{"status":"available","doknr":"OLD299192","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2002:0216.17L35.01.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2002-02-16","aktenzeichen":"17 L 35/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n Der Antrag des Antragstellers,\n\n2\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen \ndie Verfügung des Antragsgegners vom 22. November 2000 \nwiederherzustellen,\n\n3\n\nbezieht sich bei verständiger Würdigung seines Vorbringens sowie mit Blick auf \nden Sinn und den Wortlaut der Begründung der Anordnung der sofortigen \nVollziehung vom 22. November 2000 allein auf die Einziehungsentscheidung, jedoch \nnicht auf die verfügte Sperrfrist. Im Übrigen hätte der Antragsgegner auch ohne eine \nvollziehbar festgesetzte Sperrfrist die Möglichkeit, - gegebenenfalls unter Berufung \nauf die auch die Sperrfrist tragenden Unzuverlässigkeitsgründe - der begehrten \nNeuerteilung eines Jagdscheines entgegenzutreten.\n\n4\n\nDer so verstandene Antrag ist nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO - zulässig, aber unbegründet.\n\n5\n\nDie dem Bescheid beigefügte Vollziehungsanordnung genügt den formellen \nAnforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO.\n\n6\n\nDer Regelungsgehalt des § 80 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO und die daraus \nfolgenden Anforderungen an eine behördliche Vollziehungsanordnung erschließen \nsich aus dem Wortlaut, vor allem aber aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Die \nhier allein interessierende Pflicht der Behörde, „das besondere Interesse an der \nsofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen\" (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO), soll die \nBehörde mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der \nVollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges \nbesonders sorgfältig zu prüfen. Daneben hat sie die Funktion, den Betroffenen über \ndie für die Behörde maßgeblichen Gründe ihrer Entscheidung zu informieren und in \neinem möglichen Rechtsschutzverfahren dem Gericht die Erwägungen der Behörde \nzur Kenntnis zu bringen.\n\n7\n\nVgl. Schoch, Vorläufiger Rechtsschutz und \nRisikoverteilung im Verwaltungsrecht, 1988, \nS. 1275 f.\n\n8\n\nDas Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO ist für die gerichtliche \nEntscheidung insofern von Bedeutung, als es die Prüfung erst ermöglicht, ob der \nBehörde der Ausnahmecharakter des Sofortvollzuges bewusst war.\n\n9\n\nFehlt es überhaupt an einer Begründung, erschöpft sich eine tatsächlich \ngegebene Begründung in der bloßen Wiederholung des Gesetzeswortlauts, geht sie \nüber allgemeine, den zu entscheidenden Einzelfall unberücksichtigt lassende \nFormeln nicht hinaus oder erweist sich in anderer Weise, dass die Behörde das \nRegel-Ausnahme-Prinzip des § 80 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO missachtet hat, so ist \nden Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO nicht genügt. Demgegenüber kann zur \nErfüllung des Formerfordernisses des § 80 Abs. 3 VwGO nicht verlangt werden, dass \ndie zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gesichtspunkte auch \nmateriell überzeugen, d.h. den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen. Vielmehr \ngenügt jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus \nGründen des zu entscheidenden Einzelfalles eine sofortige Vollziehung \nausnahmsweise für geboten hält. Andernfalls würden in nicht hinnehmbarer Weise \ndie Unterschiede verwischt, die zwischen der auf einer eigenständigen \nInteressenabwägung beruhenden und die Vollziehung für die Dauer des \nHauptsacheverfahrens selbstgestaltenden Entscheidung des Gerichts auf der einen \nSeite und der von einer bloßen Rechtskontrolle abhängigen Prüfung am Maßstab \ndes § 80 Abs. 3 VwGO bestehen.\n\n10\n\nOVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 1995 \n- 25 B 1038/95 -.\n\n11\n\nGemessen hieran ist gegen die streitbefangene Vollziehungsanordnung nichts \neinzuwenden. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung in \neiner dem Ausnahmecharakter des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO Rechnung \ntragenden Weise begründet. Insbesondere nimmt er zum Einen - vor dem \nHintergrund eines gegebenenfalls langandauernden Rechtsmittelverfahrens - die \nRechtswidrigkeit des Verbleibs eines Jagdscheins in den Händen des nach seiner \nAnsicht - im Sinne des Bundesjagdgesetzes - BJagdG - unzuverlässigen \nAntragstellers und damit die von diesem ausgehende Gefahr sowie zum Anderen \ndas private Interesse des Antragstellers, das es zu dem Interesse der Allgemeinheit \nabzuwägen gilt, in den Blick.\n\n12\n\nDie Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in dem \nVerfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt nur in Betracht, wenn eine \nInteressenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen an dem \neinstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen \nVollziehung vorrangig erscheint. Dabei wird ein gegenüber den persönlichen \nBelangen des Betroffenen überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung \nregelmäßig dann angenommen, wenn der zu beurteilende Verwaltungsakt \noffensichtlich rechtmäßig ist, während ein überwiegendes Interesse des Betroffenen \nam Nichtvollzug in der Regel zu bejahen ist, wenn sich der Verwaltungsakt als \noffensichtlich rechtswidrig erweist. Ist die Verfügung weder offensichtlich rechtmäßig \nnoch offensichtlich rechtswidrig, so ist eine Abwägung der sonstigen betroffenen \nöffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen. Letzteres ist im vorliegenden Fall \nangezeigt, da eine abschließende Klärung der Rechtmäßigkeit der verfügten, auf § \n18 Satz 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 BJagdG gestützten \nEinziehung des Jagdscheines Nr. 244/99 bei der hier nur gebotenen summarischen \nPrüfung nicht möglich ist. Dabei ist dem öffentlichen Interesse Vorrang vor dem \nInteresse des Antragstellers einzuräumen.\n\n13\n\nAllerdings spricht nach den gegenwärtig vorliegenden Erkenntnissen \nÜberwiegendes dafür, dass die angefochtene Verfügung des Antragsgegners vom \n22. November 2000 letztlich Bestand haben wird; keinesfalls erweist diese sich als \noffensichtlich rechtswidrig.\n\n14\n\nIn formeller Hinsicht begegnet die Einziehungsverfügung keinen rechtlichen \nBedenken. Insbesondere ist der Antragsteller mit Schreiben vom 27. Juli 2000 u.a. zu \nder beabsichtigten Einziehung des Jagdscheines angehört worden.\n\n15\n\nNach § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG ist Personen, bei denen Tatsachen die Annahme \nrechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung \nnicht besitzen, der Jagdschein zu versagen. Die erforderliche Zuverlässigkeit \nbesitzen nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG Personen nicht, wenn Tatsachen die \nAnnahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen und Munition nicht vorsichtig und \nsachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. \nWenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach der \nErteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt \nhat, bekannt werden, so ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG \nverpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen (vgl. § 18 Satz \n1 BJagdG).\n\n16\n\nIm Rahmen des § 17 Abs. 3 BJagdG wird der Jagdbehörde, die sich nicht auf \neine Regelvermutung nach § 17 Abs. 4 BJagdG stützen kann, eine Prognose über \ndas künftige Verhalten des Jagdscheininhabers abverlangt. Diese Prognose muss \nauf einer Gesamtwürdigung festgestellter Tatsachen beruhen, die anhand \nanerkannter Erfahrungssätze mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss \nzulässt, bei dem Jagdscheininhaber bestehe auch in Zukunft die Besorgnis der in § \n17 Abs. 3 BJagdG normierten Verhaltensweisen. Dabei ist in der Rechtsprechung \ngeklärt, dass auch einmalige Verfehlungen einen solchen Schluss tragen können; die \nVerfehlung muss aber hinreichend schwer wiegen oder eine sorglose, allgemein \nnachlässige oder sonst verfehlte Einstellung offenbaren.\n\n17\n\nOVG NRW, Beschluss vom 04. Juni 1999 \n- 20 B 2610/98 -.\n\n18\n\nIn diesem Sinne ist vorliegend die Annahme begründet, dass der Antragsteller \nauch zukünftig mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen \nund diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren wird, was gemäß § 17 Abs. 3 Nr. \n2 BJagdG das Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit begründet. \n\n19\n\nNach dem derzeitigen Sach- und Streitstand erscheint nach den polizeilichen \nFeststellungen anlässlich der Durchsuchung der Wohnung des Antragstellers am \n09. Juni 2000 in tatsächlicher Hinsicht zunächst Folgendes gesichert: Der \nAntragsteller bewohnt eine Erdgeschosswohnung im Hause in C. . Der \nBruder des Antragstellers betreibt in diesem Haus eine Hof- und Stallgastronomie \nund bewohnt dort eine Obergeschosswohnung des Hauses. Zum Zeitpunkt der \npolizeilichen Durchsuchung der Wohnung des Antragstellers wurde neben der \nEingangstür dieser Wohnung auf der Treppe zum Obergeschoss ein Karton mit ca. \n1.000 Schuss Winchestermunition sowie zwei weitere Munitionsschachteln \nvorgefunden. In der ins Schloss gezogenen - im Erdgeschoss gelegenen - \nWohnungstür des Antragstellers steckte ein Schlüssel. Des Weiteren wurden in \neinem Raum seiner Wohnung, der nicht besonders gegen einen Einbruch gesichert \nwar, drei Waffenschränke vorgefunden, in deren Türen ebenfalls Schlüssel steckten. \nDer größte dieser Waffenschränke, in dem sich einige geladene Langwaffen \nbefanden, war geöffnet. Auf den Schränken lagen drei Langwaffen im Futteral. Auf \neinem Holzregal neben dem größten Waffenschrank befanden sich Hunderte Schuss \nMunition unterschiedlicher Kaliber. Auf einer Ablage in der Küche wurde die \nentsicherte Pistole Pietro Beretta, Modell 92 FS 9 mm, Nr. L 60955 Z mit \neingeführtem und gefülltem (Munition 9 mm Para) Magazin vorgefunden. In einem \nZwischenraum vor dem Gastronomiebereich befand sich ein großer Stahlschrank mit \nTresor- und Zahlenschloss, in dem ca. 20 - in die Waffenbesitzkarten des \nAntragstellers und seines Bruders eingetragene - Kurzwaffen aufbewahrt wurden. \nDer Tresorschlüssel wurde auf einer Ablage oberhalb der Tür zum angrenzenden \nGesellschaftsraum, die sich nur wohnungsseitig mit einer Türklinke öffnen ließ, \naufbewahrt. Auf dem Boden vor dem Tresor stand eine große Aluminiumkiste, deren \nDeckel lediglich mit zwei Überwürfen, nicht jedoch durch Schlösser gehalten wurde. \nIn der Aluminiumkiste lagen - demilitarisierte oder nicht wesentliche - Teile von \nvollautomatischen Waffen. In einer offenen, durch eine Hintertür des \nGastronomieraumes erreichbaren Werkstatt befanden sich ca. 500 Schuss Munition \n7,92 und ein angebohrter Pistolenlauf.\n\n20\n\nDie Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der polizeilichen \nFeststellungen zu zweifeln. Auch der Antragsteller stellt sie im Wesentlichen nicht in \nFrage. Soweit er anführt, entgegen den Angaben in dem polizeilichen \nErmittlungsbericht habe sich keine Waffe im durchgeladenen Zustand, der ein \neingeführtes Magazin sowie eine Patrone im Patronenlager erfordere, befunden, \nkommt es auf diesen Umstand nicht entscheidungserheblich an. Denn allein die \nangetroffene Art der Aufbewahrung der Schusswaffen und der Munition entsprach \noffenkundig nicht den Anforderungen, die an eine sorgfältige Aufbewahrung zu \nstellen sind. Nach § 42 Abs. 1 Satz 2 des Waffengesetzes - WaffG - hat derjenige, \nder die tatsächliche Gewalt über eine Schusswaffe ausübt, die erforderlichen \nVorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Schusswaffen oder Munition \nabhanden kommen oder das Dritte die Gegenstände unbefugt an sich nehmen. \nDabei richtet es sich nach den Umständen des Einzelfalles, welche Maßnahmen zur \nsorgfältigen Aufbewahrung zu treffen sind. Im Allgemeinen ist es jedoch erforderlich, \nKurzwaffen, auch wenn sie sich in einer - was vorliegend nicht der Fall war - \nordnungsgemäß verschlossenen Wohnung befinden, besonders einzuschließen. \nSoweit Langwaffen nicht besonders eingeschlossen werden, sind sie durch \nbesondere Maßnahmen, z.B. durch Anschließen am Aufbewahrungsort vor einer \nunbefugten Entwendung zu sichern (vgl. Nr. 42.4 der Allgemeinen \nVerwaltungsvorschrift zum WaffG). Die gesicherte Aufbewahrung dient keineswegs \nnur dazu, um unbefugt in der Wohnung Weilenden den Zugriff zu erschweren, \nsondern sie soll ebenso gewährleisten, dass Personen bei rechtmäßigem Aufenthalt \nin der Wohnung, also Familienangehörige, Besucher und Gäste, nicht unkontrolliert \nnach der Waffe greifen können. Die Zielrichtung des § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG, die \nunkontrollierte Sachherrschaft über die Waffen und Munition solchen Personen nicht \nzu ermöglichen, die nicht ausdrücklich die Erlaubnis zum Besitz von Schusswaffen \nhaben, wurde durch die vom Antragsteller gewählte Aufbewahrungsart nicht \nannähernd erfüllt.\n\nDer Antragsteller zeigt keine Umstände des Einzelfalles auf, die ein Abweichen von \nden genannten Erfordernissen auch nur erwägenswert erscheinen lassen. \nInsbesondere kann er sich nicht darauf berufen, dass die - seinerseits nicht in Abrede \ngestellte - unsorgfältige Aufbewahrung der Waffen und der Munition durch eine \nRenovierung seiner Wohnung begründet war. Eine etwaige Renovierung erklärt - mit \nBlick auf die auf mehrere Räume verteilten zahlreichen Waffen und erheblichen \nMengen Munition - in keiner Weise das Ausmaß der seitens des Antragstellers trotz \nVorhandenseins mehrerer Waffenschränke sowie eines Tresors eröffneten \nvielfältigen Zugriffsmöglichkeiten nicht berechtigter Personen und damit die deutliche \nErhöhung der vom Antragsteller gesetzten Gefahr einer missbräuchlichen \nVerwendung von Waffen und Munition. Besonders erschwerend und erst recht auch \nvor dem Hintergrund einer etwaigen Wohnungsrenovierung nicht nachvollziehbar \nkommt hinzu, dass - wenn nicht sogar durchgeladene, so doch jedenfalls - geladene \nWaffen herumgelegen haben. Dass die dadurch gegebene sofortige Verwendbarkeit \nder Waffen eine besondere Gefahrenlage mit sich bringt, liegt auf der Hand und \nbedarf keiner weiteren Darlegungen.\n\n21\n\nZu Recht geht der Antragsgegner davon aus, dass sich aus der unsorgfältigen \nVerwahrung der Waffen und der Munition die Besorgnis ergibt, der Antragsteller \nwerde auch in Zukunft nicht jederzeit für eine sichere Verwahrung der Gegenstände \nsorgen. Das Verhalten des Antragstellers in der Vergangenheit und seine Einlassung \nhierzu begründen auch nach Auffassung der Kammer die Befürchtung, der \nAntragsteller werde auch zukünftig mit seinen Waffen so umgehen, dass andere \nPersonen dadurch zu Schaden kommen könnten. Im Hinblick auf das von den \nVorschriften des Waffengesetzes verfolgte Ziel, das mit jedem Waffenbesitz \nverbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen \nhinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit \nWaffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen,\n\n22\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 1997 \n- 1 B 9/97 -,\n\n23\n\nmüssten beim Antragsteller konkrete Anhaltspunkte für eine zu seinen Gunsten \ndurchschlagende Prognose vorliegen. Daran fehlt es aber ersichtlich.\n\n24\n\nEine solche positive Prognose für eine zukünftig jederzeitige sorgfältige \nAufbewahrung seiner Waffen ergibt sich insbesondere auch insoweit nicht aus dem \nVorbringen des Antragstellers, die unsorgfältige Aufbewahrung der Waffen und der \nMunition sei nur vorübergehend während der Renovierung seiner Wohnung erfolgt. \nGerade der Umstand, dass der Antragsteller die von ihm praktizierte Art der \nAufbewahrung während eines begrenzten Zeitraumes offenbar für noch vertretbar \nhält, spricht gegen eine charakterliche Eignung, die weitere Sorgfaltsverstöße \nunwahrscheinlich erscheinen lässt. Indem der Antragsteller den kurzen Zeitraum der \nunsorgfältigen Verwahrung betont, offenbart er im Übrigen eine deutliche Tendenz, \nsein Verhalten zu bagatellisieren. Ein besonderes Problembewusstsein in bezug auf \ndie vorübergehende Unterbringung der Waffen und der Munition während einer \netwaigen Renovierungsphase, zeigt der Antragsteller in keiner Weise. Es drängt sich \nvielmehr der Eindruck auf, als habe er die unsorgfältige Aufbewahrung der Waffen \nhingenommen, ohne sich über die sich daraus möglicherweise ergebenden Gefahren \nnur ansatzweise Gedanken zu machen. So hat er keine nachvollziehbare Erklärung \ndafür zu bieten, warum die Schusswaffen und die Munition nicht auch während der \nvon ihm angeführten Renovierung in einem verschlossenen Waffenschrank \naufbewahrt wurden; der Antragsteller hält dieses offenbar nicht einmal für \nerklärungsbedürftig.\n\n25\n\nAuch der Umstand, dass es zu einer missbräuchlichen Verwendung während \nseiner kurzzeitigen Abwesenheit im Rahmen der polizeilichen Durchsuchung seiner \nWohnung nicht gekommen sein mag, spricht selbstverständlich nicht für eine \njederzeitige sorgfältige Aufbewahrung in der Zukunft. Die Gefahren, die mit einer für \nNichtberechtigte zugänglichen Verwahrung von Schusswaffen und Munition \nverbunden sind, bestehen nicht nur bei einer derartigen Unterbringung auf Dauer; \nauch eine nur äußerst kurzzeitige Nachlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen oder \nMunition kann genügen, um diese Gegenstände in die Hände Nichtberechtigter \ngelangen zu lassen.\n\n26\n\nDie angeführten Indizien für die nachteilige Prognose hinsichtlich der \nSorgfaltsanforderungen bei der Aufbewahrung von Waffen und Munition, werden im \nÜbrigen aufgrund der Reduzierung des wegen des Verstoßes gegen § 42 Abs. 1 \nSatz 2 WaffG im Ordnungswidrigkeitenverfahren verhängten Bußgeldes nicht \nentscheidend entkräftet. Denn es kommt im vorliegenden Verfahren nicht maßgeblich \ndarauf an, ob und in welchem Maße dem Antragsteller die nicht sorgfältige \nVerwahrung der Waffen und Munition vorgeworfen werden kann, welche \nVerschuldensform und welches Strafmaß ihm für die Begehung der \nOrdnungswidrigkeit angelastet wurde. Die notwendige Zuverlässigkeit eines \nWaffenbesitzers bestimmt sich wegen des sicherheitsrechtlichen Charakters dieser \nVoraussetzung nach objektiven verschuldensunabhängigen Kriterien.\n\n27\n\nvgl. zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG: BayVGH, \nBeschluss vom 19. März 1996 - 21 CS 95.3505 -\n.\n\n28\n\nDie Gesamtumstände lassen letztlich auch nicht erwarten, dass sich der \nAntragsteller unter dem Druck des Rechtsmittelverfahrens besonders bemühen wird, \nsich korrekt und gesetzestreu zu verhalten und insbesondere seinen Pflichten im \nUmgang mit Waffen und Munition mit äußerster Sorgfalt nachzukommen.\n\n29\n\nMithin ist nach alledem die der Einziehung des Jagdscheines zugrunde liegende \nEinschätzung des Antragsgegners, dem Antragsteller fehle wegen des Vorliegens \nder Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG die nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 \nBJagdG erforderliche Zuverlässigkeit, nach der hier gebotenen summarischen \nPrüfung keinen ernstlichen Bedenken ausgesetzt.\n\n30\n\nErweisen sich demnach die Erfolgsaussichten des Widerspruchs gegen die \nEinziehung des Jagdscheines bestenfalls als offen, so fällt die danach \nvorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Angesichts \ndes hohen Wertes der durch § 18 Satz 1 BJagdG und § 42 Abs. 1 Satz 2 WaffG \ngeschützten Rechtsgüter Leben und Gesundheit ist das private Interesse des \nAntragstellers, vorläufig von der Vollziehung der angefochtenen Verfügung verschont \nzu werden, als nachrangig zu bewerten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der \nAntragsteller ein rechtlich erhebliches Interesse daran, den Jagdschein in Besitz zu \nhalten, nicht dargelegt hat. Insofern scheint er selbst der nun nicht mehr gegebenen \nMöglichkeit, als Jäger tätig sein zu können, kein erhebliches Gewicht \nbeizumessen.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 173 VwGO in \nVerbindung mit § 17 b Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Die \nStreitwertfestsetzung für die Einziehung eines Jagdscheines bemisst sich nach der \nRechtsprechung des OVG NRW grundsätzlich nach § 13 Abs. 1 Satz 2 des \nGerichtskostengesetzes und damit nach dem Auffangwert.\n\n32\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 04. Juni 1999 \n- 20 B 2610/98 -.\n\n33\n\nDieser Wert ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren,\n\n34\n\nvgl. I Nr. 7 des Streitwertkataloges für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit, DVBl. 1996, 605.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299192","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-02-16/17-l-35-01","cited_norms":[{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":10},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":9},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17b","ref_norm":"17b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299192","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299192","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-02-16/17-l-35-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299192","retrieved":"2026-07-09 03:23:22.270498+00:00"}}