{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2001:1205.1K1393.99.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":"1. Kammer","decided":"2001-12-05","aktenzeichen":"1 K 1393/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt-. dass der Beklagte verpflichtet gewesen ist-. den \nKläger am 1. November 1998 zum Polizeioberkommissar (A 10 BBesO) zu \nbefördern.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \nDer Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden-. wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nT a t b e s t a n d :\n\nDer Kläger steht als Polizeibeamter im Dienste des beklagten Landes und ist \nbeim Polizeipräsidium C. beschäftigt. Er wurde am 30. Juni 2000 zum \nPolizeioberkommissar ernannt. \n\nDem Polizeipräsidium C. waren mit Wirkung vom 1. November 1998 zwei \nBeförderungsmöglichkeiten und mit Wirkung vom 1. Dezember 1998 drei \nBeförderungsmöglichkeiten für Kommissare/-innen (Erste Säule) zu \nOberkommissaren/-innen (A 10 BBesO) zugewiesen worden.\n\nDas Polizeipräsidium C. beabsichtigte-. Kommissare zu befördern-. die - wie \nder Kläger - mit 4 Punkten beurteilt und die am 24. April 1995 letztmalig befördert \nworden waren. Unter Zugrundelegung des weiteren Hilfskriteriums Datum der \nFachprüfung\" stand der Kläger nach Darlegung des Beklagten im Verfahren 1 L \n3929/98 auf dem ersten Ranglistenplatz für eine Beförderung zum \nOberkommissar.\n\nMit Bescheid vom 9. November 1998 teilte der Beklagte den \nProzessbevollmächtigten des Klägers mit-. dass dieser nicht zu einer Beförderung \nanstehe-. weil zwei Disziplinarverfahren gegen den Kläger anhängig seien.\n\nDer Beklagte berief sich dabei zum einen auf Vorgänge-. die in der Folgezeit \ndazu geführt haben-. dass die 2. Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts \nMünster mit Beschluss vom 22. Juni 2001 (15 K 39/00.O) einen Verweis gegen den \nKläger verhängt hat (Seite 166 ff. der Personalakte des Klägers-. Unterordner D \n- Beiakte Heft 4 -). Die Entscheidung der Disziplinarkammer wurde damit begründet-. \ndass der Kläger gegen seine Gehorsamspflicht aus § 58 Satz 2 des \nLandesbeamtengesetzes - LBG - schuldhaft verstoßen und damit ein Dienstvergehen \nbegannen habe-. indem er die mit Verfügung des Polizeipräsidenten C. vom \n16. April 1997 erteilte Weisung-. zu der Zeugenvernehmung am 26. Mai 1997 zu \nerscheinen-. ohne Angabe von Gründen nicht befolgt habe.\n\nWegen dieser Sache hatte der Polizeipräsident C. dem Kläger durch \nDisziplinarverfügung vom 11. Mai 1998 einen Verweis erteilt. Auf die Beschwerde \ndes Klägers hatte die Bezirksregierung B. mit Bescheid vom 28. Oktober 1998 \ndie Disziplinarverfügung aufgehoben und gegen den Kläger eine Geldbuße in Höhe \nvon 1.000-.00 DM verhängt.\n\nZum anderen verwies der Beklagte auf die am 22. Januar 1998 eingeleiteten \nVorermittlungen gegen den Kläger (VL 2.14 - 3027 - 8/98 -). Die \nEinleitungsverfügung legte dem Kläger zur Last-. dass seine Anwälte zur \nBegründung des Widerspruchs und der Klage gegen die dienstliche Beurteilung vom \n27. Februar 1997 (1 K 4912/97) behauptet hätten-. Polizeipräsident X. habe dem \nKläger gegenüber zum Ausdruck gebracht-. das Ergebnis seiner Beurteilung sei auch \nvon seinem Wohlverhalten bei seiner Gewerkschaftsarbeit und seiner Tätigkeit im \nPersonalrat abhängig; das stelle sich als Nötigung\" dar.\n\nDen gegen den Bescheid vom 9. November 1998 eingelegten Widerspruch des \nKlägers vom 24. November 1998 wies die Bezirksregierung B. mit \nWiderspruchsbescheid vom 25. Februar 1999 als unbegründet zurück. Der Kläger \nwerde nach wie vor nicht für eine Beförderung in Betracht gezogen-. da ein \nDisziplinarverfahren gegen ihn anhängig sei-. nachdem zuvor in einem anderen \nDisziplinarverfahren eine Geldbuße von 1.000-.00 DM (nach dem damaligen Stand) \ngegen ihn verhängt worden sei. Nach § 8 der Disziplinarordnung des Landes \nNordrhein-Westfalen - DO NW - stünden Warnung-. Verweis und Geldbuße bei \nBewährung einer Beförderung nicht entgegen. Insofern hätte auch der Kläger bei \nBewährung grundsätzlich befördert werden können-. wenn nicht das später \neingeleitete Disziplinarverfahren dem entgegen stehen würde. Dies folge auch aus \ndem Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. März \n1997 - IV B 1- 3001 H/B 4-4412 -; dieser habe auch Beförderungen zum \nGegenstand.\n\nDas letztgenannte Disziplinarverfahren gegen den Kläger wurde durch Verfügung \nder Bezirksregierung B. vom 16. Juni 2000 gemäß § 27 Abs. 1 1. Halbsatz \nDO NW eingestellt-. weil durch die Ermittlungen ein Dienstvergehen nicht mit der \nnotwendigen Sicherheit habe festgestellt werden können.\n\nMit zuvor ergangenem Beschluss der erkennenden Kammer vom 19. Januar \n1999 (1 L 3929/98)-. auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird-. wurde \ndem Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt-. eine der dem \nPolizeipräsidium C. zum 1. November bzw. zum 1. Dezember 1998 zugewiesenen \nStellen eines Polizeioberkommissars - Säule 1 - zu besetzen-. solange nicht über das \nBegehren des Klägers-. auf einer dieser Stellen befördert zu werden-. \nbestandskräftig entschieden sei.\n\nDer Kläger hat am 16. März 1999 die vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor: \nDas erste Disziplinarverfahren (Nichtbefolgung der Weisung-. zur \nZeugenvernehmung zu erscheinen) sei dadurch gekennzeichnet-. dass das \nPolizeipräsidium C. die Problematik der Schweigepflicht eines \nPersonalratsmitglieds von Anfang an entweder nicht wahrgenommen oder \nvernachlässigt habe bzw. zu einer rechtlichen Beurteilung nicht fähig gewesen sei. \nDie Unterscheidung zwischen der Pflicht zum Erscheinen zur Vernehmung beim \nVorermittlungsführer und der Aussagepflicht beim Vorermittlungsführer werde erst in \nder Disziplinarverfügung des Polizeipräsidenten C. vom 11. Mai 1998 \nvorgenommen. Darüber hinaus sei das Disziplinarverfahren seitens des \nPolizeipräsidiums C. bzw. der Bezirksregierung B. verzögert worden-. wohl \num möglichst lange ein schwebendes Verfahren gegen ihn vorweisen zu können. \nDem Polizeipräsidium C. aber auch der zuständigen Bezirksregierung B. \ngehe es vor allem darum-. den Kläger in seiner Personalratstätigkeit einzuschüchtern \nund eine Beförderung zu verhindern. Die jedem Beamten auch in rechtlichen Fragen \nzu gewährende Fürsorge habe der Polizeipräsident als Dienstherr bei der Frage-. ob \nder Kläger der Schweigepflicht unterliege-. diesem nicht zukommen lassen.\n\nDas weitere Disziplinarverfahren (Nötigungsvorwurf) sei wegen der \nAusführungen seiner Prozessbevollmächtigten in der Klageschrift 1 K 4912/97 \neingeleitet worden. Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen dieses \nVorganges sei bereits deswegen abwegig-. weil das Zurückweichen des \nEhrenschutzes gegenüber dem Ziel der Wahrheitsfindung im Gerichtsverfahren (vgl. \ninsoweit den Beschluss des Landgerichts C. vom 29. Januar 1998 - 43 C 726/97-. \nBeiakte Heft 5) auch für die Gegenseite gelten müsse und ihm daraus kein \ndisziplinarischer Vorwurf gemacht werden könne. Darüber hinaus könne man ihm \nnicht Äußerungen disziplinarisch vorwerfen-. die nicht er-. sondern seine \nProzessbevollmächtigten getan hätten. In dem Disziplinarverfahren sei zum \nWahrheitsgehalt der Frage-. ob der Polizeipräsident die vorgeworfene Äußerung \ntatsächlich in einem Gespräch mit ihm gemacht habe-. am 26. August 1998 der \nZeuge Gaidies vernommen worden. Dieser habe bei der Einvernahme durch den \nVorermittlungsbeamten seine-. des Klägers-. Angaben bestätigt. Damit sei bewiesen-\n. dass nicht ihm eine infame Lüge\" - wie der Beklagte vorgetragen habe - \nvorzuwerfen sei-. sondern er vielmehr die Wahrheit gesagt habe.\n\nNachdem der Kläger zunächst schriftsätzlich beantragt hatte-.\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des \nPolizeipräsidiums C. vom 9. November 1998 und des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom \n25. Februar 1999 zu verpflichten-. ihn zum \nPolizeioberkommissar (A 10 BBesO) zu befördern-. \n\nbeantragt er im Hinblick auf seine zwischenzeitlich erfolgte Beförderung und \nseine Absicht-. Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung geltend zu machen-.\nfestzustellen-. dass der Beklagte verpflichtet gewesen ist-. \nihn am 1. November 1998 zum Polizeioberkommissar (A 10 \nBBesO) zu befördern-. \n \nhilfsweise festzustellen-. dass der Beklagte verpflichtet \ngewesen ist-. ihn am 1. Januar 1999 zum \nPolizeioberkommissar (A 10 BBesO) zu befördern.\n\nDer Beklagte beantragt-. \n\ndie Klage abzuweisen.\n\nZur Begründung verweist er zunächst ergänzend darauf-. dass weiterhin bei dem \nKläger von nicht behobenen Eignungszweifeln auszugehen sei. Diese resultierten \ndaraus-. dass der Kläger hinsichtlich des gezeigten Persönlichkeitsmangels \ndisziplinarisch vorbelastet sei (Disziplinarvorgang VI 4 - 3027 - 100/92) und während \nder Zeit-. in der gegen ihn bereits ein Disziplinarverfahren angeordnet gewesen sei \nund er somit besonders angehalten gewesen sei-. pflichtwidrige Verhaltensweisen zu \nunterlassen-. erneut durch sein Verhalten in den Verdacht einer schuldhaften \ninnerdienstlichen Pflichtverletzung geraten sei.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte nebst Beiakten (Hefte 1 bis 5) Bezug genommen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\nDie Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaft. Das hierfür erforderliche \nFortsetzungsfeststellungsinteresse ist unter dem Gesichtspunkt der Vorbereitung \neines Schadensersatzanspruchs gegeben.\n\nDie Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch mit dem Hauptantrag begründet. Der \nBeklagte war verpflichtet-. den Kläger am 1. November 1998 zum \nPolizeioberkommissar (A 10 BBesO) zu befördern. Durch die entsprechende \nUnterlassung wurde der Kläger in seinen Rechten verletzt. \n\nNach dem eigenen Vorbringen des Beklagten wäre der Kläger zu diesem \nZeitpunkt entsprechend seinem ersten Ranglistenplatz befördert worden-. wenn nicht \ndie beiden Disziplinarverfahren anhängig gewesen wären. \n\nDie Kammer hat bereits mit Beschluss vom 19. Januar 1999 im vorläufigen \nRechtsschutzverfahren 1 L 3929/98 bei summarischer Prüfung entschieden-. dass \nder Kläger nicht von der angestrebten Beförderung wegen der gegen ihn erhobenen \ndisziplinarrechtlichen Vorwürfe ausgeschlossen werden durfte. Die hierdurch \ngegebenen Vorgaben sind durch die spätere Entwicklung der gegen den Kläger \neingeleiteten Disziplinarverfahren bestätigt worden. Die Disziplinarverfahren \nVL 2.14 -3027 - 58/97 und VL 2.14 - 3027 - 8/98 standen einer Beförderung des \nKlägers zum Polizeioberkommissar am 1. November 1998 nicht entgegen.\n\nWas das zunächst genannte Disziplinarverfahren (Nichtbefolgung der Weisung-. \nzur Zeugenvernehmung zu erscheinen) anbelangt-. war im maßgeblichen Zeitpunkt \n(1. November 1998) der Verfahrensstand dergestalt-. dass die Bezirksregierung \nB. mit Bescheid vom 28. Oktober 1998 gegen den Kläger lediglich eine \nGeldbuße in Höhe von 1.000-.00 DM verhängt hatte. In der vorangegangenen \nDisziplinarverfügung des Polizeipräsidenten C. vom 11. Mai 1998 war gegen den \nKläger sogar nur ein Verweis erteilt worden. Auch das Verwaltungsgericht Münster \n- Disziplinarkammer - hat wegen dieses Vorfalls mit Beschluss vom 22. Juni 2001 nur \neinen Verweis gegen den Kläger verhängt.\n\nNach § 8 DO NW stehen Warnung-. Verweis und Geldbuße bei Bewährung einer \nBeförderung des Beamten nicht entgegen. Die Kammer sieht insoweit keinen Anlass-\n. von ihrer Einschätzung-. dass der Erlass des Innenministeriums vom 12. März 1997 \nBeförderungen nicht zum Gegenstand habe-. sondern nur die Anstellung-. die \nVerleihung einer Eigenschaft einer Beamtin oder eines Beamten auf Lebenszeit \nsowie die Zulassung von Beamtinnen und Beamten zur Ausbildung für den \nLaufbahnabschnitt II oder III betreffe-. abzuweichen. Dies mag indes letztlich \ndahinstehen wie auch die Frage der Zulässigkeit von allgemeinen-. absolut \nwirkenden oder - gestaffelt - zeitlich begrenzten Beförderungssperren als \nNebenfolgen von Warnung-. Verweis oder Geldbuße. Denn selbst bei Anwendung \ndes vorgenannten Erlasses - zu denken wäre an eine entsprechende Anwendung \nder Regelung betreffend die Zulassung von Beamtinnen und Beamten zur \nAusbildung für den Laufbahnabschnitt II oder III - wären die dort genannten Fristen \n(mindestens 1 Jahr bei einem Verweis-. mindestens 1 Jahr 6 Monate bei einer \nGeldbuße) abgelaufen-. da der disziplinarrechtlich geahndete Vorfall von April 1997 \nim Zeitpunkt der anstehenden Beförderungsentscheidung im November 1998 1 ½ \nJahre zurücklag.\n\nDer Kläger hat sich auch bewährt. Dabei mag offenbleiben-. ob dem Hinweis in \n§ 8 DO NW-. dass eine Beförderung bei Bewährung\" erfolgen kann-. überhaupt \neigenständige Bedeutung neben den Voraussetzungen für eine Beförderung nach \nallgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen (Eignung-. Befähigung-. fachliche \nLeistung) zukommt. \n\nVgl. hierzu Fürst-. Gesamtkommentar öffentliches \nDienstrecht-. Disziplinarrecht des Bundes und der Länder-. \nBand II-. Teil 3-. Verfahrensrecht-. § 8 RN 2.\n\nDie Bewährung des Klägers folgt daraus-. dass dieser zum Stichtag 1. Januar \n1997 eine dienstliche Beurteilung mit dem Beurteilungsergebnis 4 Punkte\" erhalten \nhat. Zum Stichtag 1. Januar 2000 wurde der Kläger auf Grund des laufenden \nDisziplinarverfahrens zwar nicht beurteilt. Diese Beurteilung wurde aber zum 1. Juli \n2000 nachgeholt. Für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 1997 bis 30. Juni \n2000 wurde dem Kläger dabei das Spitzenprädikat 5 Punkte\" zuerkannt.\n\nWas das weitere Disziplinarverfahren anbelangt-. ist offensichtlich und bedarf \ndaher keiner weiteren Begründung-. dass das dem Kläger vorgeworfene Verhalten \nkeine Nötigung im Sinne des § 240 des Strafgesetzbuches darstellt. So hat auch der \nVorermittlungsführer ein disziplinierungswürdiges Verhalten des Klägers nicht \nerkannt und in seinem Bericht vom 29. Juli 1998 darauf hingewiesen-. dass sich der \nKläger zur Wahrnehmung seiner Interessen-. vertreten durch einen Rechtsanwalt-. \nverteidigt habe; von der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen sei daher \nabzusehen. Demensprechend ist das Disziplinarverfahren durch Verfügung der \nBezirksregierung B. vom 16. Juni 2000 gemäß § 27 Abs. 1 1. Halbsatz DO NW \neingestellt worden-. weil durch die Ermittlungen ein Dienstvergehen nicht mit der \nnotwendigen Sicherheit festgestellt werden konnte.\n\nDemzufolge durfte der Kläger nicht von der Beförderung zum \nPolizeioberkommissar am 1. November 1998 ausgeschlossen werden. Die \nFortsetzungsfeststellungsklage ist damit mit ihrem Hauptantrag begründet.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11-. § 711 der \nZivilprozessordnung.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-12-05/1-k-1393-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-12-05/1-k-1393-99","retrieved":"2026-10-25 20:22:04.095545+00:00"},"card":{"id":"vg-gelsenkirchen/2001-12-05/1-k-1393-99","court":"VG Gelsenkirchen","court_id":"vg-gelsenkirchen","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","panel":"1. 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