{"status":"available","doknr":"OLD300598","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2001:1030.17L1973.01.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2001-10-30","aktenzeichen":"17 L 1973/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von \nRechtsanwältin Dr. X. aus N. wird abgelehnt. \n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nI.\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von \nRechtsanwältin Dr. X. aus N. ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus \nden nachstehend dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 \nder Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 114 der \nZivilprozessord4nung - ZPO -).\n\n3\n\nII.\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n4\n\ndie Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, ihm bis zur endgültigen \nEntscheidung des Rechtsstreits Hilfe zum Lebensunterhalt \nnach dem Bundessozialhilfegesetz zu gewähren,\n\n5\n\nhat keinen Erfolg.\n\n6\n\nSoweit der Antragsteller mit seinem Antrag Sozialhilfeleistungen auch für die \nweiteren Angehörigen seiner Haushaltsgemeinschaft begehren sollte, ist der Antrag \nunzulässig, denn es fehlt, worauf der Antragsteller durch gerichtliche Verfügung vom \n16. Oktober 2001 hingewiesen worden ist, an der Antragsbefugnis des Antragstellers \n(vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Aus dem in § 11 BSHG zum Ausdruck gekommenen \nGrundprinzip des Sozialhilferechts, wonach jedes Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft \neinen nach Grund und Voraussetzungen eigenständigen Anspruch auf Hilfe zum \nLebensunterhalt hat,\n\n7\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1977 \n- 5 C 35.77 -, BVerwGE 55, 148 (150),\n\n8\n\nfolgt, dass jeder Hilfeempfänger Sozialhilfeleistungen zulässigerweise nur im \neigenen Namen geltend machen, wobei minderjährige Kinder gesetzlich durch ihre \nEltern vertreten werden.\n\n9\n\nDer darüber hinausgehende, ihn selbst betreffende, Antrag ist zwar zulässig, \naber unbegründet.\n\n10\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung \neines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig \nwenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig er-\nscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhin-\ndern. Danach kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn Anord-\nnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden sind (§§ 123 \nAbs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO).\n\n11\n\nDer zulässige Teil des Antrags des Antragstellers hat teilweise mangels \nGlaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und insgesamt mangels \nGlaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs keinen Erfolg.\n\n12\n\nSoweit sich der Antrag des Antragstellers auf den Zeitraum vor der \nAntragstellung bei Gericht (05. Oktober 2001) bzw. nach dem Ende des Monats der \ngerichtlichen Entscheidung beziehen sollte, fehlt es nach der sozialhilferechtlichen \nRechtsprechung im Lande Nordrhein-Westfalen,\n\n13\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 09. Juli 1991 \n- 8 B 830/91 -,\n\n14\n\nvon vornherein bereits an dem Vorliegen eines Anordnungsgrundes.\n\n15\n\nSoweit der Antragstellers die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt in \nvollem Umfang begehrt, scheitert der Antrag am Verbot der Vorwegnahme der \nHauptsache. Es entspricht ständiger Rechtsprechung der Kammer und des \nOberverwaltungsge-richts für das Land Nordrhein-Westfalen, dass zur Sicherung des \nLebensunterhaltes im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes für erwachsene \nAntragsteller grundsätzlich nur das zum Lebensunterhalt Unerlässliche erstritten \nwerden kann. Dieses wird bei laufenden Leistungen mit etwa 80 % der regelmäßigen \nlaufenden Unterstützung angesetzt.\n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1997 \n- 8 B 1/97 -.\n\n17\n\nAber auch hinsichtlich einer Unterstützung in Höhe von 80 % der laufenden \nLeistungen zum Lebensunterhalt führt der Antrag des Antragstellers mangels \nGlaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes nicht zum Erfolg.\n\n18\n\nDer vorliegend berücksichtigungsfähige monatliche Bedarf des Antragstellers \nbeträgt ab 01. Juli 2001 nach §§ 12, 22 Abs. 2 BSHG in Verbindung mit der \nVerordnung zur Durchführung des § 22 BSHG (Regelsatzverordnung) 448,80 DM \n(80% von den 561,00 DM eines Haushaltsvorstandes). Dieser im Verfahren der \neinstweiligen Anordnung allenfalls regelbare Bedarf kann durch die dem Antragsteller \nzufließende Monatsrente von 997,03 bzw. von 1076,70 DM (nach den Angaben im \nPKH-Antrag) gedeckt werden.\nDie Unterkunftskosten bleiben dabei außer Betracht; die Wohnung des Antragstellers \nund seiner Angehörigen ist nach den vom Antragsteller nicht widersprochenen \nAngaben der Antragsgegnerin bis zum 31. Dezember 2001 „beschlagnahmt\" worden, \nso dass die Unterkunft bis zu diesem Zeitpunkt gesichert ist und es insofern des \nErlasses einer einstweiligen Anordnung nicht bedarf.\n\n19\n\nFerner hat der Antragsteller insgesamt einen Anordnungsanspruch nicht \nglaubhaft gemacht.\n\n20\n\nGemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt demjenigen zu \nge-währen, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend \naus eigenen Kräften oder Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen oder Vermögen, \nbe-schaffen kann.\n\n21\n\nDa das Vorhandensein eigener bzw. zurechenbarer Mittel (negatives) \nTatbestandsmerkmal für einen Anspruch auf Sozialhilfe ist, muss der Hilfesuchende \nbeweisen, dass er seinen Lebensunterhalt nicht durch eigenes oder ihm \nzurechenbares Einkommen oder Vermögen sicherstellen kann. Die \nNichtaufklärbarkeit dieses anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals geht zu \nLasten desjenigen, der das Bestehen des Anspruchs behauptet, also des jeweiligen \nHilfebedürftigen.\n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 1997 \n- 8 B 1/97 - und vom 22. Dezember 1994 \n- 8 B 3119/94 -.\n\n23\n\nDie Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers sind derart \nunklar, dass mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendigen \nhinreichenden Wahrscheinlichkeit nicht davon ausgegangen werden kann, dass er \nden notwendigen Lebensunterhalt nicht durch sein Einkommen und Vermögen \nsicherstellen kann.\n\n24\n\nHinsichtlich der Unklarheiten wird auf den Einstellungsbescheid der \nAntragsgegnerin vom 24. September 2001 verwiesen.\n\n25\n\nDort weist die Antragsgegnerin zutreffend auf die differierenden Angaben zum \nAufenthalt des Antragstellers im Kosovo, den er der Antragsgegnerin mit Blick auf die \nin diesem Zeitraum jedenfalls entfallenden Sozialhilfeleistungen nicht angezeigt \nhatte, hin. Während der Antragsteller am 23. August 2001 gegenüber dem Sozialamt \nerklärt hat, er habe sich vom 30. Juli bis zum 16. August 2001 im Kosovo \naufgehalten, begrenzte er in seinem Schreiben vom 20. September 2001 den \nZeitraum vom 01. bis zum 15. August 2001. Unaufgeklärt bleiben darüber hinaus die \nReiseart und die Finanzierung der Reise. Ausweislich der Niederschriften und \nVermerke vom 03. und 20. August 2001 sprechen der Sohn des Antragstellers \n(N1. ) und der Antragsteller selbst in Bezug auf die Reiseunterlagen von \nFlugtickets, was auf eine Flugreise in den Kosovo hinweist. Demgegenüber will der \nAntragsteller nach seiner Vorsprache am 23. August 2001 mit zwei Kollegen aus \nN2. mit dem Auto gefahren sein; die Fahrt hätten überwiegend seine Kollegen \nfinanziert. Dabei betonte er, dass er sich die Reise nicht von seinen Kollegen \nbescheinigen lasse. Hiervon abweichend gab der Antragsteller in seinem Schreiben \nvom 20. September 2001 und in der Antragsschrift an, er habe eine \nMitfahrgelegenheit (Hin- und Rückfahrt) durch Herrn B. I. gefunden.\n\n26\n\nDie hieraus folgenden Ungereimtheiten über die wirtschaftlichen Verhältnisse \nwerden durch die persönliche Äußerung des Antragstellers gegenüber der \nAntragsgegnerin vom 23. August 2001 abgerundet. „Von mir aus können Sie die \nSozialhilfe ganz einstellen. Es ist egal\".\n\n27\n\nDie eidesstattlich Versicherung des Antragstellers vom 01. Oktober 2001 vermag \ndemgegenüber die aufgezeigten Zweifel nicht zu überspielen. Bleiben vor diesem \nHintergrund Unklarheiten in Bezug auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse \ndes Antragstellers, wirken sich diese - wie dargelegt - zu seinem Nachteil aus.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300598","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-10-30/17-l-1973-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300598","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300598","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-10-30/17-l-1973-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300598","retrieved":"2026-07-09 03:25:34.229225+00:00"}}