{"status":"available","doknr":"OLD300032","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2001:1213.8K3369.99.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2001-12-13","aktenzeichen":"8 K 3369/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, dafür Sorge zu tragen, dass das \nBasketballspiel auf dem Basketballplatz „Am X. /S. weg\" in N. \nzukünftig unterbleibt.\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der \nVollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist Inhaber einer Eigentumswohnung in dem Haus „Am X. 18\" \nin N. . Der Bau des Hauses wurde Anfang des Jahres 1996 fertiggestellt. Das \nHausgrundstück liegt innerhalb eines Bereichs, der in dem 1994 in Kraft getretenen \nBebauungsplan Nr. 181 Gemarkung N. , Flur 10, 113, 114 als WA-Gebiet \nausgewiesen ist. Für das unmittelbar an das Hausgrundstück des Klägers \nangrenzende Grundstück weist der Bebauungsplan eine Spielfläche auf.\n\n3\n\n1997 richtete ein Erschließungsträger für die Beklagte auf diesem Grundstück, \nohne dass zuvor eine Baugenehmigung erteilt worden wäre, einen Basketballplatz \nein. Der kreisförmige Platz liegt - laut Karte - in 20 Meter Entfernung vom Fenster des \nKlägers, hat einen Durchmesser von 11 Metern und ist mit einem Basketballkorb \nausgestattet. Den Boden des Platzes bildet eine wassergebundene Decke. Ringsum \nbegrenzt den Platz ein grasbewachsener, aufgeschütteter Wall, in den an zwei \nStellen Steinstufen zum Sitzen eingelassen sind. Neben dem Basketballplatz \nentstand ein Spielplatz.\n\n4\n\nAm 18. Dezember 1997 wurde der Basketballplatz durch die Beklagte \nabgenommen. Mit Schreiben vom 8. Mai 1998 wandte sich die Hausverwaltungs-\nGmbH T. an die Beklagte. Sie wies darauf hin, dass der Basketballplatz zu \nerheblichen Lärmbeeinträchtigungen für die Anwohner führe. Im September 1998 \nwandten sich 23 Mitglieder der Eigentümergemeinschaften „Am X. \", unter \nihnen auch der Kläger, an die Beklagte. Sie kritisierten, der Lärm durch das \nAufprallen des Basketballs, das Rufen der Spieler, die alkoholisierten Jugendlichen \nund das Befahren des Platzes mit Mofas und Motorrollern beeinträchtige die \nAnwohner.\n\n5\n\nAm 20. Oktober 1998 verabschiedete der Rat der Stadt N. eine Resolution, in \nder er sich für den Erhalt stadtnaher Freiflächen für Jugendliche aussprach. Ihr \nInteresse sei nicht automatisch dem Interesse der Anwohner nach Ruhe \nuntergeordnet. Mit Schreiben vom 5. November 1998 teilte die Beklagte der \nEigentümergemeinschaft mit, bei der Planung des Wohngebietes hätten öffentliche \nSpielflächen festgesetzt werden müssen. Ohne diese wäre eine Bebauung des \nGebietes nicht möglich gewesen. In der Folgezeit stellte die Beklagte auf dem \nBasketballplatz ein Schild auf, das folgende Bilder zeigt: Spielende Kinder auf einer \nWiese, Ruhezeit von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 22.00 bis 7.00 Uhr, als \ndurchgestrichene Motive: Fahrräder, Hunde, zerbrochene Flaschen.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 2. Dezember 1998 forderte der Kläger die Beklagte auf, die \nEinhaltung der Benutzungsordnung durch regelmäßige Kontrollen sicherzustellen. \nViele der Anwohner hätten kleine Kinder, die auf ihre Nacht- und Mittagsruhe \nangewiesen seien.\n\n7\n\nIm Jahr 1999 brachte die Beklagte zwei Wegsperren auf Zufahrten zum Platz an, \num dessen Befahren mit Motorrollern zu unterbinden. In der Zeit vom 1. April 1999 \nbis zum 9. April 1999 und vom 30. August 1999 bis zum 19. September 1999 führte \nein Mitarbeiter der Beklagten täglich zu unterschiedlichen Zeiten Kontrollen auf dem \nBasketballplatz durch. Dabei traf er keine Basketballspieler auf dem Platz an. \n\n8\n\nAm 7. Juli 1999 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren \nweiterverfolgt.\n\n9\n\nAnfang des Jahres 2001 nahm die Beklagte auf dem Basketballplatz \nLärmmessungen nach dem 5-S-Taktmaximalverfahren vor. Aus den ermittelten \nLärmwerten errechnete die Beklagte nach den Vorgaben der 18. BImSchV unter \nZugrundelegung einer durchschnittlich zweistündigen Bespielung des Platzes - einen \nBeurteilungspegel von 68,3 dB(A). \n\n10\n\nDer Kläger trägt vor, bei dem Platz handele es sich um eine Anlage für sportliche \nZwecke, weil er vorrangig für Jugendliche eingerichtet worden sei. Für diese Anlage \ngälten strengere Maßstäbe als für Kinderspielplätze. Die Beklagte müsse effektivere \nMaßnahmen gegen die missbräuchliche Nutzung der Anlage unternehmen, da die \nAufstellung des Schildes und der Wegsperre zu keiner erheblichen Lärmreduktion \ngeführt hätten.\n\n11\n\nDer Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, geeignete \nMaßnahmen zu treffen, die dafür sorgen, dass von dem Basketballplatz „Am \nX. \" in N. keine Geräusche ausgehen, die das für den Kläger zumutbare \nMaß überschreiten.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt nunmehr,\n\n13\n\ndie Beklagte wird verurteilt, dafür Sorge zu tragen, dass \ndas Basketballspiel auf dem Basketballplatz „Am X. / \nS. weg\" in N. zukünftig unterbleibt.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDie Beklagte trägt vor, der Lärm durch die Bespielung des Platzes sei den \nKlägern zumutbar, weil die Wiese, auf der der Basketballplatz angelegt worden sei, \neinen durch die Bebauung entfallenen Bolzplatz ersetze. Der Platz werde so selten \nbespielt, dass die bislang durch den Beklagten vorgenommene Berechnung des \nBeurteilungspegels unzutreffend sei.\nIn der Sache hat am 5. Juni 2001 ein Erörterungstermin stattgefunden. Dabei wurde \nfestgestellt, dass der Basketballkorb zwischenzeitlich von einem Unbekannten \nabmontiert wurde. Die Beklagte teilte jedoch mit, dass sie den Basketballplatz \nweiterbetreiben wolle. \n\n17\n\nDas Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 10. Dezember 2001 Beweis \nerhoben durch Vernehmung der Zeugen H. X. und der Zeuginnen C. \nS. und F. T. . Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf \ndas Protokoll des Beweistermins vom selben Tag Bezug genommen. Nach dem \nErgebnis des Beweistermins war es zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die \ndurschnittliche tägliche Bespielung des Platzes bei mindestens 1,5 Stunden \nliege.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Klage hat Erfolg. Die Erweiterung des Klageantrags ist nach § 91 Abs. 1 und \nAbs. 2 VwGO zulässig, weil die Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung auf die \ngeänderte Klage eingelassen hat, und weil die Antragsumstellung vom Gericht als \nsachdienlich angesehen wird. \nDie zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass die \nBeklagte dafür Sorge trägt, dass das Basketballspiel auf dem Basketballplatz „Am \nX. /S. weg\" in N. zukünftig unterbleibt. Anspruchsgrundlage für das \nBegehren des Klägers ist der öffentlich-rechtliche Abwehr- und \nUnterlassensanspruch, dessen Voraussetzung und Rechtsfolge \ngewohnheitsrechtlich anerkannt sind.\n\n20\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Januar \n1989 \n- 7 C 77.87 -, BVerwGE 81, S. 197.\n\n21\n\nEr setzt voraus, dass der Bürger durch schlichthoheitliches Verwaltungshandeln \nin seinen geschützten Rechtsgütern rechtswidrig beeinträchtigt wird und zur Duldung \ndieser Beeinträchtigung nicht verpflichtet ist. Er ist in erster Linie darauf gerichtet, \ndass der Hoheitsträger die ihm möglichen Vorkehrungen gegen unzumutbare \nBeeinträchtigungen trifft. Ein Anspruch auf Nutzungsuntersagung besteht hingegen \nnur dann, wenn nicht auf andere Weise sichergestellt wird, dass unzumutbare \nBeeinträchtigungen unterbleiben.\n\n22\n\nVgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. Februar 1996 \n- 8 K 766/94; Urteil vom 25. Oktober 2001 - 8 K 4177/99.\n\n23\n\nDiese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Beklagte ist die richtige \nAdressatin des vom Kläger geltend gemachten öffentlich-rechtlichen \nUnterlassensanspruchs. Bezüglich der Geräusche, die von der \nbestimmungsgemäßen Nutzung des Basketballplatzes ausgehen, versteht sich dies \nvon selbst. Da die Beklagte den Basketballplatz durch einen Erschließungsträger hat \neinrichten lassen und ihn nach Abnahme betrieben hat, sind ihr die von dem \nbestimmungsgemäßen Betrieb des Platzes ausgehenden Einwirkungen auch \nzurechenbar. Wie weit die Beklagte auch für die missbräuchliche Nutzung \nverantwortlich ist, mag offen bleiben, da der Antrag des Klägers bereits aufgrund der \nBelästigung durch die bestimmungsgemäße Nutzung der Anlage Erfolg hat. \n\n24\n\nDer Maßstab dessen, was dem Kläger an von dem Spielplatz ausgehenden \nImmissionen zumutbar ist, ergibt sich aus § 22 Abs. 1 BImSchG, der im öffentlich-\nrechtlichen Nachbarschaftsverhältnis entsprechende Anwendung findet, und der zu \ndemselben Ergebnis führt wie § 906 BGB im privaten Nachbarschaftsverhältnis. \nDanach sind schädliche Umwelteinwirkungen, d.h. Geräusche, die nach Art, Ausmaß \nund Dauer geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft \nherbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) nicht zumutbar. \n\n25\n\nVgl. VGH München, Urteil vom 26. Februar 1993 \n- 2 B 90.1684 - NVwZ-RR 1994, S. 246 ff.\n\n26\n\nDie Beurteilung der Frage, ob Belästigungen durch einen Basketballplatz für \nKinder- und Jugendliche erheblich sind, muss einzelfallbezogen anhand einer auf \neinen Ausgleich der widerstreitenden Interessen gerichteten Gesamtbetrachtung \nerfolgen. Insofern sind die Gebietsart, die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort, \neinschließlich ihrer zeitlichen Entwicklung und die bestehenden rechtlichen \nVorschriften heranzuziehen. \n\n27\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. April \n1992, \n- 7 C 25.91 -, DVBl. 1992, S. 1234. \n\n28\n\nEin wesentlicher Anhaltspunkt bei der rechtlichen Einordnung des Lärms ist die \n18. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV). Sie sieht im Unterschied zu den \nfür Gewerbelärm und Arbeitslärm konzipierten Regelwerken der TA-Lärm und der \nVDI-Richtlinie 2058 eine Meßtechnik vor, die den Besonderheiten des Sportlärms \n(z.B. Impulshaftigkeit des Ballspiels, Rufen der Spieler und der Zuschauer, \nLautsprecheranlagen) gerecht wird. Die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV \nfinden auf den Basketballplatz aber keine unmittelbare Anwendung, weil dieser keine \nAnlage zur Sportausübung i.S.d. § 1 Abs. 2 18. BImSchV darstellt. Denn die \nSportausübung i.S.d. 18. BImSchV setzt eine Betätigung voraus, die entsprechend \ndem Regelwerk für die bestimmte Sportart erfolgt. \n\n29\n\nVgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Oktober 2001 \n- 8 K 4177/99 -.\n\n30\n\nDiese ist auf dem Basketballplatz nicht möglich, weil die kreisrunde Fläche mit \neinem Durchmesser von elf Metern nicht die Ausmaße eines Originalfeldes aufweist \nund sich auf dem Platz nach der bisherigen Konzeption nur ein Basketballkorb \nbefand. Zudem folgen die Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen, für die der Platz \nkonzipiert ist, im Unterschied zu denen von Erwachsenen weniger strengen Regeln, \nso dass der Begriff des Spiels besser auf sie passt als der des Sports. Dafür, dass \ndie 18. BImSchV Ballspielflächen für Kinder und Jugendliche nicht unmittelbar \nerfassen soll, spricht auch die amtliche Begründung zu § 1 Abs. 2 18. BImSchV. \nDanach ist die Verordnung auf Kinderspielplätze sowie freizeitsportliche Aktivitäten \nauf Sportgelegenheiten wie Wegen, Plätzen, Spielstraßen und Freizeitflächen nicht \nanwendbar. Weiterhin spricht für dieses Verständnis der 18. BImSchV, dass nur bei \ndieser Auslegung dem besonderen Interesse am Spiel von Kindern und \nJugendlichen im Rahmen einer tatrichtlichen Würdigung des Einzelfalles Rechnung \ngetragen werden. Denn die Richtwerte der 18. BImSchV entfalten nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unmittelbare Bindungswirkung, so \ndass von ihnen nicht aufgrund besonderer, den Einzelfall prägender Umstände \nabgewichen werden kann. Da Kinder weniger mobil sind als Erwachsene, ist es \njedoch nicht sachgerecht, für sie geschaffene Anlagen genau wie die Anlagen für \nErwachsene unmittelbar dem verbindlichen Maßstab des § 2 Abs. 1 18. BImSchV zu \nunterwerfen.\n\n31\n\nVgl. zur Verbindlichkeit der 18. BImSchV: BVerwG, \nBeschluss vom 8. November 1994, - 7 B 73.94 -; NVwZ \n1995, 993 ff.\n\n32\n\nUnter Zugrundelegung dieser Kriterien sind die gemessenen Lärmwerte als \nerheblich anzusehen. Im Rahmen der Gesamtwürdigung wurden die öffentlichen \nInteressen am Erhalt der Anlage den privaten Interessen des Klägers am Schutz vor \nLärmbeeinträchtigungen gegenüber gestellt. Dabei berücksichtigte die Kammer \ninsbesondere die Vorgaben der 18. BImSchV, die bauplanungsrechtlichen Vorgaben, \ndie zeitliche Entwicklung der Bebauung und die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort. \n\n33\n\nFür die Schutzwürdigkeit des Klägers spricht, dass die gemessenen Lärmwerte in \nganz erheblicher, auch eine Gesundheitsgefährdung nicht ausschließenden Weise, \ndie Vorgaben der 18. BImSchV überschreiten. Der Kläger ist Inhaber einer \nEigentumswohnung in dem Haus Am X. Nr. 18. Das Hausgrundstück liegt \ninnerhalb eines Bereichs , der in dem 1994 in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. \n181 Gemarkung N. , Flur 10, 113, 114 als WA-Gebiet ausgewiesen ist. Nach § 2 \nAbs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV ist dort tagsüber außerhalb der Ruhezeiten ein \nImmissionsrichtwert von 55 dB (A) und innerhalb der Ruhezeiten ein \nImmissionsrichtwert von 50 dB (A) einzuhalten. Die Beklagte kam aufgrund ihrer \nMessungen, die sie beim Spiel von jungen Erwachsenen und Jugendlichen nach den \nVorgaben der Anlage zur 18. BImSchV durchführte, zu einem Beurteilungspegel von \n67,3 dB (A), wobei sie nach ihrer jüngsten Berechnung eine tägliche Bespielung von \ndurchschnittlich 1,5 Stunden zugrundelegte. Dass zumindest eine durchschnittliche \ntägliche Bespielung in diesem Umfang zugrundezulegen ist, war zwischen den \nBeteiligten in der mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2001 nach dem \nErgebnis des Beweistermins vom 10. Dezember 2001 unstrittig. Das heißt, dass die \nImmissionswerte nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 18. BImSchV für allgemeine Wohngebiete \naußerhalb der Ruhezeiten um 12,3 dB (A) und innerhalb der Ruhezeiten um über 17 \ndB (A) überschritten werden.\n\n34\n\nDass die Beklagte ihre Messungen nicht beim Spiel einer reinen Kinder- und \nJugendmannschaft durchführte, steht der Heranziehung ihrer Meßergebnisse nicht \nentgegen. Zwar könnte das Basketballspiel der vom Kläger engagierten Spieler \naufgrund ihrer lauter Zurufe während des Spiels zu der Berechnung eines etwas \nhöheren Beurteilungspegel geführt haben, als er beim Spiel von Kindern und \nJugendlichen entsteht. Selbst dann, wenn man diesem Umstand durch einen \ngroßzügigen Abzug von (3-5 dB/A) Rechnung trägt , werden die \nImmissionsrichtwerte der 18. BImSchV auf dem Platz jedoch noch in erheblicher \nWeise überschritten.\n\n35\n\nFür die Schutzwürdigkeit der Basketballanlage spricht die bedeutende soziale \nund gesundheitliche Funktion des Sports für Kinder und Jugendliche. Diese betont \nauch der Ratsbeschluss der Beklagten vom 19. November 1998, der auf das \nöffentliche Interesse an der Bereitstellung von wohnungsnahen Flächen für \nAktivitäten von Kindern und Jugendlichen hinweist. Dass Kinder in dem allgemeinen \nWohngebiet, in dem das Hausgrundstück des Klägers liegt, wohnungsnah spielen \nsollen, lässt sich zudem dem Bebauungsplan Nr. 181 Gemarkung N. , Flur 10, 113, \n114 entnehmen, der für das unmittelbar an das Hausgrundstück des Klägers \nangrenzende Grundstück eine Spielfläche ausweist. Da die Planzeichenverordnung \nkein besonderes Zeichen für Basketballplätze sondern nur das Zeichen der \n„Spielfläche\" für Kinderspielplätze, aber auch für Sport- und Spielflächen für Kinder- \nund Jugendliche vorsieht, ist die Basketballanlage „Am X. \" nach dem \nBebauungsplan zulässig. An ihrer Stelle hätte aber auch ein zweiter Kinderspielplatz \noder eine andere Anlage für sportliche Zwecke eingerichtet werden können. Dass die \nGesamtanlage „Am X. \", wie von der Beklagten vertreten, ohne Einrichtung \ndes Basketballplatzes nicht hätte genehmigt werden können, trifft jedenfalls nicht zu. \nSchon durch die Einrichtung des öffentlichen Kinderspielplatz neben dem \nBasketbalplatz setzte die Beklagte nämlich die planungsrechtliche Vorgabe für das \nbetroffene Grundstück um.\n\n36\n\nAufgrund der erheblichen gemessenen Lärmwerte verpflichtet das öffentliche \nInteresse an der Bereitstellung von Freizeitflächen für Kinder und Jugendliche in \nWohngebieten die Klägerin nicht zur Duldung der von der Anlage ausgehenden \nGeräusche. Denn es sind weniger lärmintensive sportliche Aktivitäten als Basketball \ndenkbar, die für Kinder und Jugendliche ebenfalls attraktiv sind. Für eine Abwägung \nzu Ungunsten des Basketballplatzes spricht auch, dass die Nutzung der Anlage nicht \nbaurechtlich genehmigt wurde, obwohl insofern eine Genehmigungspflicht nach § 63 \nLandesbauordnung NW i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 Landesbauordnung NW bestand. \nDies mindert die Schutzwürdigung der durch die Beklagte ermöglichten Nutzung, da \nim Rahmen eines Genehmigungsverfahrens immisssionsschutzrechtliche \nFeststellungen hätten getroffen werden müssen, die zu dem Ergebnis geführt hätten, \ndass die Anlage in dieser Form nicht hätte betrieben werden dürfen. Da kein \nGenehmigungsverfahren durchgeführt wurde, kann dem Kläger auch nicht \nentgegengehalten werden, er habe dadurch, dass er gegen eine Genehmigung nicht \nvorgegangen sei, die beklagte Lärmbeeinträchtigung gleichsam „sehenden Auges\" \nhingenommen. Schließlich hat der Kläger die Anlage auch nicht deshalb zu dulden, \nweil die Planung des Basketballplatzes im Jahr 1995 in enger zeitlicher Nähe zur \nEntstehung der Gesamtanlage „Am X. \" erfolgte. Dass Lärmwerte, wie sie \ndurch die Beklagte gemessen wurden, von dem Platz ausgehen würden, konnte der \nKläger nämlich beim Erwerb seiner Eigentumswohnung, der vor Inbetriebnahme des \nPlatzes erfolgte, nicht vorhersehen. Entgegen den anfänglichen Ausführungen der \nBeklagten war der Standort des Basketballplatzes auch nicht durch einen an \nderselben Stelle vorher befindlichen Bolzplatz „vorbelastet\". In der mündlichen \nVerhandlung räumte die Vertreterin der Beklagten ein, dass sich dort vor Einrichtung \nder Anlage nur eine „Hundewiese\" befunden habe, die von Kindern unter anderem \nzum Fußballspielen genutzt worden sei.\n\n37\n\nRechtsfolge des öffentlich-rechtlichen Abwehr-, Beseitigungs- und \nUnterlassungsanspruchs ist nur dann die Nutzungsuntersagung, wenn die Beklagte \nnicht auf andere Weise sicherstellt, dass die unzumutbaren Beeinträchtigungen \ndurch den Betrieb des Basketballplatzes aufhören. Hierzu hat sich die Beklagte \njedoch nicht in der Lage gesehen, wie zuletzt noch ihren Ausführungen in der \nmündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2001 entnommen werden konnte. Auch \neine deutliche Reduktion der Spielzeit in der Benutzungsordnung, kam angesichts \nder gemessenen Lärmwerte als milderes Mittel nicht in Betracht. Wenn schon die \nZugrundelegung einer durchschnittlichen Bespielung von 1,5 Stunden am Tag zur \nBerechnung des vorstehend benannten, hohen Beurteilungspegels führt, hat nämlich \nauch die Festlegung einer deutlich kürzeren Spielzeit nicht zur Folge, dass die \nLärmwerte für die Anwohner - eine ordnungsgemäße Nutzung des Platzes unterstellt \n- auf ein zumutbares Maß reduziert werden.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300032","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-12-13/8-k-3369-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 906","ref_norm":"906","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300032","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300032","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-12-13/8-k-3369-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300032","retrieved":"2026-07-09 03:24:36.652330+00:00"}}