{"status":"available","doknr":"OLD300643","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2001:1025.17L2019.01.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2001-10-25","aktenzeichen":"17 L 2019/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, dem Antragsteller beginnend ab \nAntragstellung bei Gericht bis zum Ende des Monats der \ngerichtlichen Entscheidung 80 % des Regelsatzes an \nAsylbewerberleistungen zu gewähren,\n\n4\n\nist zulässig, aber nicht begründet.\n\n5\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - sind \neinstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf \nein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei \ndauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile \nabzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Danach kann eine einstweilige \nAnordnung erlassen werden, wenn ein Anordnungsgrund, d. h. die besondere \nEilbedürftigkeit der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes, und das \nBestehen des geltend gemachten Anspruches (sog. Anordnungsanspruch) glaubhaft \ngemacht worden sind (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Daran fehlt es \nhier.\n\n6\n\nNach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes - AsylbLG - beziehen \nsich die nach diesem Gesetz zu gewährenden Grundleistungen auf den notwendigen \nBedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege \nund Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts. § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG \nbestimmt, dass Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, von dem \nLeistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt \nleben, vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen sind. Aus \ndiesen Vorschriften folgt, dass - wie auch im Sozialhilferecht - derjenige keinen \nAnspruch auf Leistungen hat, der in Lage ist, den Bedarf an notwendigem \nLebensunterhalt entweder aus eigenem (bzw. ihm zurechenbaren) Einkommen oder \naus eigenem (bzw. ihm zurechenbaren) Vermögen zu decken. Da das \nNichtvorhandensein vorrangig einzusetzender eigener Mittel Tatbestandsmerkmal für \nden Anspruch auch auf Leistungen nach dem AsylbLG ist, muss der Hilfe suchende \nAsylbewerber beweisen, dass er nicht über Einkommen oder Vermögen verfügt, das \nzur Deckung des Bedarfs gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG eingesetzt werden kann. \nDie Nichtaufklärbarkeit dieser Anspruchsvoraussetzung geht zu Lasten desjenigen, \nder das Bestehen eines Anspruchs behauptet, also des jeweiligen Hilfe suchenden \nAsylbewerbers. Dementsprechend hat in einem auf den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung gerichteten Verfahren der um eine Leistung nach dem AsylbLG \nnachsuchende Asylbewerber substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen, \ndass er nicht über Einkommen und Vermögen verfügt, das zur Bedarfsdeckung \ngemäß § 7 AsylbLG eingesetzt werden kann.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 1996 -8 B \n771/96- und Beschluss vom 17. Juni 1997 - 8 B \n203/97 - sowie zur vergleichbaren Rechtslage nach \ndem BSHG Beschluss vom 12. September 2000 - 16 \nB 725/00 -.\n\n8\n\nAuch unter Berücksichtigung des Vorbringens im gerichtlichen Verfahren und der \nim Verwaltungsverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Herren \nC. und S. sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers und seiner \nFamilie derart unklar, dass nicht mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung \nzu fordernden überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einer Hilfebedürftigkeit des \nAntragstellers ausgegangen werden kann.\n\n9\n\nErnstliche Zweifel an der Einkommens- und Vermögenslosigkeit des \nAntragstellers ergeben sich daraus, dass dieser in der Zeit von April bis August 2001 \nWertgutscheine im Wert von insgesamt 3.910,- DM bei der R. -Agentur eingelöst \nhat. Die monatlichen Teilbeträge lagen dabei zwischen 370,- DM im April und 1.070,- \nDM im August 2001. Berücksichtigt man, dass dem Antragsteller, seiner Ehefrau und \nden vier Kindern insgesamt monatlich nur Asylbewerberleistungen in Höhe von \n1.530,- DM zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts, insbesondere des \nBedarfs an Nahrungsmitteln, zur Verfügung standen, und dass gerade derartige \nArtikel bei der R. -Agentur nicht bezogen werden konnten, so lässt das \nAusgabeverhalten des Antragstellers den Eindruck entstehen, dass er für die \nBestreitung des Lebensunterhalts auf die Leistungen des Sozialamtes des \nAntragsgegners nicht oder nur zum Teil angewiesen war. Das Vorbringen des \nAntragstellers vermag diesen Eindruck schon deshalb nicht überzeugend zu \nwiderlegen, weil es zum Teil widersprüchlich und im Übrigen mit dem vom \nAntragsgegner festgestellten Sachverhalt nicht zu vereinbaren ist.\n\n10\n\nSoweit der Antragsteller bei seiner Vorsprache am 29. August 2001 angegeben \nhat, er habe für sich selbst, Herrn S. aus S1. und Herrn S2. aus F. je \neinen Satellitenreceiver für je 400,- DM gekauft und in monatlichen Raten von 400,- \nDM abbezahlt, steht dies zum Einen im Widerspruch zu dem - zudem durch Vorlage \neidesstattlicher Versicherungen belegten - Widerspruchsvorbringen, wonach der \nKaufpreis 449,- DM betragen haben soll und der Name des dritten Käufers Halim \nC. lauten soll. Zum Anderen sind die angeblichen Monatsraten von 400,- DM \nanhand der Einzelbeträge der bei der R. -Agentur vom Antragsteller eingelösten \nWertgutscheine nicht nachvollziehbar; ein derartiger Betrag taucht in den \nmonatsweisen Aufstellungen der eingelösten Wertgutscheine gerade nicht auf. \nFerner ist ausweislich des vom Antragsteller selbst vorgelegten Belegs der R. -\nAgentur im September noch eine Restschuld von 1.275,27 DM vorhanden gewesen; \ninteressanterweise hat er - nach Einstellung der Leistungen - hierauf noch 50,- DM \ngezahlt. \n\n11\n\nDarüber hinaus ist die Motivation für die behaupteten Sammelgeschäfte nicht in \nnachvollziehbarer Weise dargelegt. Soweit es dem Antragsteller darum gegangen \nsein sollte, Wertgutscheine in Bargeld umzutauschen, lässt dies den Schluss zu, \ndass er Gegenstände erwerben wollte, die nicht in zur Annahme von \nWertgutscheinen bereiten oder befugten Geschäften zu erhalten wären. Hierdurch \nverstärkt sich der Eindruck, dass er zur Finanzierung des Bedarfs an Lebensmitteln \nund anderen Gegenständen des täglichen Bedarfs auf Sozialleistungen nicht \nangewiesen war. Schließlich kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die - \nangeblichen - Käufer nach unbestrittenen Angaben des Antragsgegners ebenfalls \nAsylbewerberleistungen beziehen, so dass nicht ohne weiteres ersichtlich ist, wie \ndiese in den Besitz der für die Anschaffung von derartigen Elektrogeräten nötigen \nBargeldbeträge gekommen sein sollten. \n\n12\n\nAuch wenn man die weiteren Angaben des Antragstellers hinzu nimmt, wonach \ner für sich selbst weitere Geräte der Unterhaltungselektronik erstanden haben will, \nvermag dies weder den Gesamtbetrag zu erklären noch die Finanzierung der \nsonstigen Lebenshaltung der Familie.\n\n13\n\nBestehen mithin aufgrund des Ausgabeverhaltens des Antragstellers, das mit \ndem üblichen Lebenszuschnitt einer von - zum Teil sogar nur eingeschränkten - \nAsylbewerberleistungen lebenden Familie unvereinbar ist, Zweifel an deren \nEinkommens- und Vermögenslosigkeit, ist es nicht Aufgabe des Antragsgegners, \nherauszufinden, woher die dem Sozialamt allem Anschein nach bislang \nverheimlichten Mittel stammen. Vielmehr obliegt es dem Antragsteller und seiner \nFamilie, die ihnen zu Recht entgegen gehaltenen Zweifel an ihren Einkommens- und \nVermögensverhältnissen zunächst durch wahrheitsgemäße und detaillierte Angaben \nauszuräumen, bevor an eine Wiederaufnahme der Leistungen zu denken ist.\n\n14\n\nDaher ist es im vorliegenden Verfahren ohne entscheidende Bedeutung, ob die \nvom Antragsgegner aufgezeigten Indizien den Verdacht zu rechtfertigen vermögen, \ndass die Ehefrau des Antragstellers - möglicherweise auch dieser selbst - in der \nVergangenheit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300643","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-10-25/17-l-2019-01","cited_norms":[{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300643","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300643","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-10-25/17-l-2019-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300643","retrieved":"2026-07-09 03:25:39.201663+00:00"}}