{"status":"available","doknr":"OLD300249","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2001:1129.2K7181.00.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2001-11-29","aktenzeichen":"2 K 7181/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die für Frau E. M. \nund ihren Sohn B. L. in der Zeit vom 1. September 1996 bis zum \n31. August 1998 aufgewendeten Sozialhilfeleistungen in Höhe von insgesamt \n36.346,20 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 21. Dezember 2000 zu \nerstatten.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 38.000,00 DM \nvorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von \nSozialhilfeaufwendungen, die die Klägerin Frau E. M. , geb. am \n15.02.1970, und ihrem Sohn B. L. M. , geb. am 25.04.1990, in \ndem Zeitraum vom 1. September 1996 bis zum 31. August 1998 als Hilfe zum \nLebensunterhalt nach den Bestimmungen des BSHG gewährt hat.\n\n3\n\nFrau M. und ihr Sohn standen in dem Zeitraum von August 1994 bis \neinschließlich August 1996 im Sozialhilfebezug der Beklagten. Am 27. August \n1996 verzogen beide aus in den Zuständigkeitsbereich der Klägerin. \nAm 30. August 1996 beantragten Frau M. und ihr Sohn bei der Klägerin \nHilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des BSHG. Die Klägerin \ngewährte ab dem 1. September 1996 laufende Hilfe zum \nLebensunterhalt.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 2. September 1996 teilte die Klägerin der Beklagten \nmit, dass sie als örtlich zuständiger Sozialhilfeträger ab dem 1. September \n1996 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG gewähre. Da die \nHilfegewährung innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel \nerforderlich geworden sei, werde Kostenerstattung nach § 107 BSHG i. V. m. \n§ 111 BSHG angemeldet. Es werde um Kostenzusage gebeten. Mit \nSchreiben vom 18. November 1996 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass \nsie in dem Hilfefall M. , E. , die Kostenerstattungspflicht gemäß \n§ 107 BSHG für die Zeit vom 1. September 1996 bis zum 31. August 1998 \nanerkenne. Es werde gebeten, die Nettokosten halbjährlich in Rechnung zu \nstellen.\n\n5\n\nDie Klägern gewährte Frau M. und ihrem Sohn jedenfalls bis \neinschließlich Dezember 2000 (mit Ausnahme kurzer Unterbrechungen) Hilfe \nzum Lebensunterhalt.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 5. Dezember 2000 nahm die Klägerin Bezug auf die \nKostenzusage der Beklagten vom 18. November 1996 und teilte mit, dass sie \nFrau E. M. und ihrem Sohn in dem anerkannten Erstattungszeitraum \nvom 1. September 1996 bis zum 31. August 1998 durchgängig Leistungen \ngemäß § 2 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 BSHG gewährt habe. Eine Unterbrechung \nder Hilfe für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als zwei \nMonaten sei nicht erfolgt. Die Aufwendungen hätten im ersten Jahr \n19.994,85 DM betragen und somit die Bagatellgrenze von 5.000,-- DM \nüberschritten. Im gesamten Erstattungszeitraum seien Leistungen nach dem \nBSHG in Höhe von insgesamt 36.346,20 DM gewährt worden. Eine detaillierte \nAufstellung der Aufwendungen sei dem Schreiben als Anlage beigefügt. Unter \nBezugnahme auf § 107 BSHG i. V. m. § 97 Abs. 2 Satz 1 und § 111 BSHG \nwerde um Erstattung der Aufwendungen in der Höhe von 36.346,20 DM \ngebeten.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 13. Dezember 2000 teilte die Beklagte der Klägerin \nmit, dass sie dem Antrag auf Kostenerstattung nicht entsprechen könne. \nUnter den in § 107 BSHG geschilderten Voraussetzungen bestehe bei einem \nUmzug ein Kostenerstattungsanspruch gegen den bisherigen Träger der \nSozialhilfe. Durch Rechtsprechung sei inzwischen klargestellt, dass auch bei \nKostenerstattungsansprüchen von Sozialhilfeträgern untereinander die \nAusschlussfrist des § 111 SGB-X zu beachten sei. Danach sei der Anspruch \nauf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht \nspätestens 12 Monate nach Abschluss des letzten Tages, für den die Leistung \nerbracht worden sei, geltend mache. Das bedeute auch, dass anerkannte \nKostenerstattungsansprüche spätestens innerhalb von 12 Monaten nach \nEntstehen, also nach Erreichen des Kostenumfangs von 5.000,-- DM, durch \nBezifferung geltend gemacht werden müssten. Dabei reiche es nicht aus, den \nerstattungspflichtigen Träger um Anerkennung zu ersuchen. Vielmehr müsse \ninnerhalb der festgesetzten Frist der Anspruch im Einzelnen beziffert, also \ngeltend gemacht werden. Das vorangegangene Ersuchen um Anerkennung \nder Kostenerstattungspflicht werde lediglich als Anmeldung der \nKostenerstattungsansprüche gewertet, nicht dagegen als die eigentliche \nGeltendmachung. Da der Kostenerstattungsanspruch nicht fristgerecht \ngeltend gemacht (beziffert) worden sei, könne dem Begehren nicht \nentsprochen werden.\n\n8\n\nMit ihrer am 21. Dezember 2000 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr \nBegehren weiter. Sie trägt ergänzend vor: Die Beklagte gehe zu Unrecht \ndavon aus, dass die Jahresfrist des § 111 SGB-X nicht eingehalten worden \nsei. Bei der Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs handele es \nsich zwar um eine empfangsbedürftige Erklärung, allerdings sei diese \nErklärung an keine besondere Form gebunden. Jede Mitteilung, aus der \ndeutlich werde, dass ein Erstattungsanspruch erhoben werde, sei \nausreichend. Eine detaillierte Darlegung des Anspruchs in allen Einzelheiten \nsei für die Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs dem Grunde \nnach nicht erforderlich. Für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruches \nsei der Wille, rechtssichernd tätig zu werden, der sich aus einer \nentsprechenden Erklärung ergeben müsse, ausreichend. Im Übrigen sei bei \nder vorliegenden Kostenerstattung zu beachten, dass es sich um die \nErstattung von Sozialhilfeleistungen handele. Diese stellten Leistungen dar, \ndie quasi kalendertäglich neu entstünden. Damit müsse es ausreichen, eine \neinheitliche Anmeldungserklärung auch auf künftig entstehende \nErstattungsansprüche anzumelden, so dass eine Bezifferung des \nErstattungsverlangens innerhalb der Jahresfrist des § 111 SGB-X nicht \nerforderlich sei. Aus dem Schreiben der Klägerin vom 2. September 1996 \nergebe sich eindeutig der Wille, rechtssichernd in Bezug auf die \nGeltendmachung eines Erstattungsanspruches tätig zu werden. Dies reiche \nfür eine Anmeldung aus, da innerhalb der Jahresfrist des § 111 SGB-X nur die \nrechtssichernde Geltendmachung einer Erstattungsforderung erfolgen müsse. \nWürde man darüber hinaus fordern, dass die Erstattungsforderung auch zu \nbeziffern sei, würde dies der Regelung des § 111 SGB-X entgegenstehen. \nEine Kostenerstattungsforderung gemäß § 107 BSHG bei Umzug eines \nHilfeempfängers in den Zuständigkeitsbereich eines anderen \nSozialleistungsträgers sei vom zeitlichen Umfang her auf zwei Jahre begrenzt. \nWeiterhin bestehe ein Kostenerstattungsanspruch nur dann, wenn die in \n§ 111 Abs. 2 BSHG genannte Bagatellgrenze in Höhe von 5.000,-- DM für \nden Zeitraum der Hilfegewährung von bis zu zwölf Monaten überschritten \nworden sei. Kosten, die unter dieser Bagatellgrenze lägen, seien nicht zu \nerstatten. Die 12-Monatsfrist für die Berechnung der Bagatellgrenze im Sinne \ndes § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG sei aber innerhalb des für § 107 BSHG \nfestgelegten Kostenerstattungszeitraumes von zwei Jahren frei wählbar. \nWerde innerhalb dieses frei wählbaren 12-Monats-Zeitraumes die \nBagatellgrenze überschritten, seien auch die vor und nach diesem Zeitraum \nentstandenen Aufwendungen, soweit sie innerhalb der Frist von zwei Jahren \nnach § 107 BSHG anfielen, erstattungsfähig. Diese Regelung würde \nausgehölt, sofern es für die Geltendmachung eines \nKostenerstattungsanspruches erforderlich sei, diesen innerhalb der \nAusschlussfrist des § 111 SGB-X dem Betrag nach zu beziffern. Eine genaue \nBezifferung der zu erstattenden Kosten sei oft erst nach Ablauf der in \n§ 111 SGB-X genannten Jahresfrist möglich, so dass es ausreichen müsse, \ndie Erstattungsforderung beim erstattungsverpflichteten Kostenträger dem \nGrunde nach anzumelden. Ansonsten würde die freie Wahl des \n12-Monats-Zeitraumes in Bezug auf die Überschreitung der Bagatellgrenze \neingeschränkt werden. Dies könne nicht der Intention des Gesetzgebers bei \nder Regelung des Kostenerstattungsrechtes entsprochen haben.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die für Frau E. M. , geb. \n15.02.1970, und ihrem Sohn B. L. , geb. 25.04.1990, in der Zeit vom \n1. September 1996 bis zum 31. August 1998 entstandenen \nSozialhilfeaufwendungen in Höhe von insgesamt 36.346,20 DM nebst 4 % \nZinsen hieraus seit Rechtshängigkeit gemäß § 107 BSHG zu erstatten.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie trägt ergänzend vor: In dem Zeitraum zwischen dem 18. November \n1996 und dem 13. Dezember 2000 habe kein Schriftwechsel zwischen den \nParteien stattgefunden. Nach § 111 SGB-X sei der Anspruch auf Erstattung \nausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf \nMonate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht worden \nsei, geltend mache. Die Klägerin habe es versäumt, innerhalb von zwölf \nMonaten die getätigten Aufwendungen erstattungsrechtlich geltend zu \nmachen. Die Ausschlussfrist habe mit Ablauf des Monats August 1998, da mit \nAblauf dieses Monats die Kostenerstattungspflicht nach § 107 BSHG endete, \nzu laufen begonnen. Die Frist nach § 111 SGB-X habe damit am 31. August \n1999 geendet. Innerhalb dieser Frist habe die Klägerin ihren Anspruch auf \nKostenerstattung gemäß § 107 BSHG nicht geltend gemacht. Erst mit \nSchreiben vom 5. Dezember 2000 - und damit außerhalb der 12-monatigen \nFrist -, habe die Klägerin ihre Kosten beziffert. Nach Auffassung der \nBeklagten sei die nach § 111 SGB-X verlangte Geltendmachung des \nKostenerstattungsanspruches nicht durch das Schreiben vom 18. November \n1996 erfolgt. Dieser Schriftsatz habe vielmehr auf der Grundlage des früher \ngültigen § 112 BSHG die Anmeldung gegenüer dem \nkostenerstattungspflichtigen Träger beinhaltet, einen \nKostenerstattungsanspruch geltendmachen zu wollen. Eine solche \nAnmeldung stelle keine Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruches \ndar, sondern lediglich eine entsprechende Absicht. Der nach der Aufhebung \ndes § 112 BSHG auch im Bereich des BSHG zur Anwendung kommende \n§ 111 SGB-X stelle demgegenüber höhere Anforderungen. Es müsse mit \ninhaltlich hinreichender Bestimmtheit deutlich werden, welche Leistungen zu \nerstatten seien. Das Schreiben vom 18. November 1996 entspreche damit \ninhaltlich der typischen Anmeldung nach § 112 BSHG, besage hingegen \nnichts über den Leistungszeitraum bzw. die Leistungshöhe und lasse damit \nauch die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Erstattungsverlangens nicht zu. Die \nBeklagte verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Arnsberg vom 15. März 2000 (9 K 5532/98).\n\n14\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche \nVerhandlung einverstanden erklärt.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte nebst der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n17\n\nDas Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die \nBeteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).\n\n18\n\nDie Klage ist als Leistungsklage begründet.\n\n19\n\nNach § 107 Abs. 1 BSHG ist der Träger der Sozialhilfe des bisherigen \nAufenthaltsortes, wenn eine Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen \nAufenthalts verzieht, verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger \nder Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe ausserhalb von \nEinrichtungen i. S. d. § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG zu erstatten, wenn die Person \ninnerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf. Diese \nVoraussetzungen sind vorliegend erfüllt.\n\n20\n\nZwischen den Beteiligten allein streitig ist die Frage, ob der \nErstattungsanspruch der Klägerin wegen des Vorliegens der \nVoraussetzungen des § 111 SGB-X ausgeschlossen ist.\n\n21\n\nDer Erstattungsanspruch der Klägerin ist nicht gemäß § 111 \nSatz 1 SGB-X, der seit dem 1. Januar 1994 nach Aufhebung des § 112 BSHG \nauch für die Erstattung von Sozialhilfeleistungen gilt, ausgeschlossen. Nach \n§ 111 Satz 1 SGB-X ist das der Fall, wenn der Erstattungsberechtigte ihn \nnicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des Tages, für den die Leistung \nerbracht wurde, geltend macht.\n\n22\n\nEine Geltendmachung i. S. d. genannten Vorschrift ist nach Auffassung \nder Kammer durch das Schreiben der Klägerin vom 2. September 1996 \nerfolgt.\n\n23\n\nDer Begriff „geltend macht\" ist in der Gesetzessprache nicht eindeutig auf \neinen bestimmten Tatbestand hin festgelegt. Unabhängig von jedem \nbesonderen rechtlichen Bezug wird unter Geltendmachung soviel wie \n„Vorbringen\", „anführen\", „behaupten\", nicht zugleich aber auch „darlegen in \nallen Einzelheiten\" verstanden. Der Wille, zumindest rechtssichernd tätig zu \nwerden, muss einer bestimmten Handlung unter Berücksichtigung aller \nUmstände des Einzelfalles deutlich erkennbar zugrunde liegen, soll sie \nkonkludent als Geltendmachung eines Erstattungsanspruches gewertet \nwerden können. Unter einem Geltendmachen kann daher sowohl die \ngerichtliche Anspruchsverfolgung als auch eine außerhalb eines förmlichen \nVerfahrens abgegebene Erklärung zu verstehen sein. Ein Anspruch kann \nauch schon vor Beginn der zwölfmonatigen Ausschlussfrist geltend gemacht \nwerden.\n\n24\n\nVgl. von Wulffen, Sozialgesetzbuch, SGB X, 4. Auflage 2001, § 111 Anm. \n4; vgl. Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch - SGB X -, Stand 01.12.1999, § 111 \nAnm. 3a sowie Pickel, SGB X, Stand April 2001, § 111 Anm. 29.\n\n25\n\nBei der Geltendmachung handelt es sich danach um eine \nempfangsbedürftige Erklärung, die jedoch an keine besondere Form \ngebunden ist. Eine Mitteilung, aus der deutlich wird, dass ein \nErstattungsanspruch erhoben wird, ist ausreichend, eine Darlegung des \nAnspruchs in allen Einzelheiten ist nicht erforderlich.\n\n26\n\nAuch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt ein \nGeltendmachen des Erstattungsanspruches nach § 111 Satz 1 SGB X \nvoraus, dass das Erstattungsbegehren unmissverständlich zum Ausdruck \ngebracht worden ist. Aus dem Erstattungsbegehren muss ausreichend \ndeutlich werden, welche Leistungen zu erstatten sind. Es müssen zumindest \ndie Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruches \nmaßgeblich sind, hinreichend konkret mitgeteilt werden, eine Bezifferung der \nKosten ist hingegen (noch) nicht erforderlich. \n\n27\n\nVgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 1999 - B 1 KR 14/97R - \nFürsorgerechtliche Entscheidung der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) \n51, 112.\n\n28\n\nSoweit in der Entscheidung des Bundessozialgerichts weiter ausgeführt \nwird, dass die Geltendmachung weiterhin die Benennung des Zeitraumes \nvoraussetze, für den Sozialleistungen erbracht worden seien, geht die \nKammer davon aus, dass dieses Erfordernis in den Fällen nicht aufzustellen \nist, in denen ein Erstattungsbegehren bereits vor oder zu Beginn der \nLeistungsaufnahme zum Ausdruck gebracht wird. Denn zu diesem Zeitpunkt \nsteht der Zeitraum, für den die Sozialleistung voraussichtlich erbracht werden \nwird, noch nicht fest. Für welchen Zeitraum Sozialleistungen nach einer \nentsprechenden Mitteilung erbracht werden werden, ist von einer Vielzahl von \nUmständen abhängig, die zum Zeitpunkt der Mitteilung noch nicht bekannt \nsind. \n\n29\n\nSinn und Zweck der in § 111 Satz 1 SGB X getroffenen Regelung ist, \ndass mit der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen nicht unbegrenzte \nZeit gewartet werden darf, vielmehr sollen Ansprüche zwecks schneller \nKlarstellung der Verhältnisse möglichst bald geltend gemacht werden, damit \nder potenzielle Erstattungspflichtige sich möglichst frühzeitig darauf einstellen \nkann, die Befriedigung etwaiger Kostenerstattungsansprüche sicher stellen zu \nkönnen. Der Erstattungsverpflichtete soll möglichst frühzeitig, jedenfalls aber \ninnerhalb der Frist des § 111 Satz 1 SGB X in die Lage versetzt werden, sich \nmit geltend gemachten Erstattungsansprüchen auseinander zu setzen und sie \nauf ihre Begründetheit hin zu überprüfen. Diesem gesetzgeberischen \nAnliegen würde nicht hinreichend Rechnung getragen, wenn bei \nzukunftsoffenen Lebenssachverhalten nicht bereits bei der \nLeistungsaufnahme eine Geltendmachung i. S. d. § 111 Satz 1 SGB X \nmöglich wäre.\n\n30\n\nSo im Ergebnis auch: Niedersächsiches OVG, Beschluss vom 30. August \n1999 - 4 L 3033/99 -; VG Hannover, Gerichtsbescheid vom 29. Juni 1999 \n- 15 A 8582/98 -; a.A. VG Arnsberg, Urteil vom 15. März 2000 \n- 9 K 5532/98 -.\n\n31\n\nEs ist zu berücksichtigen, dass bei regelmäßig wiederkehrenden \nLeistungen, die jeweils für einen bestimmten Zeitabschnitt - in der Regel für \neinen Kalendermonat - erbracht werden und bei denen rechtlich zwischen den \nmonatlich fällig werdenden Leistungen zu unterscheiden ist, hinsichtlich der \nEinzelleistungen gesonderte Erstattungsansprüche entstehen. Diese setzen \ngfs. auch eine gesonderte Ausschlussfrist in Gang, da es nach § 111 \nSatz 1 SGB-X auf den Zeitraum ankommt, für den die einzelne Leistung \nerbracht wurde, so dass eine Zusammenfassung der einzelnen Zeitabschnitte \nzu einem einheitlichen Gesamtzeitraum unzulässig ist.\n\n32\n\nVgl. Hauck/Haines, a. a. O., § 111 Anm. 7.\n\n33\n\nDie als Folge der abschnittsweise vorzunehmenden Betrachtungsweise \nmöglicherweise eintretende Konsequenz, dass für einen Teil der \nErstattungsansprüche die Ausschlussfrist abgelaufen ist, während sie für \neinen anderen Teil noch läuft, muss nach Einschätzung der Kammer dadurch \nvermieden werden können, dass eine einheitliche Anmeldungserklärung für \nalle künftigen Erstattungsansprüche abgegeben wird, ohne dass insoweit das \nnicht erfüllbare Postulat aufgestellt wird, der Kostenerstattungsanspruch \nmüsse der Höhe und hinsichtlich des Zeitraumes nach exakt angegeben bzw. \nbeziffert werden.\n\n34\n\nAus dem Vergleich mit der durch die jetzige Regelung des § 111 SGB X \nseit dem 1. Januar 1994 aufgehobenen Vorschrift des § 112 BSHG ergibt sich \njedoch, dass ein blosses Anmelden der Forderung nicht mehr ausreicht. \nZusammengefasst sind an das Geltendmachen für den vorliegenden Fall \nfolgende Mindestanforderungen zu benennen: Es muss der Beginn der \nLeistung, die Art der gewährten Hilfe, die Person des Hilfeempfängers und der \nWille, Kostenerstattung zu verlangen zum Ausdruck gebracht werden.\n\n35\n\nDiesen genannten Maßgaben entspricht das Schreiben der Klägerin vom \n2. September 1996. In diesem hatte die Klägerin der Beklagten mitgeteilt, \ndass Frau E. E1. M. , geb. am 15.02.1970, zusammen mit ihrem \nSohn B. L. M. von F. nach L1. verzogen sei. Auf die alte \nAdresse und die neue Adresse wurde hingewiesen. Weiterhin wurde \nmitgeteilt, dass seit dem 1. September 1996 Hilfe zum Lebensunterhalt durch \ndas Sozialamt der Klägerin als örtlich zuständigem Sozialhilfeträger gewährt \nwerde. Weiterhin führte die Klägerin aus, dass, da die Hilfegewährung \ninnerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel erforderlich geworden \nsei, Kostenerstattung nach § 107 BSHG i. V. m. § 111 BSHG angemeldet \nwerde. Es werde um Kostenzusage gebeten. Aus dem genannten Schreiben \nergibt sich bei verständiger Würdigung des Erklärten mithin - unbeschadet der \nFormulierung „angemeldet\" -, dass die Klägerin für die genau bezeichneten \nHilfeempfänger die Leistungen aufgenommen hat und sie daher wegen des \nVorliegens der Voraussetzungen des § 107 BSHG von der Beklagten \nKostenerstattung begehrte. Dementsprechend bat die Klägerin auch um eine \nKostenzusage der Beklagten, die mit Schreiben vom 18. November 1996 \nabgegeben wurde. Die Klägerin hat damit zum Ausdruck gebracht, dass sie \ngestützt auf § 107 BSHG i. V. m. § 111 BSHG die Erstattung der Leistungen \nbegehrt, die sie den Hilfeempfängern während der kommenden zwei Jahre \nerbringen wird. Der Leistungsbeginn ist mit dem 1. September 1996 benannt \nworden. Da zum Zeitpunkt der Abfassung des Schriftsatzes vom \n2. September 1996 noch nicht feststand, ob für die Dauer des gesamten \nZweijahreszeitraumes Hilfeleistungen erbracht werden würden und ob \njedenfalls die Bagatellgrenze des § 111 BSHG überschritten sein würde, \nkonnte zu diesem Zeitpunkt eine Bezifferung des Erstattungsanspruches noch \nnicht erfolgen. Aus dem Schreiben vom 2. September 1996 ergibt sich jedoch \nunzweifelhaft, dass die Klägerin von der Beklagten die Erstattung der von ihr \nzu gewährenden Leistungen begehrte. Aufgrund dieses Schreibens wurde die \nBeklagte in die Lage versetzt zu überprüfen, ob sie sich grundsätzlich zur \nKostenerstattung gemäß § 107 BSHG für die Zeit vom 1. September 1996 bis \nzum 31. August 1998 verpflichtet sieht. Diese Überprüfung hat die Beklagte \nauch vorgenommen und dementsprechend mit Schreiben vom 18. November \n1996 mitgeteilt, dass sie ihre Kostenerstattungspflicht für den Hilfefall M. \nE. anerkenne. Der Umstand, dass der Bitte der Beklagten, die Nettokosten \nhalbjährlich in Rechnung zu stellen, durch die Klägerin in der Folgezeit nicht \nentsprochen worden ist, kann eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen. \nDenn dieser Hinweis ist nicht geeignet, das als Geltendmachung eines \nAnspruches zu verstehende Schreiben der Klägerin vom 2. September 1996 \nnachträglich hinsichtlich seiner rechtssichernden Funktion einzuschränken. \nWäre der Beklagten an einer zeitnäheren Übersicht der von der Klägerin \nerbrachten Leistungen in der Folgezeit gelegen gewesen, so hätte auch sie \nsich erneut an die Klägerin wenden und um Bezifferung eines Teilbetrages \nbitten können.\n\n36\n\nDer Klägerin stehen für den zugesprochenen Erstattungsanspruch seit \nRechtshängigkeit der Klage am 21. Dezember 2000 gemäß §§ 288, 291 BGB \nin entsprechender Anwendung Prozesszinsen in Höhe von 4 % vom Hundert \npro Jahr zu.\n\n37\n\nNach §§ 288, 291 BGB hat der Schuldner von dem Eintritt der \nRechtshängigkeit an eine Geldschuld mit 4 v.H. für das Jahr zu verzinsen, \nund zwar auch dann, wenn er nicht in Verzug ist. Die genannten bürgerlich \nrechtlichen Vorschriften sind im Erstattungsrechtstreit zwischen \nSozialhilfeträgern anwendbar und werden nicht etwa durch Bestimmungen \ndes Bundessozialhilfegesetzes ausgeschlossen.\n\n38\n\nBVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 -, FEVS 52, 433; Urteil \nvom 18. Mai 2000 - 5 C 27.99 -, FEVS 51, 546.\n\n39\n\nDenn mit der Aufhebung der eine Verzinsung ausschließenden \nSpezialnorm des § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG 1990 (BGBl. I 1991, 94) mit \nWirkung vom 1. Januar 1994 sind in Ermangelung anderweitiger Aussagen \ndes aufhebenden Gesetzes die allgemeinen Grundsätze über die Verzinsung \nöffentlich rechtlicher Ansprüche wieder in Geltung gesetzt worden.\n\n40\n\nBVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 1995 - 5 B 31.95 -, FEVS 47, 9 \n(11).\n\n41\n\nDer Erstattungsanspruch ist hier mit der Klageerhebung am 21. Dezember \n2000 rechtshängig geworden, §§ 81 Abs. 1, 90 VwGO.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 \nSatz 2 VwGO.\n\n43\n\nDas Urteil ist gemäß § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO gegen \nSicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300249","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-11-29/2-k-7181-00","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300249","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300249","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-11-29/2-k-7181-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300249","retrieved":"2026-07-09 03:24:59.270329+00:00"}}