{"status":"available","doknr":"OLD299102","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2002:0220.11L261.02.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2002-02-20","aktenzeichen":"11 L 261/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird \n abgelehnt. \n \n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, dem Antragsteller laufende \nHilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 80 vH des \nRegelsatzes eines Haushaltsvorstandes sowie die \nlaufenden Miet- und Nebenkosten für die Wohnung V.----\n---straße 16 in H. für den Zeitraum ab Eingang \ndes Antrags bei Gericht bis zum Ende des Monats der \ngerichtlichen Entscheidung zu gewähren, \n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, er ist jedoch \nunbegründet.\n\n6\n\nDie einstweilige Anordnung gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung -VwGO- kann zur Regelung eines vorläufigen \nZustandes ergehen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus \nanderen Gründen nötig erscheint. \nDies setzt voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein \nbestimmter Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser gefährdet ist \nund durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund), § \n123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO. \n\n7\n\nDer Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch gem. § 11 Abs. 1 des \nBundessozialhilfegesetzes -BSHG- auf Hilfe zum Lebensunterhalt nicht glaubhaft \ngemacht.\n\n8\n\nEr hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner für die erstrebten \nHilfe- \nleistungen örtlich zuständig ist.\n\n9\n\nGemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist für die Sozialhilfe örtlich zuständig der \nTräger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich der Hilfeempfänger tatsächlich \naufhält.\n\n10\n\nZur Bestimmung des tatsächlichen Aufenthaltes kommt es allein auf die \nkörperliche Anwesenheit an.\nDer Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er im Zuständigkeitsbereich \ndes Antragsgegners seinen tatsächlichen Aufenthalt hat.\n\n11\n\nNach den vom Antragsgegner ermittelten Indizien konnte dieser davon \nausgehen, dass der Antragsteller in der Wohnung V.-------straße 16 in H. \nnicht wohnt.\nDiese Vermutung besteht ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \ndes Antragsgegners bereits seit dem Jahre 2000.\nBereits bei dem Besuch des Außendienstes anlässlich der vom Antragsteller \nbegehrten Renovierungsbeihilfe stellte dieser unter dem 13. Oktober 2000 fest,\ndass keine Lebensmittel in der Wohnung aufzufinden gewesen seien. Es sei \ndavon auszugehen, dass sich der Antragsteller wenig in der Wohnung aufhalte. \nDiese Annahme werde auch dadurch bestärkt, weil der Außendienstauftrag \nschon von Juni 2000 stamme, der Antragsteller aber erst im Oktober 2000 in \nseiner Wohnung angetroffen werden konnte. Soweit der Antragsteller im Rahmen \ndieser Außendienstüberprüfung das Vorfinden von Damenbekleidung und \nKinderspielzeug in seinem Schrank mit dem Hinweis zu erklären versuchte, diese \nGegenstände gehörten seiner Vormieterin, ist dem entgegenzuhalten, dass diese \nBehauptung ganz offensichtlich nicht der Wahrheit entspricht. Denn der \nAntragsteller bewohnte laut Mietvertrag schon zu dem damaligen Zeitpunkt die \nWohnung seit über drei Jahren, so dass es der Lebenserfahrung widerspricht, \ndass sich dann noch Bekleidungsstücke der Vormieterin dort befunden haben \nsollen. \n\n12\n\nAnläßlich eines Antrags auf Gewährung von Einrichtungsgegenständen vom \n30. Oktober 2001 konnte der Antragsteller an drei Vormittagen vom Außendienst \nin seiner Wohnung nicht angetroffen werden. Einen schriftlich für den 19. \nNovember 2001 angekündigten Termin hielt er nicht ein. Eine persönliche \nVorsprache beim Sozialamt des Antragsgegners führte er erst am 26. November \n2001 durch. Bei dem dann am 17. Dezember 2001 erfolgten Hausbesuch, der \nnur nach Terminabsprache möglich war, fand der Außendienst „verdrecktes und \nverkrustetes Geschirr\" in der Wohnung des Antragstellers vor. Im Korridor stand \n„ein nicht angeschlossener, verdreckter Kühlschrank\", obwohl der Antragsteller \nnoch im Oktober 2001 eine Beihilfe zum Kauf eines neuen Kühlschrankes in \nHöhe von 270 DM vom Antragsgegner erhalten hatte. Lebensmittel konnten \nebenfalls nicht vorgefunden werden. Dieser Umstand lässt nur den Schluss zu, \ndass der Antragsteller auch im Dezember 2001 nicht in der Wohnung V.-------\nstraße lebte. Denn im Dezember 2001 stand ihm neben dem um 50 vH \ngeminderten Regelsatz die Weihnachtsbeihilfe zur Verfügung. Diese Beträge \nversetzten ihn in die Lage, Lebensmittel einzukaufen.\n\n13\n\nBei den dann in der Folgezeit regelmäßig vom Außendienst des \nAntragsgegners durchgeführten Aufenthaltsüberprüfungen konnte der \nAntragsteller zu unterschiedlichen Tageszeiten über einen Zeitraum von einem \nMonat nicht angetroffen werden. Selbst werktags um 7.10 Uhr, sonntags um 16 \nUhr oder montags um 20.45 Uhr war er in seiner Wohnung nicht zu erreichen. \nAm 19. Dezember 2001 bestätigte ein Mitbewohner des Hauses die Angaben \neiner Nachbarin vom 17. Dezember 2001, dass der Antragsteller nur selten in \nseiner Wohnung ist.\n\n14\n\nBei dem am 1. Februar 2002 durchgeführten Hausbesuch, der aber auch nur \nstattfinden konnte, weil er sich sofort an die persönliche Vorsprache des \nAntragstellers beim Sozialamt des Antragsgegners anschloß, stellte der \nAußendienst ausweislich seines Berichts eine eingetrocknete Toilette fest. Dieser \nUmstand ist ein gewichtiger Anhaltspunkt, dass der Antragsteller diese über \neinen langen Zeitraum nicht benutzt hat. Bei regelmäßiger Nutzung der Wohnung \nist aber eine Toilettenbenutzung unumgänglich.\nDarüber hinaus konnten weder Lebensmittel noch Hygieneartikel aufgefunden \nwerden.\n\n15\n\nDer Antragsteller ist nicht nur für den Antragsgegner unerreichbar. Auch \nseine Vermieterin, die sich mit Schreiben vom 17. November 2001 hilfesuchend \nan den Antragsgegner gewandt hat, konnte den Antragsteller nach ihren \nAusführungen weder schriftlich noch telefonisch erreichen.\nObwohl dem Antragsteller ausweislich eines Aktenvermerks noch am 1. Februar \n2002 vom Antragsgegner mitgeteilt worden ist, dass er keine Sozialhilfe mehr \nerhalten werde, und ihm auch der „Rechtsweg\" erläutert worden ist, hat er den \nvorliegenden Antrag auch erst nahezu zwei Wochen später bei Gericht \ngestellt.\n\n16\n\nDa der tatsächliche Aufenthalt des Antragstellers im Zuständigkeitsbereich \ndes Antragsgegners Tatbestandsvoraussetzung für Ansprüche auf Sozialhilfe \ngegen diesen ist, muss der Hilfesuchende beweisen bzw. im Verfahren nach § \n123 Abs. 1 und 3 VwGO glaubhaft machen, dass er zum maßgeblichen Zeitraum \nseinen Lebensmittelpunkt tatsächlich in H. hat. Die Nichtaufklärbarkeit \nbzw. die Nichtglaubhaftmachung der tatsächlichen Voraussetzungen dieses \nTatbestandsmerkmals geht zu seinen Lasten.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299102","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-02-20/11-l-261-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299102","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299102","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-02-20/11-l-261-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299102","retrieved":"2026-07-09 03:23:13.450304+00:00"}}