{"status":"available","doknr":"OLD300290","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2001:1127.14K5775.98.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2001-11-27","aktenzeichen":"14 K 5775/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass die der Beigeladenen erteilte \nSondernutzungserlaubnis des Beklagten vom 27. Februar 1998 in der Gestalt seines \nWiderspruchsbescheides vom \n29. Juli 1998 rechtswidrig gewesen ist.\nDer Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte mit \nAusnahme ihrer außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst zu tragen haben.\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\nDer jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht \nder Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstückes H. straße 18 in E. . Auf dem \nGrundstück, bestehend aus den Parzellen 497, 498 und 499 befindet sich ein \nMehrfamilienhaus mit acht Mietwohnungen sowie ein eingeschossiger \nGaststättenanbau nebst überdachtem Freisitz. Auf seiner Rückseite ist das \nGrundstück begrenzt durch die auf einem Bahndamm geführten Gleise der S-Bahn. \n\n3\n\nAus Anlass der Errichtung des sogenannten „F. \", eines 17-geschossigen \nBürogebäudes mit Tiefgarage, auf dem gegenüberliegenden Eckgrundstück \nH. straße/S. Allee, beantragte die Beigeladene im Januar 1998 beim Beklagten \ndie Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zur Inanspruchnahme von Teilen der \nS. Allee sowie der H. straße zwecks Einrichtung der Baustelle. Ausweislich des \ndem Antrag beigefügten Lageplanes sollten neben Teilen der S. Allee von der \nH. straße der vor dem Baugrundstück befindliche Gehweg sowie ein Streifen \netwa in der Breite der den daneben befindlichen Parkstreifen abgrenzenden \nBaumscheiben in Anspruch genommen werden. Im Übrigen sollte die H. straße \nweiterhin von der S. Allee aus in einer Richtung befahrbar bleiben. Als Dauer der \nInanspruchnahme war ein Zeitraum von 16 Monaten, beginnend ab Januar 1998 \nangegeben. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 21. Januar 1998 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die \nErlaubnis zum Aufstellen eines Bauzaunes zur Abgrenzung der beantragten \nSondernutzungsfläche und erließ unter dem selben Datum eine Anordnung gemäß \n§ 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) zur Anbringung der erforderlichen \nVerkehrszeichen und -einrichtungen. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 09. Februar 1998 beantragte die Beigeladene beim Beklagten \nsodann gemäß beiliegendem Lageplan die Vollsperrung der H. straße im \nEinmündungsbereich zur S. Allee für den Zeitraum von Februar 1998 bis ca. Juli \n1999 mit der Begründung; auf dem zum großen Teil zu überbauenden Grundstück \nsei eine sichere und für einen geordneten Bauablauf notwendige \nBaustelleneinrichtung nicht unterzubringen. Erschwerend komme hinzu, dass die \nreibungslose Anlieferung der Baumaterialien eine große Fläche im Bereich der \nS. Allee in Anspruch nähme. Die zusätzlich angemieteten Flächen auf der \nTiefgarage des Landesbehördenhauses würden durch Tagesunterkünfte und \nMagazine genutzt, könnten aber auf Grund der statischen Abhängigkeiten sowie der \nBedürfnisse des Eigentümers nicht erweitert werden. Die im Nordosten des \nGrundstücks verbleibende Fläche werde für weitere Tagesunterkünfte und NU-\nBauleitungscontainer benutzt. Hier sei auf Anforderung der Feuerwehr auch ein \nRettungsweg in 1,50 m Breite freizuhalten, der zusätzlich hier ursprünglich \nvorgesehene Lager- bzw. Stellflächen in Anspruch nehme. Somit stünde auf dem \nGrundstück sowie auf den im Osten, Norden und Westen angrenzenden freien \nGrundstücksflächen kein Raum für Materiallager, Bauleitungscontainer, \nAbfallentsorgung, erforderliche Mobilkranstellfläche, Zwischenlagerflächen usw. zur \nVerfügung. \n\n6\n\nDaraufhin fand am 18. Februar 1998 ein Orts-Bürotermin in den Räumen der \nBeigeladenen statt, an dem Vertreter des Beklagten sowie der Beigeladenen \nteilnahmen. Gegenüber den von Vertretern des Beklagten geäußerten Bedenken im \nHinblick auf die Anwohner und die gewerblichen Anlieger versicherten die Vertreter \nder Beigeladenen, jede andere Lagermöglichkeit außerhalb der öffentlichen \nWegefläche in die Überlegungen mit einbezogen zu haben, man sehe jedoch keine \nandere Lösung. Insbesondere der für die Fertigstellung der Tiefgarage benötigte \nAutokran könne nirgendwo anders platziert werden als auf der H. straße. Die \nVertreter des Beklagten erklärten sich schließlich mit der Vollsperrung einverstanden, \nwenn eine ausführliche Beschilderung erfolge.\n\n7\n\nMit verkehrsrechtlicher Anordnung vom selben Tage verfügte der Beklagte \nsodann die Sperrung der Fahrbahn der H. straße unter Aufstellung \nentsprechender Verkehrszeichen und Hinweisschilder ab der 9. Kalenderwoche (23. \nFebruar bis \n01. März). Mit Bescheid vom 27. Februar 1998 - zugleich 1. Änderung der Erlaubnis \nvom 21. Januar 1998 - erteilte er der Beigeladenen die Sondernutzungserlaubnis zur \nErrichtung eines Bauzaunes, zur Aufstellung von Baumaschinen und zur Einrichtung \neiner Lagerfläche unter Zurverfügungstellung von insgesamt 1100 m² öffentlicher \nWegefläche. Die Rubrik „Aufstellen eines Containers\" in dem Erlaubnisvordruck ist \nnicht angekreuzt. Ausweislich des mit Schreiben vom 25. Februar 1998 vorgelegten \nBaustelleneinrichtungsplans mit Flächenaufgliederung umfasste die in Anspruch zu \nnehmende Fläche die gesamte Fahrbahn der H. straße, einen Parkstreifen sowie \neinen Teil des südlichen Gehweges bis auf einen freibleibenden Streifen von 1,07 m \nBreite auf der gesamten Länge von der Einmündung der H. straße in die \nS. Allee bis etwa zur westlichen, von der S. Allee aus gesehen hinteren Grenze \ndes Hausgrundstücks H. straße 18. \n\n8\n\nFür die Inanspruchnahme der öffentlichen Wegefläche ermittelte der Beklagte \neine von der Beigeladenen zu entrichtende Sondernutzungsjahresgebühr in Höhe \nvon 49.406, 48 DM.\n\n9\n\nMit Schreiben vom 17. Juni 1998 wandte sich der Kläger erstmals an den \nBeklagten und wies darauf hin, dass die Nutzung seines Hauses durch die \nBaumaßnahme der Beigeladenen außerordentlich beeinträchtigt sei. Neben der \nerheblichen Lärmbelästigung für die Mieter des Wohnhauses sei festzustellen, dass \ndie Beigeladene vor der in dem Haus befindlichen Gaststätte „Zum Südbad\" ein \nmehrstöckiges Wohncontainerheim errichtet habe. Auf Grund der Straßensperrung \nsowie der Errichtung des „Containerdorfes\" sei die Gaststätte weder zu sehen noch \nzu erreichen. Dies habe dazu geführt, dass die E. B. -Brauerei als Pächterin \nwegen der Nichtnutzbarkeit der Gaststätte die Pachtzahlung für diese sowie die dazu \ngehörende Wohnung eingestellt habe. Hierdurch entstehe ihm, dem Kläger, ein \nmonatlicher Schaden in Höhe von 4.094,07 DM. Der Kläger verwies hierzu auf ein \nSchreiben der E. B. -Brauerei vom 10. Juni 1998, in dem diese die von ihm \nangemahnte Pachtzinszahlung ab Juni 1998 unter Hinweis darauf verweigerte, die \nGaststätte sei derzeit unbenutzbar, so dass ihre Unterpächterin das bis dahin \nbestehende Unterpachtverhältnis gekündigt habe. Eine anderweitige \nUnterverpachtung sei wegen der von der Baustelle ausgehenden erheblichen \nBelästigungen nicht möglich. \n\n10\n\nDie von dem Beklagten ohne Befragung der Eigentumsvertreter erteilte \nSondernutzungserlaubnis verstoße unter einseitiger Begünstigung der Beigeladenen \nunverhältnismäßig gegen die Anliegergebrauchsgarantie des § 14 a des Straßen- \nund Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) und mache den \nBeklagten schadensersatzpflichtig.\n\n11\n\nAus den vom Kläger zugleich mitübersandten Fotos war für den Beklagten \nerkennbar, dass vor dem eingeschossigen Gaststättenanbau in Richtung zur \nS. Allee Container in mehrgeschossiger Bauweise aufgestellt waren, wobei die im \nzweiten Geschoss errichteten Container nur über einen balkonartig angebrachten \nVorbau aus Holzbohlen, der den verbleibenden Restgehweg fast vollständig bis zur \nAußenwand der Gaststätte überdeckte, zu erreichen waren.\n\n12\n\nMit Schreiben vom 17. Juli 1998 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die \nSondernutzungserlaubnis zur Einrichtung der Baustelle in Absprache mit sämtlichen \nsachberührten Dienststellen der Stadt E. , also der Feuerwehr, dem Amt für \nTiefbau und Straßenverkehr - Abteilung für Verkehrsregelung - und dem Leiter des \nzuständigen Tiefbaubezirks erteilt worden sei. Dabei sei insbesondere unter \nBerücksichtigung der Interessen der Anwohner und gewerblichen Anlieger der \nStraße darauf geachtet worden, dass die fußläufige Erreichbarkeit aller an den \nBaustellenbereich angrenzender Gebäude gewahrt und innerhalb der Baustelle eine \nDurchfahrt freigehalten werde, die in Notfällen von Rettungswagen der Feuerwehr \njederzeit befahren werden könne. Nach dortiger Einschätzung bestehe keine \nAlternative zur Einrichtung der Sondernutzungsfläche in der H. straße. Eine \nalternativ geprüfte Baustelleneinrichtung im Bereich S. Allee (B ) würde eine \nEinengung der Fahrbahn und die komplette Sperrung des dortigen Geh- und \nRadweges bedeuten. Eine solche Einschränkung des Verkehrs auf einer \nhochfrequentierten Straße wie der S. Allee sei aus verkehrlicher Sicht nicht zu \nvertreten. Da auf dem zu bebauenden Grundstück zur Einrichtung der Baustelle \nkeine ausreichenden Flächen zur Verfügung gestanden hätten und von der \nbauausführenden Firma (der Beigeladenen) glaubhaft dargelegt worden sei, jede \nandere Lagermöglichkeit außerhalb der öffentlichen Wegefläche in ihre \nÜberlegungen einbezogen zu haben, sei die Sondernutzungserlaubnis zu erteilen \ngewesen. Wegen der vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche sei \nder Vorgang zur weiteren Bearbeitung an das Rechtsamt weitergeleitet worden. \n\n13\n\nDaraufhin erhob der Kläger mit Schreiben vom 23. Juli 1998 unter Bezugnahme \nauf sein bisheriges Vorbringen förmlich Widerspruch gegen die erteilte \nSondernutzungserlaubnis. Ergänzend verwies er darauf, die Gaststätte „Zum T. \" \nkönne nur existieren, wenn sie von der öffentlichen Straße her zu sehen und zu \nerreichen sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die H. straße sei vollständig \ngesperrt. Die Wohncontainer der Arbeiter stünden genau vor dem Lokal und \nverbauten nicht nur die Sicht und damit jegliche Werbemaßnahme, sondern \nhinderten den Fahrzeugverkehr daran, an die Gaststätte heranzufahren. Es sei ohne \nWeiteres möglich, die verwandten Baucontainer auf der anderen Straßenseite \naufzustellen. Ebenso sei es möglich, gänzlich auf diese Baucontainer zu verzichten \nund die Arbeiter anderweitig unterzubringen, dies insbesondere im Hinblick darauf, \ndass die Verwaltung der Beigeladenen in der H. straße 41 bis 45 ansässig \nsei.\n\n14\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 1998 - zugestellt am 5. August 1998 - \nwies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er im \nWesentlichen aus, dass anderweitig vorrangig zu nutzende Flächen nicht zur \nVerfügung gestanden hätten, sodass dem Bauherrn die Inanspruchnahme der \nöffentlichen Wegefläche für unbedingt notwendige Baustelleneinrichtungszwecke \nhabe ermöglicht werden müssen. Bei der Prüfung habe der Baulastträger in erster \nLinie darauf Bedacht zu nehmen, dass die Straßensubstanz geschützt und der \nGemeingebrauch entsprechend dem Widmungszweck nicht unzumutbar \nbeeinträchtigt werde. Das vom Kläger geltend gemachte Recht auf gesteigerten \nGemeingebrauch greife nicht durch. Es entspreche ständiger Rechtsprechung, dass \nder Anliegergebrauch des Grundeigentümers durch Art. 14 Abs. 1 GG nur in seinem \nKernbereich geschützt sei. Gewährleistet sei daher grundsätzlich allein die \nAnbindung des Grundstücks an das öffentliche Straßennetz überhaupt, nicht \ndagegen auch seine Erreichbarkeit mit Fahrzeugen bis „unmittelbar vor die Tür\".\nDie Gaststätte und das Wohnhaus seien jederzeit fußläufig erreichbar. Die Tatsache, \ndass die Gaststätte nur bis auf einen Abstand von 20 m angefahren werden könne, \ngreife nicht in das Anliegerrecht ein. Aus Art. 14 GG ergebe sich keine \nBestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung und des Umfangs der \nGrundstücksverbindung mit der Straße. Ferner vermittle die Norm keinen Anspruch \nauf Beibehaltung vorteilhafter Verkehrsverbindungen sowie der Bequemlichkeit und \nLeichtigkeit des Zu- und Abgangs. Ein Anspruch auf freie Sichtmöglichkeit von der \nStraße her bestehe nicht. Überdies handele es sich vorliegend nur um eine zeitlich \nbefristete Einschränkung bis zum Abschluss der Bauarbeiten. \n\n15\n\nDer Vorwurf, die Beigeladene sei bei der zur Verfügungstellung der öffentlichen \nWegefläche einseitig begünstigt worden, werde entschieden zurückgewiesen.\n\n16\n\nAm 31. August 1998 hat der Kläger Klage erhoben, zugleich die Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes beantragt und folgende Anträge formuliert:\n„1.a) den Antragsgegner zu verpflichten, dass die \n Beizuladende die Sperrung der H. straße in \nE. aufhebt und die H. straße ab Kreuzung \nS. Allee bis zum Gebäude H. straße 18 \neinschließlich des linken Bürgersteiges räumt.\nb) sofern der Antragsgegner inzwischen nach § 80 a \nAbs. 2 VwGO die sofortige Vollziehung seiner der \nBeizuladenden erteilten Sondernutzungserlaubnis und \nErlaubnis zur Straßensperrung angeordnet hat, die \naufschiebende Wirkung des Widerspruches und der \nKlage des Antragstellers/Klägers gegen diese \nMaßnahmen wiederherzustellen und den \nAntragsgegner/Beklagten gleichzeitig zu verpflichten, \ndie unter a) genannten Maßnahmen zu treffen.\n2. Die der Beizuladenden erteilte \nSondernutzungserlaubnis und Erlaubnis zur Sperrung \nder H. straße sowie den Widerspruchsbescheid \ndes Beklagten vom 28.07.1998 aufzuheben.\"\n\n17\n\nIn einem daraufhin am 07. September 1998 zwischen dem Beklagten und dem \nBauleiter der Beigeladenen, Herrn C. , geführten Telefongespräch teilte Letzterer \nausweislich des hierüber gefertigten Aktenvermerks mit, dass am 04. September \n1998 ein Gespräch zwischen Vertretern des Klägers und der Beigeladenen \nstattgefunden habe, in dem dem Kläger, die Zahlung eines Betrages in Höhe ca. \n24.000,00 DM angeboten worden sei. Eine Einigung sei jedoch nicht erzielt worden. \nWeiter führte der Bauleiter aus, dass sich die Baumaßnahme nur weiter durchführen \nlasse, wenn die H. straße wie bisher genutzt werden könne. Man habe sich \nschon auf eine Minimaleinrichtung und beengte Unterbringungsmöglichkeiten für die \nBauleitung und Besprechungsräume beschränkt. Es bestehe andererseits aber auch \neine Verpflichtung, für die rund 70 Mitarbeiter Aufenthaltsräume, \nWaschgelegenheiten und Toiletten zur Verfügung zu stellen. Eine Stilllegung der \nBaustelle würde erhebliche finanzielle Verluste nach sich ziehen. Zu den Lohnkosten \nkämen noch Mieten für Baumaschinen wie Kräne etc. und die Aufenthaltscontainer \nhinzu. Der Bezug des Gebäudes würde sich auf unbestimmte Zeit verzögern. Zwar \nhabe man seitens der Beigeladenen versucht, mehr Privatflächen zur \nBaustelleneinrichtung zu mieten, dies sei aber daran gescheitert, dass die einzigen in \nFrage kommenden Flächen (Parkflächen des Landesbehördenhauses) zum einen \ndie statischen Voraussetzungen wegen einer darunter befindlichen, nur bedingt \ntragfähigen Tiefgarage nicht erfüllten, zum anderen wolle man seitens des \nLandesbehördenhauses auch nicht gänzlich auf die dortigen Besucher- und \nMitarbeiterparkplätze verzichten. Im Übrigen verwies der Bauleiter darauf, dass bei \nBeginn der Baustelleneinrichtung im Frühjahr des Jahres das Restaurant „Am T. \" \nbereits seit einem knappen Jahr geschlossen gewesen sei.\n\n18\n\nDer Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - 14 L 2756/98 - wurde \nim Hinblick darauf, dass die Gaststätte „Zum T. \" jedenfalls seit Baubeginn nicht \nmehr betrieben wurde, im Oktober 1998 zurückgenommen mit dem ausdrücklichen \nZusatz, der „Hauptprozess\" solle fortgeführt werden. \n\n19\n\nMit Schriftsatz vom 07. Oktober 1998 erklärte die damalige Miteigentümerin des \nGrundstücks H. straße 18 Frau T. -E. ihren Prozessbeitritt auf Seiten des \nKlägers.\n\n20\n\nEnde September 1999 wurde die Baustelle durch die Beigeladene abgeräumt, so \ndass die H. straße nunmehr seit dem 02. Oktober 1999 dem allgemeinen \nFahrzeugverkehr wieder zur Verfügung steht. \n\n21\n\nIn Folge dessen wurde der Kläger gerichtlicherseits mit Verfügung vom 12. \nOktober 1999 darauf hingewiesen, dass die Klage, soweit sie auf die Räumung der \nH. straße gerichtet sei, in der Hauptsache erledigt sein dürfte; es werde um \nStellungnahme gebeten, ob die Klage, gegebenenfalls mit welchem Antrag, \naufrechterhalten werde.\nDaraufhin erklärte der Kläger mit Schriftsatz vom 2. November 1999 „die Hauptsache \nhinsichtlich der Anfechtung der von dem Beklagten erteilten \nSondernutzungserlaubnis und hinsichtlich des Räumungsbegehrens für erledigt\". Er \nbeantrage „dem Antragsgegner die Kosten aufzuerlegen, da seine Handlung, die \nrechtswidrige Sperrung der H. straße, dieses Verfahren provoziert hat\". \nWeiterhin wurde beantragt „festzustellen, dass die Sondernutzungserlaubnis und die \nSperrung der H. straße 18 rechtswidrig gewesen ist\".\n\n22\n\nZur Begründung führte er aus: \nZufolge des bisherigen Vorbringens im Widerspruchs-, Antrags- und \nAnfechtungsklageverfahren sei die der Beigeladenen ohne Vorabinformation der \nEigentümer der benachbarten Grundstücke erteilte Sondernutzungserlaubnis zur \nInanspruchnahme der H. straße ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig \nerteilt worden. Bei dem Bau des sogenannten „F. \" habe es sich um ein \nPrestigeobjekt gehandelt, das von dem Beklagten offensichtlich unter allen \nUmständen und unter Hintanstellung sonstiger Interessen bewusst gefördert worden \nsei. Insbesondere sei die Inanspruchnahme eines so erheblichen Teils der \nH. straße nicht erforderlich gewesen. Hierdurch seien einseitig die privaten \nInteressen der Beigeladenen bevorzugt worden. So habe sich der Beklagte ohne \nnähere Nachprüfung allein auf die Angaben der Beigeladenen gestützt und deshalb \ngar nicht erst überprüft, ob z.B. die große Anzahl von Containern - wie geschehen - \ntatsächlich im Baustellenbereich hätte aufgestellt werden müssen. Beispielsweise sei \nes nicht erforderlich gewesen, Wohncontainer für die auswärtigen Arbeitskräfte \nunmittelbar auf dem Baustellengelände aufzustellen, da die Bauarbeiter auch \nproblemlos von anderen Standplätzen im Stadtgebiet, beispielsweise dem nahe \ngelegenen großen Parkplatz des Südbades, zur Baustelle hätten gelangen können. \nAuf dem zur Verfügung gestellten Parkplatz des Sozialgerichts E. hätten \nWohncontainer für Arbeiter statt Planungscontainer gestanden. Die Arbeiter hätten \nzudem in Hotels, Pensionen oder privat untergebracht werden können. Des Weiteren \nhabe der Beklagte unberücksichtigt gelassen, dass die Beigeladene in der \nH. straße nur etwa 100 m entfernt von der Baustelle über Filialräume von ca. \n500 qm Grundfläche verfüge, von denen angesichts von nur 23 dort beschäftigten \nMitarbeitern Teile für die kaufmännische und technische Bauleitung hätten genutzt \nwerden können. Hierdurch wäre es möglich gewesen, tatsächlich auf der Baustelle \nbenötigte Container etwa im Bereich der Tiefgarage des benachbarten \nBehördenhauses aufzustellen, so dass die H. straße nicht in Form einer zwei- \noder dreistöckigen Containeraufstellung habe in Anspruch genommen werden \nmüssen. „Vorratsflächen\" zur Lagerung von Material und Errichtung von \nMagazincontainern seien überflüssig gewesen, da diese Materialien entsprechend \nder Bauplanung nach Bedarf zum sofortigen Einbau hätten angeliefert werden \nkönnen. Besprechungsräume hätten anderswo verfügbar gemacht werden können. \nHierdurch sei die Nutzbarkeit der Gaststätteneinrichtung für die Dauer der Bauzeit \nnicht mehr gegeben gewesen, zumal die Toilettenabflußrohre des Containerdorfs vor \nund über ihr geführt worden seien. Bei der Gaststätte „Zum T. \" handele es sich \num eine seit 40 Jahren existierende Speisegaststätte mit wertbildender \nNamensbedeutung, deren Betrieb Anfang 1998 auf Grund der Inanspruchnahme der \nH. straße durch die Beigeladene habe eingestellt werden müssen. Wenn die \nBeigeladene in diesem Zusammenhang vortrage, dass die Gaststätte seit 1997 nicht \nmehr genutzt worden sei, sei dies unzutreffend. Die bisherigen Betreiber der als \nitalienisches Spezialitätenrestaurant geführten Gaststätte, die Geschäftsführer \nOrnatelli und Bianconi, hätten nach Anpachtung eines neuen Lokals „B. S. \" die \nbis Ende 2000 an die E. B. -Brauerei verpachteten Räume im Gebäude \nH. straße 19 als Partyraum sowie Serviceräumlichkeiten für einen betriebenen \nCatering-Service benutzt. Der Betrieb habe Anfang 1998 eingestellt werden müssen, \nda eine Nutzung der Gaststätteneinrichtung infolge der die Immobilie geradezu \nerschlagenden und verbarrikadierenden Inanspruchnahme der H. straße durch \ndie Beigeladene nicht mehr möglich gewesen sei. Keinesfalls sei mangelnde \nAusstattung ein maßgebliches Neuverpachtungshindernis gewesen. Erst nach \nBeendigung der Baumaßnahme habe nach intensiver Bemühungen der E. \nB. -Brauerei wieder ein Pächter gefunden werden können. Die den \nAnliegergebrauch und den mit ihm maßgeblich verbundenen „Kontakt nach Außen\" \nermessensfehlerhaft verletzende Sondernutzungserlaubnis habe somit einen \nentschädigungspflichtigen Mangel des Ertrag bringenden Pachtobjektes begründet. \nBei interessengerechter Abgrenzung des Fehlerbegriffs und damit der Haftung des \nVerpächters gegenüber dem Pächter sei für den Bundesgerichtshof die Frage der - \nhierzu bestätigenden - Unmittelbarkeit der Beeinträchtigung von entscheidender \nBedeutung. Auf Entschädigungsregelungen des Straßen- und Wegegesetzes \nNordrhein-Westfalen könne nicht verwiesen werden, weil diese auf dem \nGrundgedanken eines angemessenen Ausgleichs bei Beeinträchtigungen im Zuge \nöffentlich-rechtlicher Straßenbaumaßnahmen basiere. \n\n23\n\nNach alledem sei die Rechtswidrigkeit der Sondernutzungserlaubnis \nfestzustellen.\n\n24\n\nMit Beschluss vom 26. November 2001 hat das Gericht das Klageverfahren \nbetreffend die Klägerin zu 2. eingestellt, nachdem diese mit am 14. November 2001 \nbei Gericht eingegangenem Schriftsatz die Klage zurückgenommen hat.\n\n25\n\nMit Schriftsätzen vom 22. bzw. 23. November 2001 haben alle Beteiligten auf die \nDurchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.\n\n26\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,\nfestzustellen, dass die der Beigeladenen erteilte \nSondernutzungserlaubnis des Beklagten vom 27. Februar \n1998 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 29. \nJuli 1998 rechtswidrig gewesen ist.\n\n27\n\nDer Beklagte beantragt schriftsätzlich,\ndie Klage abzuweisen.\n\n28\n\nEr verweist unter Bezugnahme auf die ergangenen Verwaltungsentscheidungen \nsowie seine Stellungnahme in dem Verfahren auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes (14 K 2756/98) darauf, dass die Sondernutzungserlaubnis zu Recht \nerteilt worden sei. Es sei unzutreffend, dass er bei der Entscheidung die Interessen \ndes Klägers am Anliegergebrauch der Straße unberücksichtigt gelassen habe. \nVielmehr habe eine Abwägung zwischen den Interessen der Allgemeinheit und der \nAnlieger auf möglichst ungestörten Gemeingebrauch einerseits sowie dem privaten \nInteresse des Bauherrn auf Nutzung der öffentlichen Wegefläche in Zusammenhang \nmit der Baumaßnahme andererseits stattgefunden. Da jedoch anderweitige Flächen \nfür die unbedingt notwendige Baustelleneinrichtung nicht zur Verfügung gestanden \nhätten, sei die Sondernutzungserlaubnis erteilt worden. Trotzdem sei jedoch die \nZugänglichkeit zum Grundstück H. straße 18 weiterhin in ausreichendem Maße \ngewährleistet gewesen. Der freigelassene Gehweg sei ohne Weiteres erkennbar \nbenutzbar gewesen. Ein Anspruch auf unverändert freie Sicht auf das Grundstück \nwerde vom Anliegergebrauch nicht erfasst. Rechte des Klägers, insbesondere sein \ndurch Art. 14 GG in seinem Kernbereich geschützten Anliegerrecht, seien durch die \nSondernutzungserlaubnis nicht verletzt, zumal die Gaststätte nach seinen - des \nBeklagten - Erkenntnissen bereits lange vor Beginn der Bauarbeiten nicht mehr \ngeöffnet gewesen sei. \n\n29\n\nDer Vortrag des Klägers zu möglichen Alternativen zur Nutzung der \nStraßenfläche sei nicht zutreffend, da insbesondere der fragliche Parkplatz des \nLandesbehördenhauses aus statischen Gründen angesichts der darunter \nbefindlichen Tiefgarage nicht im umfassenderen Umfang habe genutzt werden \nkönnen. Auch sei der Eigentümer nicht bereit gewesen, weitere Flächen zur \nVerfügung zu stellen.\n\n30\n\nHinsichtlich der Erklärung des Klägers in seinem Schriftsatz vom 2. November \n1999 werde davon ausgegangen, dass der Kläger seine Klage offensichtlich unter \nUmstellung des Klageantrages als Fortsetzungsfeststellungsklage aufrechterhalten \nwolle.\nAuch als solche könne die Klage jedoch keinen Erfolg haben, da die Erteilung der \nSondernutzungserlaubnis rechtmäßig erfolgt sei.\n\n31\n\nSoweit die Fortsetzungsfeststellungsklage der Vorbereitung eines Zivilprozesses \ngegen den Beklagten dienen solle, sei schon jetzt darauf hinzuweisen, dass die \nBeigeladene den Beklagten von etwaigen Ansprüchen Dritter gemäß Nr. 3 der \nAuflagen und Bedingungen zur Sondernutzungserlaubnis vom 27. Februar 1998 und \n§ 18 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW freizustellen habe. Diese Regelung werde \nformularmäßig in alle Sondernutzungserlaubnisse aufgenommen.\n\n32\n\nDie Beigeladene beantragt schriftsätzlich,\ndie Klage abzuweisen.\n\n33\n\nSie trägt vor: \nDer Kläger habe kein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse, weil der \nangekündigte Schadensersatzprozess offenbar aussichtslos sei. Der \nGaststättenbetrieb sei bereits mit Beginn des Jahres 1997 eingestellt worden, was \nklägerseitig auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 12. Oktober 1998 eingeräumt worden \nsei. Die damaligen Unterpächter hätten das Objekt „ als Partyraum sowie \nServiceräumlichkeiten für einem Catering-Service\" genutzt und nichtsdestoweniger \nbis Juni 1998 die volle Pacht bezahlt, was die E. B. -Brauerei mit Schreiben \nvom 10. Juni 1998 bestätige. Die gerügte Fahrbahnverengung habe seit dem 2. \nOktober 1999 nicht mehr bestanden. Gleichwohl sei eine Gaststättenkonzession für \neinen neuen Unterpächter erst im Frühjahr 2000 beantragt worden, das \nGaststättengebäude sei allumfassend saniert und erst 2001 wieder eröffnet worden. \nDer Betriebsausfall sei augenscheinlich nicht auf die Bauarbeiten der Beigeladenen \nzurückzuführen, sondern darauf, dass das Gaststättengebäude bei seinem \nAusstattungsstandard heute nicht mehr rentabel zu bewirtschaften sei. Im Übrigen \nwäre eine Schließung des Speiselokals trotz der Straßensondernutzung nicht \nerforderlich gewesen, da von der Westseite her der alte Zugang ungehindert \nfortbestanden habe; aus der östlichen Richtung - von der S. Allee her - habe es \neinen Fußgängerzugang gegeben. \n\n34\n\nDie Klage sei auch unbegründet.\n\n35\n\nDer Kläger leite die angenommene Rechtswidrigkeit der \nSondernutzungserlaubnis daraus ab, dass der Beklagte für ein privates Vorhaben \neiner Einschränkung des Gemeingebrauchs zugelassen habe. Wäre diese \nArgumentation richtig, so könnten im Citybereich niemals mehrgeschossige \nNeubauten errichtet oder repariert und in geschlossenen Baufronten der Innenstädte \nBauarbeiten zugelassen werden. Der klägerische Vortrag bestätigte Ermessensfehler \ndes Beklagten nicht.\n\n36\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, des Verfahrens 14 L 2756/98 und die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n37\n\nEntscheidungsgründe:\n\n38\n\nDie Kammer entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). \n\n39\n\nDie nach Einstellung des Verfahrens der früheren Klägerin allein vom Kläger \nweiterverfolgte Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz \n4 VwGO zulässig.\n\n40\n\nEine solche Klage setzt im Regelfall voraus, dass sich der angefochtene \nVerwaltungsakt nach Erhebung der Anfechtungsklage erledigt hat. Dies ist \nvorliegend der Fall, denn die der Beigeladenen erteilte und vom Kläger mit der am \n31. August 1998 erhobenen Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) angefochtene \nSondernutzungserlaubnis zur Inanspruchnahme der H. straße für die \nDurchführung der Bauarbeiten zur Errichtung des sog. „F. \"-Hochhauses hat sich \nmit dem Abschluss der Bauarbeiten und der anschließenden Räumung der Baustelle \nEnde September 1999 erledigt. Dem hat der Kläger Rechnung getragen und seinen \nursprünglich auf Aufhebung der Sondernutzungserlaubnis gerichteten Klageantrag \nmit Schriftsatz vom 2. November 1999 in eine Fortsetzungsfeststellungsklage \numgestellt. Eine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO liegt hierin nicht\nvgl. Eyermann, Kommentar zur VwGO, 11. Aufl. (2000), \n§ 113 Rdnr. 65.\n\n41\n\nDem kann nicht entgegengehalten werden, die Verfolgung eines \nFortsetzungsfeststellungsbegehrens sei vorliegend deshalb unzulässig, weil der \nKläger das Klageverfahren in dem vorbezeichneten Schriftsatz bereits für in der \nHauptsache erledigt erklärt habe. Zwar trifft es zu, dass die Kombination eines \nFortsetzungsfeststellungsantrages mit einer Hauptsachenerledigungserklärung, sei \nes nebeneinander oder in der Staffelung als Haupt- und Hilfsantrag, unzulässig ist, \nweil mit der Vorlage übereinstimmender Hauptsachenerledigungserklärungen der \nHauptbeteiligten die Rechtshängigkeit entfiele\nvgl. Eyermann, a.a.O., Rdnr. 68.\n\n42\n\nDie Kammer versteht indes - ebenso wie bereits der Beklagte (vgl. den Schriftsatz \nvom 2. Dezember 1999 ) - die Erklärung des nicht anwaltlich vertretenen Klägers \nnicht als förmliche Erledigungserklärung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO bezüglich der \nanhängigen Anfechtungsklage. Diese Einschätzung wird bestätigt durch die \nnachfolgenden Schriftsätze des Klägers, die eindeutig eine - ausschließliche - \nWeiterverfolgung der (Anfechtungs-)Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. \n1 Satz 4 VwGO durch den Kläger belegen.\n\n43\n\nÜberdies hat der Beklagte - entsprechend seinem Verständnis der Erklärung des \nKlägers - seinerseits keine Hauptsachenerledigungserklärung abgegeben, so dass \nder Kläger nicht gehindert war, eine zunächst abgegebene Erledigungserklärung in \neinen Feststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO umzustellen\nvgl. Eyermann, a.a.O..\n\n44\n\nDer Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der von ihm begehrten \nFeststellung. Hierfür genügt jedes nach vernünftigen Erwägungen nach Lage des \nFalles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder \nauch ideeller Art. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet sein \nmuss, die Position des Klägers in einem der genannten Bereiche zu verbessern.\n\n45\n\nVgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 12. Aufl. \n(2000), § 113 Rdnr. 129.\n\n46\n\nDabei wird als einer der Hauptfälle für ein danach anzunehmendes Interesse die \nPräjuditialität der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung für eine beabsichtigte \nnachfolgende Geltendmachung von Schadenersatz- oder \nEntschädigungsansprüchen angesehen. Ein Feststellungsinteresse besteht \ninsbesondere dann, wenn die Feststellung für die Geltendmachung von Ansprüchen \nauf Amtshaftung nach Art. 34 Grundgesetz (GG), § 839 BGB oder von sonstigen \nSchadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen erheblich ist, ein entsprechender \nProzess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist und nicht offenbar aussichtslos \nerscheint. Dabei wird ein berechtigtes Interesse an der Feststellung nach neuerer \nRechtsprechung nur dann anerkannt, wenn die Erledigung des Verwaltungsaktes - \nwie hier - erst nach Klageerhebung eingetreten ist. In diesem Fall rechtfertigt der \nklägerseits einen Bezug auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des \nVerwaltungsaktes bereits entfaltete prozessuale Aufwand die Fortführung der \nAnfechtungsklage als Fortsetzungsfeststellungsklage, obwohl die ordentlichen \nGerichte auch von sich aus in der Lage wären, im Rahmen eines vor ihnen geltend \ngemachten Anspruchs auf Amtshaftung bzw. enteignungs- und aufopferungsgleichen \nEingriffs die Rechtswidrigkeit der Maßnahme festzustellen. \nVgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 113 Rdnr. 136 m. w. N..\n\n47\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. \n\n48\n\nDie Anfechtungsklage war bereits vor Eintritt der Erledigung des \nVerwaltungsaktes anhängig.\n\n49\n\nDer Kläger hat angekündigt, den ihm durch Pachtausfall entstandenen \nwirtschaftlichen Schaden nachfolgend - unter Berücksichtigung der \nFreistellungsregelung in Nr. 3 der Auflagen und Bedingungen der \nSondernutzungserlaubnis iVm § 18 Abs. 3 \nSatz 1 2. Halbsatz StrWG NRW - zivilprozessual geltend machen zu wollen. Ein \nsolcher Prozess ist nicht offenbar aussichtslos. Offenbar ist die Aussichtslosigkeit \nnur, wenn ohne eine ins einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der \nbehauptete Schadens - oder Entschädigungsanspruch unter keinem rechtlichen \nGesichtspunkt bestehen kann.\nVgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 113 Rdnr. 137 m. w. N..\n\n50\n\nDies ist hier entgegen der Auffassung der Beigeladenen schon wegen der nicht auf \nden ersten Blick eindeutigen Kausalitätsproblematik zu verneinen.\n\n51\n\nDer Kläger war und ist auch klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO, weil er \ngeltend machen kann, durch die der Beigeladenen erteilte streitgegenständliche \nSondernutzungserlaubnis des Beklagten in eigenen Rechten verletzt zu sein. Hier \nkommen sowohl das Eigentumsrecht gemäß Art. 14 Abs. 1 GG als auch das über \nden Gemeingebrauch hinausgehende Recht auf Anliegergebrauch gemäß § 14 a \nStrWG NRW in Betracht.\n\n52\n\nAuch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind gegeben. Der Kläger hat \ngegen die Sondernutzungserlaubnis - mangels deren Bekanntgabe ihm gegenüber \nnicht fristgebunden - Widerspruch erhoben, der erfolglos geblieben ist. \n\n53\n\nDie Klage ist auch begründet.\n\n54\n\nDie der Beigeladenen erteilte Sondernutzungserlaubnis vom 27. Februar 1998 in \nder Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 1998 war \nrechtswidrig ( § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO).\n\n55\n\nIhre Rechtsgrundlage war § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW. Die Benutzung der \nStraßen über den Gemeingebrauch hinaus ist unbeschadet des § 14 a Abs. 1 StrWG \nNRW Sondernutzung und bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, über deren \nErteilung sie gegebenenfalls unter Auflagen und Bedingungen nach pflichtgemäßem \nErmessen zu entscheiden hat. Ermessensgesteuerte Verwaltungsakte sind \ngerichtlich gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur daraufhin überprüfbar, ob die \ngesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in \neiner dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht \nist. Ist dies der Fall, so ist der Verwaltungsakt rechtswidrig, ohne dass eine weitere \nSachaufklärung stattzufinden hat.\n\n56\n\nDie Ermessensausübung hat sich gemäß § 40 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) an dem Zweck des § 18 StrWG NRW zu \norientieren. Durch das Erlaubnisverfahren soll insbesondere sichergestellt werden, \ndass die für die Ordnung der Benutzung der Straße zuständigen Behörden von \nvornherein erkennbare Störungen verhindern oder in zumutbaren Grenzen halten \nund bei Kollision von Rechtsgütern verschiedener Rechtsträger einen \nInteressenausgleich schaffen können. \n\n57\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen - OVG NRW -, Urteil vom 21. Juli 1994 - 23 A \n2163/93 -; Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom \n7. Juni 1978 - 7 C 5.78 -, NJW 1978, 1933 (1934).\n\n58\n\nUm den gebotenen Interessenausgleich ermessensgerecht vornehmen zu können, \nist eine Abwägung der wechselseitig betroffenen Belange geboten, deren Ergebnis \nausschlaggebend von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls und hierbei \ninsbesondere von dem Maß der Beeinträchtigung der gegenläufigen Rechte und \nInteressen abhängt. In die Abwägung einzustellen ist einerseits das Interesse des \nSondernutzers an der Durchführung seines Vorhabens mit dem diesem Interesse \nobjektiv beizumessenden Gewicht. Auf der anderen Seite sind primär verkehrliche \nGesichtspunkte, daneben aber auch sonstige in einem sachlichen Zusammenhang \nzu der Straße stehende Ordnungsgesichtspunkte von Bedeutung. \nVgl. OVG NRW, a.a.O., mit zahlreichen w. N.. \n\n59\n\nAus dieser - objektiven - Abwägungspflicht folgt für außerhalb des Verhältnisses \nStraßenbaubehörde - Sondernutzer stehende Dritte, insbesondere Straßenanlieger, \nallerdings kein sich schon aus § 18 StrWG NRW ergebender allgemeiner Anspruch \nauf ermessenfehlerfreie Entscheidung. Von der Sondernutzung gegebenenfalls \nnachteilig betroffene Dritte haben vielmehr nur insoweit einen Anspruch auf \nBerücksichtigung ihrer Belange, als diese in drittschützenden Normen als subjektive \nRechte ausgestaltet und als straßenbezogene Gesichtspunkte in die Entscheidung \nder Straßenbaubehörde einzustellen sind. \nVgl. OVG NRW, wie vor zitiert.\n\n60\n\nDer Kläger hatte danach einen Anspruch darauf, dass der Beklagte bei seiner \nErmessensentscheidung sein nach Art. 14 Abs. 1 GG sowie § 14 a StrWG NRW \ngeschütztes, einen straßenbezogenen Gesichtspunkt darstellendes Anliegerrecht, \ninsbesondere sein Recht auf Erhaltung ausreichender Zugänglichkeit des \nGrundstücks sowie des „Kontaktes nach außen\" berücksichtigte. \n\n61\n\nDem hat der Beklagte nicht in der gebotenen Weise entsprochen.\n\n62\n\nZwar vermittelt der Anliegergebrauch nach der neueren Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts \nvgl. Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 VR 7.99 -, DÖV 1999, \nS. 963 ff.\n\n63\n\nkeine aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unmittelbar ableitbare Rechtsposition. \nWieweit er gewährleistet ist, richtet sich vielmehr nach dem einschlägigen \nStraßenrecht, dessen Regelungsbereich das Nachbarschaftsverhältnis zwischen \nStraße und angrenzenden Grundstücke mitumfasst. Weiter führt das \nBundesverwaltungsgericht aus:\n„Auch in diesem Normzusammenhang hat der Gesetzgeber \nin Erfüllung des in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erteilten Auftrags \nInhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen. Hierbei \nhat er einerseits dem Gewährleistungsgehalt des in Art. 14 \nAbs. 1 Satz 1 GG grundgesetzlich anerkannten \nPrivateigentums und andererseits dem Sozialgebot des Art. \n14 Abs. 2 GG Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Urteil vom \n1. März 1979 . 1 BvR 532/77 u.a. -, BVerfGE 50,290 (340) = \nDÖV 1979, S. 251; Beschluss vom 23. September 1992 \n- 1 BvL 15/85 u.a. -, BVerfGE 87, 114 (138) und vom 22. \nNovember 1994 - 1 BvR 351/91 -, BVerfGE 91, 294 (308)).\nDa die Straße als öffentliche Einrichtung nicht allein der \nErschließung der Anliegergrundstücke, sondern \nschwergewichtig auch dem allgemeinen Verkehrsbedürfnis in \nseinen unterschiedlichen Ausgestaltungen dient, muss er \neinen Ausgleich zwischen einer Vielzahl von Interessen \nschaffen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. \nSeptember 1990 - 1 BvR 988/90-, NVwZ 1991, S. 358; \nBVerwG, Urteil vom \n26. August 1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100 = DÖV \n1994, S. 431).\nAuf die Belange der Anlieger hat er insofern in spezifischer \nWeise Rücksicht zu nehmen, als dieser Personenkreis in \nbesonderem Maße auf den Gebrauch der Straße \nangewiesen ist. Die Zufahrt bzw. der Zugang zur Straße \nschafft die Grundvoraussetzungen, deren es bedarf, um an \nder verkehrlichen Kommunikation teilzunehmen. Der \nGesetzgeber stellt sicher, dass dieser Gesichtspunkt bei der \nÄnderung von Bundesfernstraßen zum Tragen kommt. Mit § \n8 a FStrG markiert er eine Grenze, die auch im Wege der \nnach § 17 Abs. 1 S. 2 FStrG gebotene Abwägung der durch \nein Änderungsvorhaben berührten öffentlichen und privaten \nBelange nicht kurzerhand überwunden werden kann (vgl. \nBVerwG, Urteil vom 22. Juni 1979 - 4 C 8.76 -, BVerwGE 58, \n154 und vom 27. April 1990 - 4 C 18.88 -, Buchholz 407.4, § \n8 a FStrG Nr. 6).\" \n\n64\n\nGleiches gilt im Hinblick auf die vorliegend beachtliche straßenrechtliche \nRegelung in § 14 a Abs. 1 StrWG NRW\nvgl. Urteil der Kammer vom 07. November 2000 \n- 14 K 1761/97 -.\n\n65\n\nZum Umfang des danach geschützten Anliegergebrauchs führt das OVG NRW in \naktueller Rechtsprechung (Beschluss vom 25. Oktober 1999 - 23 A 4398/96 -), der \nsich die Kammer anschließt, aus:\n\n66\n\n„Der Anliegergebrauch reicht grundsätzlich nur so weit, wie die \nangemessene Nutzung des Grundstücks eine Benutzung der Straße \nerfordert.\nVgl. BVerfG (1. Kammer des 1. Senats), Beschluss vom \n11. September 1990 - 1 BvR 988/90 -, NVwZ 1991, 358; \nBVerwG, Urteile vom 29. April 1977 - IV C 15.75 -,BVerwGE \n54, 1 (3), vom 13. Juni 1980 - 4 C 98 und 99.76 -, NJW 1981, \nUPR 1999, 354 f.; OVG NRW, Urteil vom 25. März 1993 - 23 \nA 1692/91 -, S. 10 f. des Entscheidungsabdrucks.\nGewährleistet sind danach vor allem der Zugang zur Straße und die \nZugänglichkeit des Grundstücks von der Straße her. Diese \nZugänglichkeit ist bei einem Grundstück zwar jedenfalls im Regelfall \ndann gegeben, wenn das Grundstück auch mit Kraftfahrzeugen \nerreicht werden kann.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 1993 \n- 11 C 38.92 -, NJW 1994, 1080 (1081).\n\n67\n\n§ 14 a StrWG NRW garantiert allerdings nur eine genügende \nVerbindung mit der Anliegerstraße und deren Anbindung an das \nöffentliche Verkehrsnetz. Die Gewährleistung der Zugänglichkeit \numfasst hingegen keine Bestandsgarantie hinsichtlich der \nAusgestaltung der Straße und des Umfangs der \nGrundstücksverbindung mit der Straße. sie vermittelt ebenfalls \nkeinen Anspruch auf die Beibehaltung vorteilhafter \nVerkehrsverbindungen sowie der Bequemlichkeit und Leichtigkeit \ndes Zugangs.\nOVG NRW, Beschluss vom 28. September 1995 \n- 23 A 1169/94 -, S. 3 des Entscheidungsabdrucks m.w.N.\nMaßgeblich ist, was für die angemessene Grundstücksnutzung \nerforderlich ist. Erforderlich ist in diesem Zusammenhang nicht all \ndas, was für den Grundstückseigentümer wünschenswert ist, \nsondern das, was er nach der sowohl durch die Nutzung des \nGrundstücks als auch durch dessen Umgebung geprägten \nGrundstückssituation als Benutzungsmöglichkeit erwarten kann.\nOVG NRW, Urteil vom 14. Juni 1994 - 23 A 214/92 -, \nS. 9 des Urteilsabdrucks.\"\n\n68\n\nZwar hat der Beklagte - jedenfalls in den Gründen seines \nWiderspruchsbescheides vom 28. Juli 1998 - den Gesichtspunkt der Anfahrbarkeit \nund Zugänglichkeit des Grundstücks des Klägers gewürdigt. Seine Einschätzung, der \nAnliegergebrauch des Klägers werde insoweit nicht beeinträchtigt, da das \nGrundstück wohnhausseitig bis auf wenige Meter und in Richtung der im Anbau \nbefindlichen Gaststätte bis auf 20 m anfahrbar sei, erscheint unter Berücksichtigung \nder konkreten Grundstückssituation indes zweifelhaft. Der Beklagte weist zwar \nzutreffend darauf hin, dass sich aus Art. 14 Abs. 1 GG kein allgemeiner Anspruch auf \nBeibehaltung einer nach Ausgestaltung und Umfang günstigeren \nGrundstücksverbindung, etwa im Sinne einer jederzeitigen Anfahrbarkeit des \nGrundstücks mit Kraftfahrzeugen, ergebe. Ausgehend von der konkreten sowohl \ndurch die Benutzungs des Grundstücks als auch dessen Umgebung vorgegebenen \nGrundstückssituation \nvgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Juni 1994 \n- 23 A 214/92 -, S. 9 des amtlichen Umdrucks\n\n69\n\nist die vorliegende Einzelfallsituation dadurch geprägt, dass das Grundstück des \nKlägers mit einem mehrstöckigen Wohnhaus sowie einem eingeschossigen Anbau \nbebaut ist, der als Gaststätte eingerichtet ist und in der Vergangenheit langjährig \nauch als solche genutzt wurde (und gegenwärtig wohl wieder wird). Da das \nGrundstück rückwärtig durch eine in Dammlage geführte Eisenbahnstrecke begrenzt \nist, besteht eine Erschließung ausschließlich über die unmittelbar an ihm \nvorbeiführende H. straße mit der Konsequenz eines dementsprechend \nqualifizierten Angewiesenseins auf die Möglichkeit der Straßennutzung.\n\n70\n\nDass eine solche für eine Gaststätteneinrichtung während der Dauer der \ngenehmigten Sondernutzung bei Verbleib eines schmalen Gehweges von 1,5 bis 1,7 \nm Breite in angemessenem Umfang gewährleistet sein würde, war problematisch \nund von dem Beklagten ermessensgerecht zu bewältigen. Zwar wurde die \nGaststätteneinrichtung zum Zeitpunkt der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis \nbzw. des Widerspruchsbescheides tatsächlich nicht als solche betrieben, doch hatte \nder Kläger den Beklagten bereits mit Schreiben vom 19. Juni 1998 darauf \nhingewiesen, dass die Gaststätte „Am T. \" sich aufgrund der Straßensperrung und \nContainereinrichtung als nicht mehr nutzbar erwiesen und die Pächterin die \nPachtzinszahlungen eingestellt habe, weil die Unterpächterin gekündigt habe und \neine anderweitige Unterverpachtung unter den gegebenen Umständen nicht möglich \nsei. Den Verwaltungsvorgängen des Beklagten sind keinerlei Hinweise dafür zu \nentnehmen, dass dieser in dem ihm deutlich gewordenen Spannungsfeld der \nbetroffenen privaten Interessen \n- einerseits das Interesse der Beigeladenen an dem aus ihrer Sicht notwendigen \nUmfang der langfristigen Inanspruchnahme öffentlicher Wegeflächen, andererseits \ndas Interesse des Klägers am Fortbestehen eines möglichst ungestörten \nAnliegergebrauchs -, mit der nach dem Untersuchungsgrundsatz des § 24 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) gebotenen \nErmittlungstiefe und Abwägungssorgfalt, alle für den Einzelfall bedeutsamen \nUmstände berücksichtigt, \nvgl. dazu Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, \n5. Auflage (1991) zu § 24 Rdnrn. 5 ff.,\n\n71\n\nund auf ihre objektive Unabweisbarkeit überprüft hat. Er hat vielmehr trotz der \nfachamtlich bereits im Orts-Bürotermin am 18. Februar 1998 verdeutlichten \nBedenken im Hinblick auf die Anwohner und gewerblichen Anlieger ohne deren \nAnhörung bzw. Beiladung gemäß § 13 Abs. 2 VwVfG NRW die Darlegungen der \nBeigeladenen eher unkritisch als ohne weiteres glaubhaft akzeptiert und nachfolgend \ntrotz des diese Bedenken bestätigenden späteren massiven Protestes des Klägers \ninsbesondere gegen die Massivität der verwirklichten Containereinrichtung weiterhin \nals unabweisbar alternativlos zugrundegelegt. Indiz für die eher oberflächliche \nBehandlung der Problematik ist, daß der Beigeladenen pauschal die „Errichtung \neiner Lagerfläche\" erlaubt worden ist, ohne die auf dieser nach der \nAntragsdarstellung vorgesehene mehrstöckige Containereinrichtung mit Blick auf von \nihr zu erwartende Anliegerbe-einträchtigungen nach Zahl und Gestaltung näher zu \nstrukturieren. Überlegungen, der Beigeladenen zur anliegergünstigen Reduzierung \ndes Volumens der Sonder-nutzung etwa aufzugeben, Wohncontainer für die \nauswärtigen Bauarbeiter im sonstigen Stadtgebiet zur Aufstellung zu bringen oder \ndiese anderweitig unterzubringen, die nahegelegenen Filialräume der Beigeladenen \n(ca. 500 m²) für die kaufmännische und technische Bauleitung und \nBesprechungsnotwendigkeiten verfügbar zu machen, sind nicht ersichtlich in solche \nAlternativen erprobendem vertieftem Diskurs mit der Beigeladenen entwickelt \nworden. Dass mit derartigen oder sonstigen unter dem Aspekt der \nVerhältnismäßigkeit zielführenden Auflagen verbundene nicht unerhebliche \nKostensteigerungen die Verwirklichung des prestigeträchtigen Bauvorhabens \n„F. \" verhindert hätten, kann nicht angenommen werden, sondern ist eine \npauschale Behauptung, insbesondere der Beigeladenen.\n\n72\n\nDafür, dass der Beklagte sein Ermessen eher einseitig beigeladengünstig \nausgeübt hat, spricht im Übrigen auch, dass er spätestens mit Beginn des \nWiderspruchsverfahrens Kenntnis davon hatte, dass die Beigeladene die ihr ohnehin \nsehr weitreichend erteilte Sondernutzungserlaubnis durch die Überbauung des \nverbliebenen Fußweges der H. straße unerlaubt und erheblich überschritt - dass \ndie Überbauung einer öffentlichen Straßen- bzw. Gehwegfläche durch Anlegung \neines balkonartigen Holzbohlenweges in Höhe von ca. 2,5 m eine erlaubnispflichtige \nSondernutzung i. S. d. § 18 StrWG NRW darstellt, ist offensichtlich und bedarf keiner \nweiteren Ausführungen -, ohne dass er dagegen eingeschritten ist. \nWenn nicht gar ausgefallen, so doch jedenfalls entsprechend defizitär ist die \nErmessensbetätigung des Beklagten zum eigentumsrechtlich geschützten \nKontaktbedürfnis der klägerischen Immobilie, insbesondere ihrer \nGaststätteneinrichtung, nach außen. Der „Kontakt nach außen\" umfasst über den \nAnspruch auf Gewährung einer Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz und \nZutritt von Licht und Luft hinaus, namentlich bei gewerblicher Nutzung des \nGrundstücks, das Recht, von diesem aus nach außen werbend in Kontakt treten zu \nkönnen, soweit dies für eine angemessene Grundstücksnutzung erforderlich ist\nvgl. hierzu z. B. Fickert, Straßenrecht in Nordrhein-\nWestfalen, 3. Aufl. 1989, Rdnr. 9 zu § 14 a; \nMarschall/Schroeter/ Kastner, Bundesfernstraßengesetz \n(FStrG), Kommentar, 5. Aufl. 1997, Rdnr. 26 zu § 7; \nKodahl/Krämer, Straßenrecht, 5. Aufl. 1994, S. 606, Nr. 3.; \nOVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 1997 - 23 A 148/95 -\n.\n\n73\n\nZwar war der Kläger nicht selbst Betreiber der auf seinem Grundstück \nbetriebenen Gaststätte „Zum T. \" und als solcher auf die werbende Einwirkung auf \nden Publikumsverkehr angewiesen. Zutreffend verweist er indes darauf, dass eine \nangemessene Nutzung der Immobilie durch Vermietung und Verpachtung gewerblich \nzu nutzender Räumlichkeiten nur dann möglich ist, wenn diese Räumlichkeiten durch \neinen Mieter/Pächter auch wirtschaftlich genutzt werden können. Dass eine solche \nNutzbarkeit angesichts einer zwei- bzw. dreigeschossigen Aufstellung von \nBaustellencontainern unmittelbar vor dem hierdurch fast vollständig verdeckten \nGaststättenanbau\nvgl. hierzu die klägerseitig sowohl im Rahmen des \nWiderspruchs - als auch des Gerichtsverfahrens vorgelegten \nFotos \n\n74\n\nnicht mehr gegeben war, ist ohne weiteres ersichtlich und bedarf keiner weiteren \nDarlegung. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob die Gaststätte „Zum T. \" \nzum Zeitpunkt der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis tatsächlich noch betrieben \nworden ist oder nicht. Denn der Kläger hat nachvollziehbar dargelegt, dass jedenfalls \nab Juni 1998 bis zum Abschluss der Bauarbeiten Ende September 1999 die \nGaststättenräumlichkeiten wegen der sondernutzungsursächlichen \nBeeinträchtigungen nicht zu vermieten oder zu verpachten waren und er insoweit die \nImmobilie nicht bedarfsgerecht angemessen hat nutzen können. \n\n75\n\nDie nach alledem - ohne Heilung im weiteren Verfahrensverlauf - \nermessensfehlerhaft rechtswidrige Sondernutzungserlaubnis hat folglich eigene \nRechte des Klägers verletzt.\n\n76\n\n Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 3, 162 Abs. 3 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 \nNr. 11, 711 der ZPO.\n\n77","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300290","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-11-27/14-k-5775-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":10},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":4},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 8a","ref_norm":"8a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300290","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300290","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-11-27/14-k-5775-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300290","retrieved":"2026-07-09 03:25:02.943341+00:00"}}