{"status":"available","doknr":"OLD300642","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2001:1025.17L1586.01.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2001-10-25","aktenzeichen":"17 L 1586/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. \nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehend dargelegten Gründen, die \ninsoweit entsprechend gelten, keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (vgl. \n§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 der \nZivilprozessordnung \n- ZPO -). Darüber hinaus ist die gemäß § 166 i.V.m. § 117 Abs. 2 erforderliche \nErklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller \nallem Anschein nach nicht wahrheitsgemäß ausgefüllt. Dies ergibt sich bereits \ndaraus, dass das Vorhandensein von Wertgegenständen - im Widerspruch zu den \nAngaben im vorliegenden Verfahren - pauschal verneint wird. Zudem fehlen \nAngaben zu den Wohnkosten.\n\n3\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n4\n\ndie Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, den Antragstellern vorläufig ab \nAntragseingang ergänzende Leistungen nach dem \nBundessozialhilfegesetz zu gewähren,\n\n5\n\nhat keinen Erfolg.\n\n6\n\nDer Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller zu 1. die Gewährung der Hilfe \nzum Lebensunterhalt in vollem Umfang begehrt. Dem steht bereits das Verbot der \nVorwegnahme der Hauptsache entgegen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung \nder Kammer und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), dass zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen des einstweiligen \nRechtsschutzes für erwachsene Antragsteller grundsätzlich nur das zum \nLebensunterhalt Unerlässliche erstritten werden kann. Dies wird bei laufenden \nLeistungen mit etwa 80 % der regelmäßigen Unterstützung angesetzt.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1997 - 8 B \n1/97 -.\n\n8\n\nSoweit der Antrag danach zulässig ist, erweist er sich als unbegründet.\n\n9\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung \neines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, \nwenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, \num wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. \nDanach kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn ein \nAnordnungsgrund, d. h. die besondere Eilbedürftigkeit der Inanspruchnahme \ngerichtlichen Rechtsschutzes, und das Bestehen des geltend gemachten \nAnspruches (sog. Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht worden sind (§ 123 Abs. \n3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Daran fehlt es hier.\n\n10\n\nSoweit sich der Antrag auf den Zeitraum nach dem Ende des Monats der \ngerichtlichen Entscheidung bezieht, ist er nach der sozialhilfegerichtlichen \nRechtsprechung im Lande Nordrhein-Westfalen von vornherein mangels Vorliegens \neines Anordnungsgrundes unbegründet.\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 1991 \n- 8 B 830/91 -.\n\n12\n\nFür den verbleibenden, hier allein entscheidungserheblichen Zeitraum vom 17. \nAugust 2001 (Antragstellung bei Gericht) bis 31. Oktober 2001 haben die \nAntragsteller jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.\n\n13\n\nGemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - ist Hilfe zum \nLebensunterhalt demjenigen zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt \nnicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften oder Mitteln, vor allem aus seinem \nEinkommen oder Vermögen, beschaffen kann. Daraus folgt, dass derjenige keinen \nAnspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat, der in der Lage ist, den Bedarf an \nnotwendigem Lebensunterhalt entweder aus seinem Einkommen oder aus seinem \nVermögen zu decken. Da das Vorhandensein eigener bzw. zurechenbarer Mittel \n(negatives) Tatbestandsmerkmal für einen Anspruch auf Sozialhilfe ist, muss der \nHilfe Suchende beweisen, dass er seinen Lebensunterhalt nicht durch eigenes oder \nihm zurechenbares Einkommen oder Vermögen sicherstellen kann. Die \nNichtaufklärbarkeit dieses anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals geht zu \nLasten desjenigen, der das Bestehen des Anspruchs behauptet, also des jeweiligen \nHilfebedürftigen.\n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 1997 \n- 8 B 1/97 -, vom 22. Dezember 1994 - 8 B 3119/94 - \nund vom 12. September 2000 - 16 B 725/00 -.\n\n15\n\nIm Hinblick auf die Begründung des Einstellungsbescheides vom 12. Juli 2001 \nsei insofern zunächst angemerkt, dass die Antragsteller gegenwärtig kaum darauf \nverwiesen werden können, dass sie über verwertbares Vermögen in Gestalt der bei \nder Hausdurchsuchung am 26. Juni 2001 sichergestellten Schmuckstücke verfügen. \nDenn diese Schmuckstücke dürften nach Aktenlage weiterhin beschlagnahmt, mithin \nungeachtet der Eigentumsverhältnisse gerade nicht im Sinne von § 88 Abs. 1 BSHG \nverwertbar sein.\n\n16\n\nDer Umstand, dass die Antragsteller nach dem polizeilichen Ermittlungsergebnis, \ndas diese als solches nicht bestreiten, im Besitz größerer Mengen Goldschmuck \nwaren, begründet aber Zweifel an den Einkommens- und sonstigen \nVermögensverhältnissen, die der Antragsteller zu 1. durch sein wechselndes und \nersichtlich verfahrensangepasstes Vorbringen nicht einmal ansatzweise ausgeräumt \nhat, sich gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG zugleich zum Nachteil der Antragsteller zu \n2. und 3. auswirkt.\n\n17\n\nNach dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen wurden bei der Durchsuchung \nam 26. Juni 2001 in einem weinroten Kunstlederschmuckkoffer insgesamt 6 \nHalsketten, 15 lose Anhänger, 10 Ringe, 12 Armbänder sowie -reifen, zwei Paar \nOhrringe und zwei Damenarmbanduhren aufgefunden. Den Wert der genannten \nSchmuckstücke beziffert die Polizei nach Schätzung durch einen Juwelier mit 8.000,- \nbis 10.000,- DM, wobei allein der Materialwert des im Wesentlichen aus Gold \ngefertigten Schmucks bei etwa 4.400,- DM liegen soll. Die Erklärungen des \nAntragstellers zu 1. dazu, wie er in den Besitz dieser durchaus nicht unbeträchtlichen \nMenge an Goldschmuck gelangt ist, sind weder überzeugend noch - durch Vorlage \nder mehrfach angekündigten, aber bis jetzt nicht vorgelegten eidesstattlichen \nVersicherungen - glaubhaft gemacht. Vielmehr weisen die Angaben eine Vielzahl von \nWidersprüchen und sonstigen Ungereimtheiten auf, die die durch den Fund \nverursachten Zweifel an der angeblichen Hilfebedürftigkeit der Antragsteller eher \nverstärken als ausräumen.\n\n18\n\nSo hat der Antragsteller zu 1. wenige Tage nach der Wohnungsdurchsuchung \ngegenüber dem Sozialamt der Antragsgegnerin angegeben, ein Teil des Schmuckes \ngehöre seiner Schwägerin „I. T. „ aus N. , deren Anschrift er aber nicht \nkenne. Diese habe den Schmuck seiner - getrennt in Helmstedt lebenden - Ehefrau \naus Anlass einer Hochzeitsfeier ausgeliehen. Den anderen Teil des Schmucks habe \ner teils aus dem Libanon mitgebracht, teils während der Zeit seiner Erwerbstätigkeit \nim Bundesgebiet selbst angeschafft. Die Vorlage einer Liste mit entsprechenden \nAngaben zu der Herkunft der Schmuckstücke kündigte der Antragsteller zu 1. bereits \ndamals, am 3. Juli 2001, an; sie liegt bis heute nicht vor.\n\n19\n\nMit einem am 10. Juli 2001 eingegangenen Schriftsatz erklärte Frau „I. \nBagar\", dass ein - näher bezeichneter - Teil des Schmuckes ihr gehöre. \n\n20\n\nMit dem vorliegenden Rechtsschutzgesuch behauptete der Antragsteller zu 1. \nzunächst, der sichergestellte Schmuck gehöre insgesamt Frau „C. „ (gemeint ist \nwohl: Frau C1. ). Im Gegensatz hierzu wird mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2001 \nnunmehr vorgetragen, die (15) Anhänger sowie zwei Ketten und vier Armbänder \ngehörten sämtlich den Kindern, d.h. den Antragstellern zu 2. und 3., eine \nArmbanduhr und drei Ringe dem Antragsteller zu 1. Bis auf die Uhr, deren Kaufpreis \nca. 70,- DM betragen habe, handele es sich um Geschenke. Der restliche Schmuck \ngehöre Frau C1. , die dies eidesstattlich versichern werde; ebenso solle eine \neidesstattliche Versicherung der Ehefrau des Antragstellers zu 1. folgen. \n\n21\n\nSelbst wenn man diese letzten, nach wie vor nicht in der gebotenen Form \nglaubhaft gemachten Angaben des Antragstellers zu 1. und die schriftliche Erklärung \nder Frau C1. zu Grunde legen wollte, ergeben sich weiterhin gravierende Zweifel. \nDenn danach bleibt immerhin noch die Herkunft von einer Kette, zwei Armbändern, \ndrei Ringen, zwei Paar Ohrringen und einer Uhr ungeklärt. Davon abgesehen sind \ndiese Angaben aber auch nicht überzeugend. Frau C1. hat angegeben, \nEigentümerin zweier Anhänger zu sein, die nun den Kindern - zwei 1997 und 1998 \ngeborenen Söhnen - gehören sollen. Dies verwundert im Übrigen auch deshalb, weil \nes sich bei etlichen der angeblich den Söhnen gehörenden Anhänger um \nherzförmige Schmuckstücke handelt, was - schon ungeachtet des Alters der Kinder - \nauch unter Berücksichtigung des Herkunfts-Kulturkreises der Antragsteller doch eher \nungewöhnlich sein dürfte. Ebenso verwundert, dass der Antragsteller anscheinend \nwohl selbst eine Damenarmbanduhr benutzen will. Des Weiteren erscheint es nicht \nohne weiteres nachvollziehbar, dass der Schmuck der Frau C1. ohne irgendeine \nräumliche Trennung mit dem Schmuck der Antragsteller vermischt aufbewahrt \nworden sein soll. Schließlich ist weiterhin nicht substantiiert und damit nachprüfbar \nvorgetragen, wann die - angebliche - Hochzeit stattgefunden hat und warum der von \nder Ehefrau des Antragstellers zu 1. ausgeliehene Schmuck sich in N1. und nicht \netwa an deren Wohnort befunden hat. \n\n22\n\nDie in dem Schmuckkoffer aufgefundene Quittung eines F. Juweliers vom 15. \nFebruar 2001 legt nach alldem die Vermutung nahe, dass der Antragsteller zu 1. \nzumindest Teile des Schmucks selbst erworben hat. Eine nachvollziehbare Erklärung \ndafür, aus welchen Mitteln er eine derartige Anschaffung tätigen konnte und welchem \nZweck die Anschaffung der aufgeführten Schmuckstücke - ein Armreifen und ein \npaar Ohrringe - durch einen alleinerziehenden Vater dienen sollte, ist er schuldig \ngeblieben.\n \nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300642","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-10-25/17-l-1586-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300642","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300642","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-10-25/17-l-1586-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300642","retrieved":"2026-07-09 03:25:39.113814+00:00"}}