{"status":"available","doknr":"OLD300597","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2001:1030.10L2081.01.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2001-10-30","aktenzeichen":"10 L 2081/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.\n\n2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\n1. die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die der \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 4. April 2001 in der \nGestalt der I. Nachtragsbaugenehmigung vom 28. September 2001 \nanzuordnen, \n\n und\n\n4\n\n2. dem Antragsgegner aufzugeben, der Beigeladenen jegliche \nBauarbeiten zur Errichtung des genehmigten Vorhabens sofort \nvollziehbar zu untersagen und die Baustelle sofort vollziehbar \nstillzulegen, \n\n5\n\nhat keinen Erfolg.\n\n6\n\n1. Der Antrag zu 1. ist zulässig. Für ihn besteht insbesondere trotz der vom \nAntragsgegner vorgetragenen Tatsache, dass die genehmigte Toilettenanlage \ninzwischen vor dem Wohn- und Geschäftshaus des Antragstellers O.--straße 7 \naufgestellt worden ist, ein Rechtsschutzinteresse. Denn der Antragsteller wendet sich \nnicht nur gegen die bauliche Anlage als solche, sondern auch gegen deren Nutzung. \nDies folgt mit hinreichender Deutlichkeit daraus, dass er in seiner Antragsschrift auf \nmögliche Geruchsbelästigungen durch den Betrieb der Toilettenanlage hingewiesen \nhat. \n\n7\n\nDer Antrag ist allerdings nicht begründet. Die im Verfahren nach § 80 a Abs. 3, \n80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der \nBeigeladenen an der Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung zur Errichtung \neiner vollautomatischen, behindertengerechten, öffentlichen Toilettenanlage und dem \nInteresse des Antragstellers als betroffenem Nachbarn, die Inbetriebnahme der \nbaulichen Anlage vor einer abschließenden Prüfung der Rechtmäßigkeit der \nangefochtenen Baugenehmigung zu verhindern, fällt zum Nachteil des Antragstellers \naus. Die Baugenehmigung vom 4. April 2001 in ihrer Gestalt vom 28. September \n2001 verletzt mit großer Wahrscheinlichkeit keine Baunachbarrechte des \nAntragstellers. \n\n8\n\nDas Vorhaben der Beigeladenen verstößt zunächst nicht gegen die \nnachbarschützende Bestimmung des § 6 BauO NRW. Die danach erforderliche Tiefe \nder Abstandfläche von 3,00 m (§ 6 Abs. 5 Satz 5 BauO NRW) ist nach den \ngenehmigten Bauvorlagen hier zum Grundstück des Antragstellers hin gewahrt. Dies \nfolgt mit hinreichender Bestimmtheit aus der zum Bestandteil der I. \nNachtragsbaugenehmigung vom 28. September 2001 erklärten Karte (Beiakte 1 Blatt \n53). Diese Karte entspricht zwar offensichtlich nicht den Anforderungen von § 3 der \nVerordnung über bautechnische Prüfungen in ihrer Fassung vom 20. Februar 2000 \n(GV NRW, 226). Der Umstand, dass der Antragsgegner den Verstoß der \nBeigeladenen gegen die Anforderungen dieser Verordnung im \nGenehmigungsverfahren nicht beanstandet hat, berührt den Antragsteller jedoch \nnicht in seinen subjektiven Rechten. \n\n9\n\nDie angefochtene Baugenehmigung verletzt den Antragsteller mit großer \nWahrscheinlichkeit auch nicht in sich aus dem Bauplanungsrecht ergebenden \nsubjektiven Rechten. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners, an \ndessen Richtigkeit zu zweifeln die Kammer keinen Anlass hat, ist der fragliche \nInnenstadtbereich von I. durch den Bebauungsplan Nr. 16 der Stadt als Kerngebiet \nausgewiesen. Der Anspruch des Antragstellers auf Bewahrung dieser festgesetzten \nGebietsart, \n\n10\n\nvgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. September 1993 \n-4 C 28.98-, BVerwGE 94, 151, \n\n11\n\nwird durch die Zulassung des angefochtenen Bauvorhabens nicht verletzt. Die \ngenehmigte Toilettenanlage dient im weitesten Sinne der Pflege und der Erhaltung \nder Gesundheit, \n\n12\n\nzu diesem weiten Begriff vgl. nur König/Roeser/Stock, \nBaunutzungsverordnung, 1999, § 4 Rz 56 m.w.N.\n\n13\n\nDerartige Anlagen sind im Kerngebiet nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO aber \nallgemein zulässig. \n\n14\n\nDer Antragsgegner hat in seiner Antragserwiderung vom 25. Oktober 2001 \nweiterhin vorgetragen, das Vorhaben der Beigeladenen sei auf einer öffentlichen \nVerkehrsfläche zugelassen worden. Die Kammer lässt offen, ob die \nBaugenehmigung insoweit mit den Bestimmungen des Bauplanungsrechts objektiv-\nrechtlich in Einklang steht. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB können im Bebauungsplan \nVerkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie \nFußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen sowie den Anschluss \nanderer Flächen an die Verkehrsflächen aus städtebaulichen Gründen festgesetzt \nwerden. Dabei sind mit den Verkehrsflächen die privaten und die öffentlichen \nFlächen für den fließenden und ruhenden Straßenverkehr gemeint. Wird eine \nderartige Verkehrsfläche durch Bebauungsplan festgesetzt, so hat dies zur Folge, \ndass diese Fläche für Verkehrsanlagen bestimmt und von anderen baulichen \nNutzungen freizuhalten ist,\n\n15\n\nvgl. dazu nur Gaentzsch im Berliner Kommentar zum BauGB, 2. \nAuflage 1995, § 9 Rz 31 m.w.N. aus der Rechtsprechung.\n\n16\n\nFür das Gericht ist offensichtlich, dass die zugelassene bauliche Anlage nicht als \nVerkehrsanlage angesehen werden kann und ihre Genehmigung an diesem Standort \ninsoweit mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 16 der Stadt, so wie sie \nvom Antragsgegner in seiner Antragserwiderung geschildert worden sind, sehr \nwahrscheinlich objektiv-rechtlich nicht zu vereinbaren ist. \n\n17\n\nDieser danach möglicherweise gegebene objektive Rechtsverstoß des \nAntragsgegners begründet aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch keine \nVerletzung von subjektiven Rechten des Antragstellers. Ein betroffener Nachbar \nkann ein Abwehrrecht zwar auch dann geltend machen, wenn die Behörde unter \nVerstoß gegen nicht nachbarschützende Festsetzungen eines Bebauungsplans eine \nBaugenehmigung erteilt, ohne zuvor von den dem Vorhaben widersprechenden \nFestsetzungen ausdrücklich eine Befreiung im Sinne von § 31 Abs. 2 BauGB erteilt \nzu haben. Der Gesetzgeber ist nämlich davon ausgegangen, dass die \nBaugenehmigungsbehörden im Geltungsbereich eines Bebauungsplans \nBaugenehmigungen nur dann erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 30 BauGB \ntatsächlich vorliegen. Er hat demgemäß offengelassen, ob und in welchem Umfang \nsich ein Dritter gegen eine unter Verstoß gegen die Festsetzungen des \nBebauungsplans erteilte Baugenehmigung wehren kann. Diese Regelungslücke ist \nentsprechend der Wertung des Gesetz- und Verordnungsgebers, wie sie \ninsbesondere in den §§ 15 Abs. 1 BauNVO und 31 Abs. 2 BauGB ihren Ausdruck \ngefunden hat, zu schließen, wobei § 15 Abs. 1 BauNVO nur entsprechende \nAnwendung findet, da diese Vorschrift voraussetzt, dass ein Vorhaben den \nFestsetzungen des Bebauungsplans entspricht,\n\n18\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6. Oktober 1989 \n-4 C 14.87-, BVerwGE 82, 343.\n\n19\n\nDabei kommt dem in § 15 Abs. 1 BauNVO verankerten Gebot der \nRücksichtnahme nach der ständigen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und \nzugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar \nabgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Das gilt nur für diejenigen \nAusnahmefälle, in denen - erstens - die tatsächlichen Umstände handgreiflich \nergeben, auf wen Rücksicht zu nehmen ist, und - zweitens - eine besondere \nrechtliche Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist. Die Schutzwürdigkeit \ndes Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherren \nund das, was beiden Seiten billiger Weise zumutbar oder unzumutbar ist, ist dann \ngegeneinander abzuwägen, \n\n20\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Februar \n1977 \n- 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122; Urteil vom 06. Oktober \n1989 - 4 C 14.87 -, BVerwGE 82, 343; Urteil vom 13. März \n1981 - 4 C 1.78 -, DVBl. 1981, 928; Urteil vom 05. August \n1983 - 4 C 96.79 - BVerwGE 67, 334.\n\n21\n\nEine erfolgreiche Berufung auf das drittschützende Rücksichtnahmegebot setzt \ndamit voraus, dass das Bauvorhaben bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen \ndem Gewicht der mit ihm verfolgten Interessen auf der einen und der Empfindlichkeit \nund Schützwürdigkeit der Belange des Nachbarn auf der anderen Seite für diesen \ndie Schwelle der Zumutbarkeit überschreitet.\n\n22\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass \ndie genehmigte Toilettenanlage dem Antragsteller gegenüber rücksichtslos ist. Von \neiner erdrückenden Wirkung der Anlage kann hier in Anbetracht ihrer nur geringen \nDimension ohnehin keine Rede sein, dies wird vom Antragsteller auch selbst nicht \ngeltend gemacht. Für das Gericht ist es auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass \ndas zugelassene Vorhaben unzumutbare Geruchsimmissionen für das Grundstück \ndes Antragstellers mit sich bringen wird. Die insoweit geltend gemachten \nBefürchtungen des Antragstellers sind unsubstantiiert und haltlos. Nach der zum \nBestandteil der Baugenehmigung erklärten technischen Beschreibung der \nToilettenanlage entspricht diese dem Stand der Technik, insbesondere wird ihre \nordnungsgemäße Entlüftung gewährleistet. Die vom Antragsteller schließlich \nangeführte optische Beeinträchtigung seines Wohn- und Geschäftshauses durch die \ngenehmigte Toilettenanlage führt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ebenfalls \nnicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung für ihn. Wie oben ausgeführt ist die \nAbstandregelung des § 6 BauO NRW hier nicht verletzt. In der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass das Rücksichtnahmegebot nach \nMaßgabe des Bauplanungsrechts im Regelfall jedenfalls aus tatsächlichen Gründen \nnicht verletzt wird, wenn die landesrechtlichen Abstandvorschriften eingehalten sind, \n\n23\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Januar 1999 \n-4 B 128.98-, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 159 = NVwZ 1999, \n879. \n\n24\n\nBesonderheiten, die es rechtfertigen könnten, von dieser Regel abzuweichen, \nsind hier weder ersichtlich, noch werden sie vom Antragsteller substantiiert geltend \ngemacht. \n\n25\n\n2. Der Antrag zu 2. hat ebenfalls keinen Erfolg. Diesem Sicherungsbegehren \nkönnte nur entsprochen werden, wenn der Antrag auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs erfolgreich wäre, was nach den \nAusführungen zu 1. nicht der Fall ist. \n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n27\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und \nträgt der anzunehmenden Bedeutung der Sache aus Sicht des Antragstellers \nRechnung. Bei Nachbarstreitigkeiten ohne wirtschaftliches Eigeninteresse ist der \nStreitwert in Abhängigkeit von den Rechtsgütern, die der Nachbar schützen will und \nvon der Art der Beeinträchtigung, gegen die er sich wendet, je nach Gewicht der \nAngelegenheit regelmäßig innerhalb eines Rahmens von 3000,00 DM bis 30.000,00 \nDM festzusetzen. Ausgehend von diesen Grundsätzen hält die Kammer in einem \neventuellen Hauptsacheverfahren einen Betrag von 20.000,00 DM für angemessen. \nDieser Betrag ist hier wegen des nur vorläufigen Charakters der begehrten \nEntscheidung auf die Hälfte zu reduzieren.\n\n28\n\nRechtsmittelbelehrung:\nGegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem \nzugelassen wird. Die Beschwerde ist nur zuzulassen, wenn\n1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses bestehen,\n2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,\n3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,\n4. der Beschluss von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des \nBundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe \ndes Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser \nAbweichung beruht oder\n5. ein der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegender Verfahrensmangel \ngeltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach \nBekanntgabe des Beschlusses schriftlich beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, \nBahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu stellen. In dem Antrag, der den \nangegriffenen Beschluss bezeichnen muss, sind die Gründe darzulegen, aus denen \ndie Beschwerde zuzulassen ist.\n\n29\n\nIm Beschwerdeverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt \noder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten lassen. Dies gilt \nauch für den Antrag auf Zulassung der Beschwerde. Juristische Personen des \nöffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte \nmit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten \nlassen. \nGegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die \nEntscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich \nanderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des \nBeschwerdegegenstandes einhundert Deutsche Mark übersteigt.\n\n30\n\nDie Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der \nGeschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie \nentscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in \nMünster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.\n\n31\n\nMarwinski Voßkamp Dr. Brodale\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300597","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-10-30/10-l-2081-01","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300597","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300597","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-10-30/10-l-2081-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300597","retrieved":"2026-07-09 03:25:34.005086+00:00"}}