{"status":"available","doknr":"OLD298950","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2002:0228.17L364.02.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2002-02-28","aktenzeichen":"17 L 364/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.\nDer Streitwert beträgt 2.250,- Euro.\n\n1\n\n G r ü n d e: \n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den \nBescheid vom 25. Februar 2002 anzuordnen,\n\n4\n\nist bei verständiger Würdigung (vgl. § 122 Abs. 1 in Verbindung mit § 88 \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) gegen alle in dem genannten Bescheid \ngetroffenen Regelungen gerichtet, also sowohl gegen die Wohnungsverweisung \nnebst Rückkehrverbot als auch gegen die Androhung eines Zwangsgeldes.\n\n5\n\nDer so verstandene Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n6\n\nDer Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 der VwGO eröffnet, da die \nBeteiligten über die Vollziehbarkeit einer auf § 34 a des Polizeigesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen - PolG NRW - in der Fassung vom 18. Dezember 2001 (GVBl. \n2001, 870), mithin auf eine öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlage gestützten \nMaßnahme streiten. Eine gesetzliche Sonderzuweisung existiert nicht. Insbesondere \nscheidet für die hier in Rede stehende Maßnahme eine Einordnung als \nJustizverwaltungsakt im Sinne von § 23 des Einführungsgesetzes zum \nGerichtsverfassungsgesetz - EGGVG - aus, da die Wohnungsverweisung nicht \nrepressiven Zwecken, sondern der polizeilichen Gefahrenabwehr dient. Soweit § 34a \nAbs. 5 PolG NRW auf einen „Antrag auf zivilgerichtlichen Schutz mit dem Ziel einer \neinstweiligen Anordnung\" Bezug nimmt, zielt dies ersichtlich auf die zivilrechtlichen \nund zivilprozessualen Regelungen (vgl. etwa das ebenfalls zum 1. Januar 2002 in \nKraft getretene Gewaltschutzgesetz - GewSchG - und die dieses begleitenden \nGesetzesänderungen), die in Fällen häuslicher Gewalt zwischen in einer \nHaushaltsgemeinschaft lebenden Personen zivilgerichtliche Entscheidungen über die \nkünftige Nutzung bzw. Überlassung der Wohnung ermöglichen. § 34a PolG NRW soll \nhingegen eine vorübergehende polizeiliche Gefahrenabwehr bis zur Erlangung \ndieses zivilgerichtlichen Rechtsschutzes ermöglichen. Auch wenn das zur Folge hat, \ndass sich im Streitfall innerhalb weniger Tage zwei Gerichte verschiedener \nGerichtsbarkeiten mit dem gleichen Lebenssachverhalt zu befassen haben, verbleibt \nes mangels einer gesetzlichen Sonderzuweisung für die das präventiv-polizeiliche \nEinschreiten betreffenden Streitigkeiten bei der Zuständigkeit der \nVerwaltungsgerichte.\n\n7\n\nDer Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft; \nfür diesen besteht auch ein Rechtsschutzinteresse. \n\n8\n\nHinsichtlich der Wohnungsverweisung und des Rückkehrverbotes folgt dies \ndaraus, dass diese Regelung als unaufschiebbare Anordnung eines \nPolizeivollzugsbeamten gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO trotz des von dem \nAntragsteller erhobenen Widerspruchs vollziehbar ist, ohne dass es hierzu einer \ngesonderten behördlichen Anordnung bedürfte. Schon aus der für den Regelfall \nvorgesehenen gesetzlichen Befristung der Wohnungsverweisung auf einen Zeitraum \nvon 10 Tagen ab Anordnung der Maßnahme folgt, dass es sich um eine im \nRechtssinne unaufschiebbare Anordnung handelt. Das entspricht auch dem Ziel der \nMaßnahme, mit der flankierend zum Gewaltschutzgesetz sofort greifender Schutz \ndes von der Gewalt Betroffenen gewährt werden soll. \n\n9\n\nHinsichtlich der Zwangsgeldandrohung folgt die Statthaftigkeit des Antrags auf \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs aus § 80 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 3 VwGO in Verbindung mit § 8 des nordrhein-westfälischen Gesetzes zur \nAusführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AG VwGO NRW -.\n\n10\n\nDer danach als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruchs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO insgesamt zulässige Antrag hat in der \nSache keinen Erfolg.\n\n11\n\nDie vorzunehmende Interessensabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. \nDie Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in dem Verfahren \nnach § 80 Abs. 5 VwGO kommt nur in Betracht, wenn eine Interessenabwägung \nergibt, dass das private Interesse des Betroffenen an dem einstweiligen Nichtvollzug \ngegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig \nerscheint. Dabei wird ein gegenüber den persönlichen Belangen des Betroffenen \nüberwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig dann \nangenommen, wenn der zu beurteilende Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig \nist, während ein überwiegendes Interesse des Betroffenen am Nichtvollzug in der \nRegel zu bejahen ist, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig \nerweist. Ist die Verfügung weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich \nrechtswidrig, so ist eine Abwägung der sonstigen betroffenen öffentlichen und \nprivaten Interessen vorzunehmen. Letzteres ist hier geboten, da die Kammer auf der \nGrundlage der vorliegenden Erkenntnisse und der in der Kürze der für die \nGewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG -\n) zur Verfügung stehenden Zeit eine abschließende rechtliche Bewertung der \nbetreffenden Anordnung nicht vorzunehmen vermag. Allerdings stellt sich die \nangefochtene Verfügung jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig dar.\n\n12\n\nRechtsgrundlage für die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot ist § 34a \nAbs. 1 Satz 1 PolG NRW. Danach kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von \nihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen \nPerson aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren \nunmittelbarer Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich \nuntersagen.\n\n13\n\nDiese am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Regelung begegnet nach \ngegenwärtiger Einschätzung des Gerichts keinen durchgreifenden \nverfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar stellt die Wohnungsverweisung einen \nerheblichen Eingriff in Grundrechte des Betroffenen dar. In Betracht kommen \ninsbesondere \n\n14\n\ndas Eigentumsgrundrecht (Art. 14 GG),\ndessen Schutzbereich auch das Besitzrecht des Mieters \neiner Wohnung umfasst, vgl. Bundesverfassungsgericht \n(BVerfG), Beschluss vom 26. Mai 1993 - 1 BvR 208/93 -, \nBVerfGE 89, 1,\ndas Grundrecht der Freizügigkeit (Art. 11 GG), \ndas Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG),\ndas allerdings nicht das Besitzrecht an einer Wohnung, \nsondern lediglich deren Privatheit schützt, mithin erst durch \nsubstanzielle Eingriffe verletzt wird, bei denen die Wohnung \nder Verfügung und Benutzung des Inhabers ganz oder \nteilweise entzogen wird, wenn hierdurch die Privatheit der \nWohnung ganz oder teilweise aufgehoben wird, vgl. \nBundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 26. Mai \n1993 - 1 BvR 208/93 -, BVerfGE 89, 1,\n\n15\n\nsowie (jedenfalls) das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 \nAbs. 1 GG). \n\n16\n\nDie genannten Grundrechte sind indessen nicht vorbehalt- bzw. schrankenlos \ngewährleistet. Eingriffe können nach Maßgabe der einschlägigen \nSchrankenvorbehalte,\nvgl. Art. 13 Abs. 7 GG, Art. 11 Abs. 2 GG; das insoweit \ngemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG geltende Zitiergebot ist \neingehalten, vgl. § 7 PolG NRW,\n\n17\n\nbzw. nach allgemeinen Grundrechtslehren zum Schutze gefährdeter \nGrundrechtspositionen der zu schützenden Person (hier: Leben, körperliche \nUnversehrtheit und Freiheit der Person, vgl. Art. 2 Abs. 2 GG) gerechtfertigt sein. \nVgl. hierzu auch Ruder, Platz- bzw. Hausverweis, \nBetretungs- und Rückkehrverbot für gewalttägige \nEhepartner?, VBlBW 2002, 11.\n\n18\n\nOb darüber hinaus gestützt auf eine materiell-polizeirechtliche Ermächtigung \nüber die unmittelbare Gefahrenabwehr hinaus auch weitere Zwecke verfolgt werden \nkönnen, etwa den Täter zum Nachdenken zu bewegen,\nvgl. dies verneinend: VG Stuttgart, Beschluss vom \n17. Mai 2001 - 5 K 1912/01 -, VBlBW 2002, 43,\n\n19\n\nmag hier dahin stehen. Zwar dient § 34a PolG NRW ausweislich der Begründung \ndes Gesetzentwurfs,\nvgl. LT-Drs. 13/1525, S. 9,\n\n20\n\nauch dazu, den (verbesserten) zivilrechtlichen Rechtsschutz zu flankieren, indem \ndem Opfer nicht nur die Zeit zur Beantragung dieses Rechtsschutzes, sondern auch \neine angemessene Bedenkzeit zugebilligt wird, was bei vordergründiger Betrachtung \nüber eine Gefahrenabwehrmaßnahme hinausgehen könnte. Bei Berücksichtigung \ndes gesamten Regelungskonzepts wird indessen deutlich, dass die in § 34a Abs. 1 \nPolG NRW genannten Gefahren nicht nur bei Erlass der Maßnahme, sondern bis zu \nderen zeitlicher Beendigung gegeben sein müssen. So zeigt etwa § 34a Abs. 5 Satz \n3 PolG NRW, dass die Polizei gehalten sein kann, das Rückkehrverbot noch vor \nAblauf der gesetzten Frist aufzuheben; dies wird naheliegenderweise dann in \nBetracht kommen, wenn die Gefahrenprognose nicht mehr zu rechtfertigen ist oder \nwenn die gefährdete Person ihrerseits die Wohnung verlässt und hinreichend \ndeutlich zum Ausdruck bringt, dass eine Rückkehr nicht beabsichtigt ist.\n\n21\n\nDie so verstandene Ermächtigung in § 34a PolG NRW verstößt nach der hier nur \nmöglichen summarischen Prüfung nicht gegen das Übermaßverbot. \nWohnungsverweisung und Rückkehrverbot sind zur Abwehr der genannten Gefahren \nnicht generell ungeeignet. Bei Vorliegen der gesetzlichen \nTatbestandsvoraussetzungen, wenn also im Falle eines gemeinsamen Verbleibs der \nbetreffenden Personen in der gemeinsamen Wohnung weiterhin ernstlich mit \nGefahren der in § 34a PolG NRW genannten Art zu rechnen ist, erscheint die \nMaßnahme auch erforderlich, da eine den Verursacher der Gefahr weniger \nbelastende, zur Gefahrenabwehr aber in gleicher Weise geeignete \nGefahrenabwehrmaßnahme nicht ersichtlich ist. Die Alternative - das Verlassen der \nbis dahin gemeinsam bewohnten Wohnung durch die gefährdete Person, ggf. bis zur \nErreichung einer gegenteiligen Regelung durch das Zivilgericht - würde zwar den \nAdressaten der auf § 34a PolG NRW gestützten Verfügung weniger belasten, hätte \naber zur Folge, dass die genannten Grundrechtsbeeinträchtigungen die gefährdete \nPerson treffen. Bei derart widerstreitenden Rechtspositionen und Interessen \nerscheint es - auch mit Blick auf den hohen Wert der zu schützenden Rechtsgüter - \nangemessen, die mit dem Verlassen der Wohnung verbundenen rechtlichen und \ntatsächlichen Belastungen derjenigen Person aufzuerlegen, die die Gefahr, die \nzugleich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, verursacht hat (vgl. § 34a \nAbs. 2 PolG NRW). Dies gilt jedenfalls für den Zeitraum, den die gefährdete Person \nbenötigt, um sich über die Möglichkeiten zivilgerichtlichen Rechtsschutzes zu \ninformieren und entsprechende Anträge zu stellen, damit eine dauerhafte Abwehr der \nGefahr sichergestellt werden kann. Dass der Gesetzgeber diesen Zeitraum abstrakt \nmit 10 Tagen bemessen hat (vgl. § 34a Abs. 5 PolG NRW), erscheint weder \nsachwidrig noch unverhältnismäßig. Dabei ist wiederum zu berücksichtigen, dass die \nPolizei diese Frist im Einzelfall von vornherein verkürzen und - etwa bei Vorliegen \nneuer Erkenntnisse - jederzeit innerhalb der laufenden Frist verkürzen kann (vgl. § \n34a Abs. 5 Sätze 1 und 3 PolG NRW).\n\n22\n\nIst nach alldem davon auszugehen, dass die gesetzliche Ermächtigung in § 34a \nPolG NRW, auf die der Antragsgegner seine hier in Streit stehende Maßnahme \ngestützt hat, wirksam ist, so vermag die Kammer auch offensichtliche Rechtsfehler \nbei Anwendung dieser Vorschrift nicht zu erkennen.\n\n23\n\nEs spricht nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand alles für die Richtigkeit der \nvon den Polizeivollzugsbeamten des Antragsgegners getroffenen Einschätzung, \ndass von dem Antragsteller in der Nacht vom 24. zum 25. Februar 2002 eine Gefahr \nzumindest für die körperliche Unversehrtheit der Beigeladenen und ihrer Tochter \nausgegangen ist. Den in der Nacht den herbeigerufenen Polizeibeamten von der \nBeigeladenen und dem Bruder des Antragstellers unterbreiteten Sachverhalt, den \nder Antragsteller nicht einmal ansatzweise bestritten hat, hat die Beigeladene im \nvorliegenden Verfahren im wesentlichen inhaltsgleich bestätigt. Zudem wird diese \nSchilderung auch durch den Zustand der Wohnung, der sich den Polizisten am 24. \nFebruar 2002, 23.50 Uhr, bot, bestätigt. So heißt es in dem polizeilichen Bericht: \n„Eine Inaugenscheinnahme der Wohnung ergab, dass der H. \nM. im Schlafzimmer randaliert hatte. So hatte er ein Holzbett \nhochkant vor das geöffnete Fenster gestellt. Zum Teil waren \nHolzlatten des Bettes zerbrochen. Außerhalb des Fensters, \nauf dem Hof, lagen bereits Nachtkonsolen, Bettdecken und \ndiverse Kleidungsstücke. \nAuf Vorhalt gab der H.M. an, dass er in seiner Wohnung tun \nund machen dürfe, was er wolle.\"\n\n24\n\nNach dem Inhalt des polizeilichen Ermittlungsberichts, dessen Richtigkeit zu \nbezweifeln die Kammer keinen Grund sieht, beschimpfte der alkoholisierte \nAntragsteller zudem die Beigeladene auch noch nach Eintreffen der Polizei und \nversuchte, die Beamten aus der Wohnung zu drängen, weshalb diese es für \nnotwendig erachteten, dem Antragsteller Handfesseln anzulegen und ihn über Nacht \ngemäß § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW in Gewahrsam zu nehmen. \n\n25\n\nAngesichts des hierdurch erkennbar gewordenen erheblichen Aggressivität \nerscheint die vom Antragsgegner am folgenden Morgen getroffene und der \nangefochtenen Verfügung zu Grunde liegende Gefahrenprognose nachvollziehbar. \nDenn auch wenn der Antragsteller sich im Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem \nPolizeigewahrsam, als ihm die hier in Rede stehende Verfügung ausgehändigt \nwurde, wieder beruhigt hatte, bestand weiter Anlass zu der Befürchtung, dass bei \neinem Aufeinandertreffen des Antragstellers und der Beigeladenen erneut Streit \nausbrechen würde. In diesem Zusammenhang kann nicht unberücksichtigt bleiben, \ndass der Antragsteller nach den vom ihm bishlang nicht bestrittenen Angaben der \nBeigeladenen dieser gegenüber bereits mehrfach tätlich geworden sein soll.\n\n26\n\nDie Entscheidung der Polizeivollzugsbeamten des Antragsgegners, von der \ngesetzlichen Ermächtigung gemäß § 34a PolG NRW Gebrauch zu machen, lässt \nauch Ermessensfehler nicht erkennen. Die Entscheidung überschreitet weder die \ngesetzlichen Grenzen des Ermessens noch verkennt sie den Zweck der \nErmächtigung (vgl. § 114 Satz 1 VwGO).\n\n27\n\nDient die Wohnungsverweisung nebst Rückkehrverbot gleichsam der \nÜberbrückung des Zeitraumes bis zur Beantragung und Erlangung zivilgerichtlichen \nRechtsschutzes, so ist zunächst festzuhalten, dass im vorliegenden Fall eine \nzivilgerichtliche Regelung hinsichtlich der Nutzung der Wohnung nicht aus \nRechtsgründen grundsätzlich ausgeschlossen erscheint. Denn selbst wenn der \nAntragsteller alleiniger Mieter der von ihm bewohnten Wohnung sein sollte, schließt \ndies eine zivilrechtliche Pflicht zur Überlassung der Wohnung an die Beigeladene \nnach dem ebenfalls zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Gewaltschutzgesetz \nnicht grundsätzlich aus. Anknüpfungspunkt für die zu treffenden zivilgerichtlichen \nAnordnungen ist nach § 2 GewSchG lediglich das Führen eines auf Dauer \nangelegten gemeinsamen Haushalts; die Eigentumsverhältnisse sollen nach dem \nWillen des Gesetzgebers erst bei der Bemessung der zeitlichen Dauer der \nWohnungsüberlassung Bedeutung erlangen. Darauf, ob die betroffenen Personen \nmiteinander verheiratet sind, kommt es ebenfalls nicht entscheidend an.\n\n28\n\nDie angeordnete Maßnahme ist auch hinreichend bestimmt. Nach § 34a Abs. 1 \nSatz 2 PolG NRW ist der räumliche Bereich, auf den sich Wohnungsverweisung und \nRückkehrverbot beziehen, nach dem Erfordernis eines wirkungsvollen Schutzes der \ngefährdeten Person zu bestimmen und genau zu bezeichnen. Diesen räumlichen \nBereich hat der Antragsgegner festgelegt auf „Die gemeinsame Wohnung, W.-------\nstraße 165\". Diese Formulierung lässt sich bei verständiger Würdigung zweifelsfrei \nnur dahin verstehen, dass die bislang von dem Antragsteller und der Beigeladenen \nbewohnte Wohnung innerhalb des Mehrfamilienhauses gemeint ist. Die \nBeschränkung auf die Wohnung - ohne Nebenräume, nähere Umgebung o.ä. - \nbedeutet den geringst möglichen Eingriff innerhalb des Spektrums der durch § 34a \nPolG NRW ermöglichten Eingriffsmaßnahmen und wird damit dem \nVerhältnismäßigkeitsprinzip in besonderer Weise gerecht.\n\n29\n\nDie zeitliche Geltungsdauer der Anordnung lässt schließlich ebenfalls einen \nErmessensfehler nicht erkennen. Die Dauer beträgt hier entsprechend der \ngesetzlichen Vorgabe 10 Tage. Anhaltspunkte, die die Polizei gemäß § 34a Abs. 5 \nSatz 1 PolG NRW bei Erlass der Verfügung hätten veranlassen müssen, eine \nkürzere Frist zu bestimmen, etwa besondere persönliche, familiäre oder berufliche \nBelange des Antragstellers, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.\n\n30\n\nAuch zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegen derartige Anhaltspunkte nicht mit \nhinreichender Gewissheit vor. Zwar hat die Beigeladene in ihrer schriftlichen \nStellungnahme ihre Gesprächs- und (wohl auch) Versöhnungsbereitschaft bekundet; \nzudem hat der Antragsteller sich bei seiner heutigen persönlichen Vorsprache im \nGericht, bei der er allem Anschein nach nüchtern war, durchaus einsichtig gezeigt. \nZu einer tatsächlichen Versöhnung, die die Aufrechterhaltung der Gefahrenprognose \nmöglicherweise in Frage stellen könnte, ist es indessen nach Kenntnis des Gerichts \nbislang nicht gekommen. In Ansehung der Mitteilung des Antragsgegners, auf \netwaige Änderungen des Sachverhalts unverzüglich mit einer Fristverkürzung oder \nauch Aufhebung der Verfügung zu reagieren, besteht für das Gericht auch kein \nAnlass, die weitere Entwicklung abzuwarten oder weitere Stellungnahmen der \nBeteiligten einzuholen.\n\n31\n\nSind nach alledem durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die in Rede \nstehende Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot bei der im vorliegenden \nVerfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht feststellbar, sieht das Gericht \nsich zu einer Interessenabwägung veranlasst, die entsprechend der aus § 80 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 2 VwGO ersichtlichen gesetzgeberischen Wertung zu Lasten des \nAntragstellers ausfällt. Überwiegende persönliche Interessen des Antragstellers, die \nein - zunächst nur - vorübergehendes Verlassen der Wohnung als unzumutbar \nerscheinen lassen würden, sind nicht erkennbar. Soweit der Antragsteller für den \nstreitbefangenen Zeitraum vom 25. Februar bis zum 7. März 2002 keine anderweitige \nUnterkunft gefunden hat, verblieb und verbleibt ihm die Möglichkeit, über das \nOrdnungsamt und das Sozialamt der Stadt F. sowohl Obdach als auch - bei \nMittellosigkeit - notwendige Hilfe zum Lebensunterhalt zu erhalten. Denn die Stadt \nF. ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu solchen Hilfeleistungen \nverpflichtet (vgl. § 14 Abs. 1 OBG NRW, § 4 Abs. 1 BSHG). Soweit der Antragsteller \nvorträgt, er sei auf Kleidung, Papiere und andere in der Wohnung befindliche \npersönliche Gegenstände angewiesen, steht es ihm frei, die Wohnung in Begleitung \nvon Polizeibeamten aufzusuchen und die benötigten Gegenstände zu holen. Dass er \nseine Wohnung zurzeit nicht bewohnen, insbesondere nicht dort schlafen kann, ist \neine Härte, die dem Adressaten einer auf § 34a PolG NRW gestützten Maßnahme \nnach dem Willen des Gesetzgebers zugemutet wird, und kann dem vorliegenden \nRechtsschutzgesuch daher nicht zum Erfolg verhelfen. Die Anordnung der \naufschiebenden Wirkung hätte demgegenüber zur Folge, dass der Antragsteller und \ndie Beigeladene in der Wohnung wieder aufeinander treffen würden. Das wäre aber \ndem mit § 34 a PolG NRW und dem Gewaltschutzgesetz verfolgten Ziel gegenläufig, \nGewalt zu verhindern und der von Gewalt betroffenen Person Zeit zur Einleitung der \nweiteren Schritte zu verschaffen.\n\n32\n\nSoweit der Antrag sich gegen die Zwangsgeldandrohung richtet, ist er ebenfalls \nunbegründet. Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen auch insoweit nicht. Die \nAndrohung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 60, 63 des \nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVG NRW \n-; die Höhe des Zwangsgeldes (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW) begegnet unter \nBerücksichtigung des hohen Wertes der zu schützenden Rechtsgüter ebenfalls \nkeinen Bedenken. Allerdings ist die Androhung nach Aktenlage dem Antragsteller \nentgegen § 63 Abs. 6 VwVG NRW nicht förmlich zugestellt worden. Da der \nAntragsteller die Verfügung aber am 25. Februar 2002 nachweislich erhalten hat, \ndürfte dieser Mangel gemäß § 1 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das \nLand Nordrhein-Westfalen - LZG NRW - in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des \nVerwaltungszustellungsgesetzes des Bundes - VwZG - geheilt sein.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil die Beigeladene keinen \nAntrag gestellt und sich damit keinem eigenen Prozessrisiko ausgesetzt hat (vgl. §§ \n162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). \n\n34\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes. Dabei legt die Kammer wegen des vorläufigen Charakters \ndes vorliegenden Verfahrens lediglich die Hälfte des im Hauptsacheverfahren \nanzusetzenden Streitwertes von 4.000,- Euro und hinsichtlich der \nZwangsgeldandrohung im Anschluss an die Rechtsprechung des 5. Senats des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,\n\n35\n\nOVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 1994 - 5 B 980/94 \n-,\n\n36\n\ndie Hälfte des angedrohten Zwangsgeldes zu Grunde.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298950","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-02-28/17-l-364-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GewSchG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298950","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298950","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-02-28/17-l-364-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298950","retrieved":"2026-07-09 03:22:59.281342+00:00"}}