{"status":"available","doknr":"OLD299880","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2001:1228.11L2365.01.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2001-12-28","aktenzeichen":"11 L 2365/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Anträge des Antragstellers,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, dem Antragsteller ab dem 19. November 2001 \nlaufende Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren,\n\n4\n\nund dem Antragsteller für diesen Antrag Prozesskostenhilfe \nunter Beiordnung von Rechtsanwalt L. aus H. zu \nbewilligen,\n\n5\n\nhaben keinen Erfolg.\n\n6\n\n1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat gemäß § 166 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) , §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) \nkeinen Erfolg, weil es an den Erfolgsaussichten des Antrags auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung fehlt, wie den nachfolgenden Ausführungen zu \nentnehmen ist.\n\n7\n\n2. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur \nRegelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges \nRechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden \nRechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen \nGründen nötig erscheint. Dabei dient die einstweilige Anordnung lediglich der \nSicherung von Rechten, nicht aber ihrer Befriedigung.\n\n8\n\nDer auf die vorläufige Gewährung von 80 v. H. des maßgeblichen \nRegelsatzes eines Haushaltsangehörigen (449 DM x 0,8 = 359,20 DM monatlich) \nfür die Zeit vom 19. November 2001 bis 31. Dezember 2001 gerichtete Antrag \nhat mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches keinen \nErfolg.\n\n9\n\nHilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 11 Abs. 1 des \nBundessozialhilfegesetzes (BSHG) grundsätzlich dem zu gewähren, der seinen \nnotwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften \nund Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen \nkann.\n\n10\n\nDerjenige, der einen Anspruch auf Sozialhilfe geltend macht, muss dem \nSozialamt die anspruchsbegründenden Umstände zur Kenntnis geben und sie \nauf Verlangen in geeigneter Weise belegen (vgl. § 60 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 des \nSozialgesetzbuches Erstes Buch - SGB I -). Die Anschaffung und das Halten \neines Kraftfahrzeugs sind Umstände, die grundsätzlich Zweifel an der \nHilfebedürftigkeit des Hilfesuchenden rechtfertigen können. Hierdurch kann die \nVermutung begründet werden, das Kraftfahrzeug stelle einzusetzendes \nVermögen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 88 BSHG dar. Ferner kann ein \nPKW auf vorhandenes und verschwiegenes Einkommen oder sonstiges \nVermögen hindeuten. Die durch ein vorhandenes Kraftfahrzeug entstandenen \nZweifel an der Hilfebedürftigkeit hat der Hilfesuchende dann auszuräumen \nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom \n23. Oktober 1987 - 5 B 66/87 -; OVG Hamburg, Beschluss \nvom 18. Januar 1993 - Bs IV 439/92 -, Fürsorgerechtliche \nEntscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte \n(FEVS) 43, 286 (287) m.w.N., ebenso Beschluss vom \n29. März 1994 - Bs IV 51/94 - FEVS 45, 170 (171); OVG \nNordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Februar 1998 - 8 A \n5181/95 -, FEVS 49, 37 bis 43 m.w.N.; Niedersächsisches \nOVG, Beschluss vom 12. Februar 1997 - 4 M 282/97 -, \nFEVS 47, 559 bis 562. \nEr muss dazu grundsätzlich im Einzelnen angeben, welche Ausgaben im \nentscheidungserheblichen Zeitraum durch den Betrieb und gegebenenfalls die \nAnschaffung des Kraftfahrzeugs entstanden sind und wie es ihm möglich war, \ndiese Ausgaben aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu bestreiten \n(vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Februar 1998 - 8 \nA 5181/95 -, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Beschluss \nvom 12. Februar 1997 - 4 M 282/97 -, a.a.O.).\nÜberzeugende Angaben hierzu hat der Antragsteller nicht gemacht. \nWegen der Bedenken gegen seine Hilfebedürftigkeit nimmt die Kammer Bezug \nauf den ablehnenden Bescheid des Sozialamtes der Stadt F. vom 22. Oktober \n2001; wo der Antragsteller zuvor laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem \nBundessozialhilfegesetz bezogen hatte, und die diesem Bescheid zu Grunde \nliegenden Feststellungen des Sozialamtes der Stadt F. ; der entsprechende \nVermerk ist dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zur Kenntnis \ngebracht worden.\nDie Einlassungen des Prozessbevollmächtigten zu diesen Feststellungen sind \nnicht geeignet, die Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers \nauszuräumen. Es ist bereits unklar, wie der Antragsteller „noch günstige \nVersicherungsprozente\" gehabt haben kann, der bereits seit dem Jahre 1994 bei \nder Stadt F. im laufenden Hilfebezug gestanden hat; mutmaßlich ist der \nAntragsteller bereits seit geraumer Zeit trotz laufenden Hilfebezugs Halter von \nKraftfahrzeugen gewesen und hat so einen Schadensfreiheitsrabatt erworben. \nNachvollziehbare Belege zu den insgesamt sechs Pkw, die auf den Namen des \nAntragstellers in den letzten achtzehn Monaten vor der Einstellungen der Hilfe in \nF. angemeldet gewesen sind, hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Die einzig \nvorgelegte handschriftliche Bescheinigung eines Herrn V. aus I. vom \n30. Oktober 2001, wonach eines der Fahrzeuge, ein Pkw Daimler-Benz 600 SE \n(Baujahr 26.06.1991) an einen Herrn Z. , F. und nicht an den Antragsteller \nverkauft worden sei, ist als Nachweis für die Richtigkeit der Behauptungen des \nAntragstellers schon deshalb ungeeignet, weil es an der erforderlichen Form \neiner eidesstattlichen Versicherung mangelt. Hinzu tritt die inhaltliche \nUnbestimmtheit der Bescheinigung; weder ist ersichtlich, wann der Kauf V. -\nZ. stattgefunden haben soll, noch ergibt sich aus ihr, dass der Antragsteller, \nder das Fahrzeug unstreitig auf seinen Namen angemeldet hatte und \nsteuerpflichtig gewesen war (vgl. die an den Antragsteller gerichtete Mahnung \nbetreffend Kfz-Steuer für das Fahrzeug E-EG 877 vom 14. Mai 2001), nicht auch \n- z.B. von Herrn Z. - Eigentum an dem Fahrzeug erworben hat.\n\n11\n\nWeitere Bedenken gegen die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers ergeben \nsich daraus, dass der Antragsteller als Versender von Gebrauchsgütern wie \nWaschmaschinen und Fernseher an eine rumänische Import-Export-Firma in \nErscheinung getreten ist; insoweit liegen Ausfuhranmeldungen aus Januar 2001 \nvor.\nDer Antragsteller, der lediglich den Export von Kraftfahrzeugen für die \nrumänische Import-Export-Firma eingeräumt hat, hat zu den übrigen Export-\nGeschäften nicht Stellung genommen, sondern nur behauptet, von jener Firma \nfür seine Dienste nicht entlohnt worden zu sein.\nWarum allerdings der Antragsteller, der ausweislich des Hilfebezugs über Jahre \nhinweg in angespannten finanziellen Verhältnissen gelebt haben müsste, \nLeistungen für eine rumänische Firma unentgeltlich erbracht haben soll, \nerschließt sich nicht und widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 VwGO.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299880","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-12-28/11-l-2365-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299880","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299880","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-12-28/11-l-2365-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299880","retrieved":"2026-07-09 03:24:22.996322+00:00"}}