{"status":"available","doknr":"OLD300136","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2001:1207.8K5782.99.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2001-12-07","aktenzeichen":"8 K 5782/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin, einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die \nKlägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte oder die \nBeigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin ist Betreiberin der U1. C. -J. . Bis zum \n19. März 2001 firmierte sie unter dem Namen „F. - und G. GmbH & Co. \nKG\". Persönlich haftende Gesellschafterin war die „F. - und Fettverwertung \nW. -GmbH\", nunmehr „SNP J. H. GmbH\". Nach dem \nTierkörperbeseitigungsplan für den S. B. vom 15. Februar 1993 \nentsorgt die U. C. -J. u.a. das Gebiet des Kreises V. .\n\n3\n\nMit Schreiben vom 18. Juni 1997 beantragte die Beigeladene beim Beklagten die \nErteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer \nSchlachtabfallverwertungsanlage im Sinne von § 4 des \nBundesimmissionsschutzgesetzes - BImSchG - in Lünen (Kreis V. ). Wegen der \nweiteren Einzelheiten wird auf den Genehmigungsantrag vom 18. Juni 1997 Bezug \ngenommen. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 17. September 1997 wandte sich die Betreiberin der \nTierkörperbeseitigungsanlage C. -J. an den Beklagten und führte aus, sie habe \ngegen die Errichtung und den Betrieb der Anlage in M. folgende Einwendungen: \nErstens solle die geplante Tierkörperverwertungsanlage im Einzugsbereich der \nTierkörperbeseitigungsanlage C. -J. errichtet werden. Dies wäre ein in \nDeutschland einmaliger Vorgang und stehe im Widerspruch zu § 15 des \nTierkörperbeseitigungsgesetzes - TierKBG - und sei auch aus seuchenhygienischen \nGründen nicht akzeptabel. Weiterhin stehe das oben genannte Vorhaben mit dem \nTierkörperbeseitigungsplan nicht im Einklang und sei damit rechtswidrig. Schließlich \nreiche die beantragte Kapazität von 190.000 t fast aus, um alle in Nordrhein-\nWestfalen anfallenden Tierkörper, Tierkörperteile und tierischen Erzeugnisse zu \nentsorgen. Die Tierkörperverwertungsanlage Marl, die durch die geplante Anlage \nersetzt werden solle, weise lediglich eine Kapazität von schätzungsweise \n60.000 t/Jahr auf. Es stelle sich die Frage, wofür die zusätzlichen Kapazitäten \ngenutzt werden sollten. Nach den bestehenden Tierkörperbeseitigungsplänen sei \neine Monopolstruktur in Nordrhein-Westfalen nicht gewollt. In den Bundesländern \nMecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Thüringen habe die Beigeladene \nbereits ein solches Monopol. Mit der Errichtung der geplanten Anlage würden die \nVoraussetzungen geschaffen, auch in Nordrhein-Westfalen eine entsprechende \nStruktur aufzubauen.\n\n5\n\nIn einem Schreiben vom 23. Oktober 1997 an die Beigeladene vertrat das \nMinisterium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-\nWestfalen die Auffassung, es stehe der Beigeladenen frei, nach unternehmerischen \nInteressen eine Anlage in M. zu errichten. Dabei sei die Ausweisung eines \neigenen Einzugsbereiches nicht zwingende Voraussetzung für die Errichtung einer \nU. .\nDie Bezirksregierung B. nahm im Genehmigungsverfahren mit Schreiben vom \n13. Juli 1998 gegenüber dem Beklagten wie folgt Stellung: Der Betrieb einer \nU. in M. durch die Beigeladene ändere nichts an den \nbestehenden Einzugsbereichen der den S. B. entsorgenden \nTierkörperbeseitigungsanstalten. Diese Einzugsbereiche seien durch \nRechtsverordnung gemäß § 2 des Landestierkörperbeseitigungsgesetzes - LTierKBG \nNW - und durch den Tierkörperbeseitigungsplan gemäß § 3 LTierKBG NW \nfestgelegt. Bei Inbetriebnahme der U. M. müsse lediglich dieser \nneue Standort in den Tierkörperbeseitigungsplan für den S. B. \naufgenommen werden. Gleiches gelte für die Pläne der anderen Regierungsbezirke, \nin denen die Beigeladene entsorge und aus denen das Rohmaterial nun nach M. \ngebracht werde. Nach § 5 Abs. 5 LTierKBG NW könnten die Pläne jederzeit geändert \noder ergänzt werden. Ihres Erachtens stehe hinter den Einwänden der Klägerin die \nBefürchtung, daß der Kreis V. , der zum Einzugsbereich der U. \nC. -J. gehöre, von der Beigeladenen entsorgt werden könnte. Dagegen spreche \naber die langfristige vertragliche Bindung zwischen dem Kreis V. und der \nU. C. -J. . \n\n6\n\nMit Genehmigungsbescheid vom 26. April 1999 erteilte der Beklagte der \nBeigeladenen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer \nSchlachtabfallverwertungs- und Tierkörperbeseitigungsanlage auf dem \nWerksgelände des Lippewerkes in M. . In den Gründen des Bescheides wird unter \nPunkt 3. (S. 45 des Genehmigungsbescheides) ausgeführt, die Notwendigkeit und \ndie Größe einer Anlage sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen (z.B. durch eine \nMonopolstellung) auf andere Anlagen, seien in einem Genehmigungsverfahren nach \ndem BImSchG nicht zu prüfen. Die gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen \nließen für diesen Prüfungspunkt keinen Raum. Wegen der weiteren Einzelheiten wird \nauf den Genehmigungsbescheid Bezug genommen.\n\n7\n\nMit am 26. Mai 1999 beim Beklagten eingegangenen Schreiben legte die \nKlägerin hiergegen Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, \ndas oben genannte Vorhaben der Beigeladenen stehe mit dem rechtsgültigen \nTierkörperbeseitigungsplan nicht im Einklang. Die Erteilung der Genehmigung sei \ndamit rechtswidrig.\n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 30. August 1999, der Klägerin zugestellt am \n8. September 1999, wies die Bezirksregierung B. den Widerspruch als \nunzulässig zurück. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, entsprechend der \nRegelung in § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - liege die \nWiderspruchsbefugnis nur vor, wenn der Widerspruchsführer Tatsachen vortrage, die \nes möglich erscheinen ließen, daß er durch den angefochtenen Verwaltungsakt in \nsubjektiv öffentlichen Rechten verletzt werde. Das seit hier jedoch nicht der Fall. \nAufgrund einer Genehmigung nach immissionsschutzrechtlichen Vorschriften könne \nzwar jemand in seinen Individualinteressen verletzt werden. Dies sei jedoch nur \nbezogen auf die Nachbarschaft (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Zur Nachbarschaft im \nSinne der immissionsschutzrechtlichen Vorschriften gehöre letztlich im Interesse der \nRechtssicherheit der Personenkreis, der eine enge räumlich und zeitliche Beziehung \nzum Genehmigungsgegenstand besitze. Da die Klägerin ihren Sitz weder in M. \nnoch im Kreis V. habe, gehöre sie nicht in den Kreis der Nachbarschaft der \ngenehmigten Anlage und werde somit durch das Vorhaben nicht in subjektiven \nRechten verletzt. Im übrigen ändere der Betrieb einer U. in M. \ndurch die Beigeladene nichts an den bestehenden Einzugsbereichen der den \nS. B. entsorgenden Tierkörperbeseitigungsanstalten. \n\n9\n\nAm 4. Oktober 1999 hat die „F. - und Fettverwertung W. -GmbH\" die \nvorliegende Klage erhoben.\n\n10\n\nDie Klägerin trägt vor, sie habe einen Rechtsanspruch darauf, daß auch in \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren betreffend die Zulassungen \nneuer Tierkörperbeseitigungseinrichtungen die verbindlichen Regelungen des \nTierkörperbeseitigungsplans beachtet würden. Dies folge insbesondere aus § 3 \nAbs. 6 LTierKBG NW, nach dem mit der Bekanntgabe der Genehmigung des \nTierkörperbeseitigungsplanes dieser Richtlinie für alle behördlichen Entscheidungen, \nMaßnahmen und Planungen, die für die Tierkörperbeseitigung Bedeutung hätten, \nwerde. Die in dem Tierkörperbeseitigungsplan ausgewiesen Betriebe hätten ein \neigenes Recht darauf, daß die Regelungen des Plans bei anderen \nVerwaltungsentscheidungen beachtet würden. Dies ergebe sich u.a. aus den \nVorschriften der §§ 4 bis 7 LTierKBG NW. \nHieraus ergebe sich zugleich, daß die Klage auch begründet sei. Der \nAufhebungsantrag rechtfertige sich schon daraus, daß der Beklagte bei seiner \nGenehmigung die im Tierkörperbeseitigungsplan ausgewiesenen Belange - soweit \nersichtlich - mit keinem Wort gewürdigt habe. Angesichts der klaren gesetzlichen \nVorgabe in § 3 Abs. 6 LTierKBG NW hätte zumindest eine ausreichende Befassung \nmit der Frage erfolgen müssen, wie sich die genehmigte Anlage mit dem \nTierkörperbeseitigungsplan vertrage. Zumindest hierauf habe der in einem \nTierkörperbeseitigungsplan erwähnte Betrieb einen Anspruch.\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\nden der Beigeladenen erteilten Genehmigungsbescheid vom \n26. April 1999 sowie den Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung B. vom 30. August 1999 \naufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\nDie Beigeladene beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDie Beigeladene trägt vor, richtigerweise müsse die „SNP J. H. -\nGmbH\" Klägerin des vorliegenden Verfahrens sein, da die „F. - und \nFettverwertung W. -GmbH\" in diese umfirmiert habe. Diese könne jedoch in \nihren Rechten nicht verletzt sein, denn sie sei weder Betreiberin der \nU. C. -J. noch Eigentümer dieser Gesellschaft. Sie sei nur die \nVerwaltungsgesellschaft.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der \nBezirksregierung B. Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Klage ist unzulässig. Es fehlt an der notwendigen Klagebefugnis der Klägerin \naus § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Nach dieser Vorschrift ist \ndie Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt \noder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Daran \nfehlt es hier.\nAllerdings scheitert die Klagebefugnis nicht an der Umfirmierung vom 19. März 2001. \nDie Rechtspersönlichkeit der Klägerin und ihre Stellung als Betreiberin der \nU. C. -J. hat sich hierdurch nicht geändert. Geändert hat sich \nlediglich der Name, unter dem die Klägerin ihre Geschäfte betreibt (vgl. § 17 des \nHandelsgesetzbuches -HGB-). Daß im Rubrum der Klageschrift vom 4. Oktober 1999 \ndie „F. - und Fettverwertung W. -GmbH\" als Klägerin aufgeführt worden \nwar, ist unschädlich, weil es sich dabei um eine bloße -von Amts wegen zu \nkorrigierende- Falschbezeichnung der vertretungsberechtigten (§§ 161, 125 Abs. 1 \ndes HGB) Komplementärin anstelle der von ihr vertretenen „F. - und G1. \nGmbH & Co. KG\" als Klägerin handelt. \nDie Klägerin kann jedoch durch den angefochtenen Genehmigungsbescheid nicht \nunmittelbar in eigenen Rechten verletzt sein.\nEigene Rechte kann die Klägerin hier möglicherweise daraus herleiten, daß die \nU. C. -J. gemäß § 2 des Tierkörperbeseitigungsplanes des \nRegierungspräsidenten B. vom 15. Februar 1993 (Amtsblatt für den S. \nB. 1983, Seite 71 (72)) die kreisfreie Stadt Hamm, den Hochsauerlandkreis und \ndie Kreise Soest und V. entsorgt, bzw. gemäß der Rechtsverordnung über die \nBestimmung der Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalten für den \nS. B. vom 12. Dezember 1985 in der Fassung der \nÄnderungsverordnung vom 6. Mai 1996 (Amtsblatt für den S. B. 1996, \nSeite 125 (126)) als Einzugsbereich der U. C. -J. der \nHochsauerlandkreis, der Kreis Olpe, der Kreis Soest, der Kreis V. und die Stadt \nHamm bestimmt werden. Hieraus möglicherweise resultierende Rechte der Klägerin \nwerden durch den Genehmigungsbescheid des Beklagten für die Beigeladene \njedoch nicht berührt. Die im Tierkörperbeseitigungsplan sowie in der \nRechtsverordnung ausgewiesenen Einzugsbereiche sind durch den \nGenehmigungsbescheid nicht geändert worden. Auch sonst läßt die Genehmigung \ndie Festsetzungen des Tierkörperbeseitigungsplanes bzw. der Rechtsverordnung \nüber die Einzugsbereiche unberührt. Dies ergibt sich auch aus § 13 des \nBundesimmissionsschutzgesetzes - BImSchG -. Nach dieser Vorschrift schließt die \nGenehmigung andere, die Anlagen betreffende behördliche Entscheidungen ein, \ninsbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, \nErlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen \nbergrechtlicher Betriebspläne, Zustimmungen, behördlichen Entscheidungen \naufgrund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und \nBewilligungen nach §§ 7 und 8 des Wasserhaushaltsgesetzes. Die \nKonzentrationswirkung des § 13 BImSchG wird durch den auf Errichtung und Betrieb \neiner Anlage bezogenen Genehmigungstatbestand des § 4 Abs. 1 BImSchG \nmaßgeblich eingegrenzt. Sie erfaßt deshalb nicht alle Entscheidungen aufgrund \nöffentlich-rechtlicher Vorschriften, die sich überhaupt auf die Anlage beziehen, also in \nirgendeiner Weise mit ihr zusammenhängen. Andere behördliche Entscheidung sind \nvielmehr nur dann eingeschlossen, wenn sie auf eine Überprüfung des Vorhabens \nausgerichtet, in bestimmtem Umfang also Voraussetzung für die Errichtung oder den \nBetrieb der Anlage sind.\n\n17\n\nFeldhaus, Bundesimmissionsschutzgesetz, 101. Ergän-\nzungslieferung Oktober 2001, § 13, Rdnr. 53.\n\n18\n\nUm solche Entscheidungen handelt es sich bei der Ausweisung von \nEinzugsbereichen der Tierkörperbeseitigungsanstalten nach § 15 Abs. 1 TierKBG \nnicht, wie sich insbesondere aus der Gegenüberstellung mit § 14 TierkBG ergibt. \nNach dieser Vorschrift wird die Bundesregierung ermächtigt, durch \nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung des Grundsatzes \nin § 3 TierKBG Vorschriften zu erlassen über die Errichtung und den Betrieb von \nTierkörperbeseitigungsanstalten, die in ihnen anzuwendenden Verfahren und die \nAbgabe der erzeugten Produkte, und eine Genehmigungspflicht für die in \nTierkörperbeseitigungsanstalten anzuwendenden Verfahren vorzuschreiben. Das \nTierkörperbeseitigungsgesetz unterscheidet mithin zwischen bei Errichtung und \nBetrieb Tierkörperbeseitigungsanstalten zu beachtenden Vorschriften nach § 14 \nTierKBG, die der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG unterfallen können, und \nder Regelung der Einzugsbereiche in § 15 Abs. 1 TierKBG, die das Bestehen einer \ngenehmigten U. voraussetzt. Da dem Genehmigungsbescheid \nmithin keine präjudizielle Wirkung hinsichtlich der Festlegung der Einzugsbereiche \nnach dem TierKBG eignet, kommt auch kein Eingriff in Grundrechte der Klägerin aus \nArt. 12 Abs.1 des Grundgesetzes -GG- (Wettbewerbsfreiheit) oder Art. 14 Abs.1 GG \n(Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) in Betracht. \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren aus Billigkeit der Klägerin \naufzuerlegen, da die Beigeladene einen Klageantrag gestellt und sich damit dem \nKostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.\n\n20\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozeßordnung.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300136","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-12-07/8-k-5782-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300136","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300136","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-12-07/8-k-5782-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300136","retrieved":"2026-07-09 03:24:46.247514+00:00"}}