{"status":"available","doknr":"OLD300221","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2001:1203.13L1865.01.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2001-12-03","aktenzeichen":"13 L 1865/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die aufschiebende Wirkung der Klage (13 K 3552/01) gegen den \nGebührenbescheid des Antragsgegners vom 22. Mai 2001 wird angeordnet.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Streitwert wird auf 23,75 DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nAm 27. Juni 1989 erwarb die Antragstellerin das Nutzungsrecht an dem \nReihengrab, Feld 00, Grab-Nr. 000, auf dem Friedhof I. 00 in Essen, in dem \nam 10. Dezember 1985 ihre verstorbene Mutter beigesetzt worden war. Die \n30jährige Ruhefrist läuft mit dem 9. Dezember 2015 ab. Vorher kann das Grab \nnicht neu belegt werden.\n\n4\n\nAm 4. Mai 2001 unterzeichnete eine Bevollmächtigte der Antragstellerin, die \ngemäß einem Schreiben an den Antragsgegner vom 2. Mai 2001 mit der \nRegelung über ein vorzeitiges Einebnen des Grabes beauftragt war, einen \nAntrag auf vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechts, wobei Gebühren für die \nRestlaufzeit nicht erstattet werden sollten, die Rückgabe aber gegen eine Gebühr \nvon 95,00 DM erfolgen sollte.\n\n5\n\nDie Friedhofsverwaltung stimmte der vorzeitigen Rückgabe zu, räumte die \nGrabstelle ab, ebnete sie ein und säte Rasen ein.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 22. Mai 2001 zog der Antragsgegner die Antragstellerin zu \neiner Gebühr von 95,00 DM für die „vorzeitige Rückgabe von Erdgräbern\" \nheran.\n\n7\n\nGemäß § 14 Abs. 8 der Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Stadt Essen \nvom 16. Dezember 1996 (FriedHS) kann das Nutzungsrecht an Grabstätten mit \nZustimmung der Friedhofsverwaltung jederzeit zurückgegeben werden. \nGebühren werden nicht erstattet. Gemäß § 32 Abs. 3 S. 1 FriedHS sind die \nNutzungsberechtigten für die Herrichtung und ständige Pflege der Gräber \nverantwortlich. Nach § 36 FriedHS hat bei nicht satzungsgemäßer Pflege der \nNutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung innerhalb einer gesetzten \nFrist die Gräber in Ordnung zu bringen. Wird der Aufforderung nicht gefolgt, \nwerden die ungepflegten Gräber eingeebnet und das Nutzungsrecht ohne \nEntschädigung entzogen.\n\n8\n\nGemäß § 39 FriedHS und § 1 Abs. 1 der Gebührensatzung für die Friedhöfe \nder Stadt Essen vom 2. Dezember 1999 (GBS) werden für die einzelnen Arten \nder Benutzung und für sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung Gebühren \nerhoben. In Art. 1 Nr. 2 des Gebührentarifs zur GBS ist für die „Vorzeitige \nRückgabe von Nutzungsrechten an Erdgräbern je Grabeinheit\" eine Gebühr von \n95,00 DM vorgesehen. Für eine Entziehung des Nutzungsrechts bei \nVernachlässigung eines Grabes gibt es keinen Gebührentatbestand.\n\n9\n\nMit Schreiben vom 28. Mai 2001 wandte sich die Antragstellerin gegen die \nHeranziehung zu der Gebühr von 95,00 DM und beantragte die Aussetzung der \nVollziehung.\n\n10\n\nNach einem Schreiben des Antragsgegners vom 18. Juni 2001 und einer \nEntgegnung der Antragstellerin vom 21. Juni 2001 erging unter dem 11. Juli 2001 \nein Widerspruchsbescheid, in dem der Antragsgegner den Widerspruch der \nAntragstellerin gegen die Heranziehung zu der Gebühr von 95,00 DM \nzurückwies.\n\n11\n\nAm 6. August 2001 hat die Antragstellerin hiergegen Klage erhoben, die \nGegenstand des Verfahrens 13 K 3552/01 ist.\n\n12\n\nAls auf eine Dienstaufsichtsbeschwerde der Antragstellerin hin der \nAntragsgegner mit Schreiben vom 30. August 2001 die sofortige Vollziehung \nbestätigte und die Fälligkeit der Gebühr auf den 1. Oktober 2001 festsetzte, hat \nsich die Antragstellerin am 24. September 2001 mit dem vorliegenden Antrag an \ndas Gericht gewandt.\n\n13\n\nSie bringt im Wesentlichen vor: Der Antragsgegner verschaffe sich überhöhte \nGebühreneinnahmen. Die unterschiedliche Behandlung bei einer vorzeitigen \nRückgabe des Nutzungsrechts und bei einer Entziehung wegen \nVernachlässigung der Grabstelle verstoße gegen den Gleichheitssatz. Auch \ngegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes sei verstoßen.\n\n14\n\nDie Antragstellerin beantragt - sinngemäß - ,\n\n15\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Heranziehungsbescheid \ndes Antragsgegners vom 22. Mai 2001 anzuordnen.\n\n16\n\nDer Antragsgegner beantragt, \n\n17\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n18\n\nEr ist der Auffassung: Die strittige Heranziehung sei gerechtfertigt. Mit der \nGebühr solle der Pflegeaufwand der Grabstelle bis zum Ablauf der Ruhefrist und \nder Verwaltungsaufwand bei der Rückgabe des Nutzungsrechts abgegolten \nwerden. Die ursprünglich für das Nutzungsrecht erhobene Gebühr decke diesen \nAufwand nicht ab, so dass durch die Nichterstattung der Gebühren für die \nRestruhezeit keine übermäßige Gebührenerhebung anzunehmen sei. Eine \nUngleichbehandlung zum Tatbestand der Entziehung des Nutzungsrechts sei \nnicht gegeben, da in diesen Fällen die Nutzungsberechtigten zum Kostenersatz \nherangezogen würden.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens \nder Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der \nAkten des Klageverfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nAntragsgegners Bezug genommen.\n\n20\n\nII.\n\n21\n\nDer vorliegende Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der \nKlage gegen den Heranziehungsbescheid vom 22. Mai 2001 ist gemäß § 80 Abs. \n5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig.\n\n22\n\nMit dem Schreiben vom 30. August 2001 hat der Antragsgegner mit der \nabweichenden Fälligkeitsregelung ab dem 1. Oktober 2001 den Antrag der \nAntragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung vom 28. Mai 2001 gemäß § 80 \nAbs. 6 Satz 1 VwGO hinsichtlich einer Aussetzung der Vollziehung über den 1. \nOktober 2001 hinaus abgelehnt, so dass die Antragstellerin Veranlassung hatte, \nsich daraufhin bereits am 24. September 2001 an das Gericht mit einem Antrag \nauf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu wenden.\n\n23\n\nDer zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist auch \nbegründet.\n\n24\n\nNach der genannten Vorschrift des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das \nGericht bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten auf Antrag die \naufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage anordnen, wenn ernstliche \nZweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen \noder wenn die Vollziehung für den Abgabe- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, \nnicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte \n\n25\n\n(§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO).\n\n26\n\nZweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides \nrechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels in \nAbgabesachen nur dann, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und \nRechtslage ein Erfolg des Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren \nwahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Die hiernach erforderliche Prognose \nüber die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren kann \nnur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden. Demgemäß sind in erster \nLinie die vom Rechtsschutzsuchenden selbst vorgebrachten Einwände zu \nberücksichtigen, andere Fehler nur, wenn sie sich bei summarischer Prüfung \noffensichtlich aufdrängen.\n\n27\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), \nBeschluss vom 7. Februar 1997- 9 B 3017/96 -\n\n28\n\nNach diesen Grundsätzen ist ein Erfolg der Klage wahrscheinlich. Der zur \nVollziehung anstehende Gebührenbescheid vom 22. Mai 2001 ist nämlich \noffensichtlich rechtswidrig.\n\n29\n\nEr findet in den Vorschriften der FriedHS und der GBS i. V. m. dem \nGebührentarif keine ausreichende rechtliche Grundlage. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz \n2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG \nNRW) muss eine Abgabensatzung, ohne die auch eine Heranziehung zu einer \nGebühr für die Friedhofsbenutzung nicht rechtmäßig ist, u. a. mit der nötigen \nBestimmtheit den die Abgabe begründenden Tatbestand regeln. \nGebührentatbestand kann bei einer Benutzungsgebühr gemäß § 4 Abs. 2 KAG \nNRW nur die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage \nsein.\n\n30\n\nAls gebührenpflichtige Leistung der Einrichtung Friedhof kann dabei bei einer \nvorzeitigen Rückgabe des Nutzungsrechts die Grabpflege durch den Träger der \nEinrichtung für die restliche Ruhezeit in Betracht kommen. Die nach § 14 Abs. 8 \nFriedHS zulässige vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechts beinhaltet nach den \ngetroffenen Regelungen der FriedHS ersichtlich nicht, dass das mit dem Erwerb \ndes Nutzungsrechts erlangte Recht auf Verbleiben der Leiche des Angehörigen \nin dem Grab für die vorgesehene Ruhezeit aufgegeben wird. Das Grab kann \nnämlich nach der Rückgabe des Nutzungsrechts vor Ablauf der Ruhezeit nicht \nanderweitig belegt werden. Die Rückgabe des Nutzungsrechts hat damit nur die \nBedeutung, dass die Verpflichtung des Nutzungsberechtigten § 32 Abs. 3 Satz 1 \nFriedHS zur Grabpflege bis zum Ablauf der Nutzungszeit entfällt und damit die \nFriedhofsverwaltung für einen angemessenen Zustand des Grabes für die \nRestlaufzeit zu sorgen hat. Wer in Kenntnis dieses Tatbestandes ein \nNutzungsrecht „vorzeitig zurückgibt\", nimmt diese Leistung der \nFriedhofsverwaltung in Anspruch und kann gebührenpflichtig werden. Entgegen \nder Auffassung der Antragstellerin würde es sich bei dieser Leistung der \nFriedhofsverwaltung auch nicht um eine nicht abrechenbare Grünpflege, sondern \num eine gebührenpflichtige Grabpflege handeln. Eine übermäßige \nGebührenerhebung träte nicht ein, weil die ursprünglich für den Erwerb des \nNutzungsrechts gezahlte Gebühr diese Leistungen nicht umfasst.\n\n31\n\nIm Satzungsrecht des Antragsgegners fehlt jedoch eine auf die \ngebührenpflichtige Leistung bezogene Regelung des Gebührentatbestandes i. S. \nvon § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW. Die in Art. 1 Nr. 2 des Gebührentarifs zur GBS \ngewählte Formulierung über eine „Vorzeitige Rückgabe von Nutzungsrechten an \nErdgräbern je Grabeinheit\" wird der möglichen Anknüpfung an eine \ngebührenpflichtige Leistung nicht gerecht. Eine vorzeitige Rückgabe eines \nRechts ist keine Inanspruchnahme einer Leistung. Wenn der Antragsgegner \nausführt, die strittige Gebühr solle auch den Verwaltungsaufwand bei der \n„Rückgabe\" des Nutzungsrechts decken, wird die Unklarheit der gewählten \nFormulierung deutlich. Für die Zustimmung der Friedhofsverwaltung zu der \n„vorzeitigen Rückgabe\" käme eine Verwaltungsgebühr nach § 4 Abs. 2 KAG \nNRW in Betracht, für die es aber ebenfalls an einer ausreichenden \nsatzungsrechtlichen Festlegung des Gebührentatbestandes mangelt.\n\n32\n\nDie Satzungsregelung, auf die die die strittige Heranziehung gestützt ist, ist \naußerdem wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 \nGG unwirksam, worauf sich die Antragstellerin zu Recht beruft. Bei einer \nEntziehung des Nutzungsrechts wegen Vernachlässigung der Grabstelle hat der \nFriedhofsträger ebenfalls für einen ordnungsgemäßen Zustand der Grabstelle für \nden Rest der Ruhezeit zu sorgen. Dafür ist aber keine Gebühr vorgesehen. Ein \nKostenersatz nach den Vorschriften über die Kosten für eine Ersatzvornahme im \nWege der Verwaltungsvollstreckung nach den §§ 59, 55 Abs. 1 VwVG, § 11 Abs. \n2 Nr. 7 KostO NW, auf die sich der Antragsgegner beruft, kommt ersichtlich nicht \nin Betracht. Das Einsäen und regelmäßige Schneiden des Rasens ist kein Ersatz \nfür die dem Nutzungsberechtigten nach § 32 Abs. 3 Satz 1 FriedHS obliegende \nständige Pflege des Grabes. Mit der in § 36 Abs. 2 Satz 1 FriedHS bei \nVernachlässigung der Grabpflege vorgesehenen Sanktion des Entzugs des \nNutzungsrechts entfällt zudem auch die in § 32 Abs. 3 Satz 1 FriedHS geregelte \nVerantwortlichkeit des Nutzungsberechtigten für die Grabpflege. Für eine \nzwangsweise Durchsetzung einer Verpflichtung des Nutzungsberechtigten im \nWege der Ersatzvornahme ist damit kein Raum.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n34\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 iVm § 13 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes. Das wirtschaftliche Interesse an der Anordnung der \naufschiebenden Wirkung ist nach der Rechtsprechung (s. Deutsches \nVerwaltungsblatt -DVBl- 1996, 605 zu I. 7) mit einem Viertel des strittigen \nBetrages angemessen festgesetzt.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300221","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-12-03/13-l-1865-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300221","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300221","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-12-03/13-l-1865-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300221","retrieved":"2026-07-09 03:24:56.916065+00:00"}}