{"status":"available","doknr":"OLD298511","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2002:0327.5L503.02.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2002-03-27","aktenzeichen":"5 L 503/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin \nvom . gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des \nAntragsgegners vom wird angeordnet. \n \nDie Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner und der Beigeladene je \nzur Hälfte, wobei sie ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\nDer Antrag der Antragstellerin, \ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom \ngegen die dem Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung des Antragsgegners vom \nanzuordnen,\n\n2\n\nist zulässig und begründet.\n\n3\n\nZunächst ist das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin für die \nDurchführung des vorliegenden Verfahrens trotz der inzwischen weitgehend \nerfolgten Fertigstellung des Bauvorhabens nicht entfallen. Das \nRechtsschutzbedürfnis ist nämlich nur dann zu verneinen, wenn der bei \nGericht um Rechtsschutz Nachsuchende seine Rechtsstellung mit der \nbegehrten gerichtlichen Entscheidung in keiner Hinsicht verbessern kann und \ndie Inanspruchnahme des Gerichts deshalb für ihn als nutzlos erscheinen \nmuss. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Selbst wenn die \nBauarbeiten an dem genehmigten Vorhaben inzwischen weitgehend \nabgeschlossen sein sollten, besteht für die Antragstellerin weiterhin ein \nInteresse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs \ngegen die Baugenehmigung, da sie damit die Nutzungsaufnahme bzw. die \nweitere Nutzung des genehmigten Erweiterungsbaus des Druckereibetriebes \ndes Beigeladenen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache verhindern \nwürde.\n\n4\n\nHat ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt - wie hier nach § 212 a \nAbs. 1 BauGB i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - keine aufschiebende Wirkung, \nso kann das Gericht der Hauptsache dessen aufschiebende Wirkung gem. \n§§ 80 a Abs. 3 und 1, 80 Abs. 5 VwGO anordnen. In dem wegen der \nEilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat es dabei nicht unmittelbar \ndie Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes zu überprüfen, \nsondern zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung \ndas Interesse des Dritten an der Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung ist das Interesse des \nwidersprechenden Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung auf der \neinen und das Interesse des Bauherrn an der alsbaldigen Fertigstellung und \nNutzungsaufnahme seines Bauvorhabens durch sofortige Vollziehung der ihm \nerteilten Baugenehmigung auf der anderen Seite. Da beide Interessen sich im \nGrundsatz gleichwertig gegenüberstehen, ist es gerechtfertigt und geboten, \nden Erfolgsaussichten des Nachbarwiderspruchs bei der Entscheidung, \nwelchem der beiden einander widersprechenden Interessen der Vorrang \neinzuräumen ist, wesentliche Bedeutung beizumessen und ein \nüberwiegendes Interesse des Bauherrn dann anzunehmen, wenn der \neingelegte Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben \nmuss. Umgekehrt ist dem Interesse des Nachbarn grundsätzlich dann der \nVorrang einzuräumen, wenn er durch das genehmigte Vorhaben in seinen \nRechten verletzt und der Nachbarwiderspruch daher mit erheblicher \nWahrscheinlichkeit zur Aufhebung der Baugenehmigung führen wird.\n\n5\n\nEin auf Aufhebung der dem Bauherrn erteilten Baugenehmigung \ngerichtetes nachbarliches Abwehrrecht ist dann gegeben, wenn das in Frage \nstehende Vorhaben gegen zwingendes, auch dem Nachbarschutz dienendes \nBaurecht verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen \nVorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange \nnicht hätte erteilt werden dürfen.\n\n6\n\nDaß der Antragstellerin nachbarliche Abwehrrechte gegen das \nBauvorhaben des Beigeladenen zustehen, ist nach der in diesem Eilverfahren \ngebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage wahrscheinlich. \nDas streitige Vorhaben verstößt aller Voraussicht nach zu Lasten der \nAntragstellerin gegen nachbarschützende Vorschriften des \nBauplanungsrechts.\n\n7\n\nDie planungsrechtliche Zulässigkeit der Erweiterung der Druckerei des \nBeigeladenen beurteilt sich nach § 34 BauGB. Dabei kann offen bleiben, ob \ndie Zulässigkeit hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 2 \nBauGB zu beurteilen ist, falls die Eigenart der näheren Umgebung einem der \nin der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete entspricht, oder ob \n§ 34 Abs. 1 BauGB hinsichtlich aller Kriterien für die Zulässigkeit des \nVorhabens einschlägig ist. Denn in beiden Fällen wäre die Nutzung des \nErweiterungsbaus als Druckerei der Art baulicher Nutzung zulässig. Sollte es \nsich bei der Umgebung des Baugrundstücks um ein faktisches Baugebiet \nhandeln und damit § 34 Abs. 2 BauGB einschlägig sein, wäre der Anspruch \nauf Bewahrung der Gebietsart nicht verletzt, weil die Umgebung allenfalls als \nfaktisches Mischgebiet, § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO einzustufen \nwäre, in dem die Druckerei hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung \ngrundsätzlich zulässig ist, § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO. Entgegen der Annahme \nder Antragstellerin beschränkt sich die maßgebliche nähere Umgebung \n- diese ist in Bezug auf das hier interessierende Merkmal der Art der \nbaulichen Nutzung eher weit zu fassen - nicht allein auf den Bereich der L. -\nN. -Straße. Vielmehr ist auch der Bereich der X. Straße mit \neinzubeziehen. Das folgt allein schon aus dem Umstand, dass das \nBaugrundstück infolge der am eingetragenen Vereinigungsbaulast aus den \nFlurstücken, , und gebildet wird. Danach ist in dem Bereich, in dem eine \nwechselseitige Prägung zwischen dem Baugrundstück und der Umgebung \nstattfindet, neben Wohnnutzung auch zahlreiche gewerbliche Nutzung \nanzutreffen. Im übrigen ist auch der schon seit Jahrzehnten genehmigte \nbisherige Druckereibetrieb des Beigeladenen zu berücksichtigen, so dass bei \nder nun genehmigte Erweiterung Bedenken hinsichtlich des Einfügens im \nHinblick auf die Art der Nutzung nicht bestehen. Die von der Antragstellerin \nvorgenommene Einstufung der Umgebung als faktisches allgemeines \nWohngebiet scheidet damit aus.\n\n8\n\nNicht anders zu beurteilen wäre die Frage, wenn die Umgebung des \nBaugrundstücks hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht einem \nMischgebiet entspricht, weil das ein Mischgebiet kennzeichnende, im \nwesentlichen gleichgewichtige Nebeneinander von Wohnen und das Wohnen \nnicht wesentlich störender sonstiger (vor allem gewerblicher Nutzung) in der \nUmgebung nicht vorhanden ist, und deshalb von einer Gemengelage \nauszugehen ist. Auch danach würde sich die Erweiterung der Druckerei § 34 \nAbs. 1 BauGB hinsichtlich der Art der Nutzung in die nähere Umgebung \neinfügen.\n\n9\n\nDas mit der angefochtenen Baugenehmigung genehmigte Vorhaben \nverstößt aller Voraussicht nach gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte \nbzw. in § 34 Abs. 2 BauBG i.V.m. § 15 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BauNVO enthaltene \nGebot der Rücksichtnahme, dessen Maßstab hier in beiden Fällen derselbe \nist.\n\n10\n\nDas Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen \nVerflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen \nangemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem \nBauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und \nunabweisbar ist und andererseits dem Nachbarn erspart, was an \nBelästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des \nRücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, \nSpannungen und Störungen hervorzurufen, aneinander so zuzuordnen, dass \nKonflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden \nAnforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände \nzu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und \ndes Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen \nZumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an \nRücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die \nStellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang \nzugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen \nwill, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer \ndie von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1983 - 4 C \n59.79 -, BRS 40 Nr. 199 = BauR 1983, 449 = ZfBR \n1983, 139, vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, DVBl \n1994, 697 = BauR 1994, 354 = BRS 55 Nr. 168 = \nNVwZ 1994, 686 = ZfBR 1994, 142 = UPR 1994, 148 \nund vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, NVwZ \n2000, 1050 = DVBl 2000, 192 = ZfBR 2000, 128; \nOVG NRW, Beschluss vom 3. September 1999 - 10 B \n1283/99 -, NVwZ 1999, 1360.\n\n12\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ergibt die rechtliche Würdigung in einer \nGesamtschau der maßgeblichen Umstände, dass die Baugenehmigung nicht \ngeeignet ist, sicher zu stellen, dass die Antragstellerin durch die Erweiterung \ndes Druckereibetriebes des Beigeladenen nicht rücksichtslos beeinträchtigt \nwird. Es kann nämlich nicht mit der gebotenen Sicherheit ausgeschlossen \nwerden, dass von dem in dem Erweiterungsanbau genehmigten Betrieb der \nDruckerei schädliche und damit gegen das Rücksichtnahmegebot \nverstoßende Umwelteinwirkungen ausgehen.\n\n13\n\nAn dieser Stelle sei die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass \nentgegen ihrem Vorbringen Prüfungsgegenstand im vorliegenden Verfahren \nallein die angefochtene Baugenehmigung zur Betriebserweiterung der \nDruckerei des Beigeladenen ist. Außer Betracht zu bleiben haben \ndementsprechend etwaige von der Baugenehmigung abweichende \nNutzungen des Betriebsgeländes durch den Beigeladenen, wie sie die \nAntragstellerin ihren Ausführungen zugrunde legt.\n\n14\n\nSchädliche Umwelteinwirkungen sind erhebliche Immissionen i.S.v. §§ 3 \nAbs. 1 und 2, 22 Abs. 1 BImSchG, d.h. solche Immissionen, die nach Art, \nAusmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder \nerhebliche Belästigungen für die Allgmeinheit oder die Nachbarschaft \nherbeizuführen. Zu diesen schädlichen Umwelteinwirkungen gehören hier in \nerster Linie die auf das Vorhaben der Antragstellerin einwirkenden \nLärmimmissionen. Eine gesetzliche Regelung, was im Rahmen des \nRücksichtnahmegebots von einem Nachbarn als zumutbare Lärmimmission \nhinzunehmen ist, besteht nicht. Für die vom Gericht vorzunehmende \nLärmbewertung bieten jedoch die einschlägigen technischen Regelwerte wie \ndie TA-Lärm vom 26. August 1998 (GMBl 1998, S. 503) als sachverständige \nErkenntnisquelle Orientierungshilfe.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1992 \n- 7 C 6.92 -, BVerwGE 91, 92 = BauR 1993, 325 = \nBRS 54 Nr. 187 und vom 23. September 1999 - 4 C \n6.98 -, a.a.O. und Beschluss vom 18. Dezember 1990 \n- 4 N 6.88 -, NVwZ 1991, 881; OVG NRW, Beschluss \nvom 3. September 1999 - 10 B 1283/99 -, a.a.O.\n\n16\n\nAls Ausgangspunkt der Betrachtung sind dabei die Richtwerte der \nTA-Lärm heranzuziehen. Nach Nr. 6.1 TA-Lärm richten sich die \neinzuhaltenden Immissionsrichtwerte nach der jeweiligen Gebietsart. Da das \nGrundstück der Antragstellerin innerhalb der Plangebietsgrenze des \nBebauungsplanes Nr. „I.-------straße „ der Stadt M. liegt, der für diesen \nBereich ein MI-Gebiet ausweist, beträgt der nach Nr. 6.1 c) TA-Lärm für die \nAntragstellerin zumutbare Immissionsrichtwert tags 60 dB(A). Nach der vom \nBeigeladenen beigebrachten Geräuschimmissionsprognose des \nIngenieurbüros für Akustik und Bauphysik T. & Q. H. vom ergibt sich \nzwar für das Grundstück der Antragstellerin (Immissionspunkt 2) eine von der \nBetriebserweiterung der Druckerei ausgehende Gesamtgeräuschimmission \nvon 47,8 dB(A). Danach wäre sichergestellt, dass die von der zu \nbeurteilenden Betriebserweiterung ausgehende Zusatzbelastung den \nzulässigen Immissionsrichtwert um mindestens 6 dB(A) unterschreitet, so \ndass von der zu beurteilenden Betriebserweiterung auch unter \nBerücksichtigung bereits als Vorbelastung vorhandener Lärmimmissionen \nkeine unzumutbaren Lärmbeeeinträchtigungen ausgehen, vgl. Nr. 3.2.1 \nAbs. 2 TA-Lärm. Gleiches würde für das von dem Ingenieurbüro erstellte \nLärmgutachten vom 23. Oktober 2001 gelten, das für das Grundstück der \nAntragstellerin von einer durch die Betriebserweiterung zu erwartenden \nLärmbelastung von 49,4 dB(A) ausgeht.\n\n17\n\nDie dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom ist jedoch nicht \ngeeignet, die Einhaltung des Immissionsrichtwertes von 54 dB(A) (6 dB(A) \nunter 60 dB(A)) sicher zu stellen, da die vom Gutachter zugrunde gelegten \nVorgaben hinsichtlich der Errichtung des Erweiterungsbaus und des \ndiesbezüglichen Betriebs der Druckerei nicht in ausreichendem Maße zum \nGegenstand der Baugenehmigung gemacht worden sind.\n\n18\n\nAllein der in der Baugenehmigung enthaltende Hinweis, dass der \nGenehmigung die rechnerische Geräuschimmissons- Überprüfung des \nIngenieurbüros vom zugrunde lag, führt nicht dazu, dass sich für den \nBauherrn aus dem Gutachten verbindlich zu beachtende Maßgaben ergeben. \nSelbst wenn der Antragsgegner mit diesem Hinweis das Gutachten zum \nGegenstand der Baugenehmigung machen wollte, wäre sie diesbezüglich zu \nunbestimmt. Da das Gutachten vom mit Prämissen (die naturgemäß teilweise \ngeneralisierend sind und mit den tatsächlichen Verhältnissen der \nangrenzenden Grundstücke nicht jeweils übereinstimmen müssen), ferner mit \nWertungen und darauf aufbauenden Schlussfolgerungen arbeitet, führt eine \nbloße Bezugnahme auf den Inhalt des Gutachtens nicht zu einem eindeutig \nbestimmbaren und ggf. damit vollstreckungsfähigen Regelungsgehalt der \nBaugenehmigung.\n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 1996 \n- 10 B 248/96 -, NWVBl 1997, 62.\n\n20\n\nAuch der in der Nebenbestimmung Nr. 42 der Baugenehmigung für das \nGrundstück der Antragstellerin festgelegte Immissionswert von 55 dB(A) bei \nTage genügt nicht zur Abwendung etwaiger unzumutbarer \nLärmbelästigungen, die sich aus dem genehmigten Druckereibetrieb für das \nGrundstück der Antragstellerin ergeben können. Allein die Aufnahme von \neinzuhaltenden Lärmimmissionswerten als Zielvorgabe in eine \nBaugenehmigung stellt weder deren Einhaltung bei der Ausnutzung der \nBaugenehmigung sicher noch würde sie der Bauaufsichtsbehörde eine \nDurchsetzung dieser Zielvorgabe bei einer Nichteinhaltung durch den \nBauherrn ermöglichen. Erforderlich ist vielmehr, dass die in der \nBaugenehmigung enthaltenen einzelnen Regelungen (z.B. in der Bau- und \nBetriebsbeschreibung oder in speziellen Nebenbestimmungen zur \nBaugenehmigung) zu den Lärmquellen sicherstellen, dass von dem Bau und \nBetrieb der Anlage keine für die Nachbarschaft unzumutbaren \nLärmbeeinträchtigungen ausgehen. Daran fehlt es vorliegend.\n\n21\n\nHinsichtlich der Umsetzung der vom Gutachter in den Gutachten \nzugrunde gelegten Vorgaben in der Baugenehmigung vom bestehen, auch \nwenn die Antragstellerin selbst von einer ausreichenden Umsetzung ausgeht, \ndie nachfolgenden Bedenken:\n\n22\n\nIn beiden Gutachten geht der Gutachter bezüglich der \nMaschinengeräusche von einem Innenpegel im Betriebsanbau von maximal \n85 dB(A) aus. Dabei legte er die Angaben des Druckmaschinenherstellers, \nder Fa. I1. , zugrunde. Da die Angaben des Druckmaschinenherstellers \nnicht zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht worden sind, bleibt \nunklar, von wieviel Maschinen welchen Typs der Gutachter ausgegangen ist \nund ob die diesbezüglich allein in der Grundrisszeichnung enthaltenen beiden \nDruckmaschinen vom Typ T1. -N1. dieser Vorgabe entsprechen.\n\n23\n\nGleiches gilt für den vom Gutachter im Gutachten vomzugrunde gelegten \nSchall-Leistungspegel von 95 dB(A) für die erforderliche Glykol-\nRückkühlanlage, Typ GR 110/32/SSL der Fa. U. . Insoweit enthält die \nGrundrisszeichnung noch nicht einmal eine Typenbezeichnung der \naufzustellenden Glykol-Rückkühlanlage. Im übrigen lässt sich der \nGrundrisszeichnung nicht entnehmen, ob es sich bei der lärmverursachenden \nGlykol-Rückkühlanlage um den außerhalb der östlichen Außenwand der \nneuen Halle eingezeichneten „Glykoler\" oder um das innerhalb der neuen \nHalle eingezeichnete Einrichtungsteil mit der Bezeichnung „U. „ handelt. \nDaneben enthalten weder die Bau- noch die Betriebsbeschreibung, die beide \nals zur Baugenehmigung zugehörig anzusehen sind, irgendwelche Angaben \nzur Glykol-Rückkühlanlage (was im übrigen auch für die beiden \nDruckmaschinen gilt).\n\n24\n\nIm Hinblick auf die von der Glykol-Rückkühlanlage verursachten \nLärmemissionen ist im übrigen nicht nachvollziehbar, warum der Gutachter in \ndem aktuelleren Gutachten vom für die mit derselben Typenbezeichnung \nversehenen und vom selben Hersteller stammende Anlage gegenüber dem \nGutachten vom nur noch einen Schallleistungspegel von 72 dB(A) zugrunde \nlegt.\n\n25\n\nWeiterhin geht der Gutachter in beiden Gutachten bei der Ausführung der \nHallenerweiterung hinsichtlich der Wandflächen von der Verwendung von \nThyssen-Thermo- oder Hösch-Iso-Wänden mit einem bewerteten \nSchalldämmmaß von 22 dB(A) aus. Die Baubeschreibung enthält dagegen \nlediglich die Angabe Iso-Wand z.B. Hösch. Danach bleibt offen, ob das vom \nGutachter zugrunde gelegte bewertete Schalldämmmaß erreicht wird.\n\n26\n\nGleiches gilt für die Dachflächen der Hallenerweiterung. Während der \nGutachter von zu verwendendem Trapezblech mit gelochten Stegen und \nMineralfaserstreifen in den Tiefsicken sowie einer Styrodur - Wärmedämmung \nund Bitumenbahn-Abdichtung mit einem Schalldämmmaß von 34 dB ausgeht, \nenthält die Baubeschreibung bei den zu verwendenden Baustoffen lediglich \ndie Bezeichnung Trapezblech und unter der Rubrik „Äußere Gestaltung\" noch \ndie Angabe Folie auf Dämmung.\n\n27\n\nBesonders problematisch erweisen sich in diesem Zusammenhang die \nFenster. Der Gutachter geht von einer Isolierverglasung der \nSchallschutzklasse 2 mit einem Schalldämmmaß von mindestens 28 dB aus. \nDie Baubeschreibung enthält insoweit lediglich die Angabe Kunststoffenster. \nAußerdem ist im Hinblick auf die vom Gutachter in beiden Gutachten \nangestellten Geräuschimmissionsberechnungen davon auszugehen, dass der \nGutachter bei seinen Berechnungen geschlossene Fenster zugrunde gelegt \nhat. Es fehlen nämlich eingestellte Lärmwerte für Betriebszeiten mit \ngeöffneten Fenstern. Da die Baugenehmigung keinerlei Auflagen enthält, \ndass die Fenster der neuen Halle während der Betriebszeiten geschlossen zu \nhalten sind, würde ein nach der Baugenehmigung zulässiges Öffnen der \nFenster dazu führen, dass erheblich höhere Werte des Lärminnenpegels auf \ndas Grundstück der Antragstellerin einwirken, als vom Gutachter bei seinen \nbeiden Lärmprognosen zugrunde gelegt.\n\n28\n\nBei einem Abstellen hinsichtlich der zu erwartenden Lärmimmissionen auf \ndas Gutachten vom ist noch zu berücksichtigen, dass der Gutachter nur noch \nvon einer Öffnung des östlich gelegenen Sektionaltores während des \nLadebetriebes von maximal einer halben Stunde ausgeht, während die \nBaugenehmigung in der Nebenbestimmung Nr. vorgibt, dass bei Ladebetrieb \ndas Tor an Werktagen maximal eine Stunde (entsprechend dem Gutachten \nvom) geöffnet sein darf. \nIm übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass bei beiden \nGutachten die Öffnungszeiten der neben dem Tor gelegenen Tür für die nicht \ndurch das Tor abzuwickelnden Liefervorgänge bei den Berechnungen der \nanfallenden Lärmemissionen nicht eingegangen sind.\n\n29\n\nDahinstehen kann, ob auch die von der Lüftungsanlage und dem \nPresscontainer ausgehenden Lärmemissionen zu berücksichtigen sind. \nInsoweit erscheint es mehr als fraglich, ob die Lüftungsanlage und der \nPresscontainer von der Baugenehmigung vom erfasst werden. Hinsichtlich \nder Lüftungsanlage enthält die Baugenehmigung widersprüchliche \nRegelungen. So heißt es zwar in der Nebenbestimmung Nr. , dass die \nLüftungsanlage nicht Bestandteil der Baugenehmigung sei. Andererseits \nenthält die Nebenbestimmung Nr. eine Begrenzung des maximalen \nSchallleistungspegels auf 68 dB(A) für die Geräuschimmissionen der Zuluft- \nund Fortluftöffnung während des Betriebes im Tageszeitraum. Hinsichtlich des \nPresscontainers findet sich lediglich in der Grundrisszeichnung eine \nzeichnerische Darstellung, die eher nur für eine informatorisches Aufzeigen \ndes vorhandenen Bestandes spricht. So taucht der Presscontainer in der Bau- \nund Betriebsbeschreibung zur Baugenehmigung vom 11. Februar 2002 nicht \nauf. Früheren Baugenehmigungen lässt sich jedoch eine Genehmigung des \nPresscontainers nicht entnehmen. Da jedoch die von der Lüftungsanlage und \ndem Presscontainer ausgehenden Lärmimmissionen in dem Lärmgutachten \nvom mit berücksichtigt werden, würde deren Betrieb bei einer Umsetzung der \nsonstigen Vorgaben dieses Gutachten keine für die Antragstellerin \nunzumutbare Lärmbelästigungen nach sich ziehen.\n\n30\n\nDa die Baugenehmigung vom dem Bauherrn in zahlreichen Punkten eine \nErrichtung bzw. einen Betrieb der Erweiterung der Druckerei ermöglicht, die \nbzw. der nicht übereinstimmt mit den vom Gutachter bei den \nLärmimmissionsprognosen zugrunde gelegten Vorgaben, lässt sich trotz des \nUmstands, dass beide Lärmimmissionsprognosen deutlich unter dem \ngegenüber dem Grundstück der Antragstellerin einzuhaltenden \nLärmimmissionsrichtwert verbleiben, nicht mit der erforderlichen Sicherheit \nausschließen, dass die durch die Baugenehmigung vom genehmigte \nErweiterung der Druckerei nicht zu unzumutbaren Lärmbelästigungen \ngegenüber der Antragstellerin führt.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Es \nentspricht der Billigkeit i.S.d. § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er in der \nSache unterlegen ist.\n\n32\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 1 GKG \nund orientiert sich innerhalb eines Streitwertrahmens in Nachbarstreitigkeiten \nvon 1.500,-- bis 15.000,-- EUR an dem Interesse der Antragstellerin an der \nbegehrten vorläufigen Regelung.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298511","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-03-27/5-l-503-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":7},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 212a","ref_norm":"212a","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298511","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298511","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-03-27/5-l-503-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298511","retrieved":"2026-07-09 03:22:15.652256+00:00"}}