{"status":"available","doknr":"OLD300198","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2001:1204.3L2113.01.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2001-12-04","aktenzeichen":"3 L 2113/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. \nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDas Prozesskostenhilfegesuch ist abzulehnen, weil das Rechtsschutzbegehren \nder Antragsteller, wie nachfolgend dargelegt wird, keine Aussicht auf Erfolg hat \n(§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, § 114 der \nZivilprozessordnung).\n\n3\n\nDer Antrag,\n\n4\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, den Antragstellern ab dem \n01. Oktober 2001 vorläufig Hilfe zum Lebensunterhalt in \nHöhe von monatlich 1.333,40 DM zu bewilligen, \n\n5\n\nist nicht begründet.\n\n6\n\nGemäß § 123 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines \nvorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn \ndiese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche \nNachteile abzuwenden und drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen \nGründen nötig erscheint. Danach setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung \nvoraus, dass der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die \nbesonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes (Anordnungs-grund) vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht \nwerden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).\n\n7\n\nVorliegend fehlt es teilweise an einem Anordnungsgrund.\n\n8\n\nSoweit es um die Zahlung von Hilfe zum Lebensunterhalt vom 01. Oktober 2001 \ngeht, scheidet der Erlass der begehrten Regelung schon deshalb aus, weil eine \ngerichtliche Entscheidung nur eine bestehende Notlage regeln kann, dies für die \nVergangenheit nicht mehr möglich ist, und der Antrag erst am 25. Oktober 2001 bei \nGericht eingegangen ist.\n\n9\n\nSoweit es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung von \nSozialhilfeleistungen über das Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung \nhinaus geht, sind derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass es \ngegenwärtig, und zwar im Wege der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache, einer \nVerpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt an \ndie Antragsteller durch eine einstweilige Anordnung bedarf.\n\n10\n\nSozialhilfe ist keine rentengleiche Dauerleistung. Sie dient lediglich zur \nBehebung einer gegenwärtigen Notlage und wird daher von der Sozialhilfebehörde \njeweils nur für einen bestimmten Zeitraum - in der Regel für einen Monat - bewilligt, \nweil sich die Anspruchsvoraussetzungen z. B. hinsichtlich der Einkommens- und \nVermögensverhältnisse des Hilfesuchenden ändern können. Dies muss von der \nSozialhilfebehörde, soweit es darauf ankommt, bei der Entscheidung über die \nGewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt berücksichtigt werden. Zudem \nist die Sozialhilfebehörde verpflichtet, den jeweiligen Sozialhilfefall von Amts wegen \nin der Zukunft unter Kontrolle zu halten. Deshalb kann grundsätzlich davon \nausgegangen werden, dass der Träger der Sozialhilfe den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung, die sich nicht über den Monat der gerichtlichen Entscheidung hinaus in \ndie Zukunft erstreckt, zum Anlass nimmt, den Sozialhilfefall für die weitere Zeit unter \nZugrundelegung dieser gerichtlichen Entscheidung zu regeln.\n\n11\n\nVgl. OVG NW, Beschluss vom 10. Mai 1982 - 8 B 564/82 \n- und vom 23. Mai 1982 - 8 B 749/82 -.\n\n12\n\nDafür, dass der Antragsgegner sich vorliegend anders verhalten wird, ergeben sich \nkeine Anhaltspunkte.\n\n13\n\nSoweit der Zeitraum ab Antragseingang bei Gericht am 25. Oktober 2001 bis \nzum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung streitbefangen ist, fehlt es \nebenfalls teilweise an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes.\n\n14\n\nEin Anordnungsgrund bezüglich der Gewährung voller regelsatzmäßiger \nLeistungen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt ist bei Erwachsenen schon \ndeshalb zu verneinen, weil das zum Leben Unerlässliche - so die Auffassung des \nOVG NW, \n\n15\n\nvgl. z. B. Beschlüsse vom 30. April 1984 - 8 B 556/84 -, \n21. Januar 1985 - 8 B 12/85 - und vom 21. Juni 1985 - 8 B \n1194/85 -,\n\n16\n\nnach summarischer Prüfung für Erwachsene sogar bei Kürzung des Regelsatzes um \n20 % gewährleistet ist und daher schlechthin unzumutbare Folgen durch das Warten \nauf eine Hauptsachenentscheidung nicht zu erwarten sind. Die Antragstellerin zu 1) \nkann daher im Rahmen der vorliegenden Entscheidung nur 80 v. H. ihres \nRegelsatzes geltend machen.\n\n17\n\nIm Übrigen haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft \ngemacht.\n\n18\n\nHilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 BSHG dem zu \ngewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus \neigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen bzw. \ndem Einkommen und Vermögen des mit ihm zusammenlebenden Elternteils be-\nschaffen kann, denn das Nichtvorhandensein eigener Mittel ist (negatives) \nTatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Bewilligung von Sozialhilfeleistungen. Die \nNichtaufklärbarkeit dieses anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals geht zu \nLasten desjenigen, der das Bestehen des Anspruchs behauptet. Dies ist der \nHilfebedürftige.\n\n19\n\nUnter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist es den Antragstellern nicht gelungen, \nmit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendigen hinreichenden \nWahrscheinlichkeit glaubhaft zu machen, dass sie hilfebedürftig sind und ihren \nLebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sicherstellen \nkönnen. Die Vermögensverhältnisse der Antragsteller sind als ungeklärt zu \nbezeichnen.\n\n20\n\nDie Kammer sieht derzeit keinen Anlass, von der Beurteilung der wirtschaftlichen \nVerhältnisse, wie sie dem Bescheid des Antragsgegners vom 04. Oktober 2001 \nzugrundeliegt, abzuweichen.\n\n21\n\nDazu wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende \nWürdigung der Ermittlungen Bezug genommen, die der Antragsgegner in seinem \nSchriftsatz vom 22. November 2001 vorgenommen hat. Der hieraus abgeleitete \nSchluss, dass die Antragstellerin aufgrund der Veröffentlichung ihrer Fotos im \nInternet Einnahmen in unbekannter Höhe erhält, ist nach Überzeugung der Kammer \nzutreffend. Dem steht auch nicht die von der Antragstellerin unter dem 18. Oktober \n2001 erstattete Strafanzeige entgegen, da die Bilder der Antragstellerin auch danach \nnoch ausweislich der Verwaltungsvorgänge im Internet abgerufen werden können. \nAngesichts dieses Umstandes ist davon auszugehen, dass eine kriminelle \nVerwendung von Fotos der Antragstellerin gegen ihren Willen tatsächlich nicht \nstattfindet.\nDa somit von nicht geklärten Einkommens- und Vermögensverhältnissen \nauszugehen ist, bedarf es für die gerichtliche Entscheidung keiner weiteren \nNachprüfung, ob weitere Umstände gegen die von den Antragstellern geltend \ngemachten Notlage sprechen. Zumindest hingewiesen sei aber darauf, das die \nvorgelegten Telefonabrechnungen (Mai 2001: 182,13 DM; Juli 2001: 412,22 DM; \nSeptember 2001: 367,51 DM; Oktober 2001: 277,94 DM) massiv gegen die \nAnnahme sprechen, die Antragsteller hätten in der Vergangenheit allein aus Mitteln \nder Sozialhilfe gelebt. Es bedarf auch keiner Untersuchung mehr, ob die Angabe der \nAntragstellerin zu 1) zutrifft, sie verfüge lediglich über einen Reisepass, dessen \nGültigkeit seit Mai 2001 abgelaufen ist.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159, 188 S. 2 VwGO.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300198","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-12-04/3-l-2113-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300198","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300198","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-12-04/3-l-2113-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300198","retrieved":"2026-07-09 03:24:54.968054+00:00"}}