{"status":"available","doknr":"OLD300435","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2001:1114.3L1804.01.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2001-11-14","aktenzeichen":"3 L 1804/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung aufzugeben, dem Antragsteller die Beschaffung \nvon Möbeln, eines Staubsaugers, eines Teppichs und eines \nBügeleisens zu bewilligen sowie die Kosten der Renovierung \nder Wohnung des Antragstellers zu übernehmen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nEine einstweilige Anordnung kann nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung nur ergehen, wenn ein gerichtliches Einschreiten \nnotwendig ist, um wesentliche Nachteile zu verhindern. Im Sozialhilferecht setzt das \nvoraus, dass eine vorzeitige Bewilligung von Sozialhilfeleistungen unabdingbar ist, \num eine existentielle Notlage zu verhindern oder zu beheben.\n\n6\n\nEine solche Notlage hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Nach dem \nBericht des Fachamtes des Antragsgegners vom 06. November 2001 ist die \nWohnung in großen Teilen aufwendig renoviert und mit neuen Möbeln \nausgestattet.\n\n7\n\nSoweit hier noch anerkannt wird, dass ein Schlafzimmerschrank und ein neuer \nTeppich fehlen, ist nicht ersichtlich, dass das Fehlen dieser Gegenstände Umstände \nzur Folge hat, die für den Antragsteller unzumutbar sind. Auch der Ablauf und die \nOrganisation der durchgeführten und zum Teil andauernden Renovierungsarbeiten \nführen nicht zu regelungsbedürftigen Notlagen des Antragstellers, da die Räume im \nÜbrigen aufgeräumt und sauber sind.\n\n8\n\nAngesichts dieser dokumentierten Gegebenheiten besteht für eine sofortige \nBewilligung des im Antrag genannten Bedarfs kein Anordnungsgrund. Ob der \nAntragsteller Anspruch auf Hilfeleistungen hat, kann daher im Hauptsacheverfahren \n3 K 6199/00 entschieden werden. Dort wird der Antragsteller auch konkret \ndarzulegen haben, wie es ihm gelungen ist, die neu angeschafften Möbel und die \ndurchgeführten Renovierungsarbeiten in einem Gesamtvolumen von mindestens \n10.800,00 DM zu finanzieren. Dass dazu das bisher offengelegte Einkommen nicht \nausreicht, ist offenkundig.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300435","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-11-14/3-l-1804-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300435","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300435","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-11-14/3-l-1804-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300435","retrieved":"2026-07-09 03:25:16.089448+00:00"}}