ist kein rechtlich schutzwürdiges Interesse rechtlicher, \nwirtschaftlicher oder ideeller Art an der begehrten Feststellung zu erkennen.\nEin solches schutzwürdiges Interesse ergibt sich zunächst nicht aus der \nVereinbarung vom 22. Oktober 1999. Ihr kann nicht entnommen werden, daß das \nendgültige Schicksal der Vorauszahlungen der Klägerin von dem Bestand der \nvorläufigen Kostenanforderung in dem Bescheid vom 9. Juli 1999 abhängig sein soll. \nGegen ein solches Verständnis spricht zum einen, daß in derselben Vereinbarung \neine andere Regelung hinsichtlich der vorläufigen Kostentragung getroffen worden \nist. Darüber hinaus spricht gegen ein solches Verständnis der Vereinbarung vom 22. \nOktober 1999, daß damit das endgültige Schicksal der Vorauszahlungen von der \nRechtmässigkeit ihrer vorläufigen Anforderung abhängig gemacht würde. Ein solches \nVerständnis erscheint unter Berücksichtigung von Treu und Glauben als sinnwidrig.\nEin rechtlich schutzwürdiges Interesse folgt weiterhin nicht aus einer \nWiederholungsgefahr. Eine solche läßt sich hier nicht feststellen. Die \nWiederholungsgefahr muß hinreichend konkret sein. Daran fehlt es hier. Insoweit \nmag es angesichts der bereits im Grubenfeld D. gefallenen zahlreichen \nTagesbrüche (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 11. April 2002, Anlage K 9, Bl. 178 \nder Gerichtsakte) sowie der Tatsache, daß die Klägerin nicht nur Eigentümerin \ndieses, sondern auch anderer Bergwerksfelder ist, hinreichend wahrscheinlich sein, \ndaß der Beklagte die Klägerin auch in Zukunft zur Beseitigung derartiger \nTagesbrüche oder Tagesbruchgefahren heranziehen wird. Es sind jedoch keine \nAnhaltspunkte dafür ersichtlich, daß er dabei von der Klägerin wiederum eine \nVorauszahlung gem. § 59 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für \ndas Land Nordrhein-Westfalen - VwVG NW - verlangen wird. Die Klägerin hat nicht \nvorgetragen, daß dieses in der Vergangenheit - außer im vorliegenden Fall - bereits \neinmal der Fall gewesen sei. Der Kammer sind auch im übrigen keine derartigen \nFälle bekannt geworden.\n\n30\n\nDie im vorbezeichneten Umfang zulässige Klage ist begründet, soweit sie die \nAndrohung der Ersatzvornahme in dem Bescheid des Beklagten vom 9. Juli 1999 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides des Landesoberbergamtes vom 16. September \n1999 betrifft, im übrigen ist sie unbegründet. Der Bescheid vom 9. Juli 1999 war \nhinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme rechtswidrig, hinsichtlich der \nVerfüllungsanordnung war er rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO).\n\n31\n\nDie Verfüllungsanordnung in dem Bescheid vom 9. Juli 1999 fand seine \nRechtsgrundlage in § 14 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der \nOrdnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) -. Nach dieser Vorschrift \nkönnen die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im \neinzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung \n(Gefahr) abzuwehren.\nEine solche Gefahr für Leib und Leben der Bewohner der Häuser auf den genannten \nGrundstücken, soweit sie bebaut waren, sowie die Gebäude selbst - \nordnungrechtliche Schutzgüter iSd § 14 Abs. 1 OBG - bestand hier.\nEine konkrete Gefahr iSd § 14 Abs. 1 OBG liegt vor, wenn ein Zustand bei \nungehindertem Ablauf des Geschehens in überschaubarer Zukunft mit hinreichender \nWahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit \nführen würde. Der Eintritt eines Schadens muß nicht gewiß, darf aber auch nicht nur \ntheoretisch möglich sein. Je größer und folgenschwerer der drohende Schaden ist, \numso geringere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts \nzu stellen.\nUnter Zugrundelegung dieser Maßstäbe bestand im vorliegenden Fall die Gefahr \nweiterer Tagesbrüche im Bereich der H.-------straße sowie der Grundstücke 179 bis \n189a. Dieses ergibt sich aus dem Gutachten der E2. vom 8. März 2002, wonach \nmit hoher Wahrscheinlichkeit Tagesbruch-, Setzungs- und Senkungsgefährdungen \nfür den vorgenannten Bereich vorlagen. Die E2. hat diese Einschätzung auch in \ndem genannten Gutachten untermauert, indem sie auf die bei der stichprobenartigen \nÜberprüfung des Flözes H1. angetroffenen bergbaulichen Hohlräume und \nVerbruchzonen hingewiesen hat. Weiterhin sei festgestellt worden, daß sich \nLockerzonen bereits in den quartären Lockermassen befänden, weil deren Kiese und \nSande in die bergbaulichen Hohlräume des Karbons abgewandert seien. Auch im \neinwirkungsrelevaten Teufenbereich des Flözes L. II seien bergbauliche \nVerbruchzonen sowie Gefügeauflockerungen im Hangenden und \nLockerzonenbereiche in der quartären Überlagerung festgestellt worden, im Flöz \nN. Verbruchzonen sowie Gefügeauflockerungen in den Hangendschichten. \nSchließlich wird die Einschätzung der E2. dadurch untermauert, daß am 20. \nSeptember 1999 auf der Zuwegung zwischen den Häusern Nrn. 179 und 183 ein \nbeladener Tanklaster mit einem Rad etwa 40 cm tief abgesackt ist, was laut E2. mit \nhoher Wahrscheinlichkeit auf die aus dem tagesnahen Bergbau resultierenden \nTagesbruchgefahren zurückzuführen ist.\nDas Gutachten der E2. ist auch trotz seiner Erstellung nach Erlaß des \nWiderspruchsbescheides verwertbar, da es auf Untersuchungen, nämlich den Such- \nund Erkundungsbohrungen in dem genannten Bereich, bis zum 20. September 1999, \nberuht. \nWeiterhin spricht für die von der E2. diagnostizierte Tagesbruchgefahr, daß auch \ndie Klägerin selbst bereits im Jahre 1953 von einer Tagesbruchgefahr in dem hier in \nRede stehenden Bereich, wenn auch beschränkt auf die Flöze L. I und II, \nausgegangen ist.\nHiergegen vermag die Klägerin nicht mit Erfolg einzuwenden, die E2. habe in ihrer \nEinschätzung vom 7. Juni 1999 lediglich von einer latenten Tagesbruchgefahr \ngesprochen. Denn bereits in dieser - kurzfristig abgegebenen - Stellungnahme hatte \ndie E2. von einer zumindest latenten Tagesbruchgefahr gesprochen. Sie \nwiderspricht mithin nicht der Einschätzung der E2. im Gutachten vom 8. März 2002, \ndie im übrigen auf einer breiteren und eingehenderen Analyse der Bohrergebnisse \nberuht.\nGegen die Einschätzung der E2. spricht weiterhin nicht das Gutachten des \nIngenieurbüros E. vom 30. Juni 1997, demzufolge keine plötzlichen Senkungen \nder Tagesoberfläche aufgrund von Hohlraumeinbrüchen innerhalb der \nErkundungstiefe zu erwarten waren. Die Einschätzung des Ingenieurbüros E. \nberuht auf einer wesentlich weniger breiten Grundlage als die der E2. , nämlich \nlediglich auf der Auswertung der 4 Erkundungsbohrungen im Bereich der \nSchadensstelle aus dem Jahre 1996, während die E2. wesentlich mehr \nErkundungsbohrungen abgeteuft hat (vgl. Anlage I des Gutachtens vom 8. März \n1999). Weiterhin fällt auf, daß sich das Ingenieurbüro E. in dem genannten \nGutachten sehr zurückhaltend äußert. Ein Selbstversatz könne nicht ausgeschlossen \nwerden (Bl. 220 BA Heft 1), die festgestellte Schadensstelle könne nicht zweifelsfrei \nauf den Bergbau zurückgeführt werden (Bl. 221 BA Heft 1). Schließlich empfahl das \nIngenieurbüro aufgrund seiner Kenntnis des Schreibens der Klägerin vom 30. \nNovember 1953, in dem diese von einer Tagesbruchgefahr ausging, selbst \nweitergehende Untersuchungsarbeiten.\n\n32\n\nDie Klägerin ist verantwortlich iSd § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG. Nach dieser \nVorschrift sind die Maßnahmen gegen den Eigentümer zu richten, wenn eine Gefahr \nvon einer Sache oder einem Tier ausgeht.\nDie Gefahr ging hier von einer Sache, nämlich den verlassenen Grubenbauen im \nBereich der Flöze H1. , L. II und N. , aus.\nEine Sache iSd § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG ist ein körperlicher, d.h. im Raum \nabgrenzbarer Gegenstand.\n\n33\n\nOVG NW, Urteil vom 13. September 1995, aaO, S. \n328.\n\n34\n\nDie (verlassenen) Grubenbaue im Bereich der o.g. Flöze sind hier (noch) im \nRaum abgrenzbar. Laut dem Gutachten der E2. vom 8. März 2002 war nach \nÜberprüfung der Bohrergebnisse mit der den eingesehenen Grubenbildern zu \nentnehmenden Lagerstättensituation festzustellen, daß die Flöze H1. , L. \nII, L. I und N. unterhalb der hier in Rede stehenden Fläche östlich der \nH.-------straße in C. -M. ausgekohlt im tagesnahen Teufenbereich \nangetroffen wurden. Dieses ergibt sich auch aus der graphischen Darstellung in der \nAnlage II des genannten Gutachtens.\nDie Klägerin ist auch Eigentümerin dieser Grubenbaue.\nSie ist Eigentümerin des Berkwerkfeldes „D. „. Sie wurde am 17. Juli 1930 als \nEigentümerin dieses Bergwerkfeldes in das Berggrundbuch eingetragen. Ihr \nBerkwerkseigentum wurde auch nach Einführung des Bundesberggesetzes - BBergG \n- aufrechterhalten gem. § 149 Abs. 1 Nr. 1 BBergG. Nach dieser Vorschrift bleibt \nBergwerkseigentum nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes \naufrechterhalten. \n§ 149 Abs. 1 Nr. 1 BBergG ist auch auf das Bergwerkseigentum der Klägerin \nanwendbar. Die Anwendbarkeit ist nicht ausgeschlossen durch § 169 Abs. 2 Satz 1 \nBBergG. Nach dieser Vorschrift ist dieses Gesetz nicht anzuwenden auf Betriebe iSd \nAbsatzes 1, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits endgültig eingestellt waren \noder die Erdwärme gewinnen oder diese Wärme zu Bade- oder Heilzwecken nutzen. \nNach dem klaren Wortlaut des Gesetzes gilt diese Einschränkung der Vorschriften \ndes BBergG nur für Betriebe, nicht für das Bergwerkseigentum der Klägerin. Dieses \nfolgt im übrigen auch systematisch daraus, daß sich die Vorschrift des § 149 Abs. 1 \nSatz 1 BBergG im 1. Kapitel (alte Rechte und Verträge) des 12. Teiles des BBergG \nbefindet, während sich § 169 Abs. 2 BBergG im 3. Kapitel (sonstige Übergangs- und \nSchlußvorschriften) des 12. Teiles befindet, es sich also bei § 149 Abs. 1 Satz 1 \nBBergG um die speziellere Vorschrift handelt.\nEs liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Klägerin am 17. Juli 1930 zu \nUnrecht als Eigentümerin des Bergwerksfeldes in das Berggrundbuch eingetragen \nworden wäre. Die Klägerin war infolge Erwerbs aller 128 Anteile (Kuxe) \nRechtsnachfolgerin der altrechtlichen Gewerkschaft D. , die zuvor Eigentümerin \ndes Bergwerksfeldes war. Letzteres ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus \ndem Schriftverkehr zwischen der Klägerin und dem Bergamt X. vom 3. August \n1929 bzw. der Stadt C. vom 11. September 1929 (Bl. 93 - 95 GA). Demnach war \ndie altrechtliche Gewerkschaft D. Bergwerkseigentümerin, die S. -\nWestfälische T. AG Eigentümerin der übertägig gelegenen Grundstücke. \nBei dem (aufrechterhaltenen) Bergwerkseigentum der Klägerin handelt es sich auch \num Eigentum iSd § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG. Eigentum iSd § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG ist \ndas zivilrechtliche Eigentum.\n\n35\n\nOVG NW, Urteil vom 13. September 1995, aaO, S. \n328.\n\n36\n\nBergwerkseigentum ist zivilrechtliches Eigentum iSd Bürgerlichen \nGesetzbuches.\n\n37\n\nPalandt-Bassenge, Bürgerliches Gesetzbuch - \nKommentar, 122002, § 903, Rn. 3; Staudinger-Seiler, \nBürgerliches Gesetzbuch - Kommentar, 1989, Vorbem zu \n§§ 903 ff, Rn 12.\n\n38\n\nFür die Einordnung des Bergwerkseigentumes als Eigentum iSd Bürgerlichen \nGesetzbuches spricht u.a., daß gem. § 8 Abs. 2 BBergG auf das Recht aus der \nBewilligung (§ 8 Abs. 1 BBergG) die für Ansprüche aus dem Eigentum geltenden \nVorschriften des Bürgerlichen Rechts entsprechend anzuwenden sind. Dieser \nVerweis fehlt hingegen in der Vorschrift über das Bergwerkseigentum gem. § 9 Abs. \n1 BBergG, das im übrigen hinsichtlich seines Inhalts deckungsgleich mit dem der \nBewilligung nach § 8 Abs. 1 BBergG ist. Mithin ist der Gesetzgeber offensichtlich \ndavon ausgegangen, daß sich die Ansprüche aus dem Eigentum nach bürgerlichem \nRecht unmittelbar aus dem Bergwerkseigentum ergeben, weshalb sich ein Verweis \nwie in § 8 Abs. 2 BBergG erübrigte, mithin es sich bei dem Bergwerkseigentum um \nvollgültiges Eigentum nach bürgerlichem Recht handelt.\nDie hiergegen von der Klägerin geltend gemachten Einwendungen greifen nicht \ndurch. Soweit die Klägerin geltend macht, das Bergwerkseigentum werde durch \nVerwaltungsakt verliehen und sei daher selbst Verwaltungsakt, spricht dies nicht \ndurchgreifend gegen die Einordnung des Bergwerkseigentums als zivilrechtliches \nEigentum, weil nicht ersichtlich ist, weshalb es dem Gesetzgeber verwehrt sein sollte, \nauch zivilrechtliches Eigentum per Verwaltungsakt zu schaffen.\nSoweit die Klägerin argumentiert, Kern des zivilrechtlichen Eigentums sei die freie \nVerfügungsbefugnis, das Eigentum zu nutzen (§ 903 BGB), demgegenüber sei die \nNutzung des Bergwerkeigentums in vielfacher Hinsicht eingeschränkt, ist dem \nentgegenzuhalten, daß auch durch die Rechtsordnung im übrigen der Gebrauch des \nEigentums in vielfacher Weise eingeschränkt ist, zum Beispiel, das \nGrundstückseigentum im Wege der Bebauung zu nutzen durch das Baugesetzbuch, \nohne daß dies der Annahme zivilrechtlichen Eigentums entgegenstünde.\nAuch das Motiv des Gesetzgebers, das Bergwerkseigentum deshalb in das BBergG \neinzuführen, um seine Beleihungsfähigkeit zu sichern, hindert nicht die Annahme, \nder Gesetzgeber habe hiermit - ungeachtet seiner (weiteren) Motive - zivilrechtliches \nEigentum iSd BGB geschaffen.\nSchließlich handelt es sich beim Bergwerkseigentum auch nicht um ein \ngrundstücksgleiches Recht im Sinne eines „Minus\" zum Grundstückseigentum, \nsondern um ein aliud, wie sich auch aus der Vorschrift des § 9 Abs. 2 BBergG, nach \ndem eine Vereinigung eines Grundstücks mit einem Bergwerkseigentum sowie die \nZuschreibung eines Bergwerkseigentums als Bestandteil eines Grundstücks oder \neines Grundstücks als Bestandteil eines Bergwerkseigentums unzulässig ist, \nergibt.\n\n39\n\nDie hier in Rede stehenden gefahrverursachenden Grubenbaue sind auch \nwesentliche Bestandteile des Bergwerkseigentums der Klägerin. Während sich bei \nkörperlichen Sachen die Zubehöreigenschaft gem. § 93 BGB durch die untrennbare \nVerbindung mit dem Bestandteil ergibt, kommt es bei der Verbindung von \n(unkörperlichem) Bergwerkseigentum mit einem körperlichen Bestandteil \n(Grubenbaue) auf einen funktionellen Zusammenhang an.\n\n40\n\nOVG NW, Urteil vom 13. September 1995, aaO, S. 331.\nEin derartiger funktioneller Zusammenhang ist hier gegeben. Die Grubenbaue \nentstehen notwendig mit der Ausübung des Bergwerkseigentums, nämlich in \nAusübung des darin enthaltenen Abbaurechts, hier der Steinkohle.\nAus demselben Grunde handelt es sich bei den Grubenbauen auch um keine \nScheinbestandteile iSd § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB. Nach dieser Vorschrift gehören \nsolche Sachen nicht zu den Bestandteilen eines Grundstücks, die nur zu einem \nvorübergehenden Zwecke mit dem Grund und Boden verbunden sind. Die \nVerbindung geschieht zu einem vorübergehenden Zweck, wenn der Wegfall der \nVerbindung von vornherein beabsichtigt ist oder nach der Natur des Zwecks sicher \nist.\n\n41\n\nPalandt-Heinrichs, aaO, § 95, Rn 2.\n\n42\n\nDiese Voraussetzung liegt im Hinblick auf die Grubenbaue nicht vor, weil ein \nWegfall der Verbindung von vornherein unmöglich ist. Die Grubenbaue \n(bergbaulichen Hohlräume) entstehen mit der Ausübung des Abbaurechts, hier dem \nAbbau der Steinkohle, notwendigerweise und damit dauerhaft.\n\n43\n\nDie Heranziehung der Klägerin durch den Beklagten war auch nicht \nermessensfehlerhaft. Andere Verantwortliche als die Klägerin waren nicht \nheranzuziehen.\nDie ehemals bergbautreibenden Firmen der S. -Westfälischen T. AG bzw. \ndie „L1. H3. und Niebuhr C3. mbH\" können nicht mehr \nherangezogen werden, da sie erloschen sind.\nAuch die K. B. GmbH war vom Beklagten nicht als Verantwortliche in Betracht \nzu ziehen. Gem. § 17 Abs. 1 OBG sind, wenn eine Person eine Gefahr verursacht, \nMaßnahmen gegen diese Person zu richten. Diese Voraussetzungen liegen \nhinsichtlich der K. B. GmbH nicht vor, weil diese die hier in Rede stehende \nTagesbruchgefahr nicht verursacht haben kann. Sie ist erst mit Wirkung vom 1. \nJanuar 1953 in die L1. H3. und O. , C3. mbH & Co. KG als \npersönlich haftende Gesellschafterin eingetreten. Mithin kann sie die \ngefahrverursachenden Grubenbaue nicht erstellt haben, denn der Bergbau in den \nhier in Rede stehenden Flözen in C. -M. war zu diesem Zeitpunkt bereits \neingestellt, wie sich aus den entsprechenden Vermerken zu den Ortsterminen auf der \nZeche vom 9. September 1952 und 19. Januar 1953 ergibt. Demnach sollte der \nBetrieb in etwa einem Monat (gerechnet ab dem 9. September 1952) stillgelegt \nwerden, am 19. Januar 1953 war der Betriebsstollen bereits verfüllt.\nSelbst wenn der Bergbau durch die Fa. L1. H3. und O. C3. \nmbH zur Zeit des Eintritts der Fa. K. B. GmbH in diese Gesellschaft noch \nbetrieben worden wäre, hätte der Beklagte zu Recht von einer Heranziehung der \nK. B. GmbH abgesehen. Der Beklagte hat sein ihm insoweit zustehendes \nErmessen im Bescheid vom 9. Juli 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n16. September 1999 korrekt ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat es im \nWiderspruchsbescheid vom 16. September 1999 zu Recht als zweifelhaft bezeichnet, \nob neben der Fa. L1. H3. und O. , C3. mbH & Co. KG auch \ndie K. B. GmbH als Komplementärin hätte herangezogen werden können. \nVerantwortlich iSd § 17 Abs. 1 OBG ist diejenige (juristische) Person, deren Handeln \ndie Gefahr verursacht. Handelnde, weil bergbautreibende Person wäre in diesem Fall \n(zunächst) die Fa. L1. H3. und O. , C3. mbH & Co. KG \ngewesen. Angesichts der durch das Gutachten der E2. bestätigten Dringlichkeit der \nGefahr mußte der Beklagte diesen Zweifeln nicht weiter nachgehen.\nFür eine Heranziehung des Betreibers der Sandgrube S2. fehlt es an jeglichen \nAnhaltspunkten dafür, daß der Betrieb der Sandgrube (mit-) ursächlich für die \nTagesbruchgefahr geworden ist. Weder in dem Gutachten des Ingenieurbüros E. \nnoch in dem der E2. finden sich hierfür irgendwelche Anhaltspunkte. Auch von der \nKlägerin ist hierzu nichts Substantiiertes vorgetragen worden.\nWeiterhin waren nicht die Bauherren der Häuser H.-------straße 181 bis 185 als \nVerantwortliche gem. § 17 Abs. 1 OBG heranzuziehen. Die Heranziehung als sog. \nVerhaltensstörer erfordert eine unmittelbare Verursachung der konkreten Gefahr \noder Störung. Der als Verantwortlicher Hergezogene muß durch sein Verhalten die \nGefahrenschwelle unmittelbar überschritten haben.\n\n44\n\nOVG NW, Urteil vom 7. März 1996 - 20 A 657/95 -, \nNWVBl. 1997, 388 (389); Drews/Wacke/Vogel/Martens, \nGefahrenabwehr, 91986, § 20, S. 313.\n\n45\n\nAn einer derartigen unmittelbaren Überschreitung der Gefahrenschwelle durch \ndie Bauherren der genannten Häuser fehlt es hier. Die Tagesbruchgefahr wurde hier \nunmittelbar durch die im Eigentum der Klägerin stehenden Grubenbaue verursacht. \nDies ergibt sich aus dem Gutachten der E2. vom 8. März 2002, demzufolge die \nTagesbruch-, Setzung- und Senkungsgefährdungen im Bereich der H.-------straße \nsowie der Grundstücke Nr. 179 bis 189a mit hoher Wahrscheinlichkeit aus den im \n„tagesnahen\" Teufenbereich der Zeche D. (zwischen 20 m und 26 m unter \nKarbonoberfläche) erfolgten Abbautätigkeiten und dem in 1951/1952 von der \nKleinzeche H3. und O. betriebenen Restkohlenpfeilerabbau (bis unmittelbar \nnahe zur Karbonoberfläche) resultierten. Erst die durch die bergbaulichen Hohlräume \nentstandene Bruchgefahr für die Erdoberfläche gefährdete auch die Standsicherheit \nder Häuser Nr. 181 - 185 und damit Leib und Leben von deren Bewohnern.\nAus demselben Grund kommt auch eine Heranziehung des Oberbürgermeisters \nStadt C. als Genehmigungsbehörde oder der Grundstückseigentümer als \nZustandsstörer gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG nicht in Betracht.\nSchließlich kommt auch eine Heranziehung der Fa. L1. S1. E5. als \nZustandsstörer gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG nicht in Betracht. Die Firma kann nicht \nEigentümer der hier in Rede stehenden Grubenbaue geworden sein, da diese als \nwesentliche Bestandteile des Bergwerkseigentums der Klägerin nicht Gegenstand \nbesonderer Rechte der Fa. S1. E5. geworden sein können. Bei den in der \nVereinbarung zwischen der K. B. GmbH, der Klägerin, der H3. und O. \nC3. mbH und Frau Thea M2. vom 4./15. Februar 1958 unter 2.) \nerwähnten Vermögensgegenständen, die an die Fa. L1. S1. E5. \nveräußert worden sein sollen (vgl. Bl. 43 der Gerichtsakte), kann es sich demnach \nnur um bewegliches Vermögen gehandelt haben.\n\n46\n\nDie Inanspruchnahme der Klägerin ist schließlich auch verhältnismäßig iSd § 15 \nOBG. Insbesondere ist die Inanspruchnahme der Klägerin nicht deshalb \nunverhältnismäßig, weil ihr Bergwerkseigentum - wie sie vorträgt - keinen Wert mehr \nhätte. Hierauf kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Insofern ist zu \nberücksichtigen, daß der Wert des Bergwerkseigentums - anders als im Falle des \nGrundeigentums,\n\n47\n\nvgl. hierzu Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom \n16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91, 315/99 -, Deutsches \nVerwaltungsblatt 2000, S. 1275 -\n\n48\n\nnicht vorrangig auf seiner Verkehrsfähigkeit beruht, sondern in erster Linie auf \nder Ausbeutung der betreffenden Bodenschätze. Den sich hieraus ergebenden Wert \nhat die Klägerin bereits durch den Gestattungsvertrag mit der Fa. L1. H3. \nund O. C3. mbH vom 15./16. Juni 1951 aus dem Bergwerkseigentum \ngezogen.\nUnbeschadet der Frage, ob dies überhaupt der angefochteten Ordnungsverfügung \nentgegengehalten werden kann oder nicht vielmehr erst im Zusammenhang mit \neinem etwaigen Leistungsbescheid zu prüfen wäre, kann auch nicht festgestellt \nwerden, daß die Kosten der der Klägerin auferlegten Verfüllung den von ihr aus dem \nBergwerksfeld „D. „ gezogenen Wert übersteigen oder auch nur annähernd \nerreichen. Sie hat solches weder dargetan noch ist es sonst ersichtlich.\n\n49\n\nDie Androhung der Ersatzvornahme in dem Bescheid vom 9. Juli 1999 war \nrechtswidrig. Es fehlte im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des \nWiderspruchsbescheides an den erforderlichen Duldungsverfügungen gegenüber \nden Eigentümern der Grundstücke H4. . 179 bis 189a. \nDer Erlaß einer Duldungsverfügung ist dann notwendig, wenn durch sie ein eigenes \nRecht des Adressaten, das dem Vollzug der Ordnungsverfügung entgegensteht, \nüberwunden werden muß.\n\n50\n\nOVG NW, Urteil vom 9. Juli 1992 - 10 A 1478/89 -; \nVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 19. \nAugust 1992 - 5 S 247/92 -, NVwZ 1993, 1215 (1216).\n\n51\n\nDen Eigentümern der Grundstücke H.-------straße Nr. 179 bis 189a stand hier ein \ndie Vollstreckung der Verfüllungsanordnung in der Ordnungsverfügung vom 9. Juli \n1999 hinderndes Recht zu. Sie waren als Eigentümer der genannten Grundstücke \ngrundsätzlich nicht verpflichtet, den mit der Verfüllung notwendigerweise \nverbundenen Eingriff in die Substanz ihrer Grundstücke (Anbohren und Verfüllen mit \neinem grundstücksfremden Material) hinzunehmen. Der Erlaß solcher \nDuldungsverfügungen war hier auch nicht deshalb entbehrlich, weil sich - nach der \nAussage des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2002 - die \nOberflächeneigentümer jeweils unmittelbar vor der Durchführung der jeweiligen \nSchritte der Ersatzvornahme mit der Durchführung der Maßnahme einverstanden \nerklärt hatten. Eine solche Erklärung hätte das Vollstreckungshindernis allenfalls \ndann beseitigt, wenn sie auch zugunsten der Klägerin erfolgt wäre. Die \nDuldungsverfügung hat den Zweck, der Klägerin die Befolgung der \nVerfüllungsanordnung gegenüber den Grundstücks-eigentümern zu ermöglichen, da \ndiese anderenfalls kraft des ihnen zustehenden Abwehrrechts (§ 1004 BGB) die \nDurchführung der Maßnahme durch die Klägerin verhindern können. Eine Erklärung \nder Grundstückseigentümer, den Vollzug der Maßnahme (freiwillig) zu dulden, muß \nsomit zumindest auch zugunsten der Klägerin erfolgen und dieser auch zur Kenntnis \ngebracht werden. Es kann der Klägerin nicht zugemutet werden, ihrerseits \nMaßnahmen zur Befolgung der Ordnungsverfügung zu ergreifen, solange es nicht \nsicher ist, daß sie diese Maßnahmen auch gegenüber den Grundstückseigentümern \ndurchführen darf.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kammer \nbewertet die Verfüllungsverfügung in dem Bescheid vom 9. Juli 1999 mit 474.132,64 \nDM. Dies entspricht den für die Durchführung der Maßnahme letztendlich durch die \nKlägerin aufgewendeten Kosten. Darüber hinaus bewertet die Kammer die \nAndrohung der Ersatzvornahme und die vorläufige Kostenanforderung mit 1/10 der in \ndem Bescheid vom 9. Juli 1999 vorveranschlagten Kosten von 850.000,00 DM, \nmithin 85.000,- DM.\n\n53\n\nDie Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 \nNr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen.\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298269","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-04-18/8-k-4972-99","cited_norms":[{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":4},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":4},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 903","ref_norm":"903","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298269","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298269","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-04-18/8-k-4972-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298269","retrieved":"2026-07-09 03:21:53.189561+00:00"}}