{"status":"available","doknr":"OLD300462","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2001:1113.17L2165.01.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2001-11-13","aktenzeichen":"17 L 2165/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antragstellerin wird für das Verfahren erster Instanz ab \nAntragstellung unter Beiordnung von Rechtsanwalt I. aus I1. \nProzesskostenhilfe bewilligt, soweit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung entsprochen wird. \nDer weitergehende Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. \n\nDer Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, \nder Antragstellerin zur Begleichung der in den Monaten August, September und \nOktober 2001 für die Wohnung L. T. 1a, 45721 I1. entstandenen \nMietschulden in Höhe von 2.696,19 DM vorläufig ein Darlehen in dieser Höhe zu \ngewähren \nund \nder Antragstellerin unter Anrechnung des ihr zufließenden Kindergeldes laufende \nHilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 80 % des maßgeblichen Regelsatzes \nzuzüglich des Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung und der hälftigen \nUnterkunftskosten für die Zeit vom 31. Oktober 2001 bis zum 30. November 2001 zu \ngewähren. \n \nDer weitergehende Antrag wird abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der \nAntragsgegner zu 5/6 und die Antragstellerin zu 1/6.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist im Wesentlichen zu\nentsprechen, da die Antragstellerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen\nVerhältnissen zur Kostentragung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung\nhinreichende Erfolgsaussichten bietet. Soweit der Antrag sich aus den nachfolgend\ndargelegten Gründen, die insoweit entsprechend gelten, bereits als unzulässig\nerweist, fehlt es der Rechtsverfolgung jedoch an den hinreichenden\nErfolgsaussichten, so dass der Antrag insoweit abzulehnen ist (vgl. § 166 der\nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 114 der\nZivilprozessordnung - ZPO -).\n\n3\n\nII. Der Antrag,\n\n4\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen\nAnordnung aufzugeben,\n\n5\n\na. die Mietrückstände der Antragstellerin für die von ihr\ngenutzte Mietwohnung L. T. 1a, 45721 I1. für\ndie Monate August, September und Oktober 2001 in Höhe\nvon insgesamt 2.696,19 DM zu übernehmen,\n\n6\n\nb. der Antragstellerin Leistungen nach den Bestimmungen\ndes Bundessozialhilfegesetzes zur Sicherstellung ihres\nLebensunterhalts ab Antragstellung für zunächst einen\nMonat zu gewähren,\n\n7\n\nc.\n\n8\n\nhat mit den aus dem Tenor ersichtlichen Einschränkungen Erfolg.\n\n9\n\nSoweit der Antrag (b.) auf die Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt in\nvollem Umfang gerichtet ist, steht dem allerdings bereits das Verbot der\nVorwegnahme der Hauptsache entgegen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung\nder Kammer und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen\n(OVG NRW), dass zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen des einstweiligen\nRechtsschutzes für erwachsene Antragsteller grundsätzlich nur das zum\nLebensunterhalt Unerlässliche erstritten werden kann. Dies wird bei laufenden\nLeistungen mit etwa 80 % der regelmäßigen Unterstützung angesetzt.\n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1997 - 8 B\n1/97 -.\n\n11\n\nUnzulässig ist der Antrag auch, soweit die Antragstellerin (sinngemäß) laufende\nHilfe zum Lebensunterhalt für ihre minderjährige Tochter N. begehrt; denn der\nAntragstellerin fehlt es insoweit an der erforderlichen Antragsbefugnis (vgl. § 42 Abs.\n2 VwGO). Aus dem in § 11 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - zum Ausdruck\ngekommenen Grundprinzip des Sozialhilferechts, wonach jedes Mitglied einer\nBedarfsgemeinschaft (hier: Familie) einen nach Grund und Voraussetzungen\neigenständigen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat,\n\n12\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1977\n - V C 35.77 -, BVerwGE 55, 148 (150),\n\n13\n\nfolgt, dass jeder Hilfeempfänger Sozialhilfeleistungen zulässigerweise nur im\neigenen Namen geltend machen kann, wobei minderjährige Kinder ggf. durch ihre\nEltern vertreten und Unterkunftskosten nach der Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts,\nvgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1988 - 5 C 68.85 -,\nFEVS 37, 272 ff.,\nnach Kopfteilen aufgeteilt werden müssten. Den laufenden sozialhilferechtlichen\nBedarf ihrer Tochter,\nd.h. Regelsatzleistungen zuzüglich anteilige\nUnterkunftskosten abzüglich der Leistungen nach dem\nUnterhaltsvorschussgesetz, jedoch ohne Berücksichtigung\ndes Kindergeldes, da dieses sozialhilferechtlich i.d.R. nicht\nEinkommen des Kindes, sondern des berechtigten\nElternteils ist, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. März\n1995 - 8 E 1166/94 - (m.w.N. zur Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts), vom 4. April 1991 - 8 B\n282/91 - ZfSH/SGB 1992, 16 und vom 18. August 1994 - 8\nE 676/94 -,\n\n14\n\nkann die Antragstellerin danach nicht im eigenen Namen geltend machen.\n\n15\n\nDemgegenüber bestehen unter dem Aspekt der Antragsbefugnis nach\nAuffassung der Kammer keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass die\nAntragstellerin den Anspruch auf Übernahme der rückständigen Unterkunftskosten\nallein im eigenen Namen geltend macht. Ausgehend davon, dass eine den Erlass\neiner einstweiligen Anordnung rechtfertigende Eilbedürftigkeit (sog.\nAnordnungsgrund) hinsichtlich der Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt\ngrundsätzlich nur für den Zeitraum ab Eingang des Antrags bei Gericht angenommen\nwerden kann, kommt bezüglich der Übernahme von in der Vergangenheit\nentstandenen Mietrückständen als Rechtsgrundlage gerade nicht § 11 BSHG, d.h.\ndie Verpflichtung zur Leistung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt, sondern § 15a\nBSHG in Betracht. Bei der nach dieser Vorschrift ausnahmsweise möglichen\nÜbernahme von Schulden liegt es indessen nahe, dass der entsprechende Anspruch\ndemjenigen zusteht, der auch Schuldner der in Rede stehenden zivilrechtlichen\nForderung ist. Dies ist hier allein die Antragstellerin als Mieterin der betreffenden\nWohnung und Beklagte des vor dem Amtsgericht Marl anhängigen zivilgerichtlichen\nKlageverfahrens.\n\n16\n\nMit den dargelegten Einschränkungen ist der Antrag auf Erlass einer\neinstweiligen Anordnung im Übrigen zulässig und begründet.\n\n17\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung\neines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig,\nwenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche\nNachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen\nGründen nötig erscheint. Danach kann eine einstweilige Anordnung erlassen\nwerden, wenn ein Anordnungsgrund, d. h. die besondere Eilbedürftigkeit der\nInanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes, und das Bestehen des geltend\ngemachten Anspruches (sog. Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht worden sind\n(§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Beides ist hier der Fall.\n\n18\n\na.\n\n19\n\nAls Anspruchsgrundlage für die Übernahme der entstandenen Mietschulden kommt\nim vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - wie bereits dargelegt -\nallein § 15a BSHG in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann Hilfe zum\nLebensunterhalt in Fällen, in denen nach den vorstehenden Bestimmungen des\nBSHG die Gewährung von Hilfe nicht möglich ist, insbesondere dann gewährt\nwerden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt ist (Absatz 1 Satz 1);\nsie soll gewährt werden, wenn sie gerechtfertigt und notwendig ist und ohne sie\nWohnungslosigkeit einzutreten droht (Absatz 1 Satz 2).\n\n20\n\n\"Gerechtfertigt\" im Sinne des § 15a BSHG ist die Gewährung von Hilfe zur\nSicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage dann,\nwenn sie zur Erreichung der im BSHG normierten Ziele geeignet und wenn sie mit\nden Zielsetzungen des Gesetzes vereinbar ist. Dies setzt zunächst voraus, dass die\nNotlage mit (beantragten) Mitteln der Sozialhilfe beseitigt werden kann,\n\n21\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 1985 - 8 B\n2185/84 -, FEVS 35, 24 (29).\n\n22\n\nIm Falle aufgelaufener Mietrückstände ist im Hinblick auf die gesetzliche\nZielsetzung auf die Gründe abzustellen, aus denen die Schulden in der\nVergangenheit entstanden sind. Es geht dabei jedoch nicht um eine Sanktion für\nfrüheres Fehlverhalten, sondern darum, ob das bisherige Zahlungsverhalten des\nHilfe Suchenden die\nPrognose trägt, er werde es auch in Zukunft zu Mietschulden kommen lassen und die\nÜbernahme der schon aufgelaufenen Mietrückstände sei deshalb keine geeignete\nMaßnahme, ihm die derzeitige Unterkunft zu erhalten.\n\n23\n\nHiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen des § 15a Abs. 1 Satz 2 BSHG\nnach gegenwärtigem Sach- und Streitstand vor.\n\n24\n\nDie Antragstellerin als Mieterin der Wohnung ist seit August 2001, d.h. seit\nEinstellung der Sozialhilfeleistungen auf Grund unklarer Einkommens- und\nVermögensverhältnisse, mit den Mietzahlungen im Rückstand. Dies haben die\nVermieter zum Anlass genommen, das Mietverhältnis zu kündigen und im Klageweg\ndie Herausgabe der Wohnung zu verlangen. Gleichwohl kann mit der Zahlung der\nrückständigen Mieten bzw. der Entschädigung nach § 569 Abs. 3 BGB noch die\nSicherung der Unterkunft bewirkt werden. Denn nach § 554 Abs. 2 Nr. 2 BGB wird\ndie wegen Zahlungsverzugs ausgesprochene fristlose Kündigung unwirksam, wenn\nbis zum Ablauf eines Monats nach Eintritt der Rechtshängigkeit des\nRäumungsanspruches der Vermieter hinsichtlich des Mietzinses (hier: für August und\nSeptember, anteilig bis zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses) und der\nEntschädigung gemäß § 546 a Abs. 1 BGB (hier: für den Zeitraum ab Kündigung)\nbefriedigt wird. Da die Klage nach Aktenlage nach dem 22. Oktober 2001 (wohl am\n25. Oktober 2001) zugestellt worden ist, ist eine umgehende Zahlung der\nrückständigen Beträge derzeit (noch) zur Sicherung der Unterkunft geeignet. Ein Fall\ndes § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 BGB, wonach eine derartige Abwendung der Folgen\neiner fristlosen Kündigung nicht wiederholt innerhalb eines Zeitraumes von zwei\nJahren möglich ist, liegt nach dem aus den Akten ersichtlichen Sachverhalt nicht vor.\nZwar hatten sich bereits im April 2001 Mietrückstände ergeben; die Vermieter hatten\njedoch seinerzeit eine Kündigung noch nicht ausgesprochen, sondern lediglich\nangedroht.\n\n25\n\nMaßnahmen zur Sicherung dieser betreffenden Unterkunft sind auch nicht\ndeshalb ungerechtfertigt, weil die Wohnung angesichts einer Größe von 74 qm\nmöglicherweise unangemessen groß ist; denn die Anmietung der Wohnung erfolgte\nnach Aktenlage in Abstimmung mit dem Sozialamtes des Antragsgegners (vgl. § 3\nAbs. 1 Satz 3 der Regelsatzverordnung).\n\n26\n\nDa die Ursache für die Nichtzahlung des Mietzinses ersichtlich in der Einstellung\nder Sozialhilfeleistungen zum 1. August 2001 liegt, ist gegenwärtig die Prognose\ngerechtfertigt, dass zukünftig - bei Wiederaufnahme der Sozialhilfeleistungen (vgl.\nhierzu die nachfolgenden Ausführungen) - die regelmäßige Mietzahlung und damit\nder dauerhafte Erhalt der Unterkunft zu erwarten ist. Dem steht nicht entgegen, dass\ndie Kammer aus prozessualen Gründen nur eine Verpflichtung des Antragsgegners\nzu Gunsten der Antragstellerin auszusprechen vermag. Denn mit Blick auf § 11\nAbs. 1 Satz 2 BSHG und die verfassungsrechtlich vorgegebene Bindung durch Art.\n20 Abs. 3 GG erscheint die Erwartung gerechtfertigt, dass der Antragsgegner bei\nWiederaufnahme der Sozialhilfeleistungen zu Gunsten der Antragstellerin auch ohne\neine ausdrückliche gerichtliche Entscheidung die Leistungen zu Gunsten ihrer\nminderjährigen Tochter wieder aufnimmt.\n\n27\n\nIst nach alldem die Übernahme der aus dem Mietverhältnis entstandenen\nMietschulden im Sinne von § 15a Abs. 1 Satz 1 gerechtfertigt und notwendig und\ndroht ohne diese Hilfe zugleich im Sinne von § 15a Abs. 1 Satz 2 BSHG die\nWohnungslosigkeit, so steht die Entscheidung über die Gewährung dieser Hilfe nicht\nim Ermessen des Antragsgegners. Vielmehr soll die Hilfe gewährt werden; Ermessen\nwäre demnach lediglich bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls eröffnet,\nwofür hier indessen nichts ersichtlich ist. Die schlichte Formulierung in der\nAntragserwiderung, Anhaltspunkte für eine drohende Wohnungslosigkeit nach einem\nVerlust der derzeitigen Wohnung seien von der Antragstellerin nicht glaubhaft\ngemacht, vermag solche jedenfalls nicht zu begründen. Insbesondere sind keine\nAnhaltspunkte ersichtlich, wonach die Antragstellerin ohne weiteres eine andere\nWohnung beziehen könnte.\n\n28\n\nEine Ermessensentscheidung des Antragsgegners setzt hingegen die\nEntscheidung voraus, ob die Hilfe gemäß § 15a Abs. 1 Satz 4 BSHG als Beihilfe oder\nals Darlehen gewährt wird. Da das Verwaltungsgericht auch unter Berücksichtigung\ndes im vorliegenden Verfahren eröffneten Entscheidungsspielraumes (vgl. § 123\nAbs. 3 VwGO in Verbindung mit § 938 ZPO ) gehindert ist, eigenes Ermessen an die\nStelle des behördlichen Ermessens zu setzen und damit über den\nEntscheidungsrahmen in einem etwaigen Hauptsacheverfahren (vgl. § 114 VwGO)\nhinauszugehen, muss die hier im Wege der einstweiligen Anordnung anzuordnende\nRegelung zunächst auf die Gewährung der Hilfe als Darlehen beschränkt bleiben.\nDavon unberührt bleibt die gegebenenfalls in einem Klageverfahren zu klärende\nFrage, ob der Antragsgegner den (Darlehens-) Betrag nicht ohnehin im Rahmen der\nlaufende Hilfeleistungen endgültig zu übernehmen hat.\n\n29\n\nb.\n\n30\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch hinsichtlich der\nlaufenden Hilfeleistungen für die Zeit ab dem 31. Oktober 2001 begründet.\n\n31\n\nGemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt demjenigen zu\ngewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus\neigenen Kräften oder Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen oder Vermögen,\nbeschaffen kann. Daraus folgt, dass derjenige keinen Anspruch auf Hilfe zum\nLebensunterhalt hat, der in der Lage ist, den Bedarf an notwendigem\nLebensunterhalt entweder aus seinem Einkommen oder aus seinem Vermögen zu\ndecken. Da das Vorhandensein eigener bzw. zurechenbarer Mittel (negatives)\nTatbestandsmerkmal für einen Anspruch auf Sozialhilfe ist, muss der Hilfe Suchende\nbeweisen, dass er seinen Lebensunterhalt nicht durch eigenes oder ihm\nzurechenbares Einkommen oder Vermögen sicherstellen kann. Die\nNichtaufklärbarkeit dieses anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals geht zu\nLasten desjenigen, der das Bestehen des Anspruchs behauptet, also des jeweiligen\nHilfebedürftigen.\n\n32\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 1997\n- 8 B 1/97 - vom 22. Dezember 1994 - 8 B 3119/94 -\nund vom 12. September 2000 - 16 B 725/00 -.\n\n33\n\nDie Antragstellerin hat hinreichend dargelegt, durch Vorlage schriftlicher\nErklärungen der Nachbarfamilie M1. und des Herrn B. C. belegt und durch\nVorlage einer eigenen eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht, dass sie\nderzeit nicht in der Lage ist, ihren notwendigen Lebensunterhalt ohne ergänzende\nSozialhilfe zu bestreiten.\n\n34\n\nSo hat sie - bestätigt durch eine entsprechende Erklärung der in der\nNachbarschaft wohnhaften Familie M. für den Zeitraum August und September\n2001 (vgl. Beiakte Heft 2 Blatt 330) - eidesstattlich versichert, dass sie in der Zeit ab\nEinstellung der Sozialhilfeleistungen dort mittags beköstigt und auch sonst mit\nLebensmitteln unterstützt worden ist. Mietzahlungen erfolgten seit Einstellung der\nLeistungen ebenfalls nicht mehr.\n\n35\n\nDurch den allgemeinen Lebenszuschnitt der Antragstellerin begründete, mehr als\nnur vage Zweifel an der angegebenen Einkommens- und Vermögenslosigkeit sieht\ndie Kammer bezogen auf den hier in Rede stehenden Zeitraum nicht mehr\ngegeben.\n\n36\n\nDie der Antragstellerin in der Vergangenheit vorgehaltenen unklaren\nVerhältnisse, die zunächst zu einer vorübergehenden (17 L 308/01), später\nendgültigen Einstellung (17 L 1491/01) führten, betrafen im Wesentlichen den\nUmstand, dass die Antragstellerin dem zunächst entstandenen Eindruck nach ein\nKraftfahrzeug geleast hatte. Nach der auf gerichtliche Anregung im\nErörterungstermin vom 23. März 2001 (17 L 348/01) erstatteten Strafanzeige und\nden sich daran anschließenden polizeilichen Ermittlungsergebnissen (Beiakte Heft 2,\nBlatt 244) dürfte inzwischen davon auszugehen sein, dass die Unterschrift unter dem\nLeasingvertrag nicht von der Antragstellerin stammte, sondern gefälscht war.\nGleichwohl blieben zunächst weiterhin Zweifel, weil die Antragstellerin, die ihren\ngetrennt lebenden Ehemann, dessen wirtschaftliche Verhältnisse - weiterhin - völlig\nunklar sind, der Verwicklung in kriminelle Machenschaften bezichtigt, dennoch häufig\nmit diesem gesehen wurde und - vor allem - auch das betreffende Fahrzeug\ngelegentlich nutzte. Die so entstandenen Zweifel wurden dadurch bestärkt, dass der\nAntragstellerin ab Juni 2001 ein auf den Namen ihres Freundes B. C.\nzugelassener W. Q. ständig zur Verfügung stand, wobei die regelmäßige Nutzung\neines Kraftfahrzeuges grundsätzlich die Annahme nahe legt, dass der betreffende\nSozialhilfebegehrende über nicht offenbarte Mittel verfügt, die es ihm erlauben, die\nKosten des Fahrzeugs zu tragen. Es ist dann Sache des jeweiligen Antragstellers,\nderartige Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit durch nachprüfbare konkrete Angaben\nauszuräumen.\n\n37\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Oktober 1994\n- 8 B 2134/94 - und vom 22. Dezember 1994\n- 8 B 3119/94 -.\n\n38\n\nDies zu Grunde legend bestehen gegenwärtig keine durchgreifenden Zweifel\nmehr an der Sozialhilfebedürftigkeit der Antragstellerin. Das Leasingfahrzeug ist,\nwohl wegen Nichtzahlung der Leasingraten und / oder der Beiträge zur\nHaftpflichtversicherung, seit dem 31. August 2001 abgemeldet und in das Eigentum\neines Autohändlers übergegangen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die\nAntragstellerin derzeit noch Nutzerin eines Kraftfahrzeuges ist, sind nach\ngegenwärtigem Sachstand nicht ersichtlich. In den Verwaltungsvorgängen des\nAntragsgegners findet sich insoweit lediglich noch ein Vermerk, wonach der W. Q.\ndes Herrn C. am 10. Oktober 2001 in der L. T. geparkt war. Da Herr\nC. eigenen Angaben zu Folge mit der Antragstellerin und anderen an dieser\nT. wohnhaften Personen befreundet ist, stellt dies indessen keinen Hinweis auf\neine fortdauernde Nutzung des Fahrzeuges durch die Antragstellerin dar. Ferner ist\nnach den weiteren Angaben des Herrn C. davon auszugehen, dass die\nAnschaffung des fast 19 Jahren alten W. Q. - was die Kammer auch schon im\nBeschluss vom 16. August 2001 angenommen hat - nicht im Wege eines\nKaufvertrages, sondern im Wege einer Schenkung erfolgte. Halter des Fahrzeugs ist\nHerr C. , der mit Schreiben vom 28. August 2001 (Beiakte Heft 1, Blatt 346)\nerklärt hat, die Kosten des Fahrzeugs allein zu tragen - hinsichtlich der\nKraftfahrzeugsteuer ist dies auch belegt - und den Wagen aus freundschaftlicher\nVerbundenheit der Antragstellerin leihweise zur Verfügung gestellt zu haben, solange\ner es witterungsbedingt selbst nicht benötigt. Die Kammer verkennt nicht, dass die\nweitere Erklärung des Herrn C. vom 27. Oktober 2001 (Beiakte Heft 1 Blatt 5), in\nder dieser sich dazu äußert, wie er den Weg von der Wohnung der Antragstellerin in\nI1. -G. zu seinem Arbeitsplatz in der Diskothek P. E. bewältigt haben\nkönnte, recht unverbindlich formuliert ist. Dies reicht indessen nicht aus, die Angaben\ndes Herrn C. hinsichtlich der Kostentragung in Frage zu stellen, dies jedenfalls\ndann nicht, wenn man berücksichtigt, dass hinsichtlich des hier in Rede stehenden\nZeitraumes keine Anhaltspunkte mehr für eine fortwährende Nutzung des Fahrzeugs\ndurch die Antragstellerin mehr bekannt geworden sind, wohingegen die\nwitterungsabhängige Nutzung des W. Q. durch Herrn C. nachvollziehbar\nerscheint. Denn seinen Q1. G1. hat Herr C. nicht mehr in Besitz;\nMotorrad und Jeep dürften in der kälteren Jahreszeit zur täglichen Nutzung in der Tat\nweniger geeignet sein.\n\n39\n\nKlarstellend sei Folgendes betont:\n\n40\n\nDie Kammer teilt durchaus die Einschätzung des Antragsgegners, dass die\nEinkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehemannes der Antragstellerin\nweiterhin undurchsichtig sind; hinzu treten inzwischen Unklarheiten bezüglich des\ntatsächlichen Aufenthaltsortes, nachdem Herr S. I2. sich zwar nach F.\nabgemeldet hat, aber dennoch häufig in I1. gesehen wurde. Diese Unklarheiten\nwirken sich indessen rechtlich gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG nicht zum Nachteil\nder Antragstellerin aus, da sie von ihrem Ehemann getrennt lebt und derzeit auch\nkeine Anhaltspunkte für weiterhin bestehende enge Kontakte zu diesem bestehen,\ndie nahe legen würden, dass dennoch in wirtschaftlicher Hinsicht eine enge\nVerflechtung besteht. Dass der Wagen des Ehemannes einmal, zudem kurz nach\ndem Geburtstag der gemeinsamen Tochter, vor der Wohnung der Antragstellerin\ngesehen wurde, reicht hierzu nicht aus.\n\n41\n\nSonstige tatsächliche Anhaltspunkte, die Anlass zu Zweifeln an den\nEinkommens- und Vermögensverhältnissen geben und die Obliegenheit der\nAntragstellerin begründen könnten, diese Zweifel auszuräumen, hat der\nAntragsgegner in jüngerer Zeit nicht (mehr) festgestellt. Dabei hält die Kammer es\nnicht für eine Überdehnung der Ermittlungspflichten des Antragsgegners, wenn ihm\ndas Fehlen weiterer Ermittlungen auf diese Weise zum Nachteil gereicht. Denn\nzumindest bis zur Entscheidung über die Widersprüche gegen den\nEinstellungsbescheid vom 30. Juli 2001 und den die Mietrückstände betreffenden\nBescheid vom 15. Oktober 2001, zu deren Begründung die Antragstellerin unter\nVorlage diverser Erklärungen und Unterlagen ergänzend vorgetragen hat, ist es\nAufgabe des Sozialamtes, den Hilfefall unter Kontrolle zu halten. Ein ohne konkrete\nTatsachen belegtes Unwohlsein über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse\nvermag die Versagung von Leistungen nicht zu rechtfertigen.\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1,188 Satz 2 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300462","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-11-13/17-l-2165-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 938","ref_norm":"938","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 546a","ref_norm":"546a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300462","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300462","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-11-13/17-l-2165-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300462","retrieved":"2026-07-09 03:25:18.450213+00:00"}}