{"status":"available","doknr":"OLD299051","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2002:0222.19K2071.00.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2002-02-22","aktenzeichen":"19 K 2071/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nin gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer Kläger besorgt berufsmäßig Verfahrenspflegschaften, Vormundschaften und \nBetreuungen. Im Juli 1998 wurde das Kind Anna Maria Giesecke durch den \nBeklagten in Obhut genommen und in einer Bereitschaftspflegefamilie untergebracht. \nSeit August 1998 lebt Anna Maria im Hause einer Dortmunder Pflegefamilie. Durch \nBeschluss vom 15. September 1998 in dem Verfahren 180 F 2339/98 entzog das \nAmtsgericht Dortmund den Elternteilen Anna Marias die elterliche Sorge und \nbestimmte das Jugendamt des Beklagten zum Vormund.\n\n3\n\nMit Beschluss vom 25. November 1999 bestellte das Amtsgericht Dortmund den \nKläger nach § 50 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen \nGerichtsbarkeit (FGG) zum Pfleger der Anna Maria in den - inzwischen erledigten - \nFamiliensachen 180 F 2339/98 und 180 F 4404/99, um die Interessen des Kindes \nbeim Umgang mit seiner Mutter wahrzunehmen. Ausweislich eines im \nKlageverfahren vorgelegten Schreibens des Amtsgerichts Dortmund vom 27. März \n2000 war der Kläger in einem weiteren familiengerichtlichen Verfahren, an dem auch \ndas Jugendamt des Beklagten beteiligt ist, zum Verfahrenspfleger bestellt. Wegen \nder Einzelheiten wird auf Blatt 18 der Gerichtsakte verwiesen. \n\n4\n\nAm 09. Dezember 1999 fand beim Jugendamt des Beklagten ein \nHilfeplangespräch in der Angelegenheit der Anna Maria Giesecke statt. Das \nGespräch, bei dem auch der Kläger anwesend war, wurde abgebrochen, um den \nPflegeeltern Gelegenheit zur Beauftragung eines Rechtsbeistands zu geben. \nZugleich wurde der 15. Dezember 1999 als Termin zur Fortsetzung des \nHilfeplangesprächs vereinbart. Wegen der Einzelheiten des Hilfeplangesprächs wird \nauf die Sachstandsmitteilung des Beklagten an das Amtsgericht Dortmund vom 10. \nDezember 1999 verwiesen. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 14. Dezember 1999 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass \nnach seiner Auffassung der Verfahrenspfleger nicht an Hilfeplangesprächen zu \nbeteiligen sei, weshalb der Termin für das Hilfeplangespräch am 15. Dezember 1999 \nfür den Kläger hinfällig werde. Am selben Tage wandte der Kläger sich mit einem \nAntrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an das erkennende Gericht (19 L \n2946/99), mit dem er eine Verpflichtung des Beklagten zu seiner Beteiligung an dem \nHilfeplangespräch erstrebte. Der Eilantrag wurde durch Beschluss der Kammer vom \n14. Dezember 1999 abgelehnt. Am 15. Dezember 1999 führte das Jugendamt des \nBeklagten ausweislich einer für das Amtsgericht Dortmund gefertigten \nSachstandsmitteilung vom 21. Dezember 1999 das anberaumte Hilfeplangespräch in \nAbwesenheit des Klägers durch. In dem Gespräch wurde u.a. ein neuer Termin für \nein weiteres Hilfeplangespräch für den März 2000 in Aussicht genommen. Wegen \nder Einzelheiten wird auf die Blätter 12 bis 14 der Gerichtsakte verwiesen. Unter dem \n18. Januar 2000 erhob der Kläger gegen die Sachstandsmitteilung des Beklagten \nvom 21. Dezember 1999 insoweit Widerspruch, als in dem Hilfeplangespräch vom \n15. Dezember 1999 Besuchskontakte zwischen Anna Maria und ihrer Mutter geregelt \nworden seien. \n\n6\n\nDer Kläger hat am 26. April 2000 Klage erhoben, mit der er begehrt, an \nHilfeplangesprächen durch den Beklagten beteiligt zu werden. Der Kläger macht im \nwesentlichen geltend, der Beklagte weigere sich, ihn zu den Hilfeplangesprächen \nbetreffend Anna Maria und in anderen Verfahren, in denen er ebenfalls zum \nVerfahrenspfleger bestimmt sei, einzuladen bzw. sage Termine für \nHilfeplangespräche ab, um seine \n- des Klägers - Teilnahme daran zu verhindern. Ausfluss seiner Stellung als \nVerfahrenspfleger sei, dass er an Hilfeplangesprächen, jedenfalls soweit sie die \nAusgestaltung des Umgangs zwischen Eltern und Kind beträfen, nicht \nausgeschlossen werden dürfe. Seine Rechtsstellung entspreche in einem Teilbereich \neiner Vormundschaft, so dass er im Rahmen seines Aufgabenkreises als \nVerfahrenspfleger nicht nur in familiengerichtlichen Angelegenheiten, sondern auch \nim Verwaltungsverfahren mit eigenen Rechten ausgestattet sei.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n1. den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n14. Dezember 1999 zu verpflichten, ihn in Zukunft nicht \nvon Hilfeplangesprächen auszuschließen und ihn dazu \neinzuladen,\n2. festzustellen, dass er in seiner Eigenschaft als \nVerfahrenspfleger für den Verfahrensgegenstand \nberechtigt ist, einen eigenen Anspruch auf \nHilfeplangespräche nach \n§ 36 SGB VIII hat.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr macht im wesentlichen geltend, die Bestellung zum Verfahrenspfleger nach § \n50 FGG erstrecke sich nicht auf Handlungen im Verwaltungsverfahren nach dem \nKinder- und Jugendhilfegesetz. Soweit der Kläger sich mit einem Widerspruch gegen \nden Hilfeplan gewendet habe, verkenne er, dass der Hilfeplan kein Verwaltungsakt \nim Sinne des § 31 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch sei. Im übrigen richte sich \ndie Klage gegen eine behördliche Verfahrenshandlung im Sinne des § 44 a Satz 1 \nder Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die nicht selbständig mit Rechtsbehelfen \nangegriffen werden könne. \n\n10\n\nDie Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nverzichtet.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte des vorliegenden Klageverfahrens und des Verfahrens 19 L \n2946/99 sowie den auszugsweise in Kopien vorgelegten Verwaltungsvorgang \n(Beiakte Heft 1) Bezug genommen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: \n\n13\n\nDie Kammer entscheidet auf Grund des von Kläger und Beklagtem erklärten \nEinverständnisses gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \nohne mündliche Verhandlung. \n\n14\n\nDie Klage ist unzulässig, da der Kläger in seiner Stellung als Verfahrenspfleger in \nfamiliengerichtlichen Verfahren (§ 50 des Gesetzes über die Angelegenheiten der \nfreiwilligen Gerichtsbarkeit - FGG -) im Hilfeplanverfahren nach § 36 Abs. 2 des \nKinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) nicht mit eigenen Rechten ausgestattet ist \nund ihm mithin die erforderliche Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) fehlt. Es kann \ndahinstehen, ob der Klageantrag zu 1 als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. \nAlternative VwGO) anzusehen ist, was dem Interesse des Klägers nur bei einer \nQualifizierung des begehrten Handelns des Beklagten als Verwaltungsakt dienlich \nwäre, oder ob er bei sachgerechtem Verständnis als allgemeine Leistungsklage, \ngerichtet auf ein schlichtes Verwaltungshandeln, nämlich die - künftige - Einladung \ndes Klägers zu Hilfeplangesprächen, auszulegen ist. Denn die Klagebefugnis ist \nnicht nur für die Verpflichtungsklage, für die § 42 Abs. 2 VwGO unmittelbar gilt, \nSachurteilsvoraussetzung, sondern ist nach allgemeiner Auffassung auch \nVoraussetzung für die Zulässigkeit einer allgemeinen Leistungsklage.\n\n15\n\nVgl. z.B. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage, § 42 \nRdn. 62.\n\n16\n\nDie Klage mit dem Antrag zu 1. wäre danach nur zulässig, wenn der Kläger \ngeltend machen könnte, durch die Unterlassung der Beteiligung an \nHilfeplangesprächen möglicherweise in seinen eigenen Rechten verletzt zu seien. \nDies ist aber nicht der Fall.\n\n17\n\nDer Kläger gehört nicht zu dem in § 36 Abs. 2 Satz 2 KJHG bezeichneten \nPersonenkreis. Er ist als Verfahrenspfleger in familienrechtlichen Verfahren nicht \nPersonensorgeberechtigter im Sinne dieser Norm. Nach der in § 7 Abs. 1 Nr. 5 KJHG \ngegebenen Definition ist Personensorgeberechtigter im Sinne des KJHG derjenige, \ndem allein oder gemeinsam mit anderen Personen nach den Vorschriften des \nBürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Personensorge zusteht, also z. B. auch der \nErgänzungspfleger nach § 1909 BGB. Ob der Verfahrenspfleger zu den \nPersonensorgeberechtigten in diesem Sinne gehört, kann dahinstehen. Wer - wie der \nErgänzungspfleger bzw. der Pfleger nach § 50 FGG - den Minderjährigen nur in \nbestimmten Angelegenheiten vertritt, ist Personensorgeberechtigter im Sinne des § 7 \nAbs. 1 Nr. 5 KJHG nämlich jedenfalls nur in seinem Wirkungskreis.\n\n18\n\nVgl. Hauck, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, K § \n7 Rdn. 8; Gemeinschaftskommentar SGB VIII § 36 \nRdn. 25.\n\n19\n\nDer Kläger wird eigenen Angaben zufolge regelmäßig in familiengerichtlichen \nVerfahren als Verfahrenspfleger bestellt. Seine Vertretungsbefugnis nach § 50 FGG \nbeschränkt sich jeweils auf Handlungen in den konkreten familiengerichtlichen \nVerfahren. Dementsprechend ist zum Beispiel der Beschluss des Amtsgerichts \nDortmund vom 25. November 1999, betreffend die familiengerichtlichen Verfahren \n180 F 2339/98 und 180 F 4404/99, in seinem Tenor gefasst. Für den hier relevanten \nSorgerechtsbereich, das Recht auf Inanspruchnahme öffentlicher Jugendliche (SS \n27, 33 SGB VIII),\n\n20\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2001 - 5 C \n6.00 -, NJW 2002, 232,\n\n21\n\nliegt eine Aufgabenübertragung auf den Kläger im Rahmen einer \nErgänzungspflegschaft nicht vor. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger \nin Angelegenheiten der Anna Maria Giesecke oder bezüglich anderer Kinder oder \nJugendlicher durch das Familiengericht im übrigen zum Ergänzungspfleger für \njugendhilferechtliche Verwaltungsverfahren bestimmt worden wäre. Kinder- und \njugendhilferechtliche Verwaltungsverfahren zählen demnach nicht zu seinem \nWirkungskreis, so dass er für die im Streitfall in Rede stehenden Verfahren zur \nBestimmung von Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfen für Kinder- und \nJugendliche, in denen ein Hilfeplan nach den Bestimmungen des § 36 Abs. 2 KJHG \naufgestellt werden soll, nicht Personensorgeberechtigter im Sinne des § 36 Abs. 2 \nSatz 2 KJHG ist. \n\n22\n\nDem Kläger erwächst auch aus der Vorschrift des § 36 Abs. 2 Satz 3 KJHG keine \neigene Rechtsposition. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob er eine „andere Person\" \nim Sinne dieser Norm ist, da die Handlungen des Klägers als Verfahrenspfleger nicht \nals Tätigkeiten bei der Durchführung der Hilfe zur Erziehung bzw. Eingliederungshilfe \nanzusehen sein dürften. Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Würdigung, da \n§ 36 Abs. 2 Satz 3 KJHG auch dem dort angesprochenen Personenkreis keine \nsubjektiv-öffentlichen Rechte verleiht. Die fachliche Mitwirkung Dritter an dem \nHilfeplangespräch dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse an einer möglichst \nsachgerechten Entscheidung zu Gunsten des Kindes oder Jugendlichen. Den nach § \n36 Abs. 2 Satz 3 KJHG zu beteiligenden Dritten ist daher keine verfahrensrechtliche \nPosition bezüglich der Geltendmachung ihrer Vorstellungen eingeräumt. \n\n23\n\nVgl. Hauck, KJHG, K § 36 Rdn. 38; Kenkel in LPK - \nSGB VIII, S. 36 Rdn. 9.\n\n24\n\nDieses Ergebnis rechtfertigt sich insbesondere mit Blick auf den Charakter des \nHilfeplangesprächs als einer vorbereitenden Verfahrenshandlung. Wer - wie die \n„anderen Personen\" im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 3 KJHG - von der Entscheidung \nüber die Jugendhilfe nicht selbst unmittelbar in eigenen Rechten betroffen wird, hat \nnämlich erst recht kein rechtlich schützenswertes Interesse in Bezug auf eine \nMaßnahme, deren Funktion sich in der sachgerechten Vorbereitung dieser \nEntscheidung erschöpft. \n\n25\n\nAus § 50 FGG ergibt sich ebenfalls kein Anhaltspunkt für eine eigene \nRechtsbetroffenheit des Klägers durch die Versagung der Teilnahme an \nHilfeplangesprächen. Dem Text der Norm ist dafür nichts zu entnehmen. Ein rechtlich \ngeschütztes Interesse des Verfahrenspflegers an einer Beteiligung am \nHilfeplangespräch ergibt sich aber auch nicht aus dem Zweck der Norm. Soweit der \nVerfahrenspfleger zur Wahrnehmung seiner Aufgaben auf die Kenntnis des Inhalts \nvon Hilfeplangesprächen angewiesen ist, kann er sein Informationsbedürfnis in dem \nfamiliengerichtlichen Verfahren, für das er bestellt ist, befriedigen. Hierzu stehen ihm \ndie prozessualen Mitwirkungsrechte eines Beteiligten im familiengerichtlichen \nVerfahren zur Verfügung. Soweit das Interesse des Klägers über die \nInformationsgewinnung hinaus auf eine gestaltende Mitwirkung des pädagogischen \nProzesses der Jugendhilfe gerichtet sein sollte, geht es über das zur Wahrnehmung \nder Aufgaben eines Verfahrenspflegers im familiengerichtlichen Verfahren \nErforderliche hinaus und verdient dementsprechend keinen Schutz. \n\n26\n\nDa der Kläger nicht klagebefugt ist, kann er auch die Aufhebung des von ihm in \ndem Schreiben des Beklagten vom 14. Dezember 1999 gesehenen Verwaltungsakts \nim Wege der Anfechtungsklage nicht zur Sachentscheidung stellen. Gleiches gilt für \ndas vom Kläger in der Klageschrift angesprochene, aber in den Anträgen nicht \neindeutig zum Ausdruck gebrachte Fortsetzungsfeststellungsbegehren. \n\n27\n\nDer auf Feststellung gerichtete Klageantrag zu 2. ist aus den gleichen Gründen \nunzulässig. Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage setzt gemäß § 43 Abs. 1 VwGO \nvoraus, dass der Kläger ein eigenes berechtigtes Interesse an der baldigen \nFeststellung hat. Zwar ist das in der vorgenannten Norm geforderte berechtigte \nInteresse des Klägers an der erstrebten Feststellung nicht gleichbedeutend mit \neinem rechtlichen Interesse, sondern schließt über ein solches Interesse hinaus \njedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse auch wirtschaftlicher oder ideeller \nArt ein. Daraus folgt aber nicht, dass jeder in diesem Sinne Interessierte auch ohne \neigene Rechtsbetroffenheit Feststellungsklage erheben kann. Vielmehr ist auf die \nFeststellungsklage nach § 43 VwGO zur Vermeidung der dem Verwaltungsprozess \nfremden Popularklage die Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO über die Klagebefugnis \nentsprechend anzuwenden.\n\n28\n\nStändige Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, z.B. Beschluss vom 30. Juli \n1990 - 7 B 71/89 -, NVwZ 1991, 470, 471 m.w.N.; OVG, \nUrteil vom 13. November 1996 \n- 16 A 4461/95 -, NWVBl. 1997, 232.\n\n29\n\nDas bedeutet für eine auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines \nRechtsverhältnisses gerichtete Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO, dass es \ndem Kläger dabei um die Verwirklichung eigener Rechte gehen muss. Wie oben \nbereits dargelegt, fehlt es jedoch an einer eigenständigen Rechtsposition des \nKlägers im Hilfeplanverfahren. \n\n30\n\nGründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß § \n124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor. \n\n31\n\nDie Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, \ndie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 711 Nr. 8, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299051","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-02-22/19-k-2071-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 44a","ref_norm":"44a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299051","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299051","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-02-22/19-k-2071-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299051","retrieved":"2026-07-09 03:23:08.509769+00:00"}}