{"status":"available","doknr":"OLD298381","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2002:0411.1K5633.98.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2002-04-11","aktenzeichen":"1 K 5633/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer 1941 geborene Kläger war zuletzt am I. -Gymnasium in E. als \nOberstudienrat tätig. Seit 1990 kam es bezüglich der Unterrichtsführung des Klägers \nwiederholt zu Eltern- und Schülerbeschwerden. In diesem Zusammenhang kam der \nVerdacht auf, der Kläger fühle sich „verfolgt\". Seit Ende 1990 wurde der Kläger daher \nmehrfach auf Veranlassung der Bezirksregierung B. durch das Gesundheitsamt \nder Stadt Dortmund auf seine Dienstfähigkeit hin untersucht.\n\n3\n\nNachdem das Gesundheitsamt der Stadt E1. im Gutachten vom 9. Januar \n1991 zunächst festgestellt hatte, der Kläger sei zwar „derzeit dienstunfähig erkrankt\", \nvon einer Therapie verspreche man sich aber Erfolg, kam das Gesundheitsamt der \nStadt E1. im Gutachten vom 1. Juli 1992 zu der abschließenden Beurteilung, \nder Kläger sei als dauernd dienstunfähig im Sinne des § 45 LBG anzusehen.\n\n4\n\nMit Zustimmung des Personalrats teilte daraufhin die Bezirksregierung B. \ndem Kläger mit Bescheid vom 17. September 1992 mit, dass sie beabsichtige, ihn \ngemäß § 45 Abs. 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 LBG in den Ruhestand zu \nversetzen. Zur Begründung bezog sie sich auf das Gutachten vom 1. Juli 1992 sowie \nergänzend auf die amtsärztlichen Stellungnahmen vom 9. Januar 1991 und vom 25. \nApril 1991. \n\n5\n\nNachdem der Kläger dagegen Einwendungen im Sinne des § 47 Abs. 2 LBG \nerhoben hatte, wurde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt. In seinem \nUntersuchungsbericht vom 19. Oktober 1993 kam der Ermittlungsführer zu dem \nErgebnis, der Kläger sei dienstunfähig. Er stützte sein Ergebnis zum einen auf die \nvon der Behörde bereits in Bezug genommenen Stellungnahmen des \nGesundheitsamtes der Stadt E1. , zum anderen beauftragte er selbst wegen des \ninzwischen eingetretenen Zeitablaufs einen weiteren Gutachter (Dr. B1. , \nAbteilung für Klinische Psychiatrie und Gerontopsychiatrie vom N. -M. -\nKrankenhaus C. -X. ). In seinem Gutachten vom 19. August 1993 kam Dr. \nB1. ebenfalls zu dem Ergebnis, dass der Kläger an einem chronifizierten \nsystematisierten Wahn im Sinne einer paranoiden Persönlichkeitsstörung leide. Er - \nder Kläger - halte unverrücklich und unkorrigierbar daran fest, dass er unter anderem \nauch von Kollegen und Vorgesetzten bespitzelt, hintergangen und unter Umständen \nauch bedroht werde. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 3. Dezember 1993 versetzte die Bezirksregierung B. den \nKläger gemäß § 45 Abs. 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 4 LBG in den Ruhestand. \n\n7\n\nDas daraufhin von dem Kläger durchgeführte Widerspruchs- und sein \nKlageverfahren 1 K 6975/94 blieben erfolglos. Seinen Antrag auf Zulassung der \nBerufung lehnte das OVG NRW mit Beschluss vom 19. Mai 1998 - 6 A 1844/97 - \nab.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 20. Juli 1998 beantragte der Kläger beim Landesamt für \nBesoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen u. a. die die Gewährung eines \nerhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes \n(BeamtVG).\n\n9\n\nNachdem mit Bescheid vom 3. August 1998 seine Versorgungsbezüge \nfestgesetzt worden waren, legte der Kläger mit Schreiben vom 15. August 1998 \ndagegen im Hinblick auf seine Forderung aus § 37 BeamtVG vorsorglich \nWiderspruch ein.\n\n10\n\nDiesen Widerspruch wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung durch \nWiderspruchsbescheid vom 25. August 1998 zurück. Es wurde ausgeführt: Der \nKläger habe einen Anspruch auf Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehaltes \nweder nach § 37 BeamtVG noch nach § 36 BeamtVG. Als Lehrer an einer \nöffentlichen Schule gehöre er nicht zu dem von § 37 BeamtVG erfassten \nPersonenkreis. Die Voraussetzungen des § 36 BeamtVG lägen ebenfalls nicht vor, \nda seiner Zurruhesetzung nicht eine durch einen Dienstunfall verursachte \ngesundheitliche Beeinträchtigung zugrunde liege. \n\n11\n\nDer Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter \nverfolgt.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\nden Beklagten unter Änderung des Bescheides über \nVersorgungsbezüge des Landesamtes für Besoldung und \nVersorgung NRW vom 3. August 1998 und unter \nAufhebung dessen Widerspruchsbescheides vom 25. \nAugust 1998 zu verpflichten, ihm erhöhtes Unfallruhegehalt \ngemäß § 37 BeamtVG zu gewähren.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung bezieht er sich auf die angegriffenen Bescheide.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten 1 K 5633/98 und 1 K 6975/94, die Versorgungsakte des Klägers und \nseine Personalakten (UO A Teile I und II) Bezug genommen.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n19\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\nDem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt \ngemäß § 37 BeamtVG nicht zu. Die von dem Kläger im Hinblick auf diesen Anspruch \nangegriffene Festsetzung seiner Versorgungsbezüge durch Bescheid des \nLandesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 3. August \n1998 und dessen Widerspruchsbescheid vom 25. August 1998 sind rechtmäßig und \nverletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.\n\n20\n\nDie Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehaltes gemäß § 37 BeamtVG setzt \nzunächst voraus, dass der Beamte infolge eines Dienstunfalles dienstunfähig \ngeworden und in den Ruhestand getreten ist. Bereits diese Voraussetzung ist in der \nPerson des Klägers nicht erfüllt. Nach dem rechtskräftigen Urteil der Kammer vom \n19. Februar 1997 - 1 K 6975/94 - steht fest, dass für seine Dienstunfähigkeit und den \nEintritt in den Ruhestand allein eine paranoide Persönlichkeitsstörung verantwortlich \nist. Dementsprechend enthält der Bescheid über seine Versorgungsbezüge vom \n3. August 1998 auch nicht die Gewährung eines Unfallruhegehalts gemäß § 36 \nBeamtVG. \n\n21\n\nDarüber hinaus bietet das Vorbringen des Klägers keinerlei Grundlage für eine \nAnwendung von § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 BeamtVG.\n\n22\n\n§ 37 Abs. 1 BeamtVG kann nur dann Anwendung finden, wenn die zum Unfall \nführende Diensthandlung für den Beamten mit einer besonderen, für ihn erkennbaren \nLebensgefahr verbunden war und er trotz dieser Lebensgefahr die Diensthandlung \nfortgesetzt und damit sein Leben eingesetzt hat. \n\n23\n\nVgl. Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der \nLänder, Kommentar, § 37 BeamtVG Rdrn. 15 ff.\n\n24\n\nDer von dem Kläger in seinem Antrag vom 20. Juli 1998 entwickelte \nGedankengang, seine nach seiner Ansicht bei der Anwerbung für den \nVerfassungsschutz erlittenen Verletzungen seien als Vorstufe einer Verletzung zu \nbewerten, die er nach erfolgreicher Anwerbung bei einem gefährlichen \nAuslandseinsatz hätte erleiden können, erfüllt die genannten Voraussetzungen des § \n37 Abs. 1 BeamtVG nicht.\n\n25\n\nEin Anwendungsfall des § 37 Abs. 2 BeamtVG ist gleichfalls nicht gegeben. \nSoweit der Kläger in der Klageschrift vom 12. September 1998 insoweit auf \njahrelange Oberservierungen verweist, kann ein solcher Sachverhalt nicht die \nVoraussetzungen des § 37 Abs. 2 BeamtVG erfüllen. Ein rechtswidriger Angriff im \nSinne des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG setzt eine gegen die körperliche \nUnversehrtheit gerichtete Handlung des Angreifers voraus und betrifft somit \nausschließlich tätliche, mit Vorsatz begangene Angriffe. Sonstige Handlungen, die \nnicht eine besondere Lebensgefahr provozieren können, lassen sich dagegen nicht \nunter diese Vorschrift fassen.\n\n26\n\nSo Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Urteil vom 1. Juli 1997 \n- 6 A 6182/96 - in Schütz, aaO, ES/C II 3.5 Nr. 8 \n\n27\n\nDie Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm \n§ 708 Nr. 11, § 711 ZPO.\n\n28\n\nDie Berufung ist nicht gemäß § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da die hierfür \nerforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298381","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-04-11/1-k-5633-98","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":12},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":3},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298381","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298381","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-04-11/1-k-5633-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298381","retrieved":"2026-07-09 03:22:03.151523+00:00"}}