{"status":"available","doknr":"OLD299272","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2002:0212.11K2952.01.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2002-02-12","aktenzeichen":"11 K 2952/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht \nerhoben werden, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird \nnachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu \nvollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheitsleistung in gleicher Höhe erbringt. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die vom Beklagten erteilte \nZustimmung zu ihrer ordentlichen Änderungskündigung. \n\n3\n\nDie am 17. Oktober 1953 geborene Klägerin ist verheiratet. Sie ist \nschwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 70 aufgrund: \n\n4\n\n1. Klumpfuß links, Folgeleiden\n2. degeneratives Wirbelsäulenleiden, Fehlhaltung\n3. Herzrhythmusstörungen, Herzmangeldurchblutung\n4. seelisches Leiden,\n5. Hüftgelenksverschleiß beiderseits. \n\n5\n\nDie Klägerin wurde zum 1. September 1993 von der K. L. GmbH und Co \nKG, einer Tochter der L1. , als Raumpflegerin und Spülhilfe für das \nEvangelische Krankenhaus Hausemannstift in Dortmund eingestellt. Laut \nArbeitsvertrag vom 15. Oktober 1994 gingen mit Wirkung vom 1. Januar 1995 \nalle betrieblichen und rechtlichen Inhalte aus dem Vertrag der K. L. GmbH \nund Co KG auf die Beigeladene, eine andere Tochter der L1. , über. Die \nBeigeladene, die speziell für die Klinikreinigung zuständig ist, firmierte bis zum 1. \nAugust 2000 als T. Klinikdienste GmbH (T. GmbH ), heute firmiert sie als \nL. D. Service GmbH. Die K. L. GmbH und Co KG firmiert seit dem 1. \nAugust 2000 als L. D1. GmbH.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 28. Februar 2000 kündigte das Evangelische \nKrankenhaus I. den Werkvertrag mit der Beigeladenen zum 31. März \n2000, da das Krankenhausgebäude zukünftig als Seniorenhaus genutzt werden \nsollte. Daraufhin beantragte die Beigeladene mit Schreiben vom 21. März 2000 \ndie Zustimmung zur ordentlichen Änderungskündigung des Arbeitsverhältnisses \nder Klägerin beim Beklagten, weil sie diese nicht mehr in E. beschäftigen \nkönne. Es sei beabsichtigt, die Klägerin zukünftig im N. in H. \neinzusetzen. Dort könne sie als Reinigungskraft 6 Tage pro Woche täglich 3 \nStunden arbeiten. \n\n7\n\nDie Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 31. März 2000 gegen die \nÄnderungskündigung, da sie in der Nachfolgeeinrichtung des Krankenhauses \ntätig sein wollte. Eine Arbeitsaufnahme in H. sei ihr nicht zumutbar. Ihre \nBehinderung stehe einer täglichen Fahrt von mehreren Stunden und \nmehrmaligem Umsteigen entgegen. \n\n8\n\nNach Auskunft der T. GmbH vom 17. April 2000 gab es zum damaligen \nZeitpunkt keine weiteren Reinigungsaufträge der T. GmbH im Stadtgebiet \nE. . Das nächstgelegene Objekt sei eine Reha-Klinik in L2. . \n\n9\n\nDer für die Unternehmen der L. -Gruppe gebildete Betriebsrat stimmte der \nbeabsichtigten Änderungskündigung mit Schreiben vom 17. Mai 2000 zu. Eine \nSchwerbehindertenvertretung existiert im Betrieb der Beigeladenen nicht. Das \nArbeitsamt E. erhob aufgrund der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts \nBedenken gegen eine Zustimmung des Beklagten zur ordentlichen \nÄnderungskündigung. \nMit Schreiben vom 25. April 2000 teilte die Fürsorgestelle der Stadt E. dem \ndamaligen Rechtsanwalt der Klägerin X. mit, dass davon ausgegangen \nwerde, dass die Klägerin an einem Einsatz in dem in L2. gelegenen Objekt \naufgrund der Entfernung zu ihrem Wohnort nicht interessiert sei. Man sehe daher \nkeinen Anlass für weitere Sachverhaltsermittlungen. Der Rechtsanwalt wurde \nzugleich gebeten, mitzuteilen, ob er nach strittige Punkte sehe, die im Rahmen \ndes Kündigungsschutzverfahrens geklärt werden sollten. Mit Schreiben vom 9. \nMai 2000 wurde er an die Beantwortung des Schreibens erinnert. Eine Reaktion \nerfolgte nicht.\n\n10\n\nMit Bescheid vom 29. Mai 2000 erteilte die Hauptfürsorgestelle des \nBeklagten die Zustimmung zur ordentlichen Änderungskündigung der Klägerin, \nweil ihre Weiterbeschäftigung auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich sei. \nWeitere Einsatzmöglichkeiten stünden in E. nicht zur Verfügung. \n\n11\n\nMit Schreiben vom 8. Juni 2000, eingegangen am 13. Juni 2000, erhob die \nKlägerin Widerspruch gegen den Bescheid. Zur Begründung führte ihr neuer \nProzessbevollmächtigter aus, Partner ihres Arbeitsvertrags sei nicht die \nBeigeladene, sondern die L. -Dienstleistungsgruppe, diese habe eine eigenen \nNiederlassung in E. .\n\n12\n\nMit Schreiben vom 14. Juni 2000 kündigte die Beigeladene das \nArbeitsverhältnis der Klägerin ordentlich zum 31. Juli 2000 und bot ihr sogleich \ndie sofortige Weiterbeschäftigung im N1. -Hospital in H. an. \n\n13\n\nAm 26. Juli 2000 erhob die Klägerin beim Arbeitsgericht E. Klage. Zur \nBegründung führte sie aus, ihre Kündigung sei nicht sozial gerechtfertigt. \nDarlegungs- und Beweislast für den Rückgang der betrieblichen Arbeitsmenge \ntrage die Beigeladene. Dieser sei sie nicht nachgekommen. Mit Urteil vom 8. \nNovember 2000 wies das Arbeitsgericht die Klage ab.\n\n14\n\nMit Schreiben vom 28. Juli 2000 teilte das Seniorenhaus I. mit, dass \ndie Gebäudereinigung in ihrem Altenheim nicht mehr durch die Beigeladene, \nsondern durch die L3. H1. GmbH, T1. Strasse 38 a, 44149 \nE. durchgeführt werde. \nMit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2001 wies der Widerspruchsausschuß \nbei der Hauptfürsorgestelle des Beklagten den Widerspruch der Klägerin zurück, \nweil der Beigeladenen die Weiterbeschäftigung der Klägerin in E. \nwirtschaftlich nicht zumutbar sei. Arbeitgeber sei die Beigeladene. Die Frage \neiner Weiterbeschäftigung sei nur betriebsbezogen, nicht unternehmensbezogen \nfür die gesamte L. -Gruppe zu prüfen. Ob eine alternative \nBeschäftigungsmöglichkeit auch in L2. bestünde, bedürfe keiner weiteren \nAufklärung, weil der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf die Frage, ob eine \nsolche Beschäftigungsmöglichkeit in Betracht komme, im Verfahren nicht reagiert \nhabe. \n\n15\n\nAm 22. Juni 2001 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Klage erhoben, \nmit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. \n\n16\n\nDie Klägerin rügt, dass nicht weiter aufgeklärt worden sei, ob auch eine \nBeschäftigung in L2. für sie in Betracht komme. \n\n17\n\nDie Klägerin beantragt (schriftsätzlich), \n\n18\n\nden Bescheid des Beklagten vom 29. Mai 2000 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. April \n2001, zugestellt unter dem 22. Mai 2001, aufzuheben. \n\n19\n\nDer Beklage beantragt, \n\n20\n\ndie Klage abzuweisen. \nDer Beklagte nimmt zur Begründung auf seine Ausführungen im Ausgangs- und \nWiderspruchsbescheid Bezug.\n\n21\n\nDer Beigeladenen stellt keinen Antrag. \n\n22\n\nHinsichtlich des Sach- und Streitstands im übrigen wird auf die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten (Heft 1) und des Arbeitsgerichts E. \n(Heft 2) Bezug genommen. \n\n23\n\nEntscheidungsgründe: \n\n24\n\nDie fristgerecht erhobene Klage ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) zulässig.\n\n25\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet, denn die Zustimmung zur Kündigung des \nmit der Klägerin geschlossenen Arbeitsvertrages ist rechtmäßig und verletzt die \nKlägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.\n\n26\n\nMaßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei \nAnfechtungsklagen grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses des \nWiderspruchsbescheids. Im Rechtsstreit über die Zustimmung zur Kündigung \neines Arbeitsverhältnisses gilt jedoch die Besonderheit, dass für die Beurteilung \nder Rechtmäßigkeit der Kündigungserklärung allein die zum Zeitpunkt der \nKündigung bestehende Sach- und Rechtslage maßgeblich ist. \n\n27\n\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss \nvom 7. März 1991, - 5 B 114.90 -, Zeitschrift für \nSozialhilfe und Sozialgesetzbuch 1991, 311.\n\n28\n\nZum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 20. April 2001 \ngalt das SchwbG noch in der vor dem 1. Juni 2001 gültigen Fassung, so dass der \nBeklagte seinen Bescheid zu Recht auf die Regelungen des \nSchwerbehindertengesetzes stützte. \n\n29\n\nDas Schwerbehindertengesetz ist gemäß § 1 SchwbG anwendbar; denn die \nKlägerin ist mit Bescheid des Versorgungsamtes H. vom 14. Mai 1990 \nals Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 70 anerkannt \nworden.\n\n30\n\nDer Zustimmungsbescheid ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen.\n\n31\n\nGemäß § 15 SchwbG bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines \nSchwerbehinderten der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle. Die \nZustimmung hat der Arbeitgeber bei der für den Sitz des Betriebes oder der \nDienststelle zuständigen Hauptfürsorgestelle schriftlich zu beantragen (§ 17 Abs. \n1 Satz 1 SchwbG). Die Hauptfürsorgestelle holt eine Stellungnahme des \nzuständigen Arbeitsamtes, des Betriebsrates oder Personalrates und der \nSchwerbehindertenvertretung ein (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SchwbG); sie hat den \nSchwerbehinderten zu hören (Satz 2).\n\n32\n\nDie Hauptfürsorgestelle des Beklagten ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 SchwbG \nörtlich zuständig, weil der Betrieb der Arbeitgeberin, in dem die Klägerin \nbeschäftigt war, in E. und damit im Zuständigkeitsbereich des Beklagten \nlag.\n\n33\n\nArbeitgeberin der Klägerin war die zum Zeitpunkt der Kündigung als T. \nGmbH firmierende Beigeladene. Die T. GmbH übernahm den Arbeitsvertrag \nder Klägerin mit der K. L. GmbH und Co KG durch Vertrag vom 15. Oktober \n1994 mit Wirkung zum 1. Januar 1995.\nDie Beigeladene ist nicht mit der K. L. GmbH und Co KG, die heute als L. \nD1. GmbH firmiert, identisch oder zu einem späteren Zeitpunkt \nverschmolzen. Trotz Umfirmierungen und Umstrukturierungen innerhalb der \nUnternehmensgruppe arbeiten die beiden Tochterunternehmen der L. -Gruppe \nbis heute unabhängig voneinander. Es handelt sich um zwei selbständige \njuristische Personen. Während die Beigeladene nur Aufträge im Bereich der \nKlinikreinigung durchführt, ist die L. D1. GmbH im Bereich der \nallgemeinen Gebäudereinigung tätig. Sachlicher Grund für die Trennung der \nUnternehmen ist nach Auskunft der Beigeladenen, dass Mitarbeiterschulung und \nReinigungsequipment in diesen Arbeitsbereichen unterschiedlich sind.\n\n 34\n\nDer Betrieb der T. GmbH, in dem die Klägerin arbeitete, lag in E. . \nDer Begriff des Betriebs i.S.d. SchwbG bestimmt sich nach dem \nBetriebsverfassungsgesetz -BetrVG-.\n\n \n35\n\nOberverwaltungsgericht (OVG) für das Land \nNordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Dezember 1989 -\n13 A 181/89-, Behindertenrecht 1991, 66f.: Der Begriff \ndes Betriebes ist identisch mit dem in § 111 S.2 Nr. 1 \nBetrVG.\n\n 36\n\nDanach ist unter einem Betrieb eine einheitliche Betriebs- und \nProduktionsgemeinschaft zu verstehen. Indizien hierfür sind die räumliche \nEinheit, gemeinsame Betriebseinrichtungen, eine gemeinsame Leitung und die \nVerbundenheit der Arbeitsverfahren.\n\n \n37\n\nSchaub, Handbuch des Arbeitsrechts, 9. Auflage, \nMünchen 2000, S. 131.\n\n38\n\nGemäß § 4 BetrVG gelten aber auch Betriebsteile als selbständige Betriebe, \nwenn sie die Voraussetzungen des § 1 BetrVG erfüllen und räumlich weit vom \nHauptbetrieb entfernt liegen und nach Aufgabenbereich und Organisation \neigenständig sind. Daher kann bei größeren Unternehmen auch eine \nBetriebsstätte als Betrieb i.S.d. § 17 SchwbG angesehen werden. \n\n39\n\nVgl. Verwaltungsgericht (VG) H. , \nUrteil vom 8. März 1999 - 11 K 6785/97 -.\n\n40\n\nSo ist es hier, da die Voraussetzungen der §§ 1 und 4 BetrVG für die \nNiederlassung der T. GmbH im Evangelischen Krankenhaus I. \nvorlagen. \n\n41\n\nDort waren sechs Arbeitnehmer beschäftigt, von denen anzunehmen ist, \ndass sie wahlberechtigt waren (§ 1 BetrVG). \nDie Betriebsstätte in E. lag weit vom gesellschaftsrechtlichen Sitz der \nBeigeladenen in E1. entfernt (§ 4 Nr. 1 BetrVG). \nDer Betriebsteil der T. GmbH im Evangelischen Krankenhaus I. in \nE. war nach Aufgabenbereich und Organisation eigenständig (§ 4 Nr. 2 \nBetrVG). Dafür spricht die räumliche, sachliche und personelle Ausgestaltung der \nNiederlassung in E. , wie sie von Frau I1. , der ehemaligen \nRegionalleiterin der T. GmbH in E. geschildert wurde (vgl. dazu \nVermerk vom 31. Januar 2003). Ihre Beschreibung zeigt, dass die Arbeit in \nE. organisiert war, ohne dass es beständig einer Rücksprache mit der \nZentrale in E1. bedurfte.\nDenn die Betriebsstätte in E1. war räumlich selbständig. Sie verfügte über \nzwei Zimmer, in denen ein Waschraum, ein Aufenthaltsplatz und ein kleines Büro \nuntergebracht waren. Die gesamten für die Reinigung erforderlichen Sachmittel \nbefanden sich vor Ort und mussten nicht von einer anderen Niederlassung \nbeschafft werden. Das Personal wurde in E. durch die Vorarbeiterin L4. \neingestellt, die auch die Arbeitszeiten selbständig regelte, nur komplizierte \narbeitsrechtliche Vorgänge und die Lohnverwaltung wurden über E1. \nabgewickelt.\n\n42\n\nDer Betriebsrat der L. -Gruppe, der seine Zustimmung mit Schreiben vom \n17. Mai 2000 erteilte, ist ausreichend gehört worden; § 17 Abs. 2 SchwbG.\nEs ist der richtige Betriebsrat gehört worden. Hierbei kommt es maßgeblich \ndarauf an, ob der Betriebsrat angehört worden ist, der für die entsprechende \nräumliche Einheit gebildet wurde. \n\n43\n\nVgl. VG H. , Urteil vom 8. März 1999 \n- 11 K 6785/97 -\n\n44\n\nDas ist der Betriebsrat, der für die gesamten L. -Gruppe gebildet wurde, \ndenn ein Betriebsrat allein für die T. GmbH existiert nicht.\n\n45\n\nEin Schwerbehinderten-Vertrauensmann konnte nach § 17 Abs. 2 SchwbG \nnicht beteiligt werden, da dieser bei der T. GmbH nicht existiert.\n\n46\n\nDas Arbeitsamt E. , das sowohl Arbeitsamt des Betriebssitzes als auch \ndes Wohnsitzes der Klägerin ist, wurde gehört (§ 17 Abs. 2 SchwbG). Nicht \ngehört werden musste dagegen das Arbeitsamt am gesellschaftsrechtlichen Sitz \ndes Unternehmens - hier das Arbeitsamt E1. - da dort nicht der \nBetriebssitz lag.\n\n47\n\nVgl. dazu auch Verwaltungsgerichtshof (VGH) \nMannheim -, Urteil vom 22. Januar 1998, - 9 S 1075/96, \nJuris-Nr. MWRE 102679800 -, VG H. , Urteil \nvom 4. September 2000 - 11 K 407/99 -.\n\n48\n\nDie Klägerin wurde ordnungsgemäß gehört; § 17 Abs. 2 Satz 2 SchwbG\n\n49\n\nDie angefochtene Kündigungszustimmung ist auch inhaltlich nicht zu \nbeanstanden.\nDie besonderen Voraussetzungen des § 19 SchwbG lagen nicht vor, so dass \neine Ermessensentscheidung nach § 15 SchwbG zu treffen war. \n\n50\n\nZugunsten der Klägerin wird dabei unterstellt, dass kein Fall des § 19 Abs. 2 \nSchwbG vorlag, weil ihr die angebotene Weiterbeschäftigung im N. in \nH. angesichts ihrer eingeschränkten Bewegungsfähigkeit und der \nlängeren Anreise für eine Arbeitszeit von täglich drei Stunden nicht zumutbar \nwar. \n\n51\n\nDie Entscheidung nach § 15 SchwbG ist vom Gericht nur auf \nErmessensfehler zu überprüfen, insbesondere also darauf, ob der Beklagte \nausgehend von einem hinreichend und richtig ermittelten Sachverhalt die \ngesetzlichen Grenzen des Ermessens beachtet und sein Ermessen in einer dem \nZweck der Ermächtigung entsprechenden Weise ausgeübt hat (§ 114 VwGO). \nDies war vorliegend der Fall.\n\n52\n\nDie Kündigung stand in keinem Zusammenhang mit der Behinderung der \nKlägerin.\n\n53\n\nIm Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens hat die Hauptfürsorgestelle das \nInteresse des Arbeitgebers, den Betrieb nach betriebswirtschaftlichen \nGrundsätzen zu führen und das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt seines \nArbeitsplatzes ordnungsgemäß gegeneinander abzuwägen. Dabei darf die \nFreiheit des Arbeitgebers jedoch nicht insoweit eingeengt werden, dass der \nSchwerbehinderte praktisch unkündbar wird. Der Arbeitgeber ist nicht \nverpflichtet, den Schwerbehinderten durchzuschleppen. Er braucht daher für den \nSchwerbehinderten keinen neuen Arbeitsplatz zu schaffen. Zuzumuten ist es ihm \nnur, den Schwerbehinderten nach Möglichkeit umzusetzen, das heißt, ihm im \nRahmen der geeigneten Arbeitsplätze einen anderen Arbeitsplatz zuzuweisen. \n\n54\n\nVgl. VG H. , Urteil vom 22. Januar 2001 \n- 11 K 886/98 -.\nDer ehemalige Arbeitsplatz der Klägerin ist ausweislich des Schreibens des \nSeniorenhauses I. vom 28. Juli 2000 entfallen. \n\n55\n\nEine fehlerhafte Sozialauswahl, wie sie die Klägerin im Rahmen des \narbeitsgerichtlichen Verfahrens geltend macht, kann gar nicht erfolgt sein, da alle \nim Betriebsteil der Beigeladenen in E. beschäftigten Arbeitnehmer ihren \nArbeitsplatz dort verloren.\n\n56\n\nEine Ausdehnung der Suche nach einem Arbeitsplatz über die T. GmbH \nhinaus musste durch den Beklagten nicht erfolgen, da nur diese laut Vertrag vom \n15. Oktober 1994 Arbeitgeberin der Klägerin war. Eine \nWeiterbeschäftigungspflicht des Arbeitgebers trifft nicht zugleich die gesamte \nUnternehmensgruppe, der dieser angehört. Es gehört zum Wesen eines \nVertragsverhältnisses, dass die Rechte und Pflichten eines Vertrags immer nur \ndie jeweiligen Vertragspartner treffen.\n\n57\n\nWeitergehende Ermittlungen, ob die Klägerin in L2. weiterbeschäftigt \nwerden konnte, musste der Beklagte nicht durchführen. \nGem. § 20 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches, zehntes Buch -SGB X- erforscht die \nBehörde einen Sachverhalt zwar von Amts wegen, Aufklärungspflicht der \nBehörde und Mitwirkungspflicht des Betroffenen stehen jedoch in einem \nwechselseitigen Verhältnis. Die Behörde ist, wenn der Beteiligte es unterläßt, zur \nKlärung eines für ihn günstigen Umstandes beizutragen, obwohl ihm dies \nunschwer möglich und zumutbar wäre, nicht gehalten, insoweit von sich aus allen \ndenkbaren Möglichkeiten nachzugehen.\n\n58\n\ninsoweit zur ganz ähnlich gelagerten Problematik \ndes Umfangs der Aufklärungspflicht der \nVerwaltungsgerichte: Kopp/Schenke, \nVerwaltungsgerichtsordnung, 13. Auflage, München \n2003, § 86 Rn. 12.\n\n59\n\nDer Klägerin wäre es angesichts der Schreiben der Fürsorgestelle in E. , \nin dem davon ausgegangen wurde, dass an einer Beschäftigung in L2. kein \nInteresse bestand, unschwer möglich gewesen, auf ihr Interesse daran \nhinzuweisen. Weil sie es bis zum Erlass des Widerspruchsbescheid nicht tat, \nmuss sie sich daran festhalten lassen, da maßgeblicher Zeitpunkt für die \nBeurteilung der Sach- und Rechtslage - wie dargestellt - der Zeitpunkt des \nErlasses des Widerspruchsbescheides ist. Soweit das Unterlassen der Mitteilung \nauf einem Fehler ihres ersten Prozessbevollmächtigten beruhen sollte, weil er \nauf die behördlichen Anschreiben nicht reagierte, muss sie sich dieses \nVerschulden nach § 173 VwGO in Verbindung mit 85 Abs. 2 ZPO zurechnen \nlassen. \n\n60\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 VwGO.\n\n61\n\nEs entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen dem Kläger oder der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. § 162 Abs. 3 \nVwGO); denn die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich damit keinem \nKostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).\n\n62\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n63","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299272","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-02-12/11-k-2952-01","cited_norms":[{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299272","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299272","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-02-12/11-k-2952-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299272","retrieved":"2026-07-09 03:23:31.096016+00:00"}}