{"status":"available","doknr":"OLD299896","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2001:1221.11L1892.01.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2001-12-21","aktenzeichen":"11 L 1892/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \n wird abgelehnt.\n Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das \n Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag der Antragstellerin, \n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig \nfür die Zeit ab 26. September 2001 bis zum 31. \nDezember 2001 über die bereits gewährten Leistungen \nhinaus, weitere Hilfe in besonderen Lebenslagen in Form \nder Kostenübernahme für die Teilzeitpflege in der \nEinrichtung des B. , I.--------straße 21 in H. , für \neinen weiteren Tag in der Woche - insgesamt damit \nsieben Tage in der Woche - zu bewilligen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann \neine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug \nauf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung, vor allem bei \ndauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder \naus anderen Gründen nötig erscheint. Sie kann deshalb nur ergehen, wenn die \nAntragstellerin glaubhaft macht, dass ihr ein bestimmter Anspruch zusteht \n(Anordnungsanspruch), dieser gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen \ngesichert werden muss (Anordnungsgrund). Hierbei ist ein Abweichen von dem \nGrundsatz, dass die einstweilige Anordnung das Ergebnis des \nHauptsacheverfahrens nicht vorwegnehmen darf, nur für den Fall anzuerkennen, \ndass ein wirksamer Rechtsschutz in der Hauptsache nicht zu erreichen ist und \ndies für die Antragstellerin zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen \nwürde.\n\n6\n\nDie Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.\nEin solcher Anspruch ergibt sich nicht aus der einzig maßgeblichen \nRechtsgrundlage des § 68 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes -BSHG-. Zwar \ngehört die Antragstellerin angesichts der ärztlich attestierten Leiden unstreitig \ndem Personenkreis des § 68 Abs. 1 BSHG an und die von ihr begehrte \nzusätzliche Hilfe zur Pflege wird gemäß § 68 Abs. 2 BSHG von der Hilfe zur \nPflege umfasst, dem Anspruch der Antragstellerin stehen aber die §§ 3 Abs. 2, \n3a BSHG entgegen.\n\n7\n\n§ 3 BSHG, der im \"Abschnitt 1 Allgemeines\" des Bundessozialhilfegesetzes \nsteht, gilt nämlich für alle Hilfen nach dem Bundessozialhilfegesetz und ist \ndeshalb auch bei der Anwendung der Vorschriften des Abschnitts 3, zu dem § 68 \nAbs. 2 BSHG gehört, heranzuziehen. Dies gilt auch für die Bestimmung des § 3 \nAbs. 2 Satz 3 BSHG, wonach der Träger der Sozialhilfe Wünschen nicht zu \nentsprechen braucht, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten \nverbunden wäre. Sinn des § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG ist es dabei, den \nGesichtspunkt der kostengünstigen Hilfe gegenüber dem der Freiheit der \nprivaten Lebensführung des Hilfebedürftigen dienenden Wunschrecht zum \nTragen zu bringen und letzterem im Hinblick auf die mit seiner Ausübung \nverbundenen Kosten die aus der Begrenzung der Sozialhilfe auf das Notwendige \nerforderlichen Schranken zu geben \n\n8\n\n Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. November \n1994\n -5 C 11.93 -, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- \n und Sozialgerichte (FEVS) 45, 363.\n\n9\n\nZwar hatte sich der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 3 a BSHG durch \ndas Haushaltsbegleitgesetz vom 22. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1532) \ngrundsätzlich für den Vorrang der offenen oder ambulanten Hilfe ausgesprochen, \nweil sie für den Hilfesuchenden, der in seiner Umgebung bleiben kann, \nregelmäßig die humanere Hilfe ist. Durch den in § 3 a BSHG (a.F.) enthaltenen \nZusatz \"soweit wie möglich\" hatte der Gesetzgeber zugleich jedoch bereits zum \nAusdruck gebracht, dass der Hilfeempfänger nicht in jedem Fall einen Anspruch \nauf die sogenannte offene Hilfe haben sollte. Vielmehr ließ sich diesem Zusatz \nentnehmen, dass der Sozialhilfeträger auch schon vor der Änderung des § 3 a \nBSHG durch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 \n(BGBl. I S. 1088) bei der Entscheidung zwischen der Hilfe in Einrichtungen und \noffener Hilfe im Einzelfall auch die finanziellen Belastungen berücksichtigen \ndurfte, die mit dieser Entscheidung verbunden sind \n\n10\n\nVGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. März \n1997 \n- 6 S 755/95-, FEVS 48, 86.\n\n11\n\nAuch das Bundesverwaltungsgericht hat die Verweisung eines \nPflegebedürftigen auf die kostengünstigere Hilfe in einer Einrichtung für zulässig \nerachtet und dabei ausgeführt, dass der Vorrang der offenen Hilfe nach § 3 a \nBSHG (a.F.) die Überprüfung der Angemessenheit des Wunsches nach \nGewährung dieser Hilfe entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG nicht ausschließe \n\n12\n\n BVerwG, Beschluss vom 6. August 1992 -5 B 97.91-, \n Buchholz, Sammel und Nachschlagewerk der Rechtsprechung\n des BVerwG, 436.0, § 2 BSHG Nr. 11\n\n13\n\nDie Beurteilung, ob ein Wunsch nach § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG deshalb \nunberücksichtigt bleiben muss, weil seine Erfüllung mit \"unverhältnismäßigen \nMehrkosten\" verbunden ist, setzt die Feststellung voraus, ob und gegebenenfalls \nwelche Mehrkosten entstehen. Diese sind aufgrund eines Vergleichs zu \nbestimmen. Als Vergleichsbasis sind diejenigen Hilfemaßnahmen - und der sich \naus ihnen ergebende Kostenaufwand - zu Grunde zu legen, die der Träger der \nSozialhilfe zur Beseitigung der bestehenden sozialhilferechtlich relevanten \nNotlage treffen würde, wenn er den Hilfefall ohne Berücksichtigung der Wünsche \ndes Hilfesuchenden regeln könnte.\n\n14\n\nVon diesen Grundsätzen ausgehend gilt vorliegend folgendes:\nUnter Berücksichtigung der geltend gemachten teilstationären Betreuung an \nsieben Tagen in der Woche sowie der Leistungen, die der Antragsgegner zudem \nfür die ambulante Pflege der Antragstellerin aus Mitteln der Sozialhilfe \naufwendet, ergibt sich nach Abzug der Leistungen der Pflegekasse zunächst \nhierfür ein monatlicher Aufwand aus Mitteln der Sozialhilfe in Höhe von 5.126,56 \nDM - diesen legt auch die Antragstellerin ihren Ausführungen im vorliegenden \nVerfahren zugrunde -. Daneben ist noch das anteilige, der Antragstellerin \ngewährte Pflegegeld in Höhe von 133,33 DM zu berücksichtigen, das im Falle \nihrer Heimunterbringung nicht mehr zu erbringen wäre, somit ein Gesamtbetrag \nin Höhe von 5.259,89 DM. \nBei diesem zu Gunsten der Antragstellerin in die Vergleichsberechnung \neingestellten Betrag ist die der Antragstellerin ergänzend gezahlte laufende Hilfe \nzum Lebensunterhalt in Höhe von monatlich rund 700 DM noch unberücksichtigt \ngeblieben, die überwiegend ebenfalls bei einer Heimunterbringung entfallen \nwürde. \n\n15\n\nDiesen Kosten sind beim Kostenvergleich zur Feststellung \nunverhältnismäßiger Mehrkosten die Kosten für die stationäre Betreuung der \nAntragstellerin in einem Heim gegenüberzustellen, die sich demgegenüber auf \nallenfalls 2.223,29 DM belaufen, selbst wenn zugunsten der Antragstellerin \nInvestitionskosten in die Vergleichsberechnung mit einbezogen werden.\n\n16\n\nUnter Berücksichtigung eines von der Antragstellerin ihrer Berechnung \nzugrunde gelegten Pflegesatzes für die Pflegestufe I von 149,26 DM täglich, der \ndem oberen Bereich der von im Stadtgebiet des Antragsgegners ansässigen \nPflegeheimen geforderten Pflegesätze entspricht, ergeben sich danach \nmonatliche Kosten von 4.477,80 DM zuzüglich eines monatlichen Barbetrages \nvon 190,55 DM. Von den sich danach ergebenden Gesamtkosten von 4.668,35 \nDM sind unstreitig die der Antragstellerin gezahlten Renteneinkünfte von 445,06 \nDM in Abzug zu bringen. \n\n17\n\nEntgegen der Ansicht der Antragstellerin sind dann Leistungen der \nPflegeversicherung in Höhe von 2.000 DM bedarfsmindernd zu berücksichtigen. \nGemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Nr. 1 SGB XI beträgt die hier \nmaßgebliche, von der Pflegekasse zu gewährende Pauschale bei vollstationärer \nUnterbringung mindestens 2.000 DM monatlich. Zwar hat die Pflegekasse \nbislang eine Zusage in dieser Höhe nicht abgegeben. Dies ist aber ausschließlich \nin dem Umstand begründet, dass sich die Antragstellerin bislang diesbezüglich \nnicht an die für sie zuständige Pflegekasse gewandt hat. Diese Verhaltensweise \nist um so unverständlicher, als die letzte gutachtliche Stellungnahme des \nmedizinischen Dienstes der Krankenversicherung am 20. Januar 1999 \nabgegeben worden ist, zu einem Zeitpunkt, zu dem der medizinische Dienst \nunter Ziffer 7.42 seines Gutachten bezüglich „Entlastung in Bezug auf \nAntragsteller/Pflegeperson\" von 1-2 wöchentlichen Besuchen der Antragstellerin \neiner Seniorentagesstätte zur Vermeidung sozialer Isolation ausging. Die von der \nAntragstellerin behauptete, zunehmende Verschlechterung ihres \nGesundheitszustandes - seit 18. September 2000 Notwendigkeit des Besuchs \nder Tagespflegeeinrichtung an sechs Tagen in der Woche, ab 1. Februar 2001 \nan sieben Tagen wöchentlich, und zwar unter gleichzeitiger Änderung des \nZweckes, nämlich nicht mehr zur Vermeidung sozialer Isolation, sondern zur \nStruktur an Handlungs-, Anregungs- und Beruhigungsangeboten (so ärztliches \nAttest vom 24. September 2001) ist bislang nicht Gegenstand einer \nBegutachtung durch den medizinischen Dienst der Pflegeversicherung gewesen. \nAuch die von Herrn D. in seiner ärztlichen Stellungnahme vom 24. September \n2001 konstatierten „demenziellen Erkrankungen\" waren bislang nicht \nGegenstand der Pflegekassenentscheidung. Dort waren vielmehr ausschließlich \nfolgende Erkrankungen pflegebegründend:\nMobilitätseinschränkung, Kraftminderung bei Zustand nach Apoplex, inkomplette \nBlaseninkontinenz, insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Seh- und \nHöreinschränkungen, Hypertonie.\nDafür, dass unter Berücksichtigung des nunmehr ärztlich attestierten Zustandes \nund ihres fortgeschrittenen Alters von der Pflegekasse Kosten für eine Pflege in \neiner vollstationären Einrichtung nicht übernommen werden, ist nichts ersichtlich \nund hat die Antragstellerin auch nicht glaubhaft gemacht.\nDanach belaufen sich die vom Antragsgegner bei einer vollstationären \nUnterbringung der Antragstellerin aus Sozialhilfemitteln zu gewährenden Kosten \nauf maximal 2.223,29 DM.\n\n18\n\nDer Vergleich der Kosten der stationären Betreuung der Antragstellerin zu \nden Kosten ihrer ambulanten und teilstationären Pflege ergibt Mehrkosten in \nHöhe von 3.036,60 DM, d.h. Mehrkosten in Höhe von rund 137 vom Hundert. \nMehrkosten in dieser Größenordnung können grundsätzlich als \n\"unverhältnismäßig\" i.S.v. § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG angesehen werden \n\n19\n\nBVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1982 - 5 C 85.80 \n-, Buchholz § 3 BSHG Nr. 5 (bei 75%); VGH Baden-\nWürttemberg, Beschluss vom 25. Februar 2000 -7 S \n2920/99-, FEVS 52, 116 (bei 96 %); VGH Baden-\nWürttemberg Beschluss vom 11. August 1998 - 7 S \n1171/98, FEVS 49,250 (bei 60 %).\n\n20\n\nDie niedrigeren Kosten der Hilfeerbringung in einem Heim dürfen allerdings \nnach §§ 3 a., 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG dann nicht den Kosten der von der \nAntragstellerin gewünschten Pflege gegenübergestellt werden, wenn es der \nAntragstellerin nicht zumutbar wäre, in einem Heim zu leben. Einen solchen \nSachverhalt hat die Antragstellerin indes nicht glaubhaft gemacht. Bei der \nPrüfung der Zumutbarkeit sind die persönlichen, familiären und örtlichen \nUmstände angemessen zu berücksichtigen. Ausweislich des Gutachtens des \nmedizinischen Dienstes der Krankenversicherung (4.3.11) hat die Antragstellerin \nkeine ausreichenden nachbarschaftlichen Kontakte, so dass durch eine \nHeimaufnahme ein Verlust enger sozialer Kontakte nicht eintritt. Die eigene \nTochter, die ausweislich der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners in \nH. wohnt, besucht die Antragstellerin ausweislich des Gutachtens des \nmedizinischen Dienstes zweimal im Monat, so dass nichts ersichtlich ist, dass \nsie diese Besuche nicht auch macht, wenn die Antragstellerin in einem Heim lebt. \nAuch wenn das Maß an Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit in einer \ninstitutionellen Wohnform um einiges geringer ist als bei ambulanter und \nteilstationärer Pflege in der eigenen Wohnung, ist jedoch auf diesen \nGesichtspunkt nicht entscheidend abzustellen, denn sonst wäre eine \nUnterbringung von Pflegebedürftigen auf Kosten der Allgemeinheit in für sie \ngeeigneten Heimen gegen ihren Willen überhaupt nicht möglich. Dies kann nicht \nrichtig sein, da es dem vorstehend dargelegten Willen des Gesetzgebers \nwiderspräche.\n\n21\n\nErgibt ein Kostenvergleich wie hier, dass die gewünschte Hilfe \nunverhältnismäßig hohe Kosten verursacht, ist der Sozialhilfeträger gemäß § 3 \nAbs. 2 Satz 3 BSHG nicht verpflichtet, diese Kosten zu tragen. Es steht aber in \nseinem Ermessen, gleichwohl die begehrte Hilfe zu gewähren. \nDie Antragstellerin hat aber weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass das \ndem Antragsgegner danach eingeräumte Ermessen dahin gebunden ist, dass es \nnur in einer dem Begehren stattgebenden Weise fehlerfrei betätigt werden \nkönnte.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 188 VwGO.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299896","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-12-21/11-l-1892-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299896","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299896","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-12-21/11-l-1892-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299896","retrieved":"2026-07-09 03:24:24.343284+00:00"}}