{"status":"available","doknr":"OLD300308","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2001:1126.4K2773.01.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2001-11-26","aktenzeichen":"4 K 2773/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nentsprechend Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger begehrt die Anerkennung seines am 31. Mai 1995 an der Universität \nZürich/Schweiz erworbenen Lizentiats der Rechtswissenschaft als gleichwertig zu \nder ersten juristischen Staatsprüfung in der Bundesrepublik Deutschland. \n\n3\n\nNach seinen Angaben studierte der Kläger als damals noch türkischer \nStaatsangehöriger von 1985 bis 1995 in der Schweiz und wurde nach Abschluss des \nStudiums weder zum Referendariat zugelassen noch wurde ihm die Möglichkeit zur \nPromotion eröffnet. Er verließ daraufhin die Schweiz und kam zu seiner damaligen \nVerlobten und jetzigen Ehefrau nach Deutschland; am 11. Mai 2001 wurde der \nKläger eingebürgert.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 12. Februar 2001 wandte sich der Kläger an den Beklagten \nund bat um Informationen über die gegenseitige Anerkennung von Diplomen \nzwischen EU-Ländern. Er habe in Österreich das Jurastudium mit der ersten \njuristischen Staatsprüfung abgeschlossen. Der Beklagte teilte dem Kläger mit \nSchreiben vom 20. Februar 2001 mit, dass eine Anerkennung nach der \nGesetzeslage und unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Klägers \nnicht in Betracht kommen dürfte. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 22. Mai 2001 stellte er bei dem Beklagten den Antrag, sein in \nder Schweiz erworbenes Juradiplom als der deutschen ersten juristischen \nStaatsprüfung gleichwertig anzuerkennen. Da er inzwischen eingebürgert sei, habe \ner wie ein Spätaussiedler, Asylant, Vertriebener oder heimatloser Ausländer hierauf \neinen Anspruch.\n\n6\n\nDer Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28. Mai 2001 ab: Der Kläger \nhabe keinen Anspruch auf Anerkennung seines „in Österreich... beziehungsweise in \nder Schweiz erworbenen Diploms als der ersten juristischen Staatsprüfung in der \nBundesrepublik Deutschland gleichwertig\". Eine Anerkennung ausländischer \njuristischer Prüfungen sei nach dem Deutschen Richtergesetz grundsätzlich \nausgeschlossen. Eine Ausnahme bildeten lediglich die Vorschriften des \nBundesvertriebenengesetzes und des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser \nAusländer im Bundesgebiet. Der Kläger gehöre aber nach den von ihm vorgelegten \nUnterlagen offensichtlich keinem der in diesen Vorschriften genannten \nPersonenkreise an. Eine entsprechende Anwendung der Anerkennungsvorschriften \nüber den darin ausdrücklich umschriebenen Personenkreis hinaus sei nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zulässig. Eine Zulassung zu \neiner „leichteren Prüfung\" als der ersten juristischen Staatsprüfung komme nicht in \nBetracht; dies sei gesetzlich nicht vorgesehen. Möglich sei allenfalls eine \nAnrechnung von Studienleistungen.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 15. Juni 2001 Klage erhoben, mit der er u.a. vorträgt: Sein Fall \nentspreche den Fällen, in denen die gesetzlichen Vorschriften eine Anerkennung \neiner ausländischen juristischen Prüfung zuließen. Er sei aus der Schweiz \nabgeschoben worden, dann nach Deutschland gekommen und wolle jetzt als \nDeutscher für immer in Deutschland leben. Es bestehe insofern kein Unterschied zu \neinem Asylanten. Bei ihm liege wie bei Vertriebenen, anerkannten Asylanten und \nheimatlosen Ausländern ein Sonderfall vor, weil er nicht als deutscher Student in die \nSchweiz eingereist sei, um dort „selbstverschuldet\" Jura zu studieren und dann in \nDeutschland eine Anerkennung zu begehren. Die von dem Beklagten bei seiner \nEntscheidung herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei \nüberholt. Die entsprechenden Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes und des \nGesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet seien weit \nauszulegen; diese Gesetze verstießen außerdem gegen Art. 3 Abs. 1 des \nGrundgesetzes.\n\nDer Kläger beantragt (sinngemäß),\n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom \n28. Mai 2001 zu verpflichten, sein am 31. Mai 1995 an der \nUniversität Zürich erworbenes Lizentiat der \nRechtswissenschaft als der ersten juristischen Staatsprüfung \nin der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig \nanzuerkennen. \n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr nimmt auf die Begründung seines Bescheides Bezug und trägt ergänzend vor, \ndass es - abgesehen von den Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes und des \nGesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet - keine \nVorschriften gebe, die die Anerkennung ausländischer juristischer Prüfungen \nermöglichten. Insbesondere sei § 20 Abs. 2 des Flüchtlingshilfegesetzes - zu dessen \nBerechtigtenkreis der Kläger ohnehin nicht gehören würde - mit Wirkung zum 31. Juli \n2001 aufgehoben worden. Eine Anerkennung im Ausland abgelegter juristischer \nPrüfungen erfolge bei anerkannten Asylbewerbern entgegen dem Vortrag des \nKlägers nicht.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 und 2) Bezug \ngenommen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n14\n\nI. Das Begehren des Klägers ist - wie im o.a. Klageantrag geschehen - dahin \nauszulegen, dass das Ziel der Klage die Anerkennung seines am 31. Mai 1995 an \nder Universität Zürich erworbenen Lizentiats der Rechtswissenschaft als der ersten \njuristischen Staatsprüfung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Zwar \nbegehrt der Kläger in seiner Klageschrift wörtlich, „dass die Erste Staatsprüfung aus \nder Schweiz wie die Erste Staatsprüfung in Deutschland gleichwertig anerkannt wird \nund ich in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werde\". Bei der Entscheidung über \ndie Anerkennung einer im Ausland abgelegten juristischen Prüfung und der \nEntscheidung über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst handelt es sich jedoch \num zwei unterschiedliche Entscheidungen, die in den Zuständigkeitsbereich \nverschiedener Behörden fallen. Der Beklagte ist für die Entscheidung über die \nAufnahme in den Vorbereitungsdienst nicht zuständig; darüber hat nämlich gemäß § \n20 Abs. 3 des Juristenausbildungsgesetzes der Präsident oder die Präsidentin des \nOberlandesgerichts zu entscheiden, in deren oder dessen Bezirk die Bewerberin \noder der Bewerber eingestellt werden möchte. Dementsprechend hat auch der \nBeklagte das Begehren des Klägers bereits im behördlichen Verfahren zutreffend \ndahin ausgelegt, dass Gegenstand des an ihn gerichteten Antrages \nzweckmäßigerweise nur das Anerkennungsbegehren sein könne, und den Kläger \nhinsichtlich dieses Begehrens beschieden.\n\n15\n\nII. Die Klage ist gemäß § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nunbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung seines in der \nSchweiz erworbenen juristischen Abschlusses als gleichwertig zu der ersten \njuristischen Staatsprüfung in der Bundesrepublik Deutschland. Aus den §§ 5, 6, 112 \ndes Deutschen Richtergesetzes - DRiG - ergibt sich, dass die Anerkennung \nausländischer juristischer Prüfungen grundsätzlich ausgeschlossen sein soll. Dies gilt \nnicht nur für die zweite juristische Staatsprüfung, die unmittelbar die Befähigung zum \nRichteramt vermittelt, sondern auch für die erste juristische Staatsprüfung. Mit \nBestehen der ersten juristischen Staatsprüfung ist nämlich dem jeweiligen Prüfling \nder Weg in die Referendarzeit eröffnet, mit deren erfolgreichem Abschluss die \nBefähigung zum Richteramt erlangt wird. Voraussetzung für die Befähigung zum \nRichteramt ist aber nach § 5 Abs. 1 DRiG u.a., dass der jeweilige Kandidat ein mit \nder ersten Staatsprüfung abgeschlossenes rechtswissenschaftliches Studium an \neiner Universität absolviert hat; damit ist als selbstverständlich eine deutsche \nUniversität gemeint. Die Regelung des § 6 Abs. 1 DRiG geht ebenfalls davon aus, \ndass Voraussetzung für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst das Bestehen der \nersten juristischen Staatsprüfung in einem (Bundes-)Land im Geltungsbereich des \nDRiG ist; dies schließt eine Anerkennung ausländischer Prüfungen grundsätzlich \naus.\n\n16\n\n1. Es gibt zwar verschiedene gesetzlich geregelte Ausnahmen, nach denen eine \nAnerkennung ausländischer juristischer Staatsprüfungen möglich ist; diese sind im \nFall des Klägers jedoch nicht einschlägig:\n\n17\n\nGemäß § 112 Abs. 2 DRiG sind unter den dort näher festgelegten \nVoraussetzungen juristische Prüfungen, die Deutsche aus dem in Artikel 3 des \nEinigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 3. Oktober 1990 im Ausland abgelegt \nhaben, als erste Staatsprüfung nach § 5 Abs. 1 DRiG anzuerkennen. Der Kläger fällt \nweder hinsichtlich seiner persönlichen Voraussetzungen noch hinsichtlich des \nZeitpunkts seines Abschlusses unter diese Vorschrift.\n\n18\n\nNach § 112 Abs. 1 DRiG i.V.m. § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die \nAngelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - \nBVFG -) sind Prüfungen, die Spätaussiedler in den Aussiedlungsgebieten abgelegt \noder erworben haben anzuerkennen, wenn sie den entsprechenden Prüfungen im \nGeltungsbereich des BVFG gleichwertig sind. Der Kläger ist allerdings kein \nSpätaussiedler im Sinne des § 4 BVFG; er ist auch kein Abkömmling oder Ehegatte - \nbei diesem Personenkreis kommt eine entsprechende Anwendung der Vorschrift in \nBetracht - eines Spätaussiedlers. Der Kläger ist ferner kein Vertriebener gemäß § 1 \nBVFG, weshalb die Voraussetzungen des § 102 c) i.V.m. § 92 BVFG (a.F. - diese \nVorschrift regelte bis 1993 die Anerkennung von Prüfungen -) ebenfalls nicht \ngegeben sind.\n\n19\n\nGemäß § 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer \nim Bundesgebiet werden ausländische Prüfungen heimatloser Ausländer anerkannt, \nwenn sie den entsprechenden inländischen Prüfungen gleichzuachten sind. Der \nKläger zählt nicht zu dieser in § 1 des vorgenannten Gesetzes definierten \nPersonengruppe.\n\n20\n\nDer Kläger gehört auch nicht zu dem durch § 20 Abs. 2 des Gesetzes über \nHilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands \nund dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin begünstigten Personenkreis (vgl. \ndort § 1). Die Vorschrift des § 20 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes ist im Übrigen \ndurch Gesetz vom 24. Juli 1992 (BGBl. I, 1394) aufgehoben worden.\n\n21\n\nAus der Regelung des Art. 47 des Vertrages zur Gründung der Europäischen \nGemeinschaft - EGV - und den danach erlassenen Richtlinien und Gesetzen kann \nder Kläger bereits deshalb keine Ansprüche auf Anerkennung herleiten, weil \nVoraussetzung für die Anerkennung einer Prüfung ist, dass sie in einem \nMitgliedsstaat erworben oder anerkannt wurde.\n\n22\n\nVgl. den Wortlaut des Art. 47 EGV „gegenseitig\" sowie \nGeiger, EUV/EGV, 3. Auflage 2000, Art. 47 EGV Rdnr. 2. \n\n23\n\nDies ist beim Kläger nicht der Fall, da er die Anerkennung seiner in der Schweiz \nerworbenen Prüfung begehrt. Im Übrigen regelt das hier allein in Betracht kommende \nGesetz zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft auf dem \nGebiet des Berufsrechts der Rechtsanwälte (EuRAG) lediglich die innereuropäischen \nMöglichkeiten der Rechtsanwaltstätigkeit - nicht die Anerkennung der ersten \njuristischen Staatsprüfung - und setzt die Befähigung zum Rechtsanwalt voraus, die \nder Kläger nicht nachgewiesen hat.\n\n24\n\n2. Eine entsprechende Anwendung der Regelungen des BVFG und des § 15 \nAbs. 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im \nBundesgebiet scheidet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \naus. \nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 1986 - 2 C 38/83; \nNJW, 1987, S. 1779.\nDiese Rechtsprechung ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht überholt; sie \nentspricht dem Sinn und Zweck der Vorschriften des DRiG, wonach die Anerkennung \nausländischer juristischer Prüfungen grundsätzlich ausgeschlossen sein soll. \nAusnahmen von diesem Grundsatz bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen \nRegelung. Eine die Möglichkeit einer entsprechenden Anwendung der o.g. \nVorschriften eröffnende Regelungslücke liegt nicht vor. Die gesetzlichen \nAusnahmeregelungen sind vielmehr abschließend. Es entsprach nämlich dem Willen \ndes Gesetzgebers, gerade nur den durch die vorgenannten Bestimmungen erfassten \nPersonenkreis bei der Anerkennung einer im Ausland abgelegten juristischen \nPrüfung zu begünstigen. Eine entsprechende Anwendung der Ausnahmeregelungen \nzugunsten des Klägers scheidet im Übrigen auch mangels einer vergleichbaren \nInteressenlage aus. Der Fall des Klägers ist nicht mit den Fällen vergleichbar, die \nGegenstand der Ausnahmeregelungen sind. Zweck dieser Vorschriften ist es \nnämlich, denjenigen die Eingliederung in die Gesellschaft in der Bundesrepublik \nDeutschland zu erleichtern, die ihren Beruf dort, wo sie die dafür notwendigen \nPrüfungen abgelegt und Befähigungen erworben haben, tatsächlich nicht mehr \nausüben können.\nVgl. BVerwG, a.a.O, S. 1780.\nDies nimmt auch der Kläger für sich in Anspruch, indem er vorträgt, er könne seinen \nBeruf weder in der Schweiz noch in der Türkei ausüben. Im Gegensatz zu dem \nKläger haben aber diejenigen, die zu dem in den vorgenannten Gesetzen definierten \nPersonenkreisen zählen, ihre Prüfung in dem Land abgelegt, in dem sie ihren \nvorherigen Wohnsitz (vgl. § 10 Abs. 2 BVFG - „in den Aussiedlungsgebieten\") oder \nzumindest ihren Lebensmittelpunkt hatten. Für sie bestand damit auch grundsätzlich \n- d.h. hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen - die Möglichkeit, in diesem Land \nihren Beruf auszuüben. Beim Kläger verhält es sich anders. Er hat sich dazu \nentschieden, seine erste Staatsprüfung nicht in seinem ehemaligen Heimatland, der \nTürkei, sondern in der Schweiz abzulegen. Die Frage, ob für ihn als Ausländer die \nMöglichkeit bestehen würde, in der Schweiz sesshaft zu werden und dort seinen \nBeruf auszuüben, stellte sich für den Kläger bereits zum Zeitpunkt der Aufnahme \nseines Studiums. Es hätte ihm oblegen, sich vor Studienbeginn zu informieren, ob er \nseine juristische Ausbildung in der Schweiz beenden und dort in seinem Beruf würde \ntätig sein können. Entsprechendes gilt für die Frage, ob die Möglichkeit einer \nAnerkennung seiner Prüfung im Ausland bestünde. Eine Gleichstellung zu dem \nPersonenkreis der Vertriebenen pp. ist aufgrund dieses Sachverhalts nicht \ngerechtfertigt; insoweit liegt auch keine Ungleichbehandlung des Klägers im Sinne \ndes Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vor.\n3. Der Kläger hat auch keine Möglichkeit, eine „leichtere\" Prüfung abzulegen, als das \nerste juristische Staatsexamen. Es ist gesetzlich nicht vorgesehen, dass sich \nPrüflinge, die im Ausland einen Abschluss erworben haben, einer vereinfachten \nPrüfung unterziehen können. Ausländische Studien- und Prüfungsleistungen können \nlediglich im Rahmen eines Studiums der Rechtswissenschaften an einer deutschen \nUniversität als Studienleistungen angerechnet werden.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300308","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-11-26/4-k-2773-01","cited_norms":[{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":2},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300308","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300308","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-11-26/4-k-2773-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300308","retrieved":"2026-07-09 03:25:04.532881+00:00"}}