{"status":"available","doknr":"OLD298623","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2002:0320.5L290.02.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2002-03-20","aktenzeichen":"5 L 290/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beigeladenen wird im Wege der einstweiligen Anordnung \naufgegeben, die weitere Bauausführung an der Baumaßnahme „G. G. G1. \nU. „ bis zur Erteilung einer neuen (Teil-)Baugenehmigung zu unterlassen.\nDie Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Kammer hat den unter der Ziffer 1 gestellten Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des \nAntragstellers vom gegen die der Beigeladenen erteilten \nTeilbaugenehmigung vom anzuordnen,\n\n4\n\nals Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ausgelegt. Denn vorliegend kommen die §§ \n80, 80a VwGO als Grundlage des begehrten einstweiligen Rechtsschutzes nicht in \nBetracht. Diese Vorschriften setzen für ihre Anwendung im baurechtlichen \nNachbarstreit das Vorliegen einer Baugenehmigung voraus, da nur in Bezug auf eine \nsolche die in §§ 80, 80a VwGO vorgesehenen Regelungen getroffen werden können. \nFehlt es daran, so richtet sich der einstweilige Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 \nVwGO.\n\n5\n\nOVG NRW, Beschluss vom 23. September 1993 \n- 7 B 2023/93 - m.w.N.\n\n6\n\nSo ist es hier, da die Beigeladene als Bauherrin des streitigen Bauvorhabens \n„G. G1. U. „ über keine wirksame Baugenehmigung verfügt. Die vom \nAntragsgegner erteilte Teilbaugenehmigung vom ist nämlich unwirksam, da sie \nkeinen bestimmbaren Inhalt hat und deshalb nichtig ist.\nGemäß § 76 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW gilt für eine Teilbaugenehmigung § 75 BauO \nNRW mit seinen Regelungen über die Baugenehmigung entsprechend.\n\n7\n\nDer Inhalt einer Baugenehmigung, der gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW der \nSchriftform unterliegt, wird durch den Bauschein und die dort in Bezug genommenen \nBauvorlagen und sonstigen Anlagen bestimmt, die nach dem objektiv zu ermittelnden \nRegelungsgehalt das betreffende Vorhaben ausmachen sollen. Hierzu gehören in \nerster Linie die von der Baugenehmigungsbehörde gemäß § 75 Abs. 1 Satz 3 BauO \nNRW mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen, insbesondere die \nBauzeichnungen (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 BauPrüfVO). Nur durch diesen Vermerk \nwerden sie zum Bestandteil der Baugenehmigung und nehmen an ihrer \nRechtswirkung teil.\n\n8\n\nDie Teilbaugenehmigung des Antragsgegners vom selbst nimmt Bauvorlagen \nnicht ausdrücklich in Bezug. Die Bauvorlagen, die sich in der der Kammer \nvorliegenden vom Antragsgegner übersandten Bauakte befinden, tragen - \nabgesehen vom Standsicherheitsnachweis und vom Prüfbericht über die statischen \nBerechnungen - keinen Zugehörigkeitsvermerk („Grünstempel\"). Dies gilt \ninsbesondere für die Bauzeichnungen - wobei anzumerken wäre, dass \nAnsichtszeichnungen auch nur als Teil eines Rückläufers vom Staatlichen Amt für \nArbeitsschutz aktenkundig gemacht wurden - und die Bau- und \nBetriebsbeschreibung.\n\n9\n\nDie nicht mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen, die sich in der \nBauakte befinden, sind nicht Bestandteil der Teilbaugenehmigung. Ohne \nZugehörigkeitsvermerk nehmen sie nicht an deren Schriftform und damit an ihrer \nBeweisfunktion teil. Maßgeblich ist allein, was als objektiver Erklärungsinhalt in der \nTeilbaugenehmigung zum Ausdruck gebracht worden ist. Stillschweigende oder \nkonkludente Genehmigungen sind dem Baurecht angesichts der zwingend \nvorgeschriebenen Schriftform fremd. Diese Formvorschrift kann auch nicht durch \neinen Hinweis auf Treu und Glauben umgangen werden.\n\n10\n\nVgl. auch OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 1996 \n- 10 A 4248/92 -, NWVBl 1997, 426; \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO, § 75 Rn. 126.\n\n11\n\nDamit bleiben insbesondere Standort, Ausführung und die Art der künftigen \nNutzung des Bauvorhabens der Beigeladenen,\n\n12\n\nvgl. zum Regelungsgehalt einer Teilbaugenehmigung \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO, § 76 Rn. 12 ff.\n\n13\n\noffen. Die Teilbaugenehmigung vom ist daher völlig unbestimmt und mangels \ninnerer Wirksamkeit nichtig.\n\n14\n\nEs mag zwar sein, dass das Vorhaben der Beigeladenen entsprechend der \neingereichten Bauvorlagen errichtet wird. Da diese aber für die Beteiligten keine \nverbindliche Wirkung entfalten, kann auch nicht geklärt werden, ob das Bauwerk \nnach seiner Fertigstellung im Hinblick auf die zu erwartenden Geräuschemissionen \nNachbarrechte des Antragstellers verletzt. Es kann insoweit offen bleiben, nach \nwelchen planungsrechtlichen Vorschriften (§ 33 BauGB und/oder § 15 Abs. 1 \nBauNVO) sich der Nachbarschutz dann richtet.\n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2002 \n- 7 B 929/01 -\n\n16\n\nDer an der X.-----straße im Bereich der früheren Trabrennbahn und damit ca. \n350 m bis 400 m vom geplanten „G. G1. U. „ entfernt wohnende Antragsteller \nhätte damit Lärmimmissionen zu befürchten, hinsichtlich derer im Hinblick auf die in \nden Jahren und durchgeführten Lärmmessungen und in den Jahren und Anfang \nerstellten Lärmprognosen und die fehlenden verbindlichen Festlegungen durch eine \nBaugenehmigung für das Vorhaben die Überschreitung des Zumutbaren nicht \nausgeschlossen werden kann.\n\n17\n\nWegen der somit nicht auszuschließenden Verletzung von Nachbarrechten kann \nder Antragsteller die Stilllegung der Bauarbeiten verlangen. \n\n18\n\nDa im vorliegenden G1. bei einer Fortsetzung der Bauarbeiten eine \nVerwirklichung der Rechte des Antragstellers wesentlich erschwert werden könnte, \nwar zudem die einstweilige Anordnung zu erlassen. Einer Entscheidung über die \nübrigen Anträge bedarf es damit nicht mehr. \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Es entspricht \nnach § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen für nicht erstattungsfähig zu erklären, da diese mit dem Antragsgegner \nin der Sache unterlegen ist.\n\n20\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG \nund orientiert sich an dem Interesse des Antragstellers am vorläufigen Rechtsschutz \ngegen die angefochtene Baugenehmigung innerhalb des bei sog. \nNachbarstreitigkeiten regelmäßig in Ansatz zu bringenden Rahmens von 1.500 Euro \nbis 15.000 Euro und unter Berücksichtigung des vorläufigen Charakters dieses \nVerfahrens.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298623","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-03-20/5-l-290-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298623","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298623","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-03-20/5-l-290-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298623","retrieved":"2026-07-09 03:22:25.729062+00:00"}}