{"status":"available","doknr":"OLD299850","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2002:0107.1K5443.00.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2002-01-07","aktenzeichen":"1 K 5443/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung vom 27. Januar 2000 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung vom 30. August 2000 verpflichtet, der Klägerin die Bruttogehaltsdifferenz zwischen den ihr gezahlten Teilzeitbezügen in Höhe von 75 % und den vollen Bezügen der Besoldungsgruppe A 12 BBesO rückwirkend seit dem 1. Februar 2000 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes ab dem 8. Januar 2002 für die bis dahin fälligen Beträge und für die danach fälligen Beträge ab Fälligkeit zu zahlen und sie versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre sie seit ihrer Einstellung vollzeitig beschäftigt worden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung\r\nvom 27. Januar 2000 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung\r\nvom 30. August 2000 verpflichtet,\r\nder Klägerin die Bruttogehaltsdifferenz zwischen den ihr gezahlten Teilzeitbezügen in\r\nHöhe von 75 % und den vollen Bezügen der Besoldungsgruppe A 12 BBesO\r\nrückwirkend seit dem 1. Februar 2000 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem\r\nBasiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes ab dem 8. Januar\r\n2002 für die bis dahin fälligen Beträge und für die danach fälligen Beträge ab\r\nFälligkeit zu zahlen und sie versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre sie seit ihrer\r\nEinstellung vollzeitig beschäftigt worden.\r\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\r\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\r\nDer Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des\r\nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung\r\nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n\r\n\r\n\r\n\r\n2\n\nT a t b e s t a n d :\n\n\r\n\r\n3\n\nDie Klägerin steht als Lehrerin z.A. (A 12 BBesO) im Dienst des beklagten\r\nLandes. Der Beklagte teilte ihr unter dem 13. Januar 2000 mit, dass ihre Einstellung\r\nim Beamtenverhältnis auf Probe zum 1. Februar 2000 beabsichtigt sei. Vorgesehen\r\nsei eine Beschäftigung mit ¾ der normalen Pflichtstundenzahl für die Dauer von 5\r\nJahren. Diese Teilzeitbeschäftigung sei nach Ablauf dieser 5 Jahre auf Antrag der\r\nKlägerin hin in ein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis umzuwandeln. Die Klägerin\r\nwurde gebeten mitzuteilen, ob sie das Einstellungsangebot nach Maßgabe dieses\r\nSchreibens annehme. Sie könne das Angebot nur annehmen oder ablehnen; eine\r\nbedingte Annahme sei nicht zulässig und werde wie eine Ablehnung bewertet. Die\r\nKlägerin sandte die vorgedruckte Annahmeerklärung ausgefüllt und unterschrieben\r\nzurück.\n\n\r\n\r\n4\n\nMit Wirkung vom 1. Februar 2000 wurde die Klägerin zur Lehrerin zur Anstellung\r\nernannt. Mit Bescheid vom 27. Januar 2000 teilte der Beklagte mit, dass die\r\nregelmäßige Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden ermäßigt werde. Die\r\nPflichtstundenzahl der Klägerin wurde rückwirkend ab dem 1. Februar 2000 auf 21\r\nStunden erhöht.\r\nDie Klägerin legte unter dem 17. Mai 2000 gegen die Anordnung der Teilzeit unter\r\nBezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2000 - 2 C\r\n1.99 - Widerspruch ein, den die Bezirksregierung mit Widerspruchsbescheid\r\nvom 30. August 2000 zurückwies. Zur Begründung führte sie aus, dass die\r\nGrundsätze des vorgenannten Urteils hier nicht einschlägig seien, weil die nordrhein-\r\nwestfälische Regelung der Einstellungsteilzeit im Gegensatz zur hessischen\r\nRegelung, die vom Bundesverwaltungsgericht verfassungskonform ausgelegt worden\r\nsei, nur vorübergehend sei und auf Wunsch der betroffenen Lehrkraft nach fünf\r\nJahren in eine Vollzeitbeschäftigung umgewandelt werde.\n\n\r\n\r\n5\n\nDie Klägerin hat am 2. Oktober 2000 Klage erhoben, mit der sie ihr bisheriges\r\nVorbringen vertieft. Sie habe infolge der teilweise unterbliebenen Dienstleistung kein\r\nanderes Einkommen erzielt.\n\n\r\n\r\n6\n\nSie beantragt,\n\n\r\n\r\n7\n\nden Beklagten unter Aufhebung des die Teilzeitbeschäftigung anordnenden\r\nBescheides der Bezirksregierung vom 27. Januar 2000 und des\r\nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung vom 30. August 2000 zu\r\nverpflichten,\r\nihr die Bruttogehaltsdifferenz zwischen den ihr gezahlten Teilzeitbezügen in Höhe\r\nvon 75 % und den vollen Bezügen der Besoldungsgruppe A 12 BBesO rückwirkend\r\nseit dem 1. Februar 2000 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz\r\nnach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes ab dem Erlass des Urteils für die\r\nbis dahin fälligen Beträge und für die danach fälligen Beträge ab Fälligkeit zu zahlen\r\nund sie versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre sie seit ihrer Einstellung vollzeitig\r\nbeschäftigt worden.\n\n\r\n\r\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n\r\n\r\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n10\n\nEr nimmt im Wesentlichen Bezug auf die Ausführungen im\r\nWiderspruchsbescheid und wendet ein, eine „verfassungskonforme Auslegung\" im\r\nSinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts widerspräche dem im\r\nGesetzgebungsverfahren deutlich gewordenen Willen des nordrhein-westfälischen\r\nGesetzgebers zur Einführung eines (Zwangs)Teilzeitmodells.\r\n\n\r\n\r\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die\r\nGerichtsakten sowie die beigezogene Personalakte der Klägerin verwiesen.\n\n\r\n\r\n\r\n\r\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n\r\n\r\n13\n\nDie Klage ist begründet.\n\n\r\n\r\n14\n\nDie angefochtene Anordnung der Teilzeitbeschäftigung im Bescheid der\r\nBezirksregierung vom 27. Januar 2000 und der Widerspruchsbescheid der\r\nBezirksregierung vom 30. August 2000 sind rechtswidrig und verletzen die\r\nKlägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n\r\n\r\n15\n\nNach § 78 c Abs. 1 LBG NRW können näher bestimmte Bewerber bis zum\r\n31. Dezember 2007 auch unter der Voraussetzung einer Teilzeitbeschäftigung von\r\nmindestens drei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit eingestellt werden. Die\r\nVoraussetzungen dieser Bestimmung sind nicht erfüllt, weil die Klägerin nicht\r\nfreiwillig einer Einstellungsteilzeit zugestimmt hat - wie sich aus dem im Tatbestand\r\ndargestellten Ablauf des Einstellungsverfahrens ergibt - und der Beklagte nach\r\nverfassungskonformer Auslegung dieser Vorschrift nicht ermächtigt war, die Klägerin\r\ngegen ihren Willen in ein Teilzeitbeschäftigungsverhältnis einzustellen.\n\n\r\n\r\n\r\n\r\n16\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat in seinem den Parteien bekannten Urteil vom\r\n2. März 2000 - 2 C 1.99 -, BVerwGE 110, 363, zur entsprechenden Regelung des\r\nhessischen Landesbeamtengesetzes ausgeführt:\n\n\r\n\r\n17\n\n„Teilzeitbeschäftigung von Beamten ist\r\nbundes(verfassungs-) rechtlich nur zulässig, wenn ihre Freiwilligkeit auch beim\r\nBerufseinstieg gewährleistet ist. Die Ermäßigung der Arbeitszeit eines neu\r\neingestellten Beamten aufgrund eines ihm abverlangten Antrags ohne die\r\nMöglichkeit zur Wahl der vollen Beschäftigung ist mit dem hergebrachten Grundsatz\r\n(Art. 33 Abs. 5 GG) der hauptberuflichen vollen Dienstleistungspflicht des Beamten,\r\nder die Pflicht des Dienstherrn zur Gewährung des vollen amtsangemessenen\r\nUnterhalts gegenübersteht, sowie mit dem Leistungsprinzip (Art. 33 Abs. 2 GG) nicht\r\nzu vereinbaren. Dies hat der erkennende Senat bereits im Urteil vom 6. Juli 1989 -\r\nBVerwG 2 C 52.87 - (BVerwGE 82, 196 (202 ff.)) dargelegt. Daran ist\r\nfestzuhalten.\n\n\r\n\r\n18\n\nNach Artikel 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter\r\nBerücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln.\r\nDie Vollzeitbeschäftigung auf Lebenszeit bildet seit jeher das Leitbild und den\r\nkennzeichnenden wesentlichen Strukturinhalt des Beamtenverhältnisses (vgl.\r\nBVerfGE 44, 249 (262 f.); 55, 207 (240); 71, 39 (60); BVerwGE 82, 196 (202 f.)).\r\nDer Beamte hat dem Dienstherrn seine gesamte Persönlichkeit, Arbeitskraft und\r\nLebensleistung zur Verfügung zu stellen. Dieser umfassenden Dienstleistungspflicht\r\nsteht als Korrelat das Alimentationsprinzip gegenüber. Es gehört ebenso wie der\r\nkorrespondierende Einsatz der vollen Arbeitskraft für den Beruf als prägender\r\nStrukturinhalt des Berufsbeamtentums zu dessen hergebrachten Grundsätzen im\r\nSinne des Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. u.a. BVerfGE 55, 207 (240); 81, 363 (375); 99,\r\n300 (314); stRspr des Senats, vgl. Beschluß vom 14. Oktober 1994 - BVerwG 2 NB\r\n2.94 - (Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 Nr. 73); Urteil vom 18. September 1997 -\r\nBVerwG 2 C 35.96 - (Buchholz 239.1 § 53 a Nr. 1)). Das Alimentationsprinzip\r\nverleiht dem einzelnen Beamten ein grundrechtsähnliches Individualrecht gegenüber\r\ndem Dienstherrn (vgl. BVerfGE 8, 1 (17); 99, 300 (314)). Dieser ist\r\nverfassungsrechtlich verpflichtet, dem Beamten und seiner Familie vor allem in\r\nGestalt von Dienstbezügen einen seinem Amt entsprechenden angemessenen\r\nLebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfGE 39, 196 (200); 70, 251 (267); 99, 300\r\n(314 f.)). Die verfassungsrechtlich gebotene amtsangemessene Alimentation\r\nentspricht dem auf eine umfassende hauptberufliche Dienstleistungspflicht\r\nangelegten Dienst- und Treueverhältnis. Sie schafft die Voraussetzungen dafür, daß\r\nder Beamte sich ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in\r\nrechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit dazu beitragen kann, die dem\r\nBerufsbeamten vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen (vgl. BVerfGE\r\n70, 251 (267)). Das trägt der verfassungsrechtlichen Funktion des\r\nBerufsbeamtentums Rechnung, im politischen Kräftespiel eine stabile gesetzestreue\r\nVerwaltung zu sichern (vgl. BVerfGE 11, 203 (216 f.); 39, 196 (201); 44, 249\r\n(265); 70, 251 (267); 99, 300 (315)).\n\n\r\n\r\n19\n\nEine Teilzeitbeschäftigung von Beamten gegen ihren auf volle Beschäftigung\r\ngerichteten Willen verkürzt den verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf\r\nGewährung des vollen amtsangemessenen Lebensunterhalts durch den Dienstherrn\r\nund drängt den Beamten bei längerer Dauer möglicherweise auf einen Zweitberuf ab.\r\nDafür fehlt es im Land Hessen an einem rechtfertigenden Grund. Zwar nimmt der\r\nDienstherr durch die Ermäßigung der allgemein festgelegten Arbeitszeit einen Teil\r\nder Arbeitskraft des Beamten nicht in Anspruch. Er gewährt ihm jedoch auch nur\r\neinen Teil des vom Besoldungsgesetzgeber für amtsangemessen erachteten und\r\nvon dem Beamten auch begehrten Lebensunterhalts. Ein solcher dem Beamten\r\naufgezwungener Verzicht auf die Vollalimentation ist weder mit seinem\r\ngrundrechtsähnlichen Individualrecht gegenüber dem Dienstherrn noch mit der\r\nverfassungsrechtlich gebotenen Unabhängigkeit und Leistungsfähigkeit des\r\nBerufsbeamtentums zu vereinbaren (vgl. BVerfGE 70, 251 (267); BVerwGE 82, 196\r\n(203 f.)).\n\n\r\n\r\n20\n\nÜberdies verbietet es der verfassungsrechtliche Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs.\r\n2 GG), Bewerber um die Einstellung nach dem eignungs- und leistungsfremden\r\nGesichtspunkt auszuwählen, ob sie sich zu einem Verzicht auf Vollbeschäftigung und\r\namtsgemäße Besoldung bereit finden (vgl. BVerwGE 82, 196 (204)).\n\n\r\n\r\n21\n\nDen verfassungsrechtlichen Vorgaben trägt das für die Länder maßgebliche\r\nBundesrecht Rechnung. § 44 a BRRG n.F. enthält sich einer Regelung der\r\nVoraussetzungen einer Teilzeitbeschäftigung. Diese rahmenrechtliche Vorschrift\r\nkönnen die Länder gemäß § 1 Satz 2 BRRG nur im Einklang mit den hergebrachten\r\nGrundsätzen des Berufsbeamtentums ausfüllen. Nach § 36 Satz 1 BRRG hat der\r\nBeamte sich ganz seinem Beruf zu widmen. Der Bundesbesoldungsgesetzgeber hat\r\nmit der Zuordnung der Ämter zu den Besoldungsgruppen und der Bemessung der\r\njeweiligen Dienstbezüge den amtsangemessenen Lebensunterhalt geregelt. Dem\r\nLandesgesetzgeber ist es verwehrt, diese Bezüge für einzelne Besoldungsgruppen\r\noder Beamte, deren Ämter bundesgesetzlich mit diesen Besoldungsgruppen\r\nbewertet sind, zwangsweise abzusenken. Eine Absenkung der Besoldung in Ämtern\r\ndes gehobenen und höheren Dienstes und die damit verbundene Veränderung des\r\nBesoldungsrahmens könnte allein der Bundesgesetzgeber im Rahmen der\r\nVerfassung vornehmen.\n\n\r\n\r\n22\n\nEine verfassungskonforme Auslegung des § 85 c HBG ist möglich und geboten.\r\nDie Arbeitszeit eines neu eingestellten Beamten darf danach aus\r\narbeitsmarktpolitischen Gründen nur ermäßigt werden, wenn der Bewerber zwischen\r\nder die Regel bildenden vollen Beschäftigung und Besoldung und der die Ausnahme\r\ndarstellenden Kürzung der Arbeitszeit sowie der Besoldung und Versorgung wählen\r\nkann und von dieser Wahlmöglichkeit freiwillig zugunsten der Teilzeitbeschäftigung\r\nGebrauch macht. Diese Auslegung widerspricht weder dem Gesetzeswortlaut noch\r\ndem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers. Sie überschreitet deswegen nicht\r\ndie ihr wie jeder Auslegung gezogenen Grenzen (vgl. insoweit BVerfGE 18, 97\r\n(111)). Das Revisionsgericht kann sie auch selbst vornehmen. Die revisible Norm\r\ndes Landesbeamtenrechts (§ 127 Nr. 2 BRRG) läßt nach allgemeinen\r\nAuslegungsgrundsätzen zwei Deutungen zu. Von diesen führt die des angefochtenen\r\nUrteils zu einem verfassungswidrigen Ergebnis, während die andere mit dem\r\nGrundgesetz in Einklang steht. Der letzteren ist deswegen der Vorzug zu geben (vgl.\r\nBVerfGE 48, 40 (45); 64, 229 (242) m.w.N.; BVerwGE 97, 12 (22); Urteil vom 23.\r\nMai 1995 - BVerwG 1 C 32.92 - (Buchholz 437.1 Nr. 13)).\n\n\r\n\r\n23\n\nDer Gesetzeswortlaut zwingt nicht zu der Annahme des Verwaltungsgerichts, der\r\nDienstherr dürfe die Ermäßigung der Arbeitszeit bei der Einstellung von Beamten\r\nauch gegen den Willen des Bewerbers anordnen. Die Vorschrift räumt mit dem Wort\r\n\"können\" dem Dienstherrn lediglich die Befugnis ein, unter den bezeichneten\r\nVoraussetzungen Beamte auf Probe unter gleichzeitiger Ermäßigung der Arbeitszeit\r\neinzustellen. Daß die Teilzeitbeschäftigung auch gegen den auf volle Beschäftigung\r\ngerichteten Willen des Bewerbers verfügt werden darf, besagt das Wort \"können\"\r\nnicht. Eine solche Auslegung gebietet auch der Sinnzusammenhang der Regelung\r\nnicht. Diese wird keineswegs sinnlos, wenn ihr die Bedeutung beigelegt wird, auch\r\ndie bei einem Bewerberüberhang zugelassene Einstellung von Beamten in\r\nTeilzeitbeschäftigung setze voraus, daß dem Beamten die Möglichkeit zur Wahl der\r\nvollen Beschäftigung eingeräumt wird.\"\n\n\r\n\r\n\r\n\r\n24\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen, denen die Kammer auch in Würdigung der\r\nin der Literatur geäußerten abweichenden Meinung,\n\n\r\n\r\n\r\n\r\n25\n\nvgl. z.B. Bull, Urteilsanmerkung, DVBl. 2000, 1773; Bürger,\r\nVerfassungswidrigkeit der obligatorischen Teilzeitbeschäftigung von neu\r\neingestellten Beamten, ZBR 2001, 153 (zur Vorlagepflicht);\r\ndemgegenüber dem Bundesverwaltungsgericht zustimmend: Summer,\r\nUrteilsanmerkung, ZBR 2000, 211,\n\n\r\n\r\n26\n\nfolgt, ist auch die streitige Regelung des § 78 c LBG NRW verfassungskonform\r\ndahin auszulegen, dass die Arbeitszeit eines neu eingestellten Beamten aus\r\narbeitsmarktpolitischen Gründen nur ermäßigt werden kann, wenn der Bewerber\r\nzwischen voller Beschäftigung, Besoldung und Versorgung oder Kürzung der\r\nArbeitszeit sowie der Besoldung und Versorgung wählen kann und von dieser\r\nMöglichkeit freiwillig zugunsten der Teilzeitbeschäftigung Gebrauch macht, und\r\ndaher für eine Vorlage der Regelung an das Bundesverfassungsgericht gemäß\r\nArt. 100 GG kein Raum. Die vom Beklagten angeführten Unterschiede zur\r\nhessischen Regelung der Einstellungsteilzeit sind unwesentlich und können die im\r\nUrteil des Bundesverwaltungsgerichts aufgeführten grundsätzlichen Bedenken gegen\r\ndie „Zwangsteilzeit\" nicht beseitigen.\n\n\r\n\r\n27\n\nVgl. insoweit auch Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 5.\r\nJuli 2000 - 1 Bs 71/00 -, ZBR 2001, 340 zur entsprechenden Regelung in\r\n§ 76b HmbBG; VG Lüneburg, Urteil vom 18. Januar 2001 - 1 A 238/00 - und VG\r\nBraunschweig, Urteil vom 20. Februar 2001 - 7 A 281/00 - zu § 80c NBG.\n\n\r\n\r\n28\n\nDer vom Beklagten erhobene Einwand, eine „verfassungskonforme Auslegung\"\r\nim Sinne des angeführten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts widerspräche dem\r\nim Gesetzgebungsverfahren deutlich gewordenen Willen des Gesetzgebers zur\r\nEinführung eines (Zwangs-)Teilzeitmodells, greift nicht durch. Dabei ist nicht zu\r\nverkennen, dass nach der Begründung der Landesregierung zur Einführung des\r\n§ 78 c LBG NRW im Gesetzentwurf zum Neunten Gesetz zur Änderung\r\ndienstrechtlicher Vorschriften der wesentliche Unterschied zu den bisherigen\r\nTeilzeitregelungen darin bestehen sollte, dass die Betroffenen nicht freiwillig,\r\nsondern obligatorisch in Teilzeit arbeiten sollten,\n\n\r\n\r\n\r\n\r\n29\n\nvgl. LT-Drs.12/3186, S. 50, siehe auch die Reden des damaligen Ministers für\r\nInneres und Justiz Dr. Behrens und der Abgeordneten Lenz, Paus und Herrmann,\r\nLT-Prt. v. 2.9.1998 Nr. 12/93, S. 7725 ff und vom 25.3.1999, S. 9424 ff.\n\n\r\n\r\n30\n\nDie Kammer schließt sich aber auch insoweit dem zitierten Urteil des\r\nBundesverwaltungsgerichts an, in dem ausgeführt wird, dass auf sich beruhen\r\nkönne, ob der Landesgesetzgeber auch eine unfreiwillige Teilzeitbeschäftigung\r\nermöglichen wolle. Die sich aus der Entstehungsgeschichte und den\r\nGesetzesmaterialien ergebenden subjektiven Zielvorstellungen stünden nicht dem\r\nobjektiven Gesetzesinhalt gleich. Der Wille der gesetzgebenden Instanzen sei für die\r\nInterpretation nur insoweit bedeutsam, als er im Gesetzestext selbst Niederschlag\r\ngefunden habe. Im Übrigen dürfe sogar der Wortlaut der Vorschrift ausnahmsweise\r\nrichterlich korrigiert werden, wenn der Gesetzgeber mit der Regelung eine\r\nweitergehende Wirkung beabsichtigt habe, als sie die Verfassung gestatte. Der\r\nAnwendungsbereich einer solchen Norm könne verfassungskonform beschränkt\r\nwerden, um von der Regelungsabsicht des Gesetzgebers soviel wie möglich\r\naufrechtzuerhalten. § 78 c LBG NRW wird durch diese Auslegung neben der\r\nRegelung der Teilzeitbeschäftigung in § 78 b LBG NRW auch nicht sinnlos. Dies folgt\r\nschon daraus, das § 78 c Abs. 3 LBG NRW eine eigenständige Regelung über die\r\nZulässigkeit von Nebentätigkeiten enthält, die auch bei freiwilliger Einstellungsteilzeit\r\nBedeutung haben kann. \n\n\r\n\r\n31\n\nDie Aufhebung der somit rechtswidrigen Anordnung der Teilzeitbeschäftigung\r\nlässt rückwirkend die Verringerung der Besoldung (§ 3, § 6 BBesG) und die\r\nAuswirkungen auf die Versorgung (§ 6 Abs. 1 Satz 3, 1. Halbsatz BeamtVG)\r\nentfallen; die diesbezüglichen Ansprüche der Klägerin können bereits vor Rechtskraft\r\nder Aufhebung der Teilzeitanordnung tituliert werden (§ 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO).\r\nDie Besoldungsdifferenz ist damit trotz nicht erbrachter voller Dienstleistung\r\nnachzuzahlen. \n\n\r\n\r\n32\n\nDer Zinsanspruch in der geltend gemachten Höhe folgt aus § 288, § 291 BGB\r\nn.F. Der Anspruch auf Prozesszinsen setzt Rechtshängigkeit und Fälligkeit der\r\nForderung voraus. Die Fälligkeit des hier geltend gemachten\r\nNachzahlungsanspruchs im Wege der Folgenbeseitigung tritt nach der\r\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit der gerichtlichen Aufhebung\r\ndes vollzogenen Verwaltungsakts,\n\n\r\n\r\n33\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1993 - 10 A 1.91 -, Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 65,\n\n\r\n\r\n34\n\nhier also mit Wirksamwerden des die Teilzeitanordnung aufhebenden Urteils durch seine Verkündung ein.\n\n\r\n\r\n\r\n\r\n35\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über\r\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Das\r\nUrteil ist insgesamt nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären,\r\ndenn der Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit in der Hauptsache gemäß\r\n§ 167 Abs. 2 VwGO erfasst auch den Leistungsantrag. Letzterer konnte nur\r\nausnahmsweise nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit dem Anfechtungsantrag vor der\r\nRechtskraft der Aufhebungsentscheidung verbunden werden, so dass auch die\r\nVollstreckbarkeit des Leistungstenors abhängig ist von der des\r\nAufhebungstenors.\n\n\r\n\r\n36\n\nVgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, § 80 VwGO Rdnr 134.\n\n\r\n\r\n37\n\nDie Berufung ist nicht gemäß § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache\r\nhat im Hinblick auf die zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts keine\r\ngrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299850","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-01-07/1-k-5443-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299850","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299850","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2002-01-07/1-k-5443-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299850","retrieved":"2026-07-09 03:24:20.436867+00:00"}}