{"status":"available","doknr":"OLD298780","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2002:0312.11L217.02.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2002-03-12","aktenzeichen":"11 L 217/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer konkludente Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, dem Antragsteller für die Zeit \nab 1. Februar 2002 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt \nnach dem Bundessozialhilfegesetz - ohne \nBerücksichtigung einer Kürzung des Regelsatzes nach § \n25 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes und eines \nUnterhaltsbeitrags der Großmutter - zu gewähren, \n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann \neine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug \nauf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung, vor allem bei \ndauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder \naus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei dient die einstweilige Anordnung \nlediglich der Sicherung von Rechten, nicht aber ihrer Befriedigung.\n\n6\n\nSie kann deshalb nur ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass \nihm ein bestimmter Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch), dieser gefährdet ist \nund durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). \nHierbei ist ein Abweichen von dem Grundsatz, dass die einstweilige Anordnung \ndas Ergebnis des Hauptsacheverfahrens nicht vorwegnehmen darf, nur für den \nFall anzuerkennen, dass ein wirksamer Rechtsschutz in der Hauptsache nicht zu \nerreichen ist und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen \nführen würde.\n\n7\n\nDer Antrag hat bereits mangels Glaubhaftmachung eines \nAnordnungsgrundes - und, soweit es die Höhe des geltend gemachten \nRegelsatzes anbelangt, mangels Glaubhaftmachung eines \nAnordnungsanspruchs - insgesamt keinen Erfolg. \n\n8\n\nSoweit der Antragsteller die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt in \nForm regelsatzmäßiger Leistungen auch für einen Zeitraum begehrt, der vor der \nErhebung des Eilantrages bei Gericht (8. Februar 2002) liegt, besteht kein \nAnordnungsgrund, weil es dem Wesen des einstweiligen Anordnungsverfahrens \nwiderspricht, die Verpflichtung zur Gewährung von Leistungen für vergangene \nZeiträume, die vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes liegen, \nauszusprechen. Denn insoweit geht es nicht um die Beseitigung einer \ngegenwärtigen Notlage\nvgl. ständige Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NW), Beschluss vom 10. Mai 1982 - \n8 B 564/82 -.\n\n9\n\nSoweit der Antragsteller den Antragszeitraum nicht auf die Zeit bis zum \nAblauf des Monats beschränkt, in dem die gerichtliche Entscheidung ergeht (hier: \nbis zum 31. März 2002), sondern Leistungen zeitlich unbeschränkt begehrt, ist \nebenfalls kein Anordnungsgrund gegeben.\nSozialhilfe stellt keine rentengleiche Dauerleistung dar. Sie dient lediglich der \nBehebung einer gegenwärtigen Notlage und wird von dem Sozialhilfeträger als \nlaufende Hilfeleistung jeweils nur für einen bestimmten Zeitraum - in der Regel \nfür einen Monat - bewilligt, weil sich die Anspruchsvoraussetzungen immer \nwieder ändern können. Da zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch \nnicht abzusehen ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der betreffende \nAntragsteller in Zukunft hilfebedürftig sein wird, bedarf es bereits aus diesem \nGrunde keiner einstweiligen Anordnung bezüglich zukünftiger \nBewilligungszeiträume\nvgl. z. B. OVG NW; Beschlüsse vom 21. Juni 1985 \n- 8 B 1164/85 - und vom 14. Juli 1994 - 8 B 1631/94 -\n.\n\n10\n\nSoweit der Antrag des Antragstellers hinsichtlich der ihm nach Regelsätzen \nzu gewährenden Leistungen zum Lebensunterhalt (vgl. § 22 des \nBundessozialhilfegesetzes - BSHG -) über 80 vom Hundert des maßgeblichen \nRegelsatzes hinausgeht, ist schließlich ebenfalls ein Anordnungsgrund nicht \nglaubhaft gemacht. Unzumutbare Folgen für den Antragsteller hinsichtlich seines \nlaufenden Bedarfs würden nämlich bereits dann vermieden, wenn er das zum \nLebensunterhalt Unerläßliche erhielte, was bei summarischer Prüfung im \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch bei einem um 20 vom Hundert \ngekürzten Regelsatz gewährleistet erscheint\nvgl. OVG NW, u. a. Beschluss vom 14. Juli 1994 \n- 8 B 1631/94 -.\n\n11\n\nSoweit der Antragsteller für seine Unterkunft Leistungen begehrt, ist letztlich \nauch kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. \nBei der Geltendmachung von Unterkunftskosten durch einstweilige Anordnung ist \nes regelmäßig nur dann geboten, einem Hilfesuchenden Leistungen \nzuzusprechen, wenn ohne stattgebende Entscheidung der drohende Verlust der \nUnterkunft glaubhaft gemacht oder sonstwie ersichtlich ist. Grundsätzlich kann \ndas der Fall sein, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgendem Termine mit \nder Entrichtung des Mietzinses in Verzug kommt; denn dann kann der Vermieter \ndas Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen (§ 554 Abs. 1 \nNr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -). \nVorliegend ist bereits zweifelhaft, ob überhaupt ein wirksamer Untermietvertrag \nbesteht. Jedenfalls fehlt es an einer Darlegung, dass Mietrückstände bestehen. \nSchließlich beständen selbst bei einem Mietrückstand Bedenken, ob der Verlust \nder Wohnung drohen würde. Berücksichtigt man, dass es sich um die Unterkunft \ndes Antragstellers im „Kinderzimmer\" in der Wohnung seiner Großmutter \nHildegard T. seit mehr als zwanzig Jahren handelt, für die er mit seiner \nGroßmutter seit dem 1. Juni 2001 einen Untermietvertrag geschlossen haben \nwill, ist nicht ersichtlich, dass für den Fall der Nichtstattgabe des Eilantrages der \nVerlust der Unterkunft unmittelbar drohte. \n\n12\n\nFür das nach alledem verbleibende Begehren auf Regelsatzleistungen fehlt \nes, soweit der Regelsatz eines Haushaltsvorstandes begehrt wird, an einem \nAnordnungsanspruch. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:\nGemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) ist Hilfe zum \nLebensunterhalt dem zu gewähren ist, der seinen notwendigen Lebensunterhalt \nnicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus \nseinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Die Höhe der danach zu \ngewährenden laufenden Leistung zum Lebensunterhalt richtet sich außerhalb \nvon Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen nach Regelsätzen (§ 22 \nAbs. 1 Satz 1 BSHG), soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls eine \nvom Regelsatz abweichende Bemessung geboten ist (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG).\nGemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 22 BSHG \n(Regelsatzverordnung) sind Regelsätze für den Haushaltsvorstand und für \nsonstige Haushaltsangehörige festzusetzen.\nDer Regelsatz eines Haushaltsvorstandes (z.Zt. 286,83 EUR monatlich) steht nur \ndemjenigen zu, der die Generalunkosten des Haushalts - z.B. für \nHaushaltsenergie, Aufwendungen für die Wohnungsreinigung, die \nAufwendungen für kleinere Instandsetzungen von Hausrat und für \nNeubeschaffungen von Hausrat von geringem Anschaffungswert - trägt. \nIm Falle des Antragstellers trägt solche Kosten - wie in den vielen Jahren vor \ndem 1. Juni 2001 - allein dessen Großmutter, in deren Haushalt der Antragsteller \nsich nach wie vor aufhält.\n\n13\n\nKönnen nach alledem im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nur 80 v.H. \ndes Regelsatzes eines Haushaltsangehörigen geltend gemacht werden \n(229,57 EUR x 0,8 = 183,66 EUR monatlich), bedarf es einer gerichtlichen \nAnordnung nicht, weil der Antragsteller gegenwärtig mehr als diesen Betrag, \nnämlich 197,98 EUR monatlich erhält.\n\n14\n\nErgänzend weist die Kammer den Antragsteller - wie auch schon im Termin \nder Erörterung der Streitsache am 11. März 2002 - darauf hin, dass die Kürzung \ndes Regelsatzes nach § 25 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes, gegen die er \nsich im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens im wesentlichen wendet, \nrechtmäßig ist.\n\n15\n\nGemäß § 2 Abs. 1 BSHG erhält Sozialhilfe nicht, wer sich selbst helfen kann. \nEine Konkretisierung der Selbsthilfemöglichkeiten regelt § 18 Abs. 1 BSHG. \nDanach muss jeder Hilfesuchende seine Arbeitskraft zur Beschaffung des \nLebensunterhalts für sich einsetzen. \n\n16\n\nDer im Jahre 1975 geborene Antragsteller ist nach Auffassung der Kammer \ngehalten, seinen Lebensunterhalt vorläufig durch eigene Tätigkeit im Rahmen \nder ihm vom Antragsgegner mit Bescheid vom 30. Oktober 2001 angebotenen \ngemeinnützigen Tätigkeit sicherzustellen, solange er sich nicht selbst eine \nArbeitsgelegenheit verschaffen kann.\n\n17\n\nDer Anwendung des § 18 Abs. 1 BSHG steht § 18 Abs. 3 BSHG nicht \nentgegen. \nNach dieser Vorschrift darf dem Hilfesuchenden eine Arbeit nicht zugemutet \nwerden, wenn persönliches Unvermögen des Hilfesuchenden, der \nBestandsschutz seines Berufs oder eine familienbedingte Pflichtenkollision eine \nArbeit als unzumutbar erscheinen lassen oder der Arbeit oder Arbeitsgelegenheit \nein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht. \nPersönliches Unvermögen des Hilfesuchenden ist nicht ersichtlich. \nKörperliche Beeinträchtigungen sind nicht geltend gemacht. Zwar verfügt der \nAntragsteller nur über einen Sonderschulabschluss, der einem \nHauptschulabschluss gleich steht, er verfügt über keine Berufsausbildung und \nhat in seinem Leben erst vierzehn Tage lang - an einer Kinokasse - gearbeitet; er \ndürfte gleichwohl intellektuell in der Lage sein, die angebotenen Reinigungs- und \nPflegetätigkeiten im Stadtgebiet Gelsenkirchen zu verrichten.\nEin Bestandsschutz wegen Berufs scheidet aus; der Antragsteller ist nicht \nberufstätig. \nEine familienbedingte Pflichtenkollision ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die am \n1. Oktober 1929 geborene Großmutter des Antragstellers, in deren Haushalt er \nlebt, ist nach Angaben des Antragstellers selbständig und versorgt sich \nselbst.\n\n18\n\nEiner Arbeitsaufnahme bei Gelsengrün steht auch kein sonstiger wichtiger \nGrund entgegen.\nDer Begriff des „wichtigen Grundes\" in § 18 Abs. 3 Satz 1 BSHG ist aus dem \nRegelungszusammenhang des Gesetzes und der Zielsetzung der Vorschrift \nheraus auszulegen, insbesondere also aus dem Grundsatz der Pflicht zur \nBeschaffung des Lebensunterhalts durch Arbeit (§ 18 Abs. 1 BSHG) und dem \nGewicht der ausdrücklich in Absatz 3 genannten Ausnahmen von diesem \nGrundsatz\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 4. März 1993 \n- 5 C 13/89-, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der \nVerwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 44,221.\n\n19\n\nDem Antragsteller ist es nach Auffassung der Kammer bei wertender \nBetrachtung seines bisherigen Bildungs- und Tätigkeitsweges (nur vierzehn Tage \nan der Kinokasse; s.o.) durchaus zuzumuten - ja es erscheint geradezu geboten \n-, zunächst einer gemeinnützigen Tätigkeit bei Gelsengrün nachzugehen, um \nhierdurch die Aussichten zu schaffen bzw. zu fördern, um eine selbst beschaffte \nTätigkeit ausüben zu können.\n\n20\n\nDer im gegenwärtigen Zeitpunkt nach der Qualifikation des Antragstellers auf \nder einen und der angespannten Lage auf dem Ausbildungsmarkt auf der \nanderen Seite kaum realisierbare Wunsch des Antragstellers nach einer \nsinnvollen Ausbildung, die seinen Neigungen entspricht - welche Neigungen dies \nsind, ist offen geblieben -, hat nicht das gleiche Gewicht wie die ausdrücklich in § \n18 Abs. 3 BSHG anerkannten Ausnahmetatbestände, bei denen persönliches \nUnvermögen des Hilfesuchenden, der Bestandsschutz seines Berufs oder eine \nfamilienbedingte Pflichtenkollision eine Arbeit als unzumutbar erscheinen lassen. \nDies gilt selbst bei einbeziehender Würdigung des in Art. 12 des Grundgesetzes \ngewährleisteten Grundrechts auf freie Berufswahl. Denn der Antragsteller muss \nseinen gegenwärtig nicht zu verwirklichenden Wunsch auf eine Ausbildung nicht \nendgültig aufgeben, sondern nur solange zuwarten, bis er durch die angebotene \ngemeinnützige Arbeit die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, \num z.B. im folgenden Jahr die gewünschte Ausbildung aus möglicherweise dann \ngebildeten Rücklagen zu finanzieren bzw. Unterhaltsleistungen durch das \nArbeitsamt zu erhalten.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298780","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-03-12/11-l-217-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298780","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298780","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-03-12/11-l-217-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298780","retrieved":"2026-07-09 03:22:42.807734+00:00"}}