{"status":"available","doknr":"OLD300461","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2001:1113.11K2784.99.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2001-11-13","aktenzeichen":"11 K 2784/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides \nvom 14. Dezember 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Direktors \ndes Landschaftsverbandes X. -M. vom 27. April 1999 verpflichtet, dem Kläger \nfür den Zeitraum vom 15. Oktober 1998 bis zum 28. Februar 1999 Hilfe zur Pflege \nnach dem Bundessozialhilfegesetz in Form der Übernahme der ungedeckten \nHeimkosten für die Unterbringung seiner verstorbenen Ehefrau in Höhe von \n6.637,87 DM zu bewilligen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird \ngestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nin gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Gewährung von Sozialhilfe in der Form der Hilfe \nzur Pflege gem. § 68 des Bundessozialhilfegesetzes -BSHG- für die Zeit vom 15. \nOktober 1998 bis zum 28. Februar 1999.\n\n3\n\nSeit dem 15. Oktober 1998 wurde die am 14. Juni 2001 verstorbene Ehefrau des \nKlägers im C. -K. -Haus des Caritasverbandes in H. gepflegt und erhielt \nvon der Pflegekasse Leistungen der Pflegestufe 2. Mit Schreiben vom gleichen Tage \nbeantragte das Heim für Frau I. -vorsorglich- die Übernahme eventuell nicht \ngedeckter Heimkosten.\n\n4\n\nIm Rahmen der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute wurde \nbekannt, dass diese jeweils am 11. Juni 1997 mit dem ortsansässigen \nBestattungsunternehmen Fa. C. GmbH „Bestattungsverträge\" abgeschlossen \nhatten, in denen sich das Unternehmen verpflichtete, die Bestattungen im dort \nbezeichneten Umfang durchzuführen. Die voraussichtlichen Kosten für die \nBestattung einschließlich der Friedhofsgebühren betrugen nach dem Inhalt der \nVerträge jeweils 8.128,50 DM. \nUnter Ziffer II. der Verträge wird -so heißt es dort- „als Gegenleistung und Sicherheit \nzur Bezahlung der angegebenen Kosten\" dem Bestattungsinstitut der von der \nInnungskrankenkasse C. zu erwartende Sterbegeldbetrag abgetreten. Dieser \nBetrag wurde für den Kläger mit 2.100 DM beziffert, der für Frau I. zu erwartende \nBetrag blieb offen. Weitere Abreden über zu leistende Zahlungen enthält der \ndiesbezügliche Vertragsabschnitt nicht.\n\n5\n\nUnter Ziffer III der Verträge heißt es wie folgt:\nDieser Vertrag ist im gegenseitigen Einverständnis der Vertragspartner geschlossen \nworden und kann daher nur in gleicher Weise geändert werden oder auch aufgelöst \nwerden. Wird der Vertrag auf Wunsch des Auftraggebers aufgelöst, ist der \nAuftragnehmer berechtigt, eine Entschädigung in Höhe von 10 % der vereinbarten \nBeerdigungskosten zu berechnen und einzubehalten, soweit der Auftraggeber nicht \neinen Schaden nachweist. \n\n6\n\nFür die Kosten der Bestattung zahlte der Kläger jeweils 7.500 DM von seinem \nSparguthaben bei der E. Bank im voraus an das Bestattungsunternehmen, das \ndiese Gelder zugunsten der Eheleute auf Termingeldkonten bei der W. \nverzinslich anlegte. Daneben verfügten die Eheleute lediglich über zwei Sparkonten \nmit einem Guthaben von 136,31 DM (Stand: 14.10.1998) und 134,26 DM (Stand: \n3.11.1998). \n\n7\n\nMit Bescheid vom 14. Dezember 1998 lehnte der Beklagte den Antrag auf \nBewilligung von Sozialhilfe in der Form der Hilfe zur Pflege ab. Zur Begründung \nführte er aus, die Eheleute verfügten über Vermögen, welches vorrangig zur \nDeckung der Heimpflegekosten einzusetzen sei. Der Wert der Bestattungsverträge \nübersteige den gem. § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG zu berücksichtigenden \nVermögensfreibetrag in Höhe von 5.700 DM.\n\n8\n\nHiergegen erhoben die Eheleute am 12. Januar 1999 Widerspruch.\nSie machten geltend, die Werte der Bestattungsverträge seien für sie nicht \nrealisierbar und damit keine bereiten Mittel zur Bedarfsdeckung. Die Verträge sähen \nkeine vorzeitige Auflösungsmöglichkeit vor. Die Fa. C. sei zu einer solchen \nauch nicht bereit.\n\n9\n\nDer Direktor des Landschaftsverbandes X. -M. wies den Widerspruch \nnach Anhörung sozial erfahrener Personen mit Bescheid vom 27. April 1999 zurück.\nZur Begründung führte er im wesentlich aus, dass die Eheleute I. über Vermögen \nin Form der Werte der Bestattungsverträge und der Sparkonten in Höhe von \ninsgesamt 15.444,32 DM verfügten. Dabei handele es sich auch um bereite Mittel, \ndenn unter Ziffer III des Vertragstextes der Bestattungsverträge sei eine einseitige \nAuflösungsmöglichkeit der Auftraggeber ausdrücklich geregelt. Das Vermögen sei in \nder den Freibetrag von 5.700 DM übersteigenden Höhe für die Heimpflegekosten \neinzusetzen. Dies stelle keine Härte i.S.d. § 88 Abs. 3 BSHG dar. Eine \nBeeinträchtigung der angemessenen Lebensführung bzw. Alterssicherung hierdurch \nsei nicht erkennbar.\n\n10\n\nDer Widerspruchsbescheid wurde den Prozessbevollmächtigten der Eheleute am \n3. Mai 1999 zugestellt.\n\n11\n\nNach Auflösung des Bestattungsvertrages der Frau I. wurde am 28. Mai 1999 \nvon der Fa. C. ein Betrag von 7.786,93 DM auf das Girokonto des Klägers \nüberwiesen. Das Festgeldkonto des Klägers wurde um einen Wert von 2.076,96 DM \nvermindert und der entsprechende Betrag am gleichen Tag seinem Giro-Konto \ngutgeschrieben.\nNach Vorlage der Heimkostenabrechnungen seit dem 15. Oktober 1998 errechnete \nder Beklagte unter Berücksichtigung der Anschaffungskosten für zwei Hörgeräte des \nKlägers, dass die Eheleute aus dem den kleinen Barbetrag gem. § 88 Abs. 2 Nr. 8 \nBSHG übersteigenden Vermögen die Heimkosten bis einschließlich Februar 1999 \ntragen konnten. Seit März 1999 wurden die ungedeckten Heimpflegekosten der Frau \nI. vom Beklagten übernommen. \n\n12\n\nUrsprünglich haben die Eheleute am 2. Juni 1999 gemeinsam Klage erhoben, mit \nder sie ihr Begehren -die Übernahme der ungedeckten Kosten für den \nHeimaufenthalt der Frau I. für die Zeit vom 15. Oktober 1998 bis einschließlich \nFebruar 1999- weiterverfolgten. Nachdem die Ehefrau des Klägers am 14. Juni 2001 \nverstorben ist, setzt der Kläger das Verfahren -im Hinblick auf § 28 BSHG- fort.\nEr ist der Auffassung, dass die Bestattungsverträge nach dem Inhalt der \nVertragsabreden nicht auflösbar gewesen seien. Lediglich aus Kulanz habe das \nBestattungsunternehmen sich letztlich dazu bereit erklärt, denn andernfalls wäre den \nEheleuten -aufgrund des zulässigen Vorhalts der Vermögenswerte „Monat für \nMonat\"- dauerhaft eine ergänzender Hilfeanspruch versagt gewesen. Im übrigen \nstelle die verlangte Auflösung der Verträge und der Vermögenseinsatz für die \nHeimkosten eine Härte dar, denn den Eheleuten sei eine standesgemäße Bestattung \nsehr wichtig. Die Beerdigung seiner Ehefrau habe 10.089,75 DM gekostet. Der nach \nAbzug der Leistungen der Krankenkasse in Höhe von 1050 DM noch verbleibende \nBetrag sei von seinem Schwiegersohn und einer der Töchter vorfinanziert worden. Er \nzahle hierauf Raten ab.\n\n13\n\nDie Kläger beantragen,\n\n14\n\nden Beklagten unter entsprechender Aufhebung seines \nBescheides vom 14. Dezember 1998 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Direktors des \nLandschaftsverbandes X. -M. vom 27. April 1999 zu \nverpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 15. Oktober 1998 \nbis zum 28. Februar 1999 Hilfe zur Pflege nach dem \nBundessozialhilfegesetz in Form der Übernahme der \nungedeckten Heimkosten für die Unterbringung seiner \nverstorbenen Ehefrau in Höhe von 6.637,87 DM zu \nbewilligen.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\n die Klage abzuweisen.\n\n17\n\nEr ist der Ansicht, im Zeitpunkt des Abschlusses der Bestattungsverträge hätten \ndie Eheleute sich der Möglichkeit einer eventuellen Heimunterbringung bereits \nbewusst gewesen sein müssen, denn Frau I. habe zu dieser Zeit bereits \nPflegegeld erhalten. Aus diesem Grund hätten sie ihre Vermögensdispositionen auf \ndie Deckung eines künftigen Pflegebedarfs ausrichten müssen. Außerdem sei eine \ndurchschnittlichen Anforderungen entsprechende Bestattung bereits mit einem \nKostenaufwand zwischen 4000 und 5000 DM zu finanzieren. Dieser Betrag könne \ndurch Leistungen der Krankenkasse, das Schonvermögen und ergänzende \nLeistungen der Erben sichergestellt werden. \nEine Härte gem. § 88 Abs. 3 BSHG sei schon deshalb nicht gegeben, weil es sich \nvorliegend nicht um eine atypische Situation handele. Vielmehr sehe sich jeder \nMensch naturgemäß mit der Frage der Vorsorge für den Fall des Versterbens \nkonfrontiert. Im übrigen ergebe sich aus §§ 1 Abs. 2 und 4 BSHG die Wertung, dass \nSozialhilfe Hilfe für Lebende ist. Folglich gehörten Bestattungskosten nicht zu den \nmöglichen Leistungen an den verstorbenen Hilfeempfänger. Nach der \nSondervorschrift des § 15 BSHG sei dies nur dann möglich, wenn dem hierzu \nVerpflichteten die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten sei. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 und 2) \nBezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\nDie als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung -\nVwGO- statthafte und innerhalb der Klagefrist des § 74 VwGO erhobene Klage ist \nzulässig.\n\n20\n\n- Der Kläger konnte die Klage gem. § 28 Abs. 2 BSHG fortführen.\nDanach steht der Anspruch des Berechtigten auf Hilfe in einer Einrichtung oder auf \nPflegegeld, soweit die Leistung dem Berechtigten gewährt worden wäre, nach \nseinem Tode demjenigen zu, der die Hilfe erbracht oder die Pflege geleistet hat. \n\n21\n\nDiese Vorschrift postuliert ungeachtet erbrechtlicher Vorschriften eine gesetzliche \n(Sonder-) Rechtsnachfolge für die Personen, die anstelle des „an sich\" verpflichteten \nSozialhilfeträgers die Leistungen erbracht haben.\nDas Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 2 BSHG ist somit \nsowohl Voraussetzung für die Zulässigkeit, als auch für die Begründetheit der Klage \nund mithin als qualifizierte Prozessvoraussetzung einzuordnen. Im Rahmen der \nZulässigkeit genügt insoweit die schlüssige Behauptung des Klägers, er habe die \nHilfe in der Einrichtung, nämlich die Kosten für den Heimaufenthalt seiner Frau \nanstelle des seiner Meinung nach verpflichteten Sozialhilfeträgers erbracht. \n\n22\n\n- Dass der Kläger daneben nicht -auch- aus eigenem Recht den Klageanspruch \nverfolgt, hat er in der mündlichen Verhandlung klargestellt. Zu dieser Unklarheit ist es \nlediglich aufgrund der missverständlichen Formulierungen in den \nklagegegenständlichen Bescheiden gekommen, die - statt ausschließlich an die \nHilfesuchende - jeweils an die Eheleute I. gerichtet waren.\n\n23\n\nDie Klage ist auch begründet. \n\n24\n\nDie ursprüngliche Klägerin des vorliegenden Verfahrens -die verstorbene \nEhefrau des Klägers- hatte gegen den Beklagten für den Zeitraum vom 15. Oktober \n1998 bis einschließlich Februar 1999 einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege gem. § 68 \nBSHG in Form der Übernahme der ungedeckten Heimkosten in Höhe von 6.637,87 \nDM.\nDer entgegenstehende Bescheid des Beklagten vom 14. Dezember 1998 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides des Direktors des Landschaftsverbandes \nX. -M. vom 27. April 1999 ist rechtswidrig und verletzte die Klägerin in ihren \nRechten, § 113 Abs. 5 VwGO (dazu zu 1.).\nDer Anspruch ist nach ihrem Versterben gem. § 28 Abs. 2 BSHG auf den Kläger \nübergegangen (dazu zu 2.).\n\n25\n\n1. Frau I. hatte einen Anspruch auf Bewilligung von Hilfe zur Pflege gem. § 68 \ni.V.m. § 28 Abs. 1 BSHG in Höhe von 6.637,87 DM gegen den Beklagten. \nGem. § 28 Abs. 1 Satz 1 BSHG wird Hilfe zur Pflege als eine Form der Hilfe in \nbesonderen Lebenslagen gewährt, soweit dem Hilfesuchenden und seinem nicht \ngetrennt lebenden Ehegatten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und \nVermögen nach den Bestimmungen des 4. Abschnitts nicht zuzumuten ist.\n\n26\n\na. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass die persönlichen \nVoraussetzungen gem. § 68 Abs. 1 BSHG für die Bewilligung von Hilfe zur Pflege bei \nFrau I. gegeben waren. \n\n27\n\nb. Der Bedarf in vorgenannter Höhe für den Zeitraum vom 15. Oktober 1998 bis \nzum 28. Februar 1999 ergibt sich aus den Kopien der Heimkostenabrechnungen im \nVerwaltungsvorgang. Danach wurden für die Pflege der Frau I. -nach Abzug des \n„Pflegewohngeldes\" und der Leistungen der Pflegeversicherung- folgende Beträge in \nRechnung gestellt:\n15. Oktober - 31. Dezember 1998: \n 3.426,84 DM\nJanuar 1999: \n 1.568,13 DM\nFebruar 1999 \n 1.642,90 DM\n \n -----------------------\n \n 6.637,87 DM\n\n28\n\nc. Den Eheleuten I. war gem. § 28 BSHG die Aufbringung der Mittel aus dem \nEinkommen und Vermögen nach den Bestimmungen des 4. Abschnitts nicht \nzuzumuten.\n\n29\n\n- Sie konnten die ungedeckten Heimkosten nicht aus ihrem Einkommen \nbestreiten. Der Beklagte hat -zutreffend- errechnet, dass einzusetzendes Einkommen \nnicht vorhanden war. Dies steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit und bedarf \ndaher keiner näheren Erörterung.\n\n30\n\n- Die Eheleute I. mussten zur Abgeltung der ungedeckten Heimkosten auch \nnicht auf ihre Vermögenswerte zurückgreifen.\nSie verfügten über Vermögen in Form der Rückforderungsansprüche, die sich nach \nAuflösung der Bestattungsverträge ergeben, in Höhe von jeweils 7.586,93 DM \n(Kontostand 15.1.1998) und kleinerer Beträge auf den Sparkonten (136,31 DM und \n134,26 DM), insgesamt rund 15.444 DM.\n\n31\n\nZum Vermögen der Eheleute gehört gem. § 88 Abs. 1 BSHG ihr gesamtes \nverwertbares Vermögen. Im Zusammenhang mit § 89 BSHG ergibt sich zudem, dass \nes sich um bereite Mittel handeln muss.\nDas ist vorliegend -entgegen der Ansicht der Klägerseite- der Fall.\nEs ist bereits fraglich, ob nach dem Inhalt der geschlossenen Bestattungsverträge die \nan das Bestattungsunternehmen gezahlte Summe dem Verfügungsrecht der \nAuftraggeber entzogen war. Der Vergütungsanspruch des Bestatters ist erst fällig, \nwenn die (Werk-)Leistung, d.h. die Bestattung erbracht ist. Aus den schriftlichen \nVerträgen ergibt sich keine Verpflichtung zu einer Vorauszahlung, so dass die Kläger \ndie Summe jederzeit wieder herausverlangen konnten. \nOb eventuell mündlich zusätzliche Absprachen getroffen wurden, kann dahinstehen, \ndenn jedenfalls waren die Verträge nach der im Tatbestand aufgeführten \nVereinbarung unter III. rechtlich auflösbar. Darüber hinaus stand den Eheleuten I. \ndas Geld auch tatsächlich zur Verfügung, denn die Fa. C. hat sich letztlich zur \nAuflösung bzw. Auszahlung bereit erklärt.\n\n32\n\nDie Eheleute I. waren jedoch gem. § 88 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3 Satz 1 BSHG \nzum Einsatz dieser Vermögenswerte nicht verpflichtet.\n\n33\n\nGem. § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG i.V.m. § 1 Nr. 2 der Verordnung zur § 88 Abs. 2 \nNr. 8 BSHG ist ein „kleiner Barbetrag\" von 5.700 DM von der Verwertung \nausgenommen.\n\n34\n\nDas Verlangen des Beklagten nach Einsatz des verbleibenden Differenzbetrages \nin Höhe von 9.744 DM stellt für die Eheleute eine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 \nSatz 1 BSHG dar. \n\n35\n\nGem. § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von \nder Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, \nder das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten \nAngehörigen eine Härte bedeuten würde. \nDer Begriff der Härte i.S.d. § 88 Abs. 3 BSHG kann nur im Zusammenhang mit den \nvorangehenden Vorschriften des BSHG über das Schonvermögen zutreffend erfasst \nwerden. Die Vorschriften über das Schonvermögen sollen gewährleisten, dass die \nSozialhilfe nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der vorhandenen Lebens-\ngrundlagen des Hilfesuchenden führt. Dem Sozialhilfeempfänger soll ein gewisser \nSpielraum in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit erhalten bleiben. Überdies \nsoll verhindert werden, dass die Sozialhilfe, die lediglich eine vorübergehende Hilfe \nsein soll, zu einem wirtschaftlichen Ausverkauf führt, damit den Willen zur Selbsthilfe \nlähmt und zu einer nachhaltigen sozialen Herabstufung führt. Das Ziel der Härte-\nvorschriften des § 88 Abs. 3 BSHG kann kein anderes sein. Wenn der Gesetzgeber \neine Härtevorschrift einführt, so regelmäßig deshalb, weil er mit den Regelvor-\nschriften zwar typischen Lebensgestaltungen Rechnung tragen kann, nicht aber den \natypischen Sachverhalten, die sich einer abstrakten gesetzlichen Regelung entzie-\nhen. Der Ausnahmetatbestand muss jedoch vor diesem Hintergrund -sinngerecht- so \nangewendet werden, dass das Ergebnis der Regelvorschrift des § 88 Abs. 2 in seiner \ngrundsätzlichen Zielsetzung gleichwertig ist. \n\n36\n\nBundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Urteil vom 26. Januar 1966, \nAmtliche Sammlung der Entscheidungen des BVerwG -BVerwGE- Band \n23, 149, 158; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein X. \n-OVG NW-, Urteil vom 9. November 1993, -8 A 278/92-, \nFürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte -\nFEVS-, Band 45, S. 58 f.\n\n37\n\nEine solch atypische Situation, die mit der oben genannten Zielsetzung der \nRegelvorschrift des § 88 Abs. 2 BSHG vergleichbar ist, ist vorliegend gegeben.\nDie Eheleute I. sind ein in einem Gelsenkirchener Stadtteil alteingesessenes und \nbekanntes Handwerkerehepaar. Sie haben -wie viele ältere Menschen- ein großes \nInteresse an einer würdigen, als standesgemäß empfundenen Beerdigung. Dies ist \nzum einen eine tradierte Wertvorstellung älterer Generationen, zum anderen fließt -\nwohl- auch der Wunsch ein, durch die Gestaltung der Beerdigung im Kreise der \nVerwandten, Freunde und Nachbarn -ein letztes Mal- das Selbstverständnis der \nverstorbenen Person im sozialen Umfeld zu dokumentieren. \n\n38\n\nEntgegen der Ansicht des Beklagten handelt es sich hierbei um keine typische \nLebensgestaltung, der der Gesetzgeber im Rahmen des § 88 Abs. 2 BSHG hätte \nRechnung tragen können. Zwar ist der Argumentation des Beklagten, jeder Mensch \nsehe sich naturgemäß mit der Frage der Vorsorge für den Fall des Versterbens \nkonfrontiert, kaum zu widersprechen. Der Ausnahmecharakter der vorliegend zu \nbeurteilenden Gestaltung liegt jedoch darin, dass die Möglichkeit, durch \nentsprechende Verträge bereits zu Lebzeiten die Bestattung gestalten zu können, \nnach Kenntnis der Kammer eine Entwicklung der jüngeren Zeit ist. Vor allem aber ist \ndie Frage, ob die insoweit getroffenen Dispositionen schutzwürdig sind, nach den \nUmständen des Einzelfalls zu beurteilen und somit keiner generalisierenden \nRegelung zugänglich. \nDas -immaterielle- Interesse an einer würdigen, standesgemäßen Bestattung ist mit \nder Zielsetzung des § 88 Abs. 2 BSHG vergleichbar, sofern der Kostenaufwand sich \nin einem angemessenen Rahmen hält. \nDer Schutz immaterieller Interessen ist dem BSHG nicht fremd. \nSo bestimmt § 88 Abs. 2 BSHG; dass Familien- und Erbstücke, deren Veräußerung \n... eine besondere Härte bedeuten würde (Ziffer 5) und Gegenstände, die zur \nBefriedigung geistiger, besonders wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse \ndienen und deren Besitz nicht Luxus ist (Ziffer 6), kein verwertbares Vermögen \ndarstellen.\nDass Sozialhilfe durchaus nicht nur einen zu Lebzeiten entstehenden Bedarf umfasst \n-wie der Beklagte meint- \n\n39\n\nvgl. auch Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 9. August 1999 -6 K \n4252/98, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht -Rechtsprechungsreport- \n(NVwZ-RR)2000, S. 167 f (zu Grabpflegeverträgen), geändert vom OVG \nNW, Urteil vom 29. Mai 2001 -16 A 3819/99- \n\n40\n\nzeigt auch § 14 BSHG. Danach können als Hilfe zum Lebensunterhalt auch die \nKosten übernommen werde, die erforderlich sind, um -unter anderem- einen \nAnspruch auf angemessenes Sterbegeld zu erfüllen. Entsprechende Beiträge zu \nSterbegeldversicherungen werden im Rahmen des § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG auch \nregelmäßig als Absetzungsbetrag vom Einkommen anerkannt. \n\n41\n\nvgl. Mergler/Zink, Bundessozialhilfegesetz, Loseblattsammlung, \nStand: März 2001, § 76 Rdnr. 90; \nLehr- und Praxiskommentar -LPK-, Bundessozialhilfegesetz, 5. Auflage, \nBaden-Baden 1998, § 76 Rdnr. 28.\n\n42\n\nWird aber einem Hilfebedürftigen im laufenden Bezug der Aufbau einer \nSterbevorsorge ermöglicht, muss die Frage der Verwertbarkeit entsprechend \naufgewandter oder vorgehaltener Vermögenspositionen bei Personen, die bislang \nunabhängig von Sozialhilfe lebten, im Rahmen des § 88 Abs. 3 BSHG \nBerücksichtigung finden können. \nDarüber hinaus ist zu bedenken, dass die Eheleute I. nicht aufgrund mangelnder \nVorsorge für ihr Alter, sondern allein aufgrund des kaum kalkulierbaren Risikos einer \nPflegebedürftigkeit der Frau I. letztlich auf ergänzende Unterstützung bei den \nHeimpflegekosten durch den Sozialhilfeträger angewiesen waren.\nSie trifft es angesichts des eingangs geschilderten Interesses besonders hart, wenn \nihre in „besseren Zeiten\" getroffenen Dispositionen aufgrund der Pflegebedürftigkeit \nwieder rückgängig gemacht werden.\n\n43\n\nim Ergebnis auch: OVG Berlin, Urteil vom 28. Mai 1998 -6 B 20.95-, \nFEVS 49, S.218 f.; Spranger, Grabpflegeverträge als Schonvermögen \nnach § 88 Abs. 3 BSHG, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht -NVwZ- \n2001, S. 877;\nVerwaltungsgericht München, Urteil vom 6. August 1998 -M 12 K 96.3848- \nmit besonderem Hinweis auf das Erfordernis der Angemessenheit der \nKosten; OVG NW, Urteil vom 29. Mai 2001 -16 A 3819/99- (zu \nGrabpflegeverträgen)\n\n44\n\nDie Eheleute können vom Beklagten auch nicht darauf verwiesen werden, die \nKosten für die Bestattung unter Heranziehung ihres Schonvermögens in Höhe von \n5.700 DM zu decken. \nDer Barbetrag gem. § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG dient dazu, den Hilfeempfängern einen \ngewissen Spielraum in der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit zu geben, d.h. um \neinen eventuellen sozialhilferechtlich nicht anzuerkennenden Bedarf zu decken. Die \nHilfeempfänger sind daher in der Verwendung dieses Betrages frei,\n\n45\n\n LPK, a. a. O. § 88 Rdnr. 57\n\n46\n\nso dass der Beklagte den Eheleuten eine Zweckbestimmung nicht vorgeben \nkann. \n\n47\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Eheleute I. \nursprünglich ihr gesamtes Vermögen - einschließlich des Schonvermögens -, für die \nBestattungskosten eingesetzt haben. Eine entsprechende Zweckbestimmung \nnämlich kann der Hilfesuchende jederzeit ändern.\n\n48\n\nSoweit der Beklagte eine abweichende Beurteilung geboten sieht, weil die \nEheleute sich im Zeitpunkt des Abschlusses der Bestattungsverträge der Möglichkeit \neiner eventuellen Heimunterbringung der Frau I. bereits bewusst gewesen seien \nund aus diesem Grund ihr Vermögen vorsätzlich vermindert haben, kann dem nicht \ngefolgt werden.\n\n49\n\nDer Kläger und seine verstorbene Ehefrau konnten im Zeitpunkt des \nVertragsabschlusses -über ein Jahr vor der Heimunterbringung der Frau I. - nicht \nwissen, ob und ab welchem Zeitpunkt Frau I. der Heimpflege bedürfen würde. \nAuch wenn sie schon zu diesem Zeitpunkt -wie sich aus dem Bezug des \nPflegegeldes ergibt- pflegebedürftig war und somit eine eventuelle spätere \nHeimpflege als Möglichkeit in Betracht gezogen werden musste, beschränkt dies die \nzum damaligen Zeitpunkt nicht hilfebedürftige Frau I. und ihren Ehemann nicht in \nihrer Dispositionsbefugnis über ihre Vermögenswerte.\n\n50\n\nDas Interesse der Eheleute I. an einer standesgemäßen Bestattung ist jedoch \n-wie oben ausgeführt- nur im angemessenen Umfang anzuerkennen. Die Kammer \nversteht diesen Begriff -unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen- in \nAnlehnung an die Regelung des § 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuches \n-BGB-. Danach trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers. Der \nUmfang der Kosten richtet sich an dem Aufwand aus, der nach der Lebensstellung \ndes Erblassers als angemessen anzusehen ist. \n\n51\n\nPalandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 60. Auflage, München 2001, § \n1968 Rdnr. 3 \n\n52\n\nNicht anzuknüpfen ist daher an die Beträge, die der Beklagte im Rahmen des § \n15 BSHG für die Bestattung eines Hilfeempfängers übernimmt. Die Höhe dieser \nAufwendungen begrenzt den als angemessen zu bewertenden Kostenrahmen „nach \nunten\", während er „nach oben\" hin abzugrenzen ist zu Kosten, die bei lebensnaher \nBetrachtung -unter Würdigung der bisherigen Lebensverhältnisse der Eheleute- als \nunnötig aufwendig oder gar luxuriös zu bewerten sind. \n\n53\n\nEs bedarf vorliegend keiner konkreten Bewertung durch das Gericht, bis zu \nwelcher Höhe die Kosten als -noch- angemessen anzusehen sind, denn die von den \nEheleuten I. für eine standesgemäße Bestattung aufzuwendenden Beträge \nübersteigen jedenfalls den vorhandene Vermögensbetrag von 9.744 DM. \nUnangemessen hoch erscheint allerdings der Preis für den gemäß den \nBestattungsverträgen vereinbarten Sarg aus Eichenvollholz in Höhe von 3.980 DM. \nDie zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachte Rechnung vom 18. Juli \n2001 zeigt, dass die verstorbene Frau I. tatsächlich in einem rund 1000 DM \npreiswerteren Sarg (2.990 DM) bestattet wurde. Bezieht man diese preiswertere \nMöglichkeit auch in die Kostenaufstellung der Bestattungsverträge vom 11. Juni 1997 \nein, verringert sich der vereinbarte Gesamtbetrag auf rund 7100 DM. Ob die Höhe \nder vom Bestattungsunternehmen in Rechnung gestellten Einzelpositionen \nangemessen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Selbst wenn einige \nPositionen überhöht erscheinen sollten, wird dies durch den Umstand kompensiert, \ndass die Eheleute sich mit der Wahl eines Reihengrabs „anonym\" zu einer Gebühr \nvon 1.660 DM für die preisgünstigste Möglichkeit, die auch der Beklagte im Rahmen \nder nach § 15 BSHG zu übernehmenden Kosten zu Grunde legt, entschieden haben. \nBei Wahl einer Doppelgruft wären erheblich höhere Kosten angefallen. Zudem ist zu \nbedenken, dass zu einer standesgemäßen Bestattung auch noch die Kosten für eine \nBewirtung der Trauergäste gehören, die im Rahmen der Kostenaufstellung der Fa. \nC. -naturgemäß- noch keine Berücksichtigung gefunden haben.\nNach Abzug der Sterbegeldleistung der Krankenkasse für Frau I. in Höhe von \n1050 DM verbleibt unter Zugrundelegung der Kostenaufstellung im \nBestattungsvertrag vom 11. Juni 1997 ein offener Betrag von rund 6000 DM. Die \nSterbegeldleistung für den Kläger beträgt 2100 DM, so dass Kosten in Höhe von \n4.900 DM verbleiben.\nDer Gesamtbetrag der als angemessen anzuerkennenden Kosten von 10.900 DM \nübersteigt das -nach Abzug des Barbetrages- verbleibende Vermögen von 9744 \nDM.\n\n54\n\n2. Der Anspruch ist nach dem Versterben der vormaligen Klägerin gem. § 28 \nAbs. 2 BSHG auf den Kläger übergegangen.\nFrau I. hatte nach den vorstehenden Ausführungen gegen den Beklagten einen \nAnspruch auf Hilfe zur Pflege in Form der Übernahme der ungedeckten Heimkosten -\nals Hilfe in einer Einrichtung-, die der Kläger -anstelle des Beklagten- erbracht hat. \nDie für die Bestattungsverträge aufgewendeten Beträge stammen aus dem \nVermögen des Klägers. Er hat sich in der mündlichen Verhandlung entsprechend \neingelassen. Zudem belegt die Kopie seines Sparbuches im Verwaltungsvorgang \ndes Beklagten, dass der Betrag von 15. 000 DM von seinem Sparbuch stammt. Der \nKläger zahlte die Hälfte der Summe an den Bestatter zur Abgeltung der Ansprüche \naus dem Bestattungsvertrag seiner Ehefrau. Welche rechtliche Gestaltung dem im \nInnenverhältnis der Eheleute zu Grunde lag -zu denken ist an eine Schenkung ober \naber eine unbenannte Zuwendung- kann hier dahinstehen, jedenfalls ist der \nentsprechende Betrag nach Auflösung des Bestattungsvertrages der Klägerin -wie \nbilligerweise auch zu erwarten war- wieder in sein Vermögen übergegangen, denn \ndie entsprechenden Erlöse aus den Festgeldkonten wurden ausweislich der \nKontoauszüge der E. Bank seinem Girokonto gutgeschrieben. \n\n55\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO.\n\n56\n\nDer Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n57","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300461","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-11-13/11-k-2784-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1968","ref_norm":"1968","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300461","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300461","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-11-13/11-k-2784-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300461","retrieved":"2026-07-09 03:25:18.361582+00:00"}}