{"status":"available","doknr":"OLD300496","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2001:1109.19K299.00.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2001-11-09","aktenzeichen":"19 K 299/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die im Zeitraum vom 01. März bis \nzum 30. Juni 1999 aufgewendeten Nachhilfekosten für die Kinder C. und T. \nC1. in Höhe von 2.143,00 DM zu erstatten.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDas Jugendamt des Klägers gewährte für die Kinder C. und T. C1. \nHilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege, nachdem die Pflegeeltern in den Bereich des \nKlägers verzogen waren. Der personensorgeberechtigte Vater und die Mutter der \nKinder haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Beklagten. Die Beklagte \nhat in der Vergangenheit eine Übernahme der Kosten für die Leistungen zum \nUnterhalt der Kinder anerkannt. Das Jugendamt des Klägers gewährte für den \nnotwendigen Nachhilfeunterricht für die beiden Kinder vom Zeitraum 01. März bis 30. \nJuni 1999 Leistungen in Höhe von insgesamt 2.143,00 DM. \n\n3\n\nDie von dem Kläger bei der Beklagten beantragte Erstattung dieser Kosten \nlehnte die Beklagte mit Schreiben vom 01. September 1999 ab, weil derartige Kosten \naus dem den Pflegeeltern gewährten pauschalen Pflegegeld bestritten werden \nmüssten. Einen unter Hinweis auf die Richtlinien des Klägers in der Fassung des \nBeschlusses des XIV. gewählten Kreistages vom 10. Dezember 1997 (Rili) erneut \ngestellten Antrag des Klägers lehnte die Beklagte mit Schriftsatz vom 12. November \n1999 ab. Der Kläger hat am 07. Dezember 1999 Klage beim Verwaltungsgericht \nBraunschweig erhoben, die durch Beschluss vom 17. Januar 2000 an das \nVerwaltungsgericht Gelsenkirchen verwiesen worden ist.\n\n4\n\nDer Kläger trägt vor: Er habe auf der Grundlage der Nr. III 2. 4 der Rili die Kosten \nfür den Nachhilfeunterricht als Beihilfe bewilligt. Die Richtlinien stünden im Einklang \nmit der Regelung des § 39 SGB VIII, die dem Träger der Jugendhilfe bei der \nAusgestaltung von Richtlinien einen Spielraum einräume. So sei nach § 39 Abs. 3 \nSGB VIII die Gewährung einmaliger Beihilfen oder Zuschüsse auf Grund einer \nErmessensentscheidung möglich. Auf Grund der Richtlinie hätten alle ortsansässigen \nPflegefamilien Ansprüche auf gesonderte Beihilfen. Die Nachhilfekosten seien nicht \ndurch das pauschal gewährte Pflegegeld abgegolten. Es handele sich nicht um einen \nregelmäßig wiederkehrenden Bedarf, sondern um einen nicht vorhersehbaren \nSonderbedarf, dessen Finanzierung den Pflegeeltern aus dem in den monatlichen \nPauschalbeträgen enthaltenen Kosten der Erziehung nicht zugemutet werden könne. \nHandele es sich aber um Zuschüsse im Sinn des § 39 Abs. 3 SGB VIII, seien gemäß \n§ 89 f Abs. 1 Satz 2 SGB VIII die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen \nörtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens Geltung beanspruchten, anwendbar, hier \nalso die Rili vom 10. Dezember 1997. Auf die Praxis der Beklagten in ihrem \nZuständigkeitsbereich komme es hiernach nicht an. \n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\ndie Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die im Zeitraum vom1. März bis 30. Juni \n1999 aufgewendeten Nachhilfekosten für die Kinder T. und C. C1. in \nHöhe von insgesamt 2.143,00 DM zu erstatten.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nNach ihrer Ansicht sind Nachhilfekosten mit den monatlich pauschal gewährten \nKosten der Erziehung (Pflegegeld) abgegolten.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten \nBezug genommen. \n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n12\n\nDie zulässige Leistungsklage ist begründet.\n\n13\n\nDer Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der von ihm \naufgewendeten Nachhilfekosten für die Kinder C. und T. C1. in Höhe \nvon 2.143,00 DM.\n\n14\n\nAnspruchsgrundlage ist § 89 a Abs. 1 SGB VIII.\n\n15\n\nDer Kläger hat die Kosten aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB \nVIII aufgewendet. Die Kinder lebten seit mehr als zwei Jahren bei Pflegepersonen im \nBereich des Klägers und ihr Verbleib bei diesen Pflegepersonen war auf Dauer zu \nerwarten. Das Jugendamt der Beklagten wäre ohne die Zuständigkeitsregelung des \n§ 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig gewesen, weil die personensorgeberechtigten Eltern \nihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Beklagten haben. All dies ist unstreitig. \n\n16\n\nDer Umfang der Kostenerstattung ergibt sich aus § 89 f Abs. 1 SGB VIII, wonach \ndie aufgewendeten Kosten zu erstatten sind, soweit die Erfüllung der Aufgaben den \nVorschriften dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich \ndes tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt \nwerden. \n\n17\n\nDie Kosten sind durch das Jugendamt des Klägers auf der Grundlage des § 39 \nAbs. 1 und Abs. 3 SGB VIII rechtmäßig in der mit der Klage geltend gemachten Höhe \naufgewendet worden. \n\n18\n\nIst es notwendig, einem Pflegekind Nachhilfeunterricht zu erteilen, um die durch \nErziehungsdefizite hervorgerufenen Wissenslücken zu schließen und den Erfolg des \nSchulbesuchs zu sichern, hat der Träger der Jugendhilfe die angemessenen Kosten, \nwenn Hilfe - wie hier - nach § 33 SGB VIII gewährt wird, als Unterhaltskosten zu \nübernehmen, die auch die Kosten der Erziehung erfassen (§ 39 Abs. 1 SGB \nVIII).\n\n19\n\nOVG Lüneburg, Urteil vom 28. Juli 1993 - 4 L 4683/92 -, FEVS 45, 19 ff.\n\n20\n\nEs bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Nachhilfeunterricht für die \nKinder C1. im Zeitraum von März bis Juni 1999 nicht in diesem Sinne notwendig \nwar. \n\n21\n\nEntgegen der Aufassung der Beklagten sind die Kosten für diese Maßnahme \nnicht mit den laufenden Leistungen - dem Pflegegeld - abgegolten,wie es gem. § 39 \nAbs. 2 i. V. m. Abs. 4 bis 6 SGB VIII gewährt wird, auch wenn die Nachhilfekosten als \nErziehungskosten dem Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen zuzurechnen \nsind. \n\n22\n\nNach der unmissverständlichen wörtlichen Regelung in dem hier einschlägigen § \n39 Abs. 2 SGB VIII soll (nur) der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf durch \nlaufende Leistungen gedeckt werden. Nur die laufenden Leistungen sollen in einem \nmonatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit \ndes Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind (§ 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII). \nEinmalige Beihilfen oder Zuschüsse werden eindeutig von der Regelung des § 39 \nAbs. 3 SGB VIII erfasst. Der Gesetzgeber hat sich insoweit an die entsprechenden \nBegriffe des Sozialhilferechts (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BSHG) angelehnt. Regelmäßig \nwiederkehrend ist - nur - der Bedarf, der ohne Besonderheit des Einzelfalls bei vielen \nHilfeempfängern gleichmäßig besteht und nicht nur einmalig ist. Dazu zählt der \nNachhilfeunterricht nicht, weil er einen Sonderbedarf in Einzelfällen nach deren \nBesonderheit zu decken hat, nämlich bei einzelnen Kindern unter Berücksichtigung \nihrer Wissenlücken und Erziehungsdefizite den Erfolg des Schulbesuchs zu sichern. \nDass es sich insoweit nicht um ein einen durch laufende Leistungen zu deckenden \nBedarf handelt, ist in der obergerichtlichen Rechsprechung anerkannt und entspricht \nder einhelligen Auffassung in der Literatur.\n\n23\n\nVgl. OVG Lüneburg, a. a. O.; OVG NW, z. B. Beschluss vom 7. Mai 1991 - \n24 B 904/91 - zum Sozialhilferecht, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1997 \n- 5 C 34/95 -, NJW 1999, 738 unter Hinweis darauf, dass nach einem Entwurf einer \nVerordnung zur Durchführung des § 21 Abs. 1 a BSHG (Info also 1997, 36) \neinmalige Leistungen für die Durchführung von Nachhilfeunterricht vorgesehen sind; \nWiesner, SGB VIII, 2. Aufl. 2000, § 39 Rn. 18; Hauck, SGB VIII, § 39, Rn. 18, \nSchellhorn, SGB VIII,2. Auflage 2000, § 39, Rn. 10; Fieseler - Schleicher - GK - SGB \nVIII, § 39, Rn. 6; Mrozyinski, SGB VIII, 3. Auflage 1998, § 39 Rn. 3\n\n24\n\nHandelt es sich bei den Kosten für den Nachhilfeunterricht aber um einmalige \nBeihilfen, so ist die Regelung des § 39 Abs. 3 SGB VIII einschlägig. Der Kläger hat in \nÜbereinstimmung mit seinen Richtlinien (III 2. 4.) Nachhilfekosten übernommen und \ndamit in Umsetzung seiner für ihn verbindlichen örtlichen Grundsätze, die mit der \nRegelung des § 39 Abs. 3 SGB VIII in Einklang stehen. \n\n25\n\nGegen die Höhe der aufgewendeten Beträge bestehen Bedenken nicht und sind \nauch nicht geltend gemacht worden. \n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n27\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 \nVwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300496","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-11-09/19-k-299-00","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":9},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89f","ref_norm":"89f","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89a","ref_norm":"89a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300496","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300496","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-11-09/19-k-299-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300496","retrieved":"2026-07-09 03:25:21.204143+00:00"}}