{"status":"available","doknr":"OLD300549","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2001:1106.3L1426.01.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2001-11-06","aktenzeichen":"3 L 1426/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nGerichtskosten werden nicht erhoben. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil der Antragsteller nicht im Sinne des § 123 Abs. \n3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der \nZivilprozessordnung glaubhaft gemacht hat, dass die nachfolgend im einzelnen \nbenannten Gegenstände bzw. Beihilfen aufgrund einer einstweiligen Anordnung zur \nVerfügung gestellt werden müssen, um wesentliche Nachteile im Sinne des § 123 \nAbs. 1 Satz 2 VwGO anzuwenden. Die Glaubhaftmachung einer solchen aktuellen \nNotlage ist aber auch dann Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anord-\nnung, wenn die geltend gemachten Ansprüche bestehen sollten. \n\n3\n\nZunächst gilt für alle geltend gemachten Hilfeleistungen, dass erhebliche Zweifel \ndaran bestehen, dass der Antragsteller nicht über hinreichende tatsächliche Mittel \nverfügt, die geltend gemachten Gegenstände des eigenen - zumindest teilweise auch \nnicht durch § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - geschütztes - \nVermögen zu erwerben. Dem Antragsteller ist jedenfalls am 4. Juni 2001 ein Betrag \nvon 4.939,87 DM an zuviel vom Antragsgegner einbehaltener Arbeitslosenhilfe \nerstattet worden. Dass der Antragsteller mit diesen Mitteln den geltend gemachten \nBedarf nicht befriedigen kann, ist für die Kammer nicht erkennbar. \n\n4\n\nIm Übrigen gilt:\nWas die geltend gemachte Bekleidungsbeihilfe angeht, steht der Annahme einer \naktuellen Notlage schon entgegen, dass der Antragsteller unter Berücksichtigung des \nihm bewilligten Wohngelds von monatlich 144,73 DM ab 1. Juni 2001 ein Einkommen \nzur Verfügung steht, das den Gesamtbedarf nach den Bestimmungen des 2. \nAbschnitts des Bundessozialhilfegesetzes um 131,13 DM monatlich übersteigt. Dass \nhiervon der halbjährliche Betrag der Bekleidungspauschale von 245,00 DM nicht \nvorläufig finanziert werden konnte, ist nicht erkennbar, ohne dass es darauf \nankommt, dass ein konkreter unabdingbarer Bekleidungsbedarf ohnehin nicht \ndargestellt wurde.\n\n5\n\nSoweit der Antragsteller die Kosten einer Waschmaschine geltend macht, ist \nfestzuhalten, dass der Antragsteller seit Jahren keine Waschmaschine hat und eine \nunzumutbare Beeinträchtigung darin sah bis zu einer etwaigen Entscheidung in der \nHauptsache wie bisher zu behelfen, nicht erkennbar ist. Was den geltend gemachten \nStaubsauger angeht, ist nicht einmal ein Bedarf erkennbar. Der Antragsteller hat mit \nSchreiben an den Antragsgegner vom 12.10.2001 mitgeteilt, am Hausrat habe sich \nseit dem letzten Hausbesuch im Mai 2001 nichts geändert. Beim letzten bekannten \ndokumentierten Hausbesuch des Antragsgegners im März 2001 war noch ein \nStaubsauger vorhanden. \n\n6\n\nWas schließlich das Raumentfeuchtungsgerät angeht, fehlt eine \nGlaubhaftmachung eines entsprechenden Bedarfs. Der in keiner Weise spezifizierte \nHinweis auf „gesund-heitliche Probleme\" kann die Feststellung der Notwendigkeit \neines Raumentfeuchtungsgeräts nicht ersetzen. Das gilt umso mehr, als eine \nnachgewiesene ärztliche Diagnose über das Bestehen und den Grund dieser \nProbleme nicht vorliegt und es zudem an einer nachvollziehbaren Darstellung fehlt, \nwarum zur Behebung der Probleme nicht vorliegt, und es zudem an einer \nnachvollziehbaren Darstellung fehlt, warum zur Behebung der Probleme ein \nRaumentfeuchtungsgerät tauglich sein soll. Es bedarf schon deshalb keiner Klärung, \nob ein solches Gerät überhaupt zum Kreis der Gegenstände zu zählen ist, für die \neinmalige Beihilfen bewilligt werden können.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300549","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-11-06/3-l-1426-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300549","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300549","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-11-06/3-l-1426-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300549","retrieved":"2026-07-09 03:25:25.925792+00:00"}}