{"status":"available","doknr":"OLD299380","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2002:0204.17K2042.01.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2002-02-04","aktenzeichen":"17 K 2042/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDem am 8. April 1960 geborenen Kläger sind vom Beklagten mehrere \nWaffenbesitzkarten nebst Munitionserwerbsscheinen erteilt worden.\n\n3\n\nDer Beklagte erfuhr, dass das Amtsgericht N. den Kläger mit Urteil vom 15. \nFebruar 2000 -48 Js 1496/99 - wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu \neiner Geldstrafe zu 40 Tagessätzen zu je 45,- DM verurteilt und die Fahrerlaubnis \nentzogen hatte. Der Beklagte hörte den Kläger zum beabsichtigten Widerruf der \nwaffenrechtlichen Erlaubnisse an. Im Rahmen der Anhörung wandte der Kläger ein, \ndass zu berücksichtigen sei, dass es sich um die erste und einzige Verurteilung \nhandele und er seit ca. 25 Jahren als Sportschütze beanstandungsfrei im Besitz der \nwaffenrechtlichen Erlaubnisse sei. Es handele sich bei der vorgeworfenen Straftat \num ein Augenblicksversagen und nicht um eine Straftat gemeingefährlichen \nCharakters, welche den Entzug der waffenrechltichen Erlaubnisse erforderlich \nmache. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 8. Dezember 2000 widerrief der Beklagte die dem Kläger in \nForm der einzeln bezeichneten Waffenbesitzkarten erteilten waffenrechtlichen \nErlaubnisse und ordnete unter Hinweis auf § 48 Abs. 2 des Waffengesetzes - WaffG \n- an, dass der Kläger seine sechs Lang- und vier Kurzwaffen sowie eine \nWechseltrommel innerhalb von acht Wochen nach Bestandskraft der Verfügung \nentweder einem Berechtigten überlassen oder unbrauchbar machen müsse und dies \nbinnen einer Frist von zwei Wochen nachzuweisen habe. Zur Begründung führte er \naus, der Widerruf beruhe auf § 47 Abs. 2, 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 2 Nr. 1 \nb) des Waffengesetzes. Es seien nachträglich Tatsachen eingetreten, die die \nAnnahme rechtfertigten, dass der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit nicht \nbesitze. Die erfolgte Verurteilung begründe die Regelvermutung der \nwaffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Gründe, die ein Abweichen von dieser Regel \nzuließen, lägen nach Auswertung der Gerichtsakte nicht vor. Außerdem setzte der \nBeklagte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 455,00 DM fest. \n\n5\n\nGegen diesen Bescheid erhob der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten \nam 19. Dezember 2000 Widerspruch. Die Widerrufsverfügung sei unverhältnismäßig. \nDer Kläger besitze sehr wohl die erforderliche Zuverlässigkeit. Aus einem einmaligen \nVerstoß könne die Unzuverlässigkeit nicht abgeleitet werden.\n\n6\n\nDie Bezirksregierung N1. wies den Widerspruch durch Bescheid vom 26. \nMärz 2001 zurück. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im \nStraßenverkehr begründe für sich allein die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des \nKlägers. Es sei in diesem Zusammenhang unbeachtlich, dass die Straftat ohne \nWaffen begangen worden sei. Gründe, von der Regelvermutung des § 5 WaffG \nabzuweichen, seien nicht erkennbar. Die festgestellte Blutalkoholkonzentration von \n1,79 ‰ belege die absolute Fahruntüchtigkeit des Klägers. Die der strafgerichtlichen \nVerurteilung zugrundeliegende Tat habe auch unter Berücksichtigung der \nStrafbemessung keinen Bagatellcharakter. Es sei nicht erkennbar, dass die Tat vom \ntypischen Fall einer Trunkenheitsfahrt wesentlich abweiche. Der Widerruf der \nwaffenrechtlichen Erlaubnis sei daher nicht zu beanstanden.\n\n7\n\nAm 25. April 2000 hat der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines \nVorbringens aus dem Verwaltungsverfahren Klage erhoben.\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\nden Bescheid des Beklagten vom 8. Dezember 2000 \nund den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung \nN1. vom 26. März 2001 aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr nimmt zur Begründung im Wesentlichen Bezug auf die angefochtenen Bescheide. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der \nBezirksregierung N1. sowie der Strafakte der Staatsanwaltschaft F. \n- 48 Js 1496/99 - Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n14\n\nDer angefochtene Bescheid des Beklagten vom 8. Dezember 2000 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N1. vom 26. März 2001 ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO). \n\n15\n\nI.\nRechtsgrundlage für den Widerruf der Waffenbesitzkarten ist § 47 Abs. 2 Satz 1 \ni. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG. Danach ist eine Erlaubnis nach diesem \nGesetz, ohne dass der Behörde ein Ermessen zusteht, zu widerrufen, wenn \nnachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Das ist \ninsbesondere dann der Fall, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der \nBetroffene die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG nicht besitzt. Die \nerforderliche Zuverlässigkeit besitzen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 b) WaffG in der Regel \nPersonen nicht, die wegen einer gemeingefährlichen Straftat rechtskräftig verurteilt \nworden sind, wenn bei dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung fünf Jahre noch \nnicht verstrichen sind. \n\n16\n\nDies ist hier der Fall. Denn das Amtsgericht N. hat dem Kläger am 15. Februar \n2000 mit rechtskräftig gewordenem Urteil wegen fahrlässiger Trunkenheit im \nStraßenverkehr (§ 316 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt. Dabei geht das Gericht \nim Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, \ndass der Gesetzgeber bei der Verwendung des Begriffes der gemeingefährlichen \nStraftat im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 b) WaffG ersichtlich an den strafrechtlichen \nGesetzesbegriff anknüpft, mit dem die Delikte des 28. Abschnitts des StGB - zu \ndenen auch § 316 StGB zählt - überschrieben sind.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1989 - 1 C \n36.87 -, NJW 1990, 724 = BVerwGE 84, 17; \nBeschluss vom 19. September 1991 - 1 CB 24.91 -, \nBuchholz 402.5 WaffG Nr. 54 = DVBl. 1991, 1369; \nUrteil vom 13. Dezember 1994 - 1 C 31.92 -, DVBl. \n1995, 798 = NVwZ-RR 1995, 525.\n\n18\n\nDies gilt sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem gesetzlichen \nRegelungszweck des § 5 Abs. 2 Nr. 1 b) WaffG gleichermaßen für die vorsätzliche \nwie auch für die fahrlässige Begehungsweise. Das BVerwG hat hierzu in seinem \nUrteil vom 17. Oktober 1989 (a. a. O.) ausgeführt:\n\n19\n\n„Die Begehung bestimmter Straftaten ist nach der \ngesetzgeberischen Wertung des § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG \n1976 ein wichtiges Indiz dafür, dass es dem Waffenbesitzer \nan der erforderlichen Fähigkeit oder Bereitschaft fehlt, mit \nWaffen verantwortungsbewusst umzugehen. Dies gilt auch \nfür einen Waffenbesitzer, der sich einer Straftat nach § 316 \nStGB schuldig macht. Wer im Verkehr ein Kraftfahrzeug \nführt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer \nGetränke nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu \nführen, erhöht regelmäßig das Risiko für seine \nMitmenschen und lässt - gleich, ob er vorsätzlich oder \nfahrlässig handelt - die gebotene Gewissenhaftigkeit \nvermissen. Er gibt durch sein Verhalten Anlass zu der \nBefürchtung, er könnte es auch als Waffenbesitzer an der \nnötigen Gewissenhaftigkeit fehlen lassen und dadurch \nDritte gefährden.\"\n\n20\n\nDem ist nichts hinzuzufügen, sodass im vorliegenden Fall die Regelvermutung \nvom Ansatz her eingreift. Schon aus dem Wortlaut wie auch aus der \nobergerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich, dass die erforderliche Zuverlässigkeit \nauch dann fehlen kann, wenn die Straftat im Einzelfall - wie hier - keinen \nwaffenrechtlichen Bezug aufweist.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 1989 \n- 1 B 53.89 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 53.\n\n22\n\nWenn die Straftat jetzt auch 2 Jahre zurückliegt, so war sie nach den \ngesetzlichen bzw. gesetzgeberischen Intentionen im Zeitpunkt der \nWiderspruchsentscheidung noch zwingend zu berücksichtigen.\n\n23\n\nEs sind im Übrigen auch keine Umstände ersichtlich, die im vorliegenden Fall \ntrotz des Eingreifens der Regelvermutung der Annahme der Unzuverlässigkeit \nentgegenstehen könnten. Ein Ausnahmefall kommt nur in Betracht, wenn die \nUmstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise \nderart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des \nGesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der für \nwaffenrechtliche Erlaubnis vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen \nbezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. \nErforderlich ist danach eine Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und \nder Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck \nkommt.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September \n1991, a.a.O.; Urteil vom 13. Dezember 1994, \na.a.O.\n\n25\n\nDer Kläger macht keine Umstände geltend, die Anlass zu der Annahme geben, \ndass die durch das Amtsgericht N. abgeurteilte Tat in für die Beurteilung der \nwaffenrechlichen Zuverlässigkeit relevanten Maße von dem typischen Fall der \nTrunkenheit im Straßenverkehr abweicht. Der Kläger führte abends um 20.07 Uhr ein \nFahrzeug im Straßenverkehr, obwohl er infolge einer Blutalkoholkonzentration von \n1,79 ‰ absolut fahruntüchtig war. Da mit einer solchen Fahrt eine nicht unerheblich \nGefährdung für Leben und Gesundheit Dritter verbunden ist, was auch durch die \nEntziehung der Fahrerlaubnis zum Ausdruck gebracht wird, handelt es sich bei der \nTat nicht um eine Bagatelle. Wenn der Kläger darauf hinweist, dass er sich über \nJahrzehnte als Waffenbesitzer verantwortungsbewusst verhalten habe und dies eine \neinmalige Verfehlung sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass es die \nselbstverständliche Pflicht eines Waffenbesitzers ist, sich ordnungsgemäß zu \nverhalten und insbesondere keine Straftaten zu begehen. Dies vermag den Kläger \nhier nicht zu entlasten.\n\n26\n\nII.\nDie mit dem Widerruf verbundene Anordnung, die von den waffenrechtlichen \nErlaubnissen umfassten Waffen innerhalb von acht Wochen nach Bestandskraft der \nVerfügung einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen, findet \nihre rechtliche Grundlage in § 48 Abs. 2 WaffG.\n\n27\n\nIII.\nMangels diesbezüglicher Einschränkung des Klageantrages richtet die Klage sich \nauch gegen die mit dem angefochtenen Bescheid verbundene Gebührenfestsetzung. \nAuch insoweit hat die Klage keinen Erfolg.\n\n28\n\nRechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühr ist § 49 WaffG in Verbindung mit \n§ 1 der Kostenverordnung zum Waffengesetz - WaffKostV - in der Fassung vom \n14. März 1997 und der diese ergänzende Anlage (BGBl. 1997 I, 480). Bedenken \ngegen die Richtigkeit der von dem Beklagten jeweils getrennt für die zwei getroffenen \nwaffenrechtlichen Regelungen eingehend begründete Gebührenfestsetzung hat der \nKläger weder vorgetragen, noch sind sie von Amts wegen ersichtlich.\n\n29\n\nDie Klage ist deshalb mit der sich auch § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden \nKostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung - ZPO -.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299380","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-02-04/17-k-2042-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":3},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299380","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299380","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-02-04/17-k-2042-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299380","retrieved":"2026-07-09 03:23:40.116474+00:00"}}