{"status":"available","doknr":"OLD300641","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2001:1025.10L1963.01.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2001-10-25","aktenzeichen":"10 L 1963/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. September 2001 wird \nwiederhergestellt, bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung angeordnet.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.\n\n2. Der Streitwert wird auf 20.280,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 4. Oktober \n2001 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. \nSeptember 2001 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der \nZwangsmittelandrohung anzuordnen,\n\n4\n\nist zulässig und begründet.\n\n5\n\nDie nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem \nAufschubinteresse des Antragstellers und dem Vollziehungsinteresse des \nAntragsgegners geht zugunsten des Antragstellers aus. Denn die \nOrdnungsverfügung vom 27. September 2001 ist offensichtlich rechtswidrig. \n\n6\n\n1. Dies folgt allerdings nicht schon aus formellen Gründen. Zwar hat der \nAntragsgegner den Antragsteller vor Erlass seiner Verfügung nicht im Sinne von § 28 \nAbs. 1 VwVfG NRW angehört. Angehört hat er mit Schreiben vom 28. Juni 2001 Frau \nH. -S. zum Erlass einer Nutzungsuntersagung wegen des Betriebs eines \nungenehmigten Kfz-Reparatur- und Lackierbetriebs. Die angefochtene \nOrdnungsverfügung ist dann allerdings unmittelbar gegen den Antragsteller \nergangen. Aus dem beigezogenen Verwaltungsvorgang wird auch nicht ersichtlich, \ndass der Antragsgegner von der Anhörung aus den in § 28 Abs. 2 VwVfG NRW \ngenannten Gründen abgesehen hat. Dieser Rechtsverstoß dürfte allerdings nach § \n45 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 VwVfG NRW geheilt worden sein, \nnachdem der Antragsteller in seinem Widerspruchsschreiben vom 4. Oktober 2001 \nzu den Erwägungen in der Ordnungsverfügung Stellung genommen hat und der \nAntragsgegner sich damit auseinandergesetzt hat, wie seine Antragserwiderung vom \n15. Oktober 2001 zeigt. \n\n7\n\n2. Das in der Ordnungsverfügung ausgesprochene Nutzungsverbot gegen den \nAntragsteller ist offensichtlich materiell rechtswidrig. Die Kammer kann nicht \nerkennen, dass der Antragsgegner eine sachgerechte Störerauswahl vorgenommen \nhat. Kommen bei einer Gefahrenlage mehrere Störer in Betracht, ist die \nBauaufsichtsbehörde dazu verpflichtet, eine Ermessensentscheidung darüber zu \ntreffen, wer zur Beseitigung des Verstoßes gegen die öffentlich-rechtlichen \nVorschriften verpflichtet werden soll, \n\n8\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 1994 -10 A 1753/91-, \nNWVBl. 1996, 66, 67; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 61 \n(Stand: September 1999) Rz 119.\n\n9\n\nDie Behörde übt ihr Ermessen dabei nur dann im Sinne von § 12 Abs. 2 in \nVerbindung mit § 16 OBG pflichtgemäß aus, wenn sie in rechtlicher und tatsächlicher \nHinsicht alle Erwägungen anstellt, die das gesetzliche Entscheidungsprogramm von \nihr verlangt. Um ihr Ermessen sachgerecht ausüben zu können, muss die Behörde \ninsbesondere den Sachverhalt in wesentlicher Hinsicht vollständig und zutreffend \nermitteln,\n\n10\n\nvgl. nur Rennert in Eyermann, VwGO, 11. Auflage, § 114 Rz 24 und \n25 m.w.N. aus der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts.\n\n11\n\nNach Maßgabe dieser Grundsätze kann die Inanspruchnahme des Antragstellers \nhier offensichtlich keinen Bestand haben. Der Antragsgegner hat verkannt, dass bei \ndem vorliegenden Sachverhalt mindestens zwei Personen als Gefahrenverursacher \nin Betracht zu ziehen sind und unter diesen Personen eine sachgerechte \nStörerauswahl hätte getroffen werden müssen. Als Bauherrin ist auch Frau H. -\nS. , die am 2. Januar 2001 einen Bauantrag eingereicht hat, nach § 56 BauO \nNRW dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten \nwerden. Ob sie auch Eigentümerin des streitigen Betriebsgeländes ist, kann nach \nLage der Akten nicht beurteilt werden, der Antragsgegner hat insoweit keine \nErmittlungen angestellt. Ihre Störereigenschaft könnte sich insoweit auch aus § 18 \nAbs. 1 OBG ergeben. Ansonsten wäre der Eigentümer des Betriebsgeländes nach \ndieser Norm zustandsverantwortlich. Weshalb der Antragsgegner bei dieser \nSachlage den Antragsteller in Anspruch genommen hat, wird in der angefochtenen \nOrdnungsverfügung nicht begründet. Der Wortlaut der Verfügung, in der es heißt, die \nMaßnahmen seien gegen den Antragsteller als Inhaber der tatsächlichen Gewalt \nnach § 18 Abs. 2 OBG zu richten, verdeutlicht vielmehr, dass der Antragsgegner sich \nder Sach- und Rechtslage überhaupt nicht bewusst gewesen ist und von einer \nfehlerfreien Störerauswahl hier schon im Ansatz keine Rede sein kann. \n\n12\n\n3. Das vorläufige Rechtsschutzbegehren ist auch im Hinblick auf die \nZwangsmittelandrohung im Bescheid des Antragsgegners vom 27. September 2001 \nbegründet. Denn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 VwVG NRW liegen nicht \nmehr vor, weil die Kammer die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen das \nNutzungsverbot wiederhergestellt hat. \n\n13\n\n4. Zur Vermeidung weiteren Streits zwischen den Beteiligten weist die Kammer \nim übrigen darauf hin, dass der Antragsgegner die Erteilung einer \nNutzungsänderungsgenehmigung für einen Kfz-Reparaturbetrieb auf dem \nGrundstück J. straße 22 in I. zu Unrecht von der Vorlage einer \nBrandschutzbescheinigung durch einen staatlich anerkannten Sachverständigen \nabhängig macht. Die begehrte Genehmigung betrifft einen „kleinen\" Sonderbau im \nSinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Die betroffene bauliche Anlage unterfällt \nnicht den in § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW aufgezählten Anlagen, für die nach § 69 \nAbs. 1 Satz 2 BauO NRW ein Brandschutzkonzept einzureichen wäre, mit der Folge, \ndass das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW \nAnwendung findet. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren prüft die \nBauaufsichtsbehörde nach § 68 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 bei kleinen Sonderbauten auch \ndie Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Brandschutzanforderungen nach § 17 \nBauO NRW. Eine Sachverständigenbescheinigung, dass das Vorhaben den \nAnforderungen an den Brandschutz entsprechen muss, muss nach § 68 Abs. 2 Satz \n1 Nr. 3 letzter Halbsatz BauO NRW ausdrücklich nicht vorgelegt werden. Dieses \ngesetzliche Regelungsgefüge ist nach seinem Wortlaut und seiner Systematik \neindeutig. Es wird auch bestätigt durch die Intentionen des Landesgesetzgebers. \nDieser hat die Novellierung von § 68 BauO NRW im Jahre 1999 ausdrücklich damit \nbegründet, dass die Erkenntnis, wonach bei Sonderbauten Bescheinigungen \nstaatlich anerkannter Brandschutzsachverständiger systembedingt nicht sinnvoll \nsind, auch für Sonderbauten gilt, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren \nunterfallen. Durch die Ergänzung in § 68 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 werde sichergestellt, \ndass der Brandschutz auch bei den „kleineren\" Sonderbauten bauaufsichtlich geprüft \nwerde (vgl. LT-Drucks. 12/4394). Zur Novellierung von § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BauO \nNRW hat der Landesgesetzgeber ausgeführt, es werde damit klargestellt, dass keine \nSachverständigenbescheinigung zum Brandschutz vorgelegt werden müsse (vgl. LT-\nDrucks. 12/4394). Damit korrespondiert im übrigen auch die Verwaltungsvorschrift \nzur Landesbauordnung -VVBauO NRW- vom 12. September 2000, in der es unter \nZiffer 68.14 heißt, bei Sonderbauten werde über § 17 die Übereinstimmung mit \nsämtlichen Brandschutzvorschriften geprüft. Bescheinigungen staatlich anerkannter \nSachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes kämen insoweit nicht in \nBetracht. Warum der Antragsgegner (wie im übrigen auch die Bezirksregierung \nArnsberg) bei dieser klaren Rechtslage auf der Vorlage einer \nBrandschutzbescheinigung durch einen staatlich anerkannten Sachverständigen zur \nErlangung der begehrten Baugenehmigung beharrt, ist für die Kammer nicht mehr \nnachvollziehbar. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n15\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 \nSatz 1 GKG und trägt der anzunehmenden Bedeutung der Sache aus Sicht des \nAntragstellers Rechnung. Die Kammer legt in Streitigkeiten, die die Untersagung der \nNutzung von gewerblich genutzten Anlagen betreffen, als Streitwert den auf ein Jahr \nbezogenen Nutzungswert der Anlage zugrunde, der in aller Regel dem Jahresmiet- \noder -pachtwert entspricht, \n\n16\n\nvgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 1990 \n-11 B 2056/90-, NWVBl. 1990, 426.\n\n17\n\nDie Nutzfläche des Kfz-Betriebs beträgt hier ca. 338 qm. Daraus errechnet sich bei \neinem geschätzten Mietzins von 10 DM je qm Grundfläche ein Jahresmietzins von \n40.560,00 DM. Dieser in einem eventuellen Hauptsacheverfahren anzusetzende \nBetrag ist wegen der nur vorläufigen Entscheidung im Rahmen des vorliegenden \nVerfahren auf die Hälfte zu reduzieren. \n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300641","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-10-25/10-l-1963-01","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300641","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300641","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2001-10-25/10-l-1963-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300641","retrieved":"2026-07-09 03:25:39.032310+00:00"}}